Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0647-W/04
Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-W/04vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 unter anderem das große
Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) für eine
Strecke von 40- 60 km in Höhe von 1.470 €.
Im Zuge der Veranlagungen wurde
nur das kleine Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) für
eine Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von 384 €
berücksichtigt.
Begründend wurde im
Bescheid dazu ausgeführt:
"Das
große Pendlerpauschale steht dann zu, wenn dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels für die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich halben Fahrtstrecke nicht zumutbar
ist. Da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 40 km
beträgt, ist hinsichtlich der Wegzeit für eine Strecke ein Zeitraum
von 2 Stunden zumutbar.
Aufgrund
der Verkehrsverbindungen auf der Westbahnstrecke ist die Unzumutbarkeit des
öffentlichen Verkehrsmittels daher nicht gegeben. Es wurde, wie in den
Vorjahren, das Pendlerpauschale in Höhe von € 384,-
zuerkannt."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw mit Schreiben vom 16. Juli 2003 Berufung. Die Berufung gegen die
Nichtgewährung des Pendlerpauschales wurde wie folgt
begründet:
"Ich
wohne seit 1994 in A und arbeite in
B.
Als
ich mich das erste Mal beim FA wegen des Pendlerpauschals erkundigte, bekam ich
die Auskunft, dass jeder begonnene KM aufgerundet wird.
also:
|
Wegstrecke
Whg - Haltestelle
|
ca
2,5
|
=
|
3
Km
|
ÖBB
|
31,1
|
=
|
32
Km
|
S
45
|
4,16
|
=
|
5
Km
|
Wegstrecke
zur Arbeitstätte
|
ca
0,50
|
=
|
1
Km
|
|
ergibt
|
|
41
km
Ich
ging daher davon aus, dass ich das große Pendlerpauschale
erhalte.
Heuer
stand zum ersten Mal - zu meinem Erstaunen - in der Begründung
des Einkommensteuerbescheides, dass bis 40 km für eine Strecke 2 Stunden
zumutbar sind und ich daher nur € 384,- Pendlerpauschale zuerkannt
bekomme.
Ich
bin Lehrerin und mein Stundenplan ändert sich nahezu jedes Semester und
dann zuweilen auch innerhalb eines Semesters.
Es
stimmt, dass ich manchmal weniger als 2 Stunden für eine Strecke brauche
(am Vormittag). Trotzdem bin ich im Normalfall mehr als 4 Stunden/Tag auf der
Strecke Wohnung - Arbeitplatz und retour unterwegs."
Es folgte eine Aufstellung in
der die Bw aufgrund des Stundenplanes für das Semester 2002/2003
anführte wie lange ihre Wegzeit Wohnung - Arbeitsstätte betragen
hat.
|
Stundenplan
|
|
|
Hinfahrt
|
1. Semester /
Sj 2002/03
|
GW
|
Bahn
|
SB
|
GW
|
|
MO
|
08:00
|
12:25
|
06:15
|
30'
|
06:50
|
07:24
|
07:30
|
07:37
|
7'
|
07:42
|
ab
16.10
|
08:00
|
15:05
|
06:15
|
30'
|
06:50
|
07:24
|
07:30
|
07:37
|
7'
|
07:42
|
DI
|
12:25
|
16:55
|
10:10
|
30'
|
10:43
|
11:38
|
11:45
|
11:52
|
7'
|
11:59
|
MI
|
11:35
|
16:55
|
09:10
|
30'
|
09:45
|
10:38
|
10:45
|
10:52
|
7'
|
10:59
|
DO
|
08:00
|
12:25
|
06:15
|
30'
|
06:50
|
07:24
|
07:30
|
07:37
|
7'
|
07:42
|
FR
|
08:50
|
11:35
|
07:05
|
30'
|
07:38
|
08:17
|
08:30
|
08:37
|
7'
|
08:44
|
Stundenplan
|
|
Rückfahrt
|
1. Semester /
Sj 2002/03
|
GW
|
SB
|
Bahn
|
GW
|
|
MO
|
08:00
|
12:25
|
12:30
|
7'
|
12:39
|
12:46
|
12:47
|
13:27
|
30'
|
13:57
|
ab
16.10
|
08:00
|
15:05
|
15:10
|
7'
|
15:19
|
15:26
|
15:45
|
16:24
|
30'
|
16:45
|
DI
|
12:25
|
16:55
|
17:00
|
7'
|
17:09
|
17:16
|
17:47
|
18:26
|
30'
|
18:56
|
MI
|
11:35
|
16:55
|
17:00
|
7'
|
17:09
|
17:16
|
17:47
|
18:26
|
30'
|
18:56
|
DO
|
08:00
|
12:25
|
12:30
|
7'
|
12:39
|
12:46
|
12:45
|
13:27
|
30'
|
13:57
|
FR
|
08:50
|
11:35
|
11:40
|
7'
|
11:49
|
11:56
|
12:45
|
13:27
|
30'
|
13:57
|
|
|
Hinfahrt
|
|
|
Rückfahrt
|
|
MO
|
a)
|
87
'
|
=
|
1
h 27 '
|
|
87
'
|
=
|
1
h 27 '
|
|
b)
|
87
'
|
=
|
1
h 27 '
|
|
104
'
|
=
|
1
h 44 '
|
DI
|
|
109
'
|
=
|
1
h 49 '
|
|
116
'
|
=
|
1
h 56 '
|
MI
|
|
109
'
|
=
|
1
h 49 '
|
|
116
'
|
=
|
1
h 56 '
|
DO
|
|
87
'
|
=
|
1
h 27 '
|
|
87
'
|
=
|
1
h 27 '
|
FR
|
|
99
'
|
=
|
1
h 39 '
|
|
137
'
|
=
|
2
h 17 '
Weites
führte die Bw aus:
"Dieser
Zeitplan schildert den Idealfall, was bedeutet, dass ich schweißgebadet am
Bahnhof ankomme um für den Zug pünktlich zu sein.
Außerdem
muss ich bereits die letzte Unterrichtsstunde mit Mantel bepackt in der Klasse
stehen um direkt von dort den Zug pünktlich zu
erwischen.
Die
Realität bzw. der Schulalltag sieht anders aus, denn nach dem Unterricht
lassen einen Schüler, Kollegen, Direktoren oder diverse Arbeiten selten das
Schulgebäude pünktlich verlassen, was bedeutet, dass man nicht den
nächsten Zug erwischt und man daher bis zu 40 Minuten Warezeit (siehe
Freitag) in Kauf nehmen muss bzw. vielleicht auch das Pech hat einen langsamen
Zug zu erwischen.
Der
schnellste Zug fährt von A bis
B -
C 31' - der langsamste Zug
56'.
In
der Früh sind die Zugverbindungen recht gut, aber am Vormittag beansprucht
der Dienstag 10' - 20' mehr und ich bin zu früh in der
Schule.
An
Nachmittag und gegen Abend beansprucht der Dienstweg 30' - 50' mehr
zuzüglich diverser Wartezeiten, was bedeutet, dass ich im Normalfall
wesentlich länger als 4 h/Tag (Extremfälle im Winter bis zu 5 h der
Straßenverhältnisse, Zugverspätung etc. wegen) unterwegs bin,
was nicht mehr zumutbar ist.
Ich
ersuche Sie daher um Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. August 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte betreffend dem Pendlerpauschale in der gesondert ergangen
Begründung aus:
"
§
16 EStG 88 - Pendlerpauschale
Gemäß
den offiziellen Angaben der Österreichischen Bundesbahnen betragen die
Tarifkilometer von A nach
BC 30 Kilometer.
Auf
Grund Ihrer Berechnung beträgt die Gesamtwegstrecke daher 39
Kilometer.
Das
große Pendlerpauschale steht dann zu, wenn dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels für die Fahrt zwischen Wohnungen und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar
ist. Da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte über 20 km
beträgt, ist hinsichtlich der Wegzeit für eine Strecke ein Zeitraum
von 2 Stunden zumutbar.
Aufgrund
der Verkehrsverbindungen auf der Westbahnstrecke ist die Unzumutbarkeit des
öffentlichen Verkehrsmittels daher nicht gegeben."
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Soweit ich das
richtig verstanden habe sind für die Höhe des Pendlerpauschals 3
Kriterien wichtig:
1. Km-Anzahl
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
2.
Zeit
3. Zumutbarkeit
des Weges zur Arbeit
ad 1.) Auf Grund
meiner Berechnung beträgt der Weg zur Arbeitstelle 39 km, wobei ich den
Fußweg zwischen Bahn und Schnellbahn, der Schätzungsweise 80- 100 m
beträgt, also auch einen begonnen km darstellt, vergessen habe
anzugeben.
Da ich keinen
Schrittzähler besitze, sind auch die beiden anderen Wegstrecken
geschätzt. Der Weg von zu Hause zum Bahnhof dürfte 3 km nicht
überschreiten, während der Weg von der Schnellbahn zum Arbeitsblatz
möglicherweise mehr als 1 km beträgt.
In jedem Fall
werden Sie feststellen, dass es sich die km Anzahl betreffend um einen Grenzfall
handelt.
ad 2.) Ich habe
bereits in der 1. Berufung einen Zeitplan über Stundenplan +
Zugsverbindungszeiten aufgestellt und darauf hingewiesen, dass es sich dabei um
einen Idealfall handelt, wobei bis zu 3 Stunden und mehr / Tag Dienstweg in der
Praxis schwer als Idealfall gesehen werden können.
Welche
berufstätige Hausfrau und Mutter kann realististischer Weise
zusätzlich zur Arbeitszeit 3 Stunden und mehr / Tag für den Dienstweg
erübrigen.
Würde ich
in St. Pölten wohnen, stünde mir das kleine Pendlerpauschale für
40-60 km zu und ich hätte zusätzlich die wesentlich bessere
Zugverbindung, was den Zeitrahmen betrifft, also weniger Wartezeit und einen
schnelleren Transport. Diese Tatsache weist die Absurdität der gesetzlichen
Lage auf!
Mir ist klar,
dass Finanzbeamte nicht für die Gesetzgebung, sondern für die
Vollziehung der Gesetze zuständig sind. Trotzdem möchte ich Sie darum
ersuchen, bei der Auslegung der Gesetze meine persönliche Lage zu
berücksichtigen.
Ich habe in der
1. Berufung, darauf hingewiesen, dass ich im Normalfall wesentlich mehr als 4
Stunden / Tag und im Winter im Extramfall bis zu 5 Stunden / Tag unterwegs bin,
und das hat mit dem Punkt 3 - Zumutbarkeit zu tun.
ad 3.) Den Weg
von zu Hause zur Bahn (mind. 2,5 km) habe ich mit 30 Minuten veranschlagt, da
ich recht geschwind gehe, was allerdings bedeutet, dass ich schweißgebadet
am Bahnhof ankomme. Da ich nicht im Laufgewand um eine Runde zu drehen, sondern
in der Arbeitskleidung auf dem Weg zur Arbeit bin, brauche ich Ihnen wohl nicht
zu sagen, wie unangenehm und letztendlich gesundheitsschädlich das ist in
nasser Kleidung auf den Zug zu warten.
Um nicht
verschwitzt zu sein, bräuchte ich für den Fußweg, der
übrigens bergauf und bergab geht, die doppelte Zeit - nur wer hat die
Zeit?
Darüber
hinaus gibt es von meiner Wohnung weg im ersten Teil der Strecke keinen
Gehsteig. Das heißt, ich muss über eine Straße gehen, die
unübersichtlich, streckenweise ohne Beleuchtung und im Winter nicht
geräumt ist.
Ich fahre jeden
Tag mit dem Auto zum Arbeitsplatz. Als arbeitender Mensch wird man immer
bemüht sein, seine Arbeitsstelle zu erreichen, auch wenn das Auto einmal
kaputt ist, oder die Wetterverhältnisse wie im Winter extrem schlecht
sind.
Für diese
Fälle ist es gut, dass es ein öffentliches Verkehrsmittel gibt, und in
Ausnahmefällen bin ich auch gerne bereit einen großen Zeitaufwand
für den Dienstweg in Kauf zu nehmen. Der tägliche Gebrauch von
öffentlichen Verkehrsmitteln ist in meinem Fall allerdings nicht
zumutbar.
Kein Mensch kann
von mir verlangen, dass ich tagtäglich meine Gesundheit gefährde bzw.
mein Leben aufs Spiel setze.
Sie sind
herzlich eingeladen, sich hier an Ort und Stelle von den Gegebenheiten ein Bild
zu machen.
Bisher dachte
ich, dass das kleine Pendlerpauschale für 20-40 km gilt und das große
Pendlerpauschale ab 40 km gilt, was sich als Irrtum erwiesen
hat.
In der
Zwischenzeit habe ich in Erfahrung gebracht, dass das Kleine Pendlerpauschale
gilt, wenn die einfache Wegstrecke zur Gänze "öffentlich"
zurückgelegt werden kann, was ja in meinem Fall nicht stimmt, weil es eben
einen Weg gibt, den ich zu Fuß zurücklegen muss, um überhaupt
das öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, und dieser Weg ist wie bereits
erwähnt für Fußgänger unzumutbar.
Ich ersuche
daher nochmals um Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales bzw.
hoffe darauf, dass 40 km Wegstrecke anerkannt werden."
Mit Bericht vom 15. April 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit und
der Tarifkilometer angestellt und dabei folgende Auskünfte der ÖBB
erhalten:
Von
A nach B C werden 31 Tarifkilometer verrechnet.
Von
B C nach B D werden 3 Tarifkilometer
verrechnet.
Weiters
wurden die angegebenen Fahrtzeiten der Bw überprüft und dabei
festgestellt, dass wenn die letzte Unterrichtsstunde der Bw um 11:35 endet es in
dem berufungsgegenständlichen Zeitraum eine Schnellbahnverbindung von D um
11:51Uhr nach B C gegeben hat, Ankunft 11:55 Uhr.
Weiterfahrt von B C nach A um
12:28 Uhr, Ankunft A 13:13 Uhr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu,
wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer
umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens
2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen
werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann
zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist
auch für Feiertage, für Krankenstandstage, für Urlaubstage und
für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das
Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine
Änderung ein.
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln
ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit)
verkehrt.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
gilt als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Einfache Wegstrecke
|
Zumutbare Wegzeit
|
unter 20 Kilometer
|
1,5 Stunden
|
ab 20 Kilometer
|
2 Stunden
|
ab 40 Kilometer
|
2,5 Stunden
Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt
unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.
Die Wegzeit umfasst die Gehzeit oder Anfahrtszeit zur
Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke
zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten
vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender
Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von
Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) zu vermeiden
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Liegen Wohnort und
Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (zB "Verkehrsverbund
Ostregion"), wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht
gegeben sein.
Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern
zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend
(VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). Verfügt der Arbeitnehmer über
eine Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu
berechnen.
Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als zehn Tage im Kalendermonat) die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht
Anspruch auf das "große Pendlerpauschale". Urlaub oder Krankenstand sind
für die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den
gesamten Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die
Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das
Pendlerpauschale ist auch für jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren,
in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert
wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei anderen Bezügen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a, lit. b und
lit. c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie neben laufenden
Bezüge gewährt werden.
Nicht in die Fahrtzeit
einzurechnen sind Verspätungen des öffentlichen
Verkehrsmittels.
Im
berufungsgegenständlichen Fall wird von folgenden Werten zur Beurteilung
ausgegangen:
|
|
Kilometer
|
Wohnung - Haltestelle
(Angabe laut Bw)
|
3
|
A - B C (Tarifkilometer der
ÖBB)
|
31
|
Wegstrecke Ankunft Zug -
Abfahrt Schnellbahn
|
1
|
S 45 (Tarifkilometer der
ÖBB)
|
3
|
Haltestelle - Dienstort
(Angabe laut Bw)
|
1
|
|
39
Aufgrund der Angaben der Bw in
der Berufung und den Erhebungen der Behörde kann die Strecke Wohnung
- Arbeitstätte (39 Kilometer) mit öffentlichen Verkehrsmitteln
unter 2 Stunden zurückgelegt werden.
Selbst an Freitagen an denen
die Bw laut eigenen Angaben für den Heimweg 2 Stunden und 17 Minuten
benötigt, beträgt die Wegzeit jedoch (Berechnung wurde analog jener
der Bw durchgeführt) 2 Stunden 1 Minute:
|
Stundenplan
|
|
Rückfahrt
|
1. Semester / Sj
2002/03
|
GW
|
SB
|
Bahn
|
GW
|
|
FR
|
08:50
|
11:35
|
11:42
|
7'
|
11:51
|
11:55
|
12:28
|
13:13
|
30'
|
13:43
Da es sich dabei um eine
geringfügige Überschreitung an diesen einen Arbeitstag in nur eine
Fahrtrichtung handelt wird dies von der Behörde als unbeachtlich
angesehen.
Es steht daher das kleine
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 für
die Fahrtstrecke von 20 bis 40 Kilometer in Höhe von 384 € zu, da die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Im Zuge der
Veranlagung wurde das kleine Pendlerpauschale bereits gewährt. Die Berufung
wird daher als unbegründet abgewiesen.
Wien, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-W/04
- Stammnummer
- 22335
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF