…k um 07:20 Uhr, Bus an a um 07:56 Uhr; Fahrzeit somit 53 Minuten). Gegen obgenannten Bescheid berief der Berufungswerber rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 5. Oktober 2007 und führte hiezu aus, dass i ein sehr weitläufiges Einzugsgebiet habe. Der Wohnort seiner Tochter…
…dass der Arbeitsbeginn nicht um 6 Uhr, sondern schon um ca. 5.30 Uhr erfolgen würde. Dazu sei Folgendes anzumerken: Der Bw. hätte seine Fahrzeiten im Berufungsschreiben vom 28. Juli 2005 ausführlich dargestellt. Der Bw. würde die Wohnung bei der Frühschicht bereits um 3.15…
…Wortlaut: (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von…
…1995, 91/14/0227 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei einer Fahrtstrecke von ca. 78 km und einer Fahrzeit von etwa einer Stunde die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Daran anknüpfend hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2003…
…Kilometer | 2,5 Stunden Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Die Wegzeit umfasst die Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung…
…Ein weiterer Grund ist auch, dass die Aufnahmeprüfung für den Besuch einer Bildungsanstalt für Kinderpädagogik alle zum selben Zeitpunkt in ganz Österreich stattfinden. Weiters beträgt die Fahrtzeit in die Schule täglich ca. 3 Stunden (jeweils 1.5 h in eine Richtung). Aus diesem Grund wird…
…Bescheide erhob der Bw fristgerecht Berufungen und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖBB-Zug und Wien Straßenbahn) vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour jeweils mehr als eine Stunde betrage. Der Bw ersuchte um Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung. In der…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 881 als nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als 1 Stunde beträgt. Da die Wegzeit von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 1,5 km…
…dass sich an den Voraussetzungen für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung seit dem Jahre 2000 nichts geändert habe. Sowohl die Wohnadresse als auch die Adresse der Ausbildungsstätte und die Fahrtzeit sind gleich geblieben und es gebe auch keine bzw. auch keine "neue" PÄDAK im Einzugsgebiet…
…zwischen 07:30 und 15:30 Uhr. In dieser Zeit habe er dem Dienstgeber zur Verfügung zu stehen, da die Stundenplanung vom Dienstplaner nicht individuell auf die Fahrzeiten jedes einzelnen Lehrers abgestimmt werden könne. Je nach Auslastung des Sch. stimme seine Anwesenheit daher überwiegend mit…
…i. d. g. F zu verweisen, wonach die die tägliche Hin- und Rückfahrt (auch für junge Erwachsene) zum und vom Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, wenn die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort - nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr…
…8 des Einkommensteuergesetzes wurde nicht gegeben. Die Abweisung der Berufung erfolgte daher unbegründet. 2. Die oben genannte Verordnung regelt willkürlich und ohne objektiv erkennbare Kriterien, wie beispielsweise die tarifmäßige Entfernung oder die tatsächliche Fahrtzeit, eine Zumutbarkeit. Die Verordnung nimmt weder auf die Lage des Wohnortes…
…Euro 110,-- pro Monat der Berufsausbildung (12 mal jährlich) zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen." In der Beilage wurde eine Darstellung der Weg- und Fahrtzeit wie folgt übermittelt: | | Weg (m) | Zeit (min) | Wohnort: x.-Gasse - Hauptbahnhof A | 1…
…624. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung stehe der Pauschbetrag zu, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Studienort und vom Studienort zum Wohnort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992…
…den Verordnungen gemäß § 26/3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei. Die Fahrtzeit vom Studienort Wien nach B ist laut Verordnung zumutbar. Die am 29. Jänner 2004 eingebrachten Berufungen begründete der Bw wie folgt: "Meine Berufung ist damit zu begründen, dass gemäß geltenden Gesetz…
…3 Studienförderungsgesetz 1992 wird definitiv erläutert, dass eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels keinesfalls als zumutbar gilt. Da dies im konkreten Fall sehr wohl zutrifft, wird daher um eine Abänderung des gegenständlichen Bescheides ersucht…
…FinanzOnline) vom 8. Mai 2008 brachte die Bw. noch ergänzend vor, dass bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten werde, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei. Weiters sei es zeitlich nicht möglich, rechtzeitig am Arbeitsort zu sein; dazu nachfolgende…
…diese Unzumutbarkeit dann anzunehmen sei, wenn der Familienwohnsitz mehr als 120 km entfernt sei. Nach der im Schrifttum (ARD 1990/4110) vertretenen Ansicht gelte eine Fahrzeit von einer Stunde als noch zumutbar. In Ansehung des Umstandes, dass im Fall des Bw. die Wegstrecke (eine Richtung…
…während er für dieselbe Strecke mit dem PKW nur 6 Minuten benötige. Weil die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sieben mal länger ist als mit dem PKW sei ihm die Benutzung derselben nicht zumutbar. Es sei daher das große Pendlerpauschale zu gewähren. Nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung…