Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1074-W/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1074-W/03vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch
Schmidt & Schmidt KEG gegen den Bescheid des Finanzamtes A betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 unter
anderem den Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für
die auswärtige Berufsausbildung ihres 1983 geborenen Sohnes MP. Der
Hauptwohnsitz von MP ist in A. MP hat im Jahre 2001 die Gastgewerbefachschule in
Wien besucht.
Im Zuge der Veranlagung wurde
der Pauschbetrag nicht gewährt und in der Bescheidbegründung dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit sei
gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
steuerliche Vertreter der Bw fristgerecht Berufung und beantragte abermals die
Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung des
Kindes.
Der steuerliche Vertreter
begründete den Antrag wie folgt:
"Die
Ausbildungsstätte des Sohnes unserer Mandantin gilt als nicht im
Einzugsgebiet des Wohnortes aufgrund folgender Bestimmungen:
Gemäß
Lohnsteuerrichtlinien RZ 882 gelten Ausbildungsstätten als nicht im
Einzugsbereich, wenn die Schüler innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, was in diesem Fall zutrifft (MP besucht die
Gastgewerbeschule der Wiener Gastwirte mit Öffentlichkeitsrecht, diese
Ausbildung ist in Österreich einmalig), sowie für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Wohnortes eine Zweitunterkunft bewohnen. Auch
dies trifft bei unserem Klienten zu, da aufgrund des Ausbildungsplanes dieser
Schule sehr häufig der Unterricht abends stattfindet (diverse
Empfänge, wo die praktische Arbeit geübt wird), sodass der
Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine Möglichkeit mehr
hat, nach Hause zu kommen.
Weiters
gilt eine Ausbildungsstätte auch innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 881 als nicht im Einzugsgebiet
des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr
als 1 Stunde beträgt. Da die Wegzeit von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 1,5 km beträgt, ist auch diese
Zeit mitanzusetzen. Weiters muss unser Klient, um zur Ausbildungsstätte zu
gelangen, einmal umsteigen. Auch diese Zeit ist in die Gesamtfahrtzeit
miteinzubeziehen, sodass gesamt eine Fahrtzeit von mehr als 1 Stunde notwendig
ist, um vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zu gelangen."
Das Finanzamt ersuchte mit
Schreiben vom 23. April 2003 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass der
Sohn MP für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Wohnortes eine
Zweitunterkunft bewohnt.
Hierzu gab der steuerliche
Vertreter folgende Stellungnahme ab:
"Es
handelt sich hierbei um eine Mietwohnung, Hauptmieterin ist Frau AP. Da es zum
Ausbildungsprogramm der besuchten Schule gehört, das in Theorie Gelernte
bei diversen Staatsempfängen, Empfängen diverser Botschafter, etc., in
die Praxis umzusetzen, kommt es im Schnitt mindestens einmal pro Woche vor, dass
die Schüler für diese Zwecke am Abend eingesetzt werden und bei diesen
Empfängen entweder kochen oder das Service erledigen müssen. An diesen
Tagen darf MP die Wohnung der Mutter benutzen, da er keine Möglichkeit mehr
hätte, mit öffentlichen Verkehrsmitten nach A zu gelangen. An allen
anderen Tagen (normalen Unterrichtstagen) fährt er von Wien nach A mit
öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weiters
möchte ich nochmals auf die Lohnsteuerrichtlinie RZ 881 hinweisen, wonach
es für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung
hinreichend ist, wenn die Wegstrecke Wohnort - Ausbildungsort mehr als 1
Stunde beträgt, was hier in jedem Fall gegeben ist."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Juni 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Die
Stundenregelung für die Wegstrecke Wohnort - Ausbildungsort ist eine
abstrakte und nimmt nicht Rücksicht auf persönliche Bedürfnisse.
Daher gilt der Studienort als im Einzugsbereich gelegen.
Weiters
hat die Mutter aus privaten Gründen eine Wohnung in Wien und die nunmehrige
Benützung derselben durch den Sohn (ca. einen Tag pro Woche), kann daher
nicht auf einmal eine außergewöhnliche Belastung
bewirken."
Hierauf stellte der steuerliche
Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag und führte in diesem
ergänzend zur Berufung aus:
"Die
Abgabenbehörde 1. Instanz hat die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass die
Wegstrecke Wohnort - Ausbildungsort eine abstrakte sei, auf
persönliche Verhältnisse sei keine Rücksicht zu nehmen und daher
der Studienort als im Einzugsbereich gelegen ist.
Hiezu
möchte ich anführen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren
um die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG handelt und unter Hinweis der entsprechenden
Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien TZ 880ff angeführt ist, dass
die Ausbildungsstätte als nicht im Einzugsgebiet gelegen ist, wenn folgende
Sachverhalte zutreffen:
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gemäß
§
2 Abs. 1 der Verordnung dann nicht innerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1,5 km außer Ansatz. Dies trifft im gegenständlichen Verfahren
zu, da die Wegstrecken von der Wohnung zur Ausbildungsstätte mehr als eine
Stunde beträgt, wobei auch die Wegzeit von der Wohnung zur Einstiegstelle
des öffentlichen Verkehrsmittels mitanzusezten ist, da diese Strecke mehr
als 1,5 km beträgt.
Weiters
muss der Schüler, um zur Ausbildungsstätte zu gelangen, einmal
umsteigen. Auch diese Zeit ist in die Fahrtzeit
miteinzurechnen.
Auf
diesen Sachverhalt ist die Abgabenbehörde 1. Instanz in keiner Weise
eingegangen, sondern berief sich auf die Wohnung der Mutter, die der Sohn
gelegentlich benutzen darf, und stellte fest, dass die Wohnung aus privaten
Gründen gehalten wird und daher keine außergewöhnliche Belastung
bewirken kann.
Dazu
möchte ich anführen, dass ich in der Berufung festhalten wollte, dass
Unterrichtsstunden bzw. Ausbildungsstunden auch am Abend stattfinden, sodass der
Schüler keine Möglichkeit mehr hat, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen. Dann steht ihm gelegentlich die Wohnung
der Mutter zur Verfügung. Wenn dies nicht möglich ist, muss er von
Wien mit einem privaten Fahrzeug abgeholt werden.
Hiezu
ist anzumerken, dass die Benutzung der Privatwohnung der Mutter Ausfluss der
Unzumutbarkeit der Heimreise (1x pro Woche) ist, da ansonsten eine Abholung mit
dem Privatfahrzeug notwendig wäre. Im Hinblick auf die Ausführungen
der TZ 883 LStR stellt die Ausbildung in Wien trotz allem eine
außergewöhnliche Belastung dar, weil hiezu die überwiegende
(> 50%!!) Unzumutbarkeit ausreicht."
Mit Bericht vom 12. Juli 2003
legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Auf die Anfrage des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. September 2003 bei der
Gastgewerbefachschule der Wiener Gastwirte wurden, vom Schulverein der Wiener
Gastwirte, der Sachschulerhalter der in Rede stehenden Gastgewerbefachschule
ist, nach Absprache mit der Schulleitung folgende Antworten übermittelt:
1)
Werden Ihre Schüler bei Veranstaltungen (zB Staatsempfänge und
Empfänge von diversen Botschaften) außerhalb der Schule
eingesetzt?
"Ja,
die Schüler und Schülerinnen der Gastgewerbefachschule der Wiener
Gastwirte sind stundenplanmäßig bzw. auch auf der Basis des
Schul-Organisationsstatuts der Gastgewerbefachschulen am Judenplatz
verpflichtet, Betriebspraktika zu absolvieren. Derartige Betriebspraktika sind
sowohl am Schulstandort vorgesehen, als auch als dislozierter Unterricht
außerhalb der Schule. Derartige Betriebspraktika werden ausnahmslos unter
Lehraufsicht, da sie als Unterricht gelten,
durchgeführt."
2)
In welchem Ausbildungsjahr finden derartige Einsätze
statt?
"Betriebspraktika
sind in allen Ausbildungsjahren vorgesehen, sie finden daher laufend
statt."
3)
Wie oft pro Schuljahr werden ihre Schüler eingesetzt, um am Abend bei
diversen Empfängen zu kochen bzw. das Service zu erledigen?
"Die
Schülerinnen und Schüler der Gastgewerbefachschule der Wiener
Gastwirte werden zu dislozierten Betriebspraktika eingesetzt, wenn sich die
Gelegenheit ergibt. Der eine Grundsatz lautet, dass nur mit nahestehenden
Institutionen, Behörden, Verwaltungen, etc. solche in Rede stehenden
Veranstaltungen abgewickelt werden, der andere Grundsatz lautet die
Schülerinnen und Schüler müssen bei einer derartigen
Veranstaltung etwas lernen können, da es sich ja um ein Betriebspraktikum
handelt, das als Unterricht gilt."
4)
Erfolgt dieser Einsatz freiwillig oder besteht eine Verpflichtung der
Schüler dazu?
"Die
Betriebspraktika sind verpflichtend, da sie sowohl stundenplanmäßig
vorgesehen sind als auch im Organisationsstatut der Gastgewerbefachschulen am
Judenplatz festgehalten sind. Freiwillige Einsätze sind nur in der Freizeit
der Schüler denkbar und haben mit der Schule selbst nichts zu
tun."
5)
Erhalten die Schüler für solche Einsätze eine
"Entschädigung"?
"Es
handelt sich bei dem Betriebspraktika um Unterricht, für den es
selbstverständlich kein Entgelt gibt, vielmehr ist im konkreten Fall ein
Schulgeld zu leisten, da es sich bei den Gastgewerbefachschulen der Wiener
Gastwirte um eine Privatschule handelt."
6)
Wie lange dauern solche Einsätze (Angabe der Uhrzeit, wann die Schüler
am Abend entlassen werden)?
"Bei
Planung und Abwicklung derartiger Einsätze ist auf die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes streng bedacht zu nehmen. Damit ergibt
sich für Schüler bis zum 16. Lebensjahr ein maximaler Abendeinsatz bis
20 Uhr, für Schüler bis 18 Jahre ein solcher bis 22 Uhr, darüber
hinaus könnten allenfalls Schüler über 18 Jahre eingesetzt
werden. Sollten diese grundsätzlichen Bedingungen von einem Veranstalter
nicht garantiert werden können, werden derartige Einsätze
abgelehnt."
7)
Wenn solche Einsätze bis spät in die Nacht dauern, wann beginnt dann
am nächsten Tag der Unterricht?
"Siehe
Fragebeantwortung 6. Es werden hier selbstverständlich die täglichen
Mindestruhezeiten von 10 bis 12 Stunden eingehalten, sollte eine derartige
Ruhepause in die Unterrichtszeit des nächsten Tages reichen, so wird dies
selbstverständlich durch eine Stundenplanänderung
kompensiert."
8)
Gibt es für Schüler, die nicht in Wien wohnen an solchen Tagen eine
Nächtigungsmöglichkeit (kostenlos oder kostenpflichtig) oder
können diese jeweils mit dem letzt möglichen öffentlichen
Verkehrsmittel nach Hause fahren?
"Soweit
sich in der Vergangenheit eine derartige Notwendigkeit gestellt hat, sind die
Schülerinnen und Schüler nach Beendigung der Veranstaltung mit einem
organisierten Autobus gefahren worden bzw. wird im Einzelfall auch mit dem
Veranstalter vereinbart, die Taxikosten der eingesetzten Schülerinnen und
Schüler zu ersetzen."
Die Stellungnahme wurde beiden
Parteien zur Kenntnis gebracht und blieb unwidersprochen.
Der steuerliche Vertreter wies
jedoch telefonisch abermals darauf hin, dass die Fahrtzeit über 1 Stunde
beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
von MP ist A.
Der Sohn der Bw, MP, besucht in
Wien die Gastgewerbefachschule. Es kommt nach Angabe der Bw im Schnitt einmal
pro Woche vor, dass aufgrund des späten Endes der praktischen Übungen
für den Sohn keine Möglichkeit mehr besteht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen. Es steht dem Sohn dann gelegentlich die
Zweitwohnung der Bw zur Verfügung bzw. er wird von Wien mit dem
Privatfahrzeug abgeholt. Nach Angabe der Schule besteht an solchen Tagen auch
eine von der Schule aus organisierte "Fahrgelegenheiten", wenn dies erforderlich
ist. An allen anderen Tagen fährt MP von Wien nach A mit öffentlichen
Verkehrsmitteln. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
trägt die Bw.
A ist von Wien weniger als
80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde A die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
I.
Rechtslage für den Zeitraum Jänner bis September
2001:
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben
jeweils für Wegstrecken bis 1500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" iSd § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen, in
dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31.1.2000, 95/15/0196; VwGH 14.9.1994,
91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Mit § 2 Abs. 3 der
Verordnung wird für jene Fälle eine Regelung getroffen, bei denen
Schüler oder Lehrlinge innerhalb von 25 km vom Familienwohnort keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben und für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft (Internat) am
Ausbildungsort bewohnen.
Die gelegentliche
Übernachtung des Sohnes in der Zweitwohnung der Mutter, wie dies im
Vorlageantrag ausgeführt ist, ergibt keine Anwendbarkeit des § 2 Abs.
3 der Verordnung, da dort nur die "dauernde" Bewohnung einer Zweitunterkunft am
Ausbildungsort (zB Internat) während der Ausbildung gemeint ist. In der
Stellungnahme der Schule wird ausgeführt, dass für Schüler die
außerhalb von Wien wohnen, wenn erforderlich, ein Transfer nach Hause
organisiert wird. Somit ist eine Übernachtung in Wien nicht
erforderlich.
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0098; VwGH 28.5.1997,
96/13/0109).
Da A in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 BGBl
Nr. 605/1993 idgF als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, kommt
§ 2 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, zum Tragen. Die in Wien
gelegene Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des
Einzugsbereichs von A gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt
rechtstechnisch eine unwiderlegliche Vermutung auf.
Im Geltungsbereich der
Verordnung kommt daher die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34
Abs. 8 für die Monate Jänner bis September 2001 nicht in
Betracht.
II.
Rechtslage für den Zeitraum ab Oktober 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001) wurde
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
wie folgt neu gefasst:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
Hieraus ist für die Bw
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung idF BGBl. II
Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22.
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe
nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche
Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als
nicht zumutbar."
Es ist daher nach herrschender
Meinung seit 1. Oktober 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6
Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren
Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch
Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. Jänner 2002,
durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ergibt
sich jedoch die Zulässigkeit schon ab 1. Oktober 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Die Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4223-W/02).
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4223-W/02).
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 iVm § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) zwar
Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes
(regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten
zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen
Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003,
RV/0334-I/03).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Maßgebend ist daher im
berufungsgegenständlichen Fall die Wegzeit A - Wien Nord. Die Bw
selbst hat keinen derartigen Nachweis im Rahmen der Berufung erbracht, sondern
nur die Behauptung aufgestellt, dass die Gesamtfahrtzeit 1 Stunde
übersteigt.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB
erhalten:
Fahrtzeit von A nach Wien Nord
für Dienstag den 2. Oktober 2001:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:20
|
6:48
|
6:58
|
7:.23
|
7:58
|
8:58
|
Ankunft
|
7:17
|
7:37
|
8:05
|
8:16
|
9:05
|
10:05
|
Fahrtdauer in Minuten
|
57
|
49
|
67
|
53
|
67
|
67
Fahrtzeit Wien Nord nach A
für Dienstag den 2. Oktober 2001:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
13:05
|
13:39
|
14:39
|
15:05
|
15:39
|
16:05
|
Ankunft
|
13:53
|
14:44
|
15:44
|
15:54
|
16:44
|
16:54
|
Fahrtdauer in Minuten
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48
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65
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65
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49
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65
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49
Die letzten Züge von Wien
Nord nach A fahren:
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Abfahrt
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21:39
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22:39
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Ankunft
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22:44
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23:42
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Fahrtdauer in Minuten
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65
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63
Da die Erreichbarkeit mit der
Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend -
unter einer oder - in einigen Fällen - knapp über einer
Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen) liegt, war auch nicht zu
prüfen, ob die Ruhepausen ausreichend waren. Weiters wurde von der Schule,
in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt, dass wenn es zur Einhaltung der
Mindestruhe (10-12 Stunden) erforderlich ist, Stundenplanänderungen
vorgenommen werden. Ein weniger schnelles Verkehrsmittel am Abend als unter Tags
besteht nicht.
Selbst wenn vom Sohn der Bw ein
Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet wird, ist die
geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde
unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86:
"im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich
hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige
Überschreitung.
Hinsichtlich § 2 Abs. 3
der Verordnung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die einzige, seit Oktober 2001
neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf
individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall
losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis
September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer
eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und
Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis
konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen
Wien,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1074-W/03
- Stammnummer
- 6507
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF