Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1436-W/06
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1436-W/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Dr. Georg
Peterlunger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 11. April 2006, StNr., betreffend Festsetzung von
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. eine
Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von
€ 4.901,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß
§
9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 2.450,50, somit insgesamt in
Höhe von € 7.351,50 fest.
Dagegen brachte die Bw. rechtzeitig eine Berufung ein und
beantragte in einem eine Aussetzung der Einhebung der mit dem angefochten
Bescheid festgesetzten Abgaben.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 bewilligte das FAG die
Aussetzung der Einhebung und verfügte nach Erlassung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 in der Gebührensache mit
Bescheid vom 11. April 2006 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April 2006
setzte das FAG gegenüber der Bw. gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
die von 4. April 2005 bis 11. April 2006 angefallenen Aussetzungszinsen in
Höhe von € 260,50 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Berufung
noch nicht vorliege, sodass derzeit noch nicht feststehe, ob die
Abgabenfestsetzung überhaupt zu Recht erfolgt sei.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai
2006 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist. Nach Abs. 5
leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Gemäß
§ 9
leg.cit sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung
ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei
Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im gegebenen Fall war die Aussetzung der Einhebung der mit
Bescheid vom 22. Februar 2005 festgesetzten Gebühr und Erhöhung vor
Erlassung der bezughabenden Berufungsvorentscheidung bereits bewilligt.
Auf Grund des § 212 a Abs. 5 BAO hatte das FAG anlässlich der
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung zwingend zu verfügen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3. Auflage Rz 28 zu § 212a BAO).
Mit Ablauf der Aussetzung endete der gemäß
§ 212 a Abs. 5 BAO zuerkannte Zahlungsaufschub und die Festsetzung der
Aussetzungszinsen ist daher als Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung
zu Recht erfolgt.
Dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung
noch unerledigt ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen.
Sollte sich aufgrund der Berufung gegen den Abgabenbescheid
eine herabgesetzte Abgabenvorschreibung ergeben, wird nach § 212 a Abs. 9
BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde erster
Instanz von Amts wegen vorzunehmen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1436-W/06
- Stammnummer
- 31717
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF