…Österreich vom 6. Juni 2024 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen, St.-Nr. ***St.-Nr***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen mit € 88,65 festgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung sind der Beilage zu entnehmen, welche einen…
…vom 2.5.2023 setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen in Höhe von € 171,08 fest. Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023, RV/7102212/2017, wurde beim Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben. Strittig ist, ob die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht erfolgte. Beweiswürdigung Aus…
…vertreten durch ***V1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerden vom 10. April 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2024 und vom 12. März 2024 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, St-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. II…
…03.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.02.2023, Steuernummer s, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…Österreich) vom 7. Jänner 2019, Zlen. ***1*** und ***2***, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist…
…Die Festsetzung der Aussetzungszinsen hatte im Zusammenhang mit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. III. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…
…BAO selbst dann wirksam, wenn gegen sie Bescheidbeschwerden anhängig waren (vgl. VwGH 27.5.1998, 98/13/0044). Die gegenständlichen Festsetzungen von Aussetzungszinsen sind sohin gesetzlich vorgesehene Folgen der verfügten Abläufe der Aussetzungen infolge der Beschwerdeerledigungen gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Die Beschwerden konnten daher…
…nicht berücksichtigt. Bei Zugrundelegung dieser Beschwerdevorentscheidung wäre aber davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes die Aussetzung der Einhebung aufrecht bewilligt war. Eine Festsetzung von Aussetzungszinsen durfte dann gemäß § 212a Abs.9 letzter Satz BAO nicht erfolgen. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs…
…in der Beschwerdesache des Bf. über die Beschwerde vom 24.6.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19.5.2016 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung betreffend die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und lässt sich die Rechtsfrage…
…Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. September 2014, Zahl: 700000/aaa/2014, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrage von € 560,22 für den Zeitraum vom 16. August 2013 bis zum 21. August 2014 gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO…
…gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. November 2014, Zahl: 700000/aaa/2014, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrage von € 260,66 für den Zeitraum vom 16. August 2013 bis zum 21. August 2014 gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
…gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 09.10.2012, Zl. 1/06/2012, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.…
…vom 09.10.2012, Zl. 33304/2012, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25.5.2012, Zl…
…09.10.2012, Zl. 444/5/2012, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 30.5.2012, Zl…
…den Bescheid des Zollamtes Graz vom 27. April 2012, Zl. 700000/04076/01/2012, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Zollamtes Graz vom 27. April 2012, Zl. 700000/04076/01/2012, wird aufgehoben. Eine Revision…
…2012, Zl. 700000/04075/01/2012, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 15…
…2012, Zl. 700000/03781/2012, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 15. April…
…Die Aussetzungszinsen werden mit € 4.632,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Dezember 2005, GZ. RV/0100-W/02, wurde über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Haftungs- und Zahlungsbescheide hinsichtlich…
…J., vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29. Dezember 2010 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 12. Oktober 2010 bis 29. Dezember 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe  …