Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0005-Z3K/05
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0005-Z3K/05vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Einbringung einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung liegt selbst bei Stattgabe des zweiten Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen der ersten Aussetzungsperiode (Berufungsverfahren) vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A.B., vertreten durch
Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte,
8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, vom 16. Dezember 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 22. November 2004,
Zl. 700/21853/2004, betreffend Aussetzungszinsen nach der am
10. Dezember 2008 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs.9 lit.a BAO festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 15. April
1998, Zl. 700/05093/01/98, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) ein
Altlastenbeitrag in Höhe von ATS 5,843.940,00, ein
Verspätungszuschlag in Höhe von ATS 292.197,00 und ein
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 116.879,00 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf. der Rechtsbehelf der
Berufung erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
6. August 1999, Zl. 700/10515/98, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und der Altlastenbeitrag mit ATS 2,623.300,00, der
Verspätungszuschlag mit ATS 131.165,00 und der Säumniszuschlag
mit ATS 52.466,00 festgesetzt.
Bereits mit Eingabe vom 25. August 1998 beantragte der
Bf. die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid vom 6. August 1999,
Zl. 700/16574/98, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass in der Sache mit Berufungsvorentscheidung vom
6. August 1999 teilweise stattgebend entschieden worden sei. Somit sei die
Abgabenhöhe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig. Der
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 9. September 1999 erhob der Bf. gegen
die Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1999, Zl. 700/10515/98, den
Rechtsbehelf der Beschwerde und stellte neuerlich einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 27. Oktober
1999, Zl. 700/19972/99, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung
teilweise stattgegeben. Der Betrag von ATS 647.457,00 wurde ausgesetzt,
hinsichtlich des Betrages von ATS 2,158.938,00 wurde das Anbringen
abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 5. Dezember
1999 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 20. Dezember 1999,
Zl. 700/26189/99, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Mit
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien, bei der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Mai
2001, GZ. ZRV/3-W1/00, wurde der Beschwerde stattgegeben und die
festgesetzten Abgaben in Höhe von ATS 2,806.931,00 gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 25. Oktober 2004,
Zl. 700/20761/2004, wurden dem Bf. gegenüber gemäß
Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) i.V.m. § 212 Abs.9 BAO Aussetzungszinsen für den
Zeitraum vom 25. August 1998 bis 6. August 1999 in Höhe von
€ 6.450,93 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. binnen offener Frist den
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im
Wesentlichen aus, dass der Berufungssenat I der Region Wien bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit
Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2001 die Aussetzung der Einhebung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 9. September
1999 bewilligt habe. Im Falle der Bewilligung der Aussetzung seien
Aussetzungszinsen vor Verfügung des Ablaufs der Aussetzung oder des
Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen. Zudem beziehe sich § 212a
Abs.9 auf nicht bewilligte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
22. November 2004, Zl. 700/21853/2004, wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass über den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung vom 25. August 1999 abweisend entschieden worden sei, nachdem
über die Berufung im Abgabenverfahren mittels Berufungsvorentscheidung vom
6. August 1999 teilweise stattgebend abgesprochen wurde. Erst
anlässlich der Beschwerdeerhebung gegen diese Berufungsvorentscheidung sei
neuerlich ein Antrag gemäß
§ 212a BAO gestellt worden. Es
würden daher zwei gesonderte Aussetzungsanträge vorliegen, wobei
für den Zahlungsaufschub zwischen 25. August 1998 bis 6. August
1999 Aussetzungszinsen vorzuschreiben seien. Sollte jedoch im Abgabenverfahren
eine Herabsetzung der Altlastenbeitragsschuld erfolgen, werden die
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs.9 lit.b BAO
entsprechend anzupassen sein.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. binnen
offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung Aussetzungszinsen vor Verfügung des Ablaufs der Aussetzung oder
des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen seien. Die Rechtsansicht der
belangten Behörde, es lägen zwei gesonderte Aussetzungsverfahren vor,
vermag hingegen nicht zu überzeugen. Da die im Instanzenzug
übergeordnete Behörde die Aussetzung der gesamten Beitragsschuld
bewilligt habe, sei die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Ergehen dieser
Entscheidung unzulässig zumal die Entscheidung der übergeordneten
Behörde den zuvor erlassenen Aussetzungsbescheid verdränge. Eine
Festsetzung von Aussetzungszinsen wäre allenfalls bis zur Entscheidung des
Berufungssenates I der Region Wien zulässig gewesen. Im Übrigen sei
das Abgabenverfahren selbst bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach
§ 10 ALSaG ausgesetzt und sei zu erwarten, dass von einer Erhebung
eines Altlastenbeitrages überhaupt Abstand genommen werde.
In der am
10. Dezember 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde auf die
bisherigen Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass
über die Beschwerde vom 9. September 1999 gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1999, Zl. 700/10515/98, bislang
nicht entschieden worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a. solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs.6) oder
b. soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufs (Abs.5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 212a Abs.5 BAO besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs.1)
ergehenden
a. Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder
c. anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages
(§ 276 Abs.2) nicht aus.
Der Gesetzgeber hat für den Fall der Erhebung einer
Berufung gegen einen Abgabenbescheid und der nachfolgenden Einbringung einer
Beschwerde nach § 85c ZollR-DG oder eines Vorlageantrages nach
§ 276 BAO gegebenenfalls zwei Verfahren der Aussetzung der Einhebung
und damit auch der Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen.
Wie sich aus § 212a Abs.5 BAO ergibt, ist
für den Fall einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung bzw. des
Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Einbringung eines weiteren (neuen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung
zulässig. Aus einer neuerlichen Antragstellung können wiederum
Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei
für die Zeitspanne zwischen Abweisung des ersten Aussetzungsantrages bis zu
einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte
Verfahren vorliegen und selbst bei Stattgabe des zweiten Aussetzungantrages im
Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Nichtvorschreibung
von Aussetzungszinsen der ersten Aussetzungsperiode (Berufungsverfahren)
vorliegen (vgl. VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0225, UFS vom 6.9.2004, RV/0663-W/04;
UFS vom 4.3.2005, RV/1785-W/02, Stoll, BAO-Kommentar 2285). Da die Höhe der
Aussetzungszinsen mittelbar von der Erledigung der Berufung im Abgabenverfahren
abhängt, besteht die Möglichkeit für die vorgeschriebenen
Aussetzungszinsen eine Aussetzung zu begehren (Stoll, BAO-Kommentar
2285).
Im gegenständlichen Fall wurde im Berufungsverfahren
am 25. August 1998 ein Aussetzungsantrag gestellt, der zeitgleich mit dem
Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Abgabensache mit Bescheid vom
6. August 1999 abgewiesen wurde. Infolge dieser Abweisung sind
gemäß
§ 212a Abs.9 lit.a BAO Aussetzungszinsen
für die Zeit von 25. August 1998 bis 6. August 1999
vorzuschreiben. Von 7. August 1999 bis zur Einbringung des zweiten
Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren am 10. September 1999 sind keine
Aussetzungszinsen zu entrichten. Über die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen infolge des Aussetzungsantrages vom 10. September 1999
ist erst nach Ablauf bzw. Widerruf der mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates I der Region Wien vom 9. Mai 2001, GZ. ZRV/3-W1/99,
bewilligten Aussetzung zu entscheiden.
Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im
Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach
§ 212a Abs.9 BAO eine Neuberechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages vorzunehmen
sein.
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung war aber
dahingehend zu berichtigen, als Art. 244 ZK keine Rechtsgrundlage für
die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gegenständliche Abgabe
Altlastenbeitrag bietet (vgl. § 2 Abs.1 ZollR-DG). Offensichtlich
irrtümlich erfolgte die Zitierung § 212 BAO anstelle von
§ 212a BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0005-Z3K/05
- Stammnummer
- 38510
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF