Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0333-F/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-F/02vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Achammer und Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen die Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1996, 1997 und 1998 wurden mit
Bescheid vom 10. Jänner 2002 antragsgemäß
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 60.042,51 €
ausgesetzt. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 wurden
Nachforderungen, die aus den angefochtenen Körperschaft- steuerbescheiden
1996 und 1997 sowie aus der Körperschaftsteuervorauszahlung für das
vierte Quartal 2001 resultierten, in Höhe von insgesamt
31.040,25 € ausgesetzt.
Nach Ergehen einer die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten
betreffenden Berufungsvorentscheidung wurde mit Bescheiden vom
15. März 2002 bzw. vom 19. März 2002 der Ablauf
der Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten verfügt.
Mit Bescheid vom 15. März 2002 wurden für
die strittigen Kapitalertragsteuerschuldigkeiten 1996, 1997 und 1998 sowie die
aus der strittigen Körperschaftsteuervorauszahlung für das vierte
Quartal 2001 resultierende Abgabenschuld
gemäß § 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen in Höhe von 421,55 € festgesetzt und zwar
für die Zeit vom 19. November 2001 bis
15. März 2002. Die Berechnung der Aussetzungszinsen wurde auf
einem Beiblatt dargestellt.
Mit Bescheid vom 19. März 2002 wurden für
den Zeitraum 12. November 2001 bis 19. März 2002
für die strittigen Nachforderungen aus den angefochtenen
Körperschaftsteuer bescheiden 1996 und 1997
gemäß § 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen in Höhe von 387,41 € festgesetzt. Auch diese
Berechnung der Zinsen wurde auf einem Beiblatt dargestellt.
Mit Eingaben vom 22. April 2002 erhob die Bw.
gegen die Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
15. März 2002 bzw. vom 19. März 2002 Berufung. In
den Begründungen wurde sinngemäß vorgebracht, da die Bw.
beantragt habe, die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über die
den Aussetzungsanträgen zugrundeliegende Berufung entscheiden, sei noch
keine entgültige Berufungserledigung erfolgt. Die Bw. schulde daher keine
Abgaben, weshalb ihr gegenüber auch keine Aussetzungszinsen festgesetzt
werden könnten. Es werde daher die Behebung der angefochtenen Bescheide
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
26. Juni 2002 wurden die Berufungen als unbegründet
abgewiesen. In der Begründungen wurde sinngemäß ausgeführt,
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO sei anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließe jedoch eine neuerliche
Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus.
Infolge des mit Ablauf der Aussetzung der Einhebung beendeten Zahlungsaufschubes
seien auch Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen. Sollte die Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu einer Minderung der den
Zinsenfestsetzungsbescheiden zugrunde liegenden strittigen Abgabenfestsetzungen
führen, würden die Aussetzungszinsen von Amts wegen unter
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages entsprechend reduziert.
Mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2002
beantragte die Bw. die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden ( 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten.Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall sind Aussetzungszinsen
aufgrund der Bewilligung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. §
212 a Abs. 9 lit. b BAO angefallen.
Aussetzungszinsen sind in diesem Fall dann vorzuschreiben,
wenn der Ablauf der Aussetzung (letzter Satz des § 212 a Abs. 9 BAO)
verfügt wird. Mit diesem Bescheid endet der gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zuerkannte Zahlungsaufschub.
Dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung
noch unerledigt ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der mit
Bescheiden vom 15. März 2002 bzw. 19. März 2002
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen. Denn sollten sich auf Grund der Berufung
gegen die Abgabenbescheide herabgesetzte Abgabenvorschreibungen ergeben, ist
gemäß
§ 212 a Abs. 9 drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der
Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen
vorgesehen. Diese Bestimmung ändert aber nichts an den ursprünglich
richtigen Festsetzungen der gegenständlichen Aussetzungszinsen.
Eine vorgezogene Berichtigung oder Nullstellung der
Aussetzungszinsen ist zudem vor Beendigung des zugrundeliegenden
Berufungsverfahrens gesetzlich schon deswegen nicht vorgesehen, weil im Falle
eines Vorlageantrages die Möglichkeit besteht, diese Zinsen in einen
neuerlich zu stellenden Aussetzungsantrag einzubeziehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungszinsenAblauf der Aussetzung der EinhebungErgehen einer Berufungsvorentscheidung betreffend die ausgesetzten Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-F/02
- Stammnummer
- 11572
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF