Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0631-W/07
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-W/07vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch NN., vom
1. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 26. Jänner 2007, Steuernummer zzz,
betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2007 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn Bw.,
(Bw.) gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom 5.
Jänner 2007 bsi 26. Jänner 2007 Aussetzungszinsen in der Höhe von
€ 95,04 fest.
Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung
stützt der Bw. vor allem auf seine Ansicht, die Festsetzung der
Aussetzungszinsen sei rechtswidrig, weil weder im Berufungsverfahren in der
Sache selbst noch im Aussetzungsverfahren eine rechtskräftige Entscheidung
vorliege.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2007 als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a Abs. 9 BAO bestimmt:
Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und
3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden.
Der Bw. hat im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die
Festsetzung einer Schenkungssteuer um Aussetzung der Einhebung angesucht. Diesen
Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 26. Jänner 2007 ab.
Wurde die beantragte Aussetzung der Einhebung - wie im
gegenständlichen Fall - nicht bewilligt, wobei die
Rechtmäßigkeit des die Aussetzung der Einhebung ablehnenden
Bescheides nicht Gegenstand der Entscheidung über die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid ist, besteht nach § 212a Abs 9 lit. a BAO dennoch
eine Zinsenpflicht ab dem Zeitpunkt des Antrages, weil bereits aufgrund des
Aussetzungsantrages Einbringungshemmung iSd § 230 Abs. 6 BAO eintritt
(vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2281). Mit der Argumentation, die Festsetzung der
Aussetzungszinsen sei allein deshalb zu Unrecht erfolgt, weil weder über
die Berufung noch über den Aussetzungsantrag rechtskräftig entschieden
worden sei, kann der Bw. daher nicht durchdringen. Die durch den
Aussetzungsantrag bewirkte Hemmung der Einbringung führte vielmehr zur
Verwirklichung des Tatbestands des § 212a Abs. 9 BAO. Die Festsetzung der
Aussetzungszinsen erfolgte somit zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-W/07
- Stammnummer
- 36724
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF