Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0046-S/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-S/02vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef Werndl, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 6.Februar 1997 betreffend
Aussetzungszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 6.Februar 1997 wurden
dem Berufungswerber für den Zeitraum 3. bis 6.Februar 1997
Aussetzungszinsen von ATS 5.803.-- vorgeschrieben. Nach der
Bescheidbegründung waren diese Aussetzungszinsen vorzuschreiben, weil
aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eingetreten sei.
Mit gleichem Datum wies das Finanzamt Salzburg-Stadt den
zugrunde liegenden Aussetzungsantrag des Abgabepflichtigen mit der
Begründung ab, dass keine Berufung eingebracht wurde.
Mit getrennten Schriftsätzen jeweils vom 20.Februar
1997 wurde gegen beide Bescheide berufen. Es treffe zwar zu, dass bis zum
Fälligkeitstag keine Berufung gegen die Abgabenbescheide eingebracht wurde,
es sei diesbezüglich aber ein Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist
eingebracht und darauf im Aussetzungsantrag hingewiesen worden. Obwohl die
Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien, seien bei der von der
Behörde vertretenen Rechtsauffassung Einhebungsmaßnahmen jederzeit
möglich. Damit werde § 212 a BAO unterlaufen. Aussetzungsanträge
seien innerhalb offener Rechtsmittelfrist zulässig. Da die Abweisung des
Aussetzungsantrages nicht der geltenden Rechtslage entspreche, könne auch
die Anlastung von Zinsen nicht rechtskonform sein. Es werde die
Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.Februar 1997 wies das
Finanzamt die Berufung bezüglich AE-Zinsen mit der Begründung als
unbegründet ab, dass der Aussetzungsantrag zurecht abgewiesen wurde, weil
eine dem Antrag zugrunde liegende Berufung nicht eingebracht wurde. Der Umstand,
dass gegen die Abweisung berufen wurde, ändere nichts an der Festsetzung
der AE-Zinsen. Nach § 212 a Abs. 9 BAO seien auch für
Abgabenschuldigkeiten, für die aufgrund eines Aussetzungsantrages ein
Zahlungsaufschub (Hemmung der Einbringung) eingetreten sei, Aussetzungszinsen
vorzuschreiben.
Durch den am 6.März 1997 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend wird vorgebracht, dass
gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages berufen wurde, sodass der
Aussetzungsantrag nach wie vor aufrecht bzw. noch nicht erledigt sei. AE-Zinsen
seien nach § 212a Abs. 9 nicht vor Erlassung des den Antrag auf Aussetzung
abweisenden Bescheides festzusetzen. Die zwischenzeitige Vorschreibung dieser
Aussetzungszinsen sei rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige
Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange
hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus
Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Aussetzung nur insoweit
zulässig ist, als sich die Abgabenschuld bei einer stattgebenden
Berufungsentscheidung vermindern würde.
Nach § 212 a Abs. 9 BAO sind AE-Zinsen nicht nur
für (bescheidmäßig) ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zu
entrichten, sondern auch für Abgabenschuldigkeiten, für die auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen. Wird somit einem AE-Antrag nicht stattgegeben,
so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des
abweisenden Bescheides.
Im vorliegenden Fall brachte der Bw bereits vor der
Berufung gegen die Abgabenbescheide einen Aussetzungsantrag ein. Dieser Antrag
war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen, da nach
§ 212 a Abs.1 die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt.
Aussetzungsanträge sind grundsätzlich frühestens gleichzeitig mit
der Berufung einzubringen (VwGH 11.2.1994, 92/17/0152). Die Ankündigung,
eine Berufung einbringen zu wollen, kann diese gesetzliche Voraussetzung nicht
ersetzen. Mit der Anmerkung des Aussetzungsantrages vom 14.Jänner
1997 auf dem Abgabenkonto war die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen
bewirkt, mit der Abweisung des AE-Antrages am 6.Februar 1997 ist diese
Hemmungswirkung wieder weggefallen. Damit sind aber die Voraussetzungen
für die Anlastung von AE-Zinsen gegeben. Daran können die
Berufungsausführungen nichts ändern. Die Berufung des Bw gegen den den
Aussetzungsantrag abweisenden Bescheid vom 7.Februar 1997 (und der damit
verbundene erneute Antrag auf Aussetzung) stellt verfahrensmäßig
einen neuen Aussetzungsantrag dar, es trifft daher nicht zu, dass der Erstantrag
durch die erhobene Berufung noch als unerledigt anzusehen sei. Aus der Sicht des
§ 212 a BAO war mit der abweisenden Erledigung des Antrages vom
14.Jänner 1997 das Verfahren abgeschlossen und die AE-Zinsen
vorzuschreiben. Die vom Bw vertretene Rechtsansicht, dass
Aussetzungszinsen gegebenenfalls erst nach Durchlaufen des Rechtszuges
(Erstbescheid, Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung) festgesetzt
werden dürften, weil erst dann feststehe, ob und in welcher Höhe eine
Aussetzung erteilt werde, ist weder aus § 212 a BAO noch aus sonstigen
Verfahrensbestimmungen ableitbar. Dem Berufungswerber konnte daraus auch
kein Nachteil erwachsen, weil einerseits die Möglichkeit bestanden
hätte, die vorgeschriebenen AE-Zinsen in den mit der Berufung verbundenen
neuerlichen Aussetzungsantrag aufzunehmen und andererseits aufgrund des §
212 Abs 9 bei einer nachträglichen Herabsetzung der betroffenen
Abgabenschuld die Aussetzungszinsen rückwirkend zu berichtigen sind.
Zusammenfassend musste die Berufung vom 20.Februar 1997
somit als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
27.September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-S/02
- Stammnummer
- 12050
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF