Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2620-W/08
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2620-W/08vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CK, vertreten durch JS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16. Mai 2008 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für
den Zeitraum von 9. April 2008 bis 16. Mai 2008
Aussetzungszinsen in Höhe von € 18.458,41 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung des
Parteiengehörs.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 11. August 2008 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom
16. Mai 2008 der Antrag des Bw. vom 31. März 2008 auf
Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabennachforderungen gemäß
§ 212a BAO abgewiesen wurde.
Zwar wäre der Aussetzungsantrag mangels Darstellung
der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen gewesen, doch ändert dies nichts an der
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gegenständlichen
Aussetzungszinsen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 18.2.1999, 97/15/0143) auch ein Aussetzungsantrag, der
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen
ist, (ebenso wie ein Aussetzungsantrag der abzuweisen ist) dazu führt, dass
auf Grund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für
einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden
dürfen. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der
Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im
Betrag von € 18.458,41 zu Recht erfolgte.
Der gerügten Mangelhaftigkeit des
Ermittlungsverfahrens und ist vorerst zu entgegnen, dass vom Bw. nicht dargetan
wird, welche entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.5.2002,
98/13/0069) liegt keine Verletzung der Ermittlungspflicht vor, wenn - wie im
gegenständlichen Fall mangels Darlegung der fehlenden Sachverhaltselemente
- die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft,
Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die
Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen,
weshalb weitere Ermittlungen unterbleiben können.
Abgesehen davon, dass die Verletzung des
Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist (VwGH 21.12.1990,
86/17/0106), wird ein allfälliger Verfahrensmangel, der bestanden
hätte, wenn dem Bw. im Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den
durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu
äußern, durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren
entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert
(VwGH 31.7.1996, 92/13/0163).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2620-W/08
- Stammnummer
- 37970
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF