Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0382-F/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-F/02vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gantner Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996 wurde mit Bescheid vom 9. September 1998
antragsgemäß die aus der Einkommensteuerfestsetzung resultierende
Steuerschuld in Höhe von 53.867,00 S (3.914,67 €) und ein
Säumniszuschlag in Höhe von 1.077,00 S (78,27 €),
insgesamt somit 54.944,00 S (3.992,94 €) ausgesetzt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für V. vom 8. Juli 2002, GZ. XX, wurde die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1996 als unbegründet abgewiesen. Infolge des
Ergehens dieser Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid vom
23. Juli 2002 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und
für den Zeitraum 24. Juli 1998 bis 23. Juli 2002
gemäß § 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen in Höhe von 645,98 € festgesetzt.
Die Berechnung der Aussetzungszinsen wurde auf einem
Beiblatt dargestellt.
Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
24. Juli 1998 bis 23. Juli 2002:
|
Datum
|
Anfangsbestand und Änderung
|
Aussetzungsbetrag
|
Anzahl der Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Aussetzungszinsen
|
24.07.1998
|
3.992,94
|
3.992,94
|
259
|
3,50
|
0,0096
|
99,28 €
|
09.04.1999
|
0,00
|
3.992,94
|
210
|
3,00
|
0,0082
|
68,76 €
|
05.11.1999
|
0,00
|
3.992,94
|
133
|
3,50
|
0,0096
|
50,98 €
|
17.03.2000
|
0,00
|
3.992,94
|
84
|
4,00
|
0,0110
|
36,89 €
|
09.06.2000
|
0,00
|
3.992,94
|
119
|
4,75
|
0,0130
|
61,77 €
|
06.10.2000
|
0,00
|
3.992,94
|
329
|
5,25
|
0,0144
|
189,17 €
|
31.08.2001
|
0,00
|
3.992,94
|
18
|
4,75
|
0,0130
|
9,34 €
|
18.09.2001
|
0,00
|
3.992,94
|
52
|
4,25
|
0,0116
|
24,09 €
|
09.11.2001
|
0,00
|
3.992,94
|
257
|
3,75
|
0,0103
|
105,70 €
|
Aussetzungszinsen
gesamt
|
|
|
|
|
|
645,98 €
Mit Eingabe vom
28. August 2002 erhob der Bw. gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 23. Juli 2002 Berufung. In der
Begründung wird vorgebracht, der Bw. habe mit Schriftsatz vom
20. Juli 1998 (richtigerweise 10. Juli 1998) beantragt, die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
habe erst am 8. Juli 2002 über die Berufung entschieden. Die
Abgabenbehörde sei
gemäß § 311 Abs. 1 BAO verpflichtet,
über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die im Verfahren nach
§ 311 BAO tätig werdende Abgabenbehörde zweiter Instanz
entscheide im eigenen Namen und nicht in dem der säumigen Behörde
erster Stufe. Die der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Verfügung
stehenden Entscheidungsfristen seien nicht die des § 311 BAO
(sechs Monate), sondern die des § 27 VwGG von einem Jahr.
Gegenständlich habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst nach vier
Jahren über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996
entschieden. Die Berufung des Bw. richte sich daher gegen die Vorschreibung
jener Zinsen, die dadurch entstanden seien, weil die Abgabenbehörde die ihr
zustehende Entscheidungsfrist ohne Verschulden des Bw. überschritten habe.
Es werde daher beantragt, den Berechnungszeitraum für die Aussetzungszinsen
auf den Zeitraum 24. Juli 1998 bis 24. Juli 1999
einzuschränken.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß
§ 212a Abs. 5 letzter Satz BAO bleibe eine im Zuge
des Rechtsmittelverfahrens beantragte und zuerkannte Aussetzung der Einhebung
grundsätzlich bis zur Erledigung der Berufung aufrecht. Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO bestehe die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser ende mit Ablauf der Aussetzung
der Einhebung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung
sei anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Damit
verbunden sei die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen
(§ 212a Abs. 9 BAO) für den Zeitraum, solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung oder infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aus der
gegenständlichen Norm sei nicht ableitbar, dass die Berechnung der
Aussetzungszinsen an die abgabenbehördliche Entscheidungspflicht
knüpfe. Im vorliegenden Fall sei am 20. Juli 1998 beantragt
worden, den strittigen Abgabenbetrag (3.914,67 €) sowie den
Säumniszuschlag (78,27 €)
gemäß § 212a BAO auszusetzen. Diesem Antrag sei
am 9. September 1998 stattgegeben worden. Im Gefolge der
Berufungserledigung sei am 23. Juli 2002
gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügt worden, weshalb gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen festzusetzen seien
und zwar für den gesamten vom Zahlungsaufschub betroffenen Zeitraum
(24. Juli 1998 bis 23. Juli 2002).
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In
Ergänzung zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom
28. August 2002 wurde eingewandt, in der Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2002 sei lediglich darauf verwiesen worden, dass
gemäß
§ 212a Abs. 5 letzter Satz BAO eine im
Zuge des Rechtsmittelverfahrens beantragte und zuerkannte Aussetzung der
Einhebung grundsätzlich bis zur Erledigung der Berufung aufrecht bleibe und
somit die Zinsen für den gesamten vom Zahlungsaufschub betroffenen Zeitraum
(24. Juli 1998 bis 23. Juli 2002) festzusetzen seien. Auf
die Überschreitung der einjährigen Entscheidungsfrist gemäß
§ 27 VwGG sei nicht eingegangen worden. Es werde daher auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verwiesen, in der die
Verpflichtung der Union zur Achtung der Grundrechte bestätigt und
ausgeformt worden sei. Die Rechte der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vom 18.12.2000 hätten beim EuGH Rechtscharakter.
Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union hätten die Bürger ein Recht auf eine gute
Verwaltung. Diese Bestimmung normiere, "jede Person habe ein Recht darauf, dass
ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch,
gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt würden." Der
österreichische Gesetzgeber sehe
gemäß § 27 VwGG für die Erledigung einer
Berufung einer Abgabenbehörde zweiter Instanz als angemessene Frist ein
Jahr vor. Gemäß Art. 41 Abs. 3 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union habe jede Person Anspruch darauf, dass
die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ersetze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten
gemeinsam seien. Es wäre daher rechtswidrig und mit einer
ordnungsgemäßen Amtstätigkeit in einem Rechtsstaat nicht
vereinbar, wenn dem Abgabenpflichtigen Zinsen vorgeschrieben würden, weil
die Abgabenbehörde die ihr gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsfrist
nicht einhalte. Sollten daher die von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen
Zinsen der gesetzlichen Grundlage entbehren, so sei die Behörde
verpflichtet, die dem Abgabenpflichtigen daraus entstehenden zusätzlichen
Kosten und Aufwendungen zu entgelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG
kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
(Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die
oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei
es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der
unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges,
sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der
Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden
ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der
Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht
eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der
Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf
Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen
war.
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO
idF BGBl. I Nr. 142/2000, sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 97), so geht
gemäß § 311 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr.
142/2000, auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf
Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 185 ff.)
beträgt die Frist ein Jahr, für Bescheide über die Feststellung
der Einheitswerte des Grundbesitzes anläßlich einer Hauptfeststellung
drei Jahre. Sind einem Bescheid Entscheidungen zugrunde zu legen, die in einem
Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu
treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zugrunde zu legenden
Bescheide erlassen worden sind.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO
besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO
sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Der Bw. ist der Rechtsansicht, der angefochtene Bescheid
verstoße insofern gegen § 27 VwGG als auch gegen
Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union, als er Zinsen vorschreibe, die dadurch entstanden
seien, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezüglich der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 die ihr zustehende Entscheidungsfrist
ohne Verschulden des Bw. um drei Jahre überschritten habe.
Das rechtsstaatliche Prinzip fordert unter anderem, dass
Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Maß an faktischer Effizienz
aufweisen. Rechtsschutz bedeutet auch Schutz vor behördlichen
Inaktivitäten. Wie der Bw. zutreffend ausführt, ist die Anwendung des
§ 311 BAO im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Gegen die
Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz
kann jedoch gemäß Art 132 B-VG und § 27 VwGG durch Erhebung
einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Abhilfe geschaffen
werden. Der Bw. hätte daher seinen Rechtsanspruch auf Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 innerhalb der
Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof gelten machen können. Von dieser
Möglichkeit hat der Bw. keinen Gebrauch gemacht.
Entgegen der Rechtsmeinung des Bw. steht jedoch
§ 27 VwGG nicht in Widerspruch zu § 212a Abs. 9
BAO, der der Abgabenbehörde das Recht und die Pflicht einräumt, als
Äquivalent für einen tatsächlich in Anspruch genommenen
Zahlungsaufschub Aussetzungszinsen festzusetzen.
Gemäß
§ 254 BAO wird durch die Einbringung
einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht
aufgehalten. Die Berufung hat somit keinen Einfluss auf den Eintritt der
Fälligkeit und auf die Vollstreckbarkeit der Abgabenzahlungsschulden. Durch
das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung wurde daher die Möglichkeit
geschaffen, den Berufungswerber durch Einräumung eines Zahlungsaufschubes
nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen
behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des
Rechtsmittels zu belasten. Ist seine Berufung (teilweise) erfolgreich, ist der
Berufungswerber zwischenzeitlich nicht durch die Bezahlung von Abgaben belastet
worden, die ihm gänzlich oder zum Teil zu Unrecht vorgeschrieben wurden. In
diesem Fall werden auch keine Aussetzungszinsen festgesetzt bzw. erfolgt bei
teilweiser Stattgabe der Berufung die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages. Ist seiner
Berufung jedoch kein Erfolg beschieden, hat der Staat für den Zeitraum des
gewährten Zahlungsaufschubes (gegenständlich bis zur endgültigen
Erledigung der Berufung über den Einkommensteuerbescheid 1996) über
die ihm gesetzlich zustehenden Abgabenschuldigkeiten nicht verfügen
können. Als Äquivalent dafür räumt ihm § 212a
Abs. 9 BAO das Recht ein, für diesen Zeitraum Aussetzungszinsen
festzusetzen (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). In Entsprechung des dargelegten
Zweckes der Regelung des § 212a Abs. 9 BAO hat daher auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.9.1997, 93/13/0100,
ausgesprochen, dass diese Norm die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für
die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens selbst dann vorsieht, wenn dieses
unangemessen lange dauert. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden
oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über
seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten
Zahlungsaufschub jederzeit durch die im
§ 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden.
Nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates ist
der Bw. somit durch die Festsetzung von Aussetzungszinsen bis zur
endgültigen Erledigung der Berufung über den Einkommensteuerbescheid
1996 nicht beschwert, da er, wie obig dargelegt, als Ausgleich die aus der
Einkommensteuerfestsetzung 1996 resultierende Abgabenschuldigkeit sowie den
Säumniszuschlag erst vier Jahre nach Fälligkeit bezahlen musste und
insofern eine Zinsersparnis hatte.
Bezüglich dem Vorbringen des Bw., der angefochtene
Bescheid verstoße gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 18.12.2000
(veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 364/1),
ist anzumerken, dass die Charta weder in das Primärrecht der Union
aufgenommen noch irgendeine andere rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat. Sie
ist - wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 - eine
Deklaration, die über eine politische Ausstrahlungskraft verfügt und
in der Rechtspraxis Berücksichtigung finden kann und - wie der Bw.
zutreffend anmerkt - auch findet, die aber im juristischen Sinn nicht
durchsetzbar ist. Da jedoch - wie obig ausgeführt - der Partei ein Recht
auf Entscheidung ihrer Rechtsangelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist
bereits durch zahlreiche Normen der nationalen Rechtsordnung eingeräumt
wird, unter anderem durch das Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde, sind
die Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insofern
bereits verwirklicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-F/02
- Stammnummer
- 11577
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF