Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0925-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-W/04vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seinen Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 unter anderem den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die
auswärtige Berufsausbildung seine Tochter A. Die Tochter besucht seit
September 2002 die Fachhochschule für Sozialarbeit in Wien.
Im Zuge der Veranlagungen wurde der Pauschbetrag nicht
gewährt und dies wie folgt in den Bescheiden begründet:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Gegen diese Bescheide erhob der
Bw fristgerecht Berufungen und führte darin im Wesentlichen aus, dass die
Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖBB-Zug und Wien
Straßenbahn) vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour jeweils mehr als
eine Stunde betrage. Der Bw ersuchte um Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung.
In der Berufung betreffend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 gab der Bw weiters bekannt, dass
seine Tochter seit Oktober 2003 in Wien hauptgemeldet sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen
wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab und führte hierzu
aus:
"Da
die Fahrzeit (Bahn zwischen N. und Wien/Südbahnhof) unter einer Stunde
liegt (Lt. Fahrplan 51 Minuten) konnte die auswärtige Berufsausbildung
Ihrer Tochter A.) nicht berücksichtigt werden."
Gegen diese Bescheide brachte
der Bw fristgerecht Anträge auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin gleich lautend wie folgt aus:
"Wie ich in
meiner Berufung angeführt habe, besucht meine Tochter A. seit dem
Wintersemester 2002/2003 die Fachhochschule für Sozialarbeit in
Wien.
Die dabei
zurückgelegte Wegstrecke vom Wohnort zum Studienort und zurück, unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn
zwischen N. und Wien-Südbahnhof bzw. Wiener Lienen-Straßenbahn)
beträgt laut Auskunft des VOR (Verkehrsverbund Ost-Region GesmbH) -
ohne Einrechnung des Fußweges vom Wohnsitz zum Bahnhof im N. bzw.
Haltestelle Straßenbahn zum FH-Campus) mehr als 1
Stunde.
Dass N., ein
Bezirksvorort mit knapp 6.000 Einwohnern, und die Bundeshauptstadt Wien mit mehr
als 1,5 Millionen Einwohnern nicht vergleichbar sind, liegt an und für sich
auf der Hand.
So beträgt
die Wegstrecke in N. vom Wohnhaus zum Bahnhof rund 1 km, dafür beträgt
sie vom Wiener Südbahnhof zum FH-Campus in 1100 Wien,
Grenzackerstraße 18, mehr als 4 km.
Ich führe
das deswegen an, weil meine Tochter weder am Bahnhof in N. wohnt, noch der
Wiener Südbahnhof der eigentliche Studienort meiner Tochter
ist.
Ich ersuche
daher, meiner Argumentation zu folgen und meinem Ansuchen auf Anerkennung der
Aufwendungen für die Berufsausbildung meiner Tochter außerhalb des
Wohnortes Folge zu geben."
Das Finanzamt
legte im Juni 2004 die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes, sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen, steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
ist in N.
Seit 25.September 2003 hat die
Tochter ihren Hauptwohnsitz in Wien. Die Tochter des Bw, besucht in Wien die
Fachhochschule für Sozialarbeit.
N. ist von Wien weniger als
80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde N. die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001) wurde
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
wie folgt neu gefasst:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
Die Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen
Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der
Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch
Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003,
RV/4223-W/02).
Dieser Nachweis wird freilich
an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht
an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4223-W/02).
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 iVm § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) zwar
Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes
(regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten
zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen
Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003,
RV/0334-I/03).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Maßgebend ist daher im
berufungsgegenständlichen Fall die Wegzeit N. - Wien Südbahnhof.
Der Bw selbst hat keinen derartigen Nachweis im Rahmen der Berufung erbracht,
sondern nur die Behauptung aufgestellt, dass die Gesamtfahrtzeit 1 Stunde
übersteigt.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB
erhalten:
Fahrtzeit von N. nach Wien
Südbahnhof für Mittwoch den 2. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:34
|
6:58
|
7:32
|
7:55
|
9:04
|
10:03
|
Ankunft
|
7:11
|
7:44
|
8:11
|
8:41
|
9:41
|
10:41
|
Fahrtdauer in Minuten
|
37
|
46
|
39
|
46
|
37
|
38
Fahrtzeit Wien Südbahnhof
nach N. für Mittwoch den 2. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
14:48
|
15:19
|
15:41
|
16:19
|
16:41
|
16:48
|
Ankunft
|
15:29
|
15:55
|
16:20
|
16:59
|
17:20
|
17:57
|
Fahrtdauer in Minuten
|
41
|
36
|
39
|
40
|
39
|
69
Die letzten Züge von Wien
Südbahnhof nach N. fahren:
|
Abfahrt
|
20:55
|
21:15
|
22:25
|
Ankunft
|
21:55
|
21:55
|
23:26
|
Fahrtdauer in Minuten
|
60
|
40
|
61
Fahrtzeit von N. nach Wien
Südbahnhof für Donnerstag den 2. Oktober 2003:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:32
|
7:00
|
7:32
|
7:59
|
9:05
|
10:05
|
Ankunft
|
7:13
|
7:42
|
8:11
|
8:39
|
9:43
|
10:45
|
Fahrtdauer in Minuten
|
41
|
42
|
39
|
40
|
38
|
40
Fahrtzeit Wien Südbahnhof
nach N. für Donnerstag den 2. Oktober 2003:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
14:47
|
15:19
|
15:47
|
16:19
|
16:40
|
16:47
|
Ankunft
|
15:27
|
15:56
|
16:27
|
16:59
|
17:19
|
17:47
|
Fahrtdauer in Minuten
|
40
|
37
|
40
|
40
|
39
|
60
Die letzten Züge von Wien
Südbahnhof nach N. fahren:
|
Abfahrt
|
20:55
|
21:15
|
22:25
|
Ankunft
|
21:55
|
21:55
|
23:24
|
Fahrtdauer in Minuten
|
60
|
40
|
59
Da die Erreichbarkeit mit der
Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend -
unter einer oder - in einigen Fällen - knapp über einer
Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen) liegt, war auch nicht zu
prüfen, ob die Ruhepausen ausreichend waren. Ein weniger schnelles
Verkehrsmittel am Abend als unter Tags besteht nicht.
Selbst wenn von der Tochter des
Bw ein Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet wird, ist die
geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde
unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86:
"im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich
hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige
Überschreitung.
Mit § 2 Abs. 3 der
Verordnung wird für jene Fälle eine Regelung getroffen, bei denen
Schüler oder Lehrlinge innerhalb von 25 km vom Familienwohnort keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben und für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft (Internat) am
Ausbildungsort bewohnen.
Diese Bestimmung ist nur
für Schüler und Lehrling, nicht jedoch für Studenten anzuwenden.
Die Tochter des Bw besucht eine
Fachhochschule. Fachhochschulen sind im Bundesgesetz über
Fachhochschul-Studiengänge geregelt. Dieses Gesetz regelt unter anderem die
staatliche Anerkennung von Studiengängen als
Fachhochschul-Studiengänge sowie die fachlichen Zugangsvoraussetzungen die
"Studierende" erfüllen müssen. Fachhochschul-Studiengänge
sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich
fundierten Berufsausbildung dienen. Die Tochter des Bw gilt danach als
Studentin.
Die einzige, seit Oktober 2001
neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf
individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall
losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis
September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer
eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und
Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis
konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
23. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-W/04
- Stammnummer
- 11066
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF