Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0032-L/03
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-L/03vom 19.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
in Höhe von € 446,22 vom 25. April 2002
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit dem
Anbringen vom 17. Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000, sowie den
Vorauszahlungsbescheid für 2002 vom 7. Dezember 2001 eine Berufung
eingebracht und den "Aufschub der Zahlung lt. § 212a BAO" beantragt. Dem
Anbringen ist nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher ziffernmäßig
konkretisierten Abgabennachforderungen der Berufungswerber die Aussetzung der
Einhebung beantragt.
Das Finanzamt hat das Anbringen vom 17. Dezember 2001 als
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet und mit Bescheid vom 16. April 2002
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag keine Darstellung
der Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
Aussetzungszinsen in Höhe von € 446,22 festgesetzt.
Begründet wurde dies damit, dass Aussetzungszinsen für jene Abgaben
vorzuschreiben waren, für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung der Zahlungsaufschub eintrat.
In der gegenständlichen Berufung vom 3. Mai 2002 wurde
vom Berufungswerber vorgebracht, dass er die fehlenden Unterlagen hinsichtlich
der Umsatzsteuer- und Einkommensteuer vorlegen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten.
Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des
sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden Zahlungsaufschubes zu entrichten,
sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf
Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht,
so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO hinsichtlich der davon
nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder Einbringungsmaßnahmen
eingeleitet noch fortgesetzt werden. § 212a Abs. 1 BAO bezieht sich auf
Abgaben, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von einer Berufung
abhängt. § 212a Abs. 2 lit. b BAO bezieht sich auf Abgaben, die
angefochten wurden, obwohl der Bescheid nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht. § 212a Abs. 3 letzter Satz BAO bezieht sich auf
jenen vom Abgabepflichtigen ermittelten Abgabenbetrag, der nicht wesentlich von
dem Betrag nach § 212a Abs. 1 BAO abweicht.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO
ergibt sich nicht, dass die Hemmung der Einbringung auch in jenen Fällen
eintritt, in denen der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder
Darstellung der Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für
die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages zurückzuweisen ist (§
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO). Nach einem Teil der Literatur (Ritz,
BAO-Kommentar², § 230 Tz. 11, mit dem Hinweis auf die Richtlinie
für die Abgabeneinhebung, AÖF 1995/213) haben derartige Anträge
eine die Einbringung hemmende Wirkung. Andere Komentarmeinungen schließen
die hemmende Wirkung für derartige Anträge aus (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2272). Für den gegenständlichen Fall ist zu beachten,
dass der Berufungswerber weder dargestellt hat, wie er die auszusetzenden
Abgaben berechnet hat, noch ziffernmäßig angeführt hat, für
welche Abgaben er in welchem Ausmaß die Einhebung ausgesetzt haben will.
Dass ein derart mangelhafter Antrag eine die Einbringung hemmende Wirkung nach
sich ziehen soll, ist mit dem Zweck der Bestimmung der § 212a Abs. 1 BAO
iVm § 230 Abs. 6 BAO nicht vereinbar. Es ist zwar klar, dass die Bestimmung
des § 230 Abs. 6 BAO dem Rechtsschutzinteresse des gegen Abgabenbescheide
einschreitenden Berufungswerber dienen soll. Dieses Rechtsschutzinteresse tritt
jedoch in den Hintergrund, wenn der Berufungswerber nicht einmal jede
Abgabenforderungen konkret beziffert, die seiner Meinung nach im Falle eine
Obsiegens im Berufungsverfahren gegen die Abgabenfestsetzung wegfallen
würden. Da die Aussetzung der Einhebung ihrem Wesen nach sich auf einzelne
(berufungsverfangene) Abgaben bezieht, kann die Einbringung eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung nur dann zur Hemmung der Einbringung iSd. § 230
Abs. 6 BAO führen, wenn im Antrag konkret ziffernmäßig Abgaben
angeführt werden, deren Aussetzung begehrt wird. Die Hemmungswirkung iSd.
§ 230 Abs. 6 BAO tritt nur in dem Umfang ein,
als
die Höhe von Abgaben unmittelbar oder mittelbar von einer Berufung
abhängt,
oder
Abgaben angefochten wurden, obwohl der Bescheid nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht,
oder
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag, nicht wesentlich von dem
Betrag nach § 212a Abs. 1 BAO
abweicht.
Enhält ein Aussetzungsantrag
- wie im gegenständlichen Fall - nicht einmal ansatzweise
ziffernmäßige Angaben darüber, welche Abgaben ausgesetzt werden
sollen, so kommt diesem keine hemmende Wirkung iSd. § 230 Abs. 6 BAO
zu.
Voraussetzung für den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung von Aussetzungszinsen ist nach § 212a Abs. 9 lit. a BAO, dass
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den nach nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO). Im gegenständlichen Fall lag
diese die Einbringung hemmende Wirkung des Aussetzungsantrages nach den obigen
Ausführungen nicht vor. Demnach ist die Verpflichtung zur Entrichtung von
Aussetzungszinsen nicht eingetreten und der angefochtenen Bescheid war
aufzuheben.
Linz,
19. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-L/03
- Stammnummer
- 3184
- Gültig
- 19.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF