Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4572-W/02
Auswärtige Berufsausbildung - keine Verordnungsgemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4572-W/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige
Berufsausbildung seiner Tochter IM. Der Hauptwohnsitz von IM ist in D. IM hat im
Jahre 2001 an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien studiert.
Im Zuge der Veranlagung wurde
der Pauschbetrag nicht gewährt und in der Bescheidbegründung dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit sei gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich an
den Voraussetzungen für die Anerkennung der außergewöhnlichen
Belastung seit dem Jahre 2000 nichts geändert habe. Sowohl die Wohnadresse
als auch die Adresse der Ausbildungsstätte und die Fahrtzeit sind gleich
geblieben und es gebe auch keine bzw. auch keine "neue" PÄDAK im
Einzugsgebiet. Der Bw beantragte nochmals die Anerkennung der Kosten für
die auswärtige Berufsausbildung für seine Tochter IM.
Mit Vorlagebericht vom 5.
Dezember 2002 legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. In diesem Bericht
führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Strittig
ist die Anerkennung der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter IM in Wien
als außergewöhnliche Belastung.
In
der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 ist Drössing unter jenen Gemeinden
angeführt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
Studienort Wien noch zumutbar ist. D liegt an der gleichen Bahnlinie, jedoch
drei Orte näher zu Wien. D ist in der Verordnung nicht
angeführt.
Die
Fahrtzeit mit der Nordbahn beträgt von D nach Wien - Floridsdorf 37 bis 43
Minuten und von D nach Wien Nord 48 bis 52 Minuten."
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über offene Berufungen ging mit 1. Jänner 2003 auf den
unabhängige Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO).
Die Entfernung zwischen dem
Wohnort D und dem Studienort Wien beträgt rund 52 Straßenkilometer
bzw. 51 Bahn-Tarifkilometer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
I.
Rechtslage für den Zeitraum Jänner bis September
2001:
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr.624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
Da die Gemeinde D in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, nicht genannt ist, kommt § 2
Abs. 1 der Verordnung zum Tragen, da die Entfernung zwischen D und Wien unter 80
Kilometer beträgt. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Verordnung
gilt der Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine
Stundebei Benützung des
"günstigsten" öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86).
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB
erhalten:
Fahrtzeit vom Wohnort D bis zur
Ausstiegstelle am Ausbildungsort Wien:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
5:59
|
6:34
|
7:17
|
Ankunft
|
7:22
|
7:42
|
8:23
|
Fahrtdauer
|
1 Std 23 min
|
1 Std 8 min
|
1 Std 6 min
Fahrtzeit der
Einstiegstelle am Ausbildungsort Wien nach D:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
14:52
|
15:15
|
15:25
|
Ankunft
|
15:49
|
16:27
|
16:57
|
Fahrtdauer
|
1 Std 24 min
|
1 Std 12 min
|
1 Std 32 min
Dieser
Erhebungen bestätigen, dass die Fahrtdauer in jeder Richtung mehr als eine
Stunde beträgt.
Gemäß
§ 4 der
Verordnung ist diese für Zeiträume ab dem 1. September 1995
anzuwenden.
Im Geltungsbereich der
Verordnung ist daher für die Monate Jänner bis September 2001 der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 zu gewähren.
II.
Rechtslage für den Zeitraum ab Oktober 2001:
Die zu § 34 Abs. 8 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wurde mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Der in dieser geänderten
Verordnung (Anwendung ab 1. Jänner 2002) normierte Gegenbeweis einer
längeren Fahrtdauer ist bereits ab 1. Oktober 2001 (Beginn des
Studienjahres 2001/2002) zulässig, da der Verweis auf die Verordnung zum
Studienförderungsgesetz 1992 schon in der Stammfassung der Verordnung
enthalten war.
Die Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 verweist für die Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II
Nr. 449/2001 stellt wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort
bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
ab. Auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei
ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch
die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den
Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit
dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen,
wobei ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen
wurde. Für Wien werden für die Bahn folgende Aus- bzw. Einstiegstellen
herangezogen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien
Südbahnhof und Wien Mitte.
Weiters wäre für die
Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentlichen Verkehrsmittel"
herzuziehen.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11.12.1986,
B 437/86).
Eine derartige Prüfung
ist dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist
oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer
längeren Fahrzeit geführt wird.
Da die Gemeinde D in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, nicht genannt ist, kommt § 2
Abs. 1 der Verordnung zum Tragen, da die Entfernung zwischen D und Wien unter 80
Kilometer beträgt.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB
erhalten:
Fahrtzeit von D nach Wien Nord:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
6:34
|
7:17
|
7:39
|
Ankunft
|
7:22
|
8:07
|
8:23
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
48
|
50
|
51
Fahrtzeit
Wien Nord nach D:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
14:37
|
15:07
|
15:37
|
Ankunft
|
15:26
|
15:49
|
16:26
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
49
|
42
|
49
Dieser
Erhebungen bestätigen, dass in jeder Richtung ein Verkehrsmittel besteht,
das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
Infolgedessen kommt die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die
Monate Oktober bis Dezember 2001 nicht in Betracht.
Im Gesamtergebnis war der
Berufung teilweise stattzugeben.
Besteuerung
von Unfallrenten
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 die Besteuerung der Unfallrenten für
die Jahre 2001 und 2002 auf Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung
aufgehoben. Aufgrund dieses Erkenntnisses wird die Einkommensteuer, ohne die
Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, neu berechnet.
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2001 in
ATS
|
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 2001 in
€
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4572-W/02
- Stammnummer
- 5007
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF