Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0916-W/06
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-W/06vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HV, vom 17. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom
20. März 2006 betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum vom 13. Dezember 2003 bis
3. November 2005 Aussetzungszinsen im Betrag von € 631,34
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der angefochtene
Bescheid ein ursprüngliches Datum "23. November 2005"
trage, welches händisch gestrichen und durch 20. März 2006
ersetzt worden sei. Die Streichung und Änderung sei durch Amtssiegel
bestätigt. Die Bescheidadresse laute auf "V-Adresse". Das
"z. H. FA.." bis "...1150 Wien" sei händisch
gestrichen und durch H-Adresse" ersetzt worden, an welcher Adresse der Bw.
seit 31. Oktober 1989 ununterbrochen gemeldet sei. Die Streichung und
die geänderte Anschrift seien durch Amtssiegel bestätigt. Es sei die
Begründung des Finanzamts gerechtfertigt und ausständig, warum es
seinen "Bescheid" vom 23. November 2005 bis
20 März 2006, also 4 Monate zurückgehalten habe, aber die
angebliche Forderung seit 23. November 2005 betreibe. Ein mit
20. März 2006 ausgestellter Bescheid könne per 30. Dezember
2005 keine Aussetzungszinsen fällig stellen. Damit sei auch die
Zahlungsaufforderung vom 16. Jänner 2006 diesbezüglich
ungerechtfertigt. Weil gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom
7. Dezember 2005, in welchem Gars in Punkt 55 inkludiert sei, seit
9. Jänner 2006 die Berufung laufe, auf Grund derer seit
14. Februar 2006 deren Aussetzung genehmigt sei, sei die Betreibung
von Aussetzungszinsen hiefür unstatthaft bis zur Entscheidung. Da es keine
Bescheide diesbezüglich vom 23. November 2005 gebe, würde
auch für die Aussetzungszinsen zu diesem Zeitpunkt keine Buchungsmitteilung
erstellt werden können. Es werde beantragt, die diesbezügliche
Korrektur der Buchungsmitteilungen ab Nr. 3/2005 und die vorgebrachten
Begründungen anzuerkennen.
Mit ergänzender Eingabe vom 2. Mai 2006
brachte der Bw. vor, dass ihm bei der Ausfertigung der Berufung ein Fehler
unterlaufen sei und er den Text mit der gleichzeitig eingebrachten Berufung vom
16. April 2006 gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verwechselt habe. Da jedoch der Text sinngemäß gleichlautend sei und
er eine Kopie des Textes der Eingabe beigelegt habe, ersuche er um
Berücksichtigung derselben und sehe aufgrund desselben Textes darin keine
Terminverletzung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen
Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch
Zustellung.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Aussetzungszinsen stellen nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1998, 97/14/0131, das
Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen
Zahlungsaufschub dar.
Aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1998 und 1999 in Höhe von € 5.608,46 und
€ 5.611,07 mit Bescheid vom 12. November 2003 trat hinsichtlich
des Betrages von € 11.219,53 ein Zahlungsaufschub ein, sodass nach dem
klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO
dafür Aussetzungszinsen zu entrichten sind.
Infolge wirksamer Verfügung des Ablaufes der
Aussetzung der Einhebung erst mit Bescheid vom 20. März 2006
anlässlich des Ergehens der Bescheide vom 25. November 2005 über
die Endgültigerklärung der Einkommensteuer 1998 und vom
7. Dezember 2005 über die endgültige Festsetzung der
Einkommensteuer 1999 konnte eine Festsetzung der Aussetzungszinsen aufgrund der
Bestimmung § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO
ebenfalls erst am 20. März 2006 erfolgen.
Aufgrund der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der
Einhebung erst mit Bescheid vom 20. März 2006 wäre die
vorgebrachte allfällige Betreibung der Forderung seit
23. November 2005 bzw. die Zahlungsaufforderung vom
16. Jänner 2006 hinsichtlich der ausgesetzt gewesenen
Abgabenschuldigkeiten zwar unzulässig gewesen, jedoch ist darüber
nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung von
Aussetzungszinsen abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-W/06
- Stammnummer
- 26190
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF