Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0079-F/04
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-F/04vom 24.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 16. Oktober 1998 brachte CR einen
Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes F vom
5. Oktober 1998 ein, mit der über eine Erbschaftssteuerfrage
abgesprochen worden war. Gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO. Mit Datum 5. November 1998 erging
ein Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a Abs. 1 BAO.
Der unabhängige
Finanzsenat entschied mit Berufungsentscheidung vom 25. April 2003
über die erbschaftssteuerliche Frage. Am 18. Dezember 2003
ergingen seitens der Abgabenbehörde I. Instanz ein Bescheid über den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung, sowie ein Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen. Gegen letzteren brachte CR einen als
"Berufung" überschriebenen Schriftsatz ein und führte darin aus, die
Erledigung ihres Rechtsmittels gegen den Erbschaftssteuerbescheid habe ohne ihr
Verschulden unverhältnismäßig lange gedauert. Sie ersuche daher,
ihr die für diesen 5-jährigen Zeitraum angefallenen Aussetzungszinsen
in Höhe von 229,08 € "nachzulassen".
Das Finanzamt F entschied als
Abgabenbehörde I. Instanz mit abweislicher Berufungsvorentscheidung vom
24. Februar 2004 und stützte sich in seiner Begründung im
Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 212 a Abs. 9 BAO. Hierauf langte
bei der Abgabenbehörde I. Instanz ein Schreiben, bezeichnet als "Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung" ein. Es war unterzeichnet von HR, bei dem es
sich, wie im Kopf des Schreibens vermerkt war, um den Sohn der CR
handelt.
Das Rechtsmittel wurde der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mittels Vorhaltes vom
8. April 2004 wurde an CR die Frage gerichtet, ob es sich bei ihrer
ursprünglichen Eingabe vom 20. Jänner 2004 um eine Berufung
gemäß
§ 243 BAO, oder um ein Nachsichtsansuchen gemäß
§ 236 BAO gehandelt habe. Sie wurde auf die Unterschiede zwischen den
beiden Rechtsinstituten hingewiesen. Weiters wurde sie gebeten, mittels
Einreichung einer schriftlichen Vollmacht das Einschreiten ihres Sohnes HR zu
legitimieren.
Der Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt
gemäß
§ 276 Abs. 4, 2. Satz BAO sinngemäß für
Vorlageanträge.
§ 246 BAO bringt zum
Ausdruck, dass zur Einbringung einer Berufung jeder befugt ist, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an
die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist.
Die Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes F erging an Frau CR. Der Vorlageantrag wurde von Herrn HR
eingebracht und unterschrieben. Er berief sich als Einschreiter darauf, "im
Auftrag" seiner Mutter CR zu handeln. Das Vorhaltsschreiben des
unabhängigen Finanzsenates, das die Frage Nachsichtsansuchen/Berufung
aufzuklären suchte und gleichzeitig auf die Notwendigkeit der Einreichung
einer schriftlichen Vollmacht hinwies, wurde an CR gerichtet und laut
Rückschein am 13.4.2004 hinterlegt. Gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG
gilt es mit diesem Tag als zugestellt.
Mangels Beantwortung des
Schreibens innerhalb der gesetzten Frist war dem unabhängigen Finanzsenat
eine weitere Prüfung der Sachlage verwehrt. Da auch keine schriftliche
Vollmacht einlangte, war der Vorlageantrag als unzulässig im Sinne oben
zitierter Gesetzesstelle zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber
wird darauf hingewiesen, dass, um jeglichen Verfahrensmangel zu vermeiden,
zusätzlich die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages
gemäß
§ 85 Abs. 2 und 4 BAO erwogen wurde, der an den
Einschreiter HR zu richten gewesen wäre. In einem vorab mit diesem
geführten Telefongespräch teilte er jedoch mit, seine Mutter sei in
der streitgegenständlichen Angelegenheit nicht an einer weiteren
Rechtsverfolgung interessiert.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
24. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-F/04
- Stammnummer
- 10111
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF