Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0087-W/06
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0087-W/06vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Fahrtstrecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte von 116 km und einer Fahrtzeit von nahezu 2 Stunden ist eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Wolfgang Ryda, Dr. Robert Zsifkovits und
Ing. Helmut Jörg über die Berufung des Bw., Angestellter,
geb. 22. Dezember 1971, y W , Wa.Straße 13/14, vom
7. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor Martin Paulovics, vom
8. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
nach der am 5. April 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Einbringung seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte der Bw. aus dem
Titel der doppelten Haushaltsführung einen Betrag von € 4.894,80
geltend.
Im Zuge eines mit 28. Juni 2005 datierten Vorhaltes wurde
der Bw. seitens des Finanzamtes aufgefordert nachstehende Unterlagen
nachzureichen:
Einkommensnachweis seiner Ehegattin;
Anführung der Gründe für die Nichtverlegung
des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes für
den Fall der Nichterzielung nachhaltiger Einkünfte durch die
Ehegattin;
Belegmäßiger Nachweis der Kosten für die
Familienheimfahrten;
Meldebestätigung der Familie am
Familienwohnsitz;
Belegmäßiger Nachweis der Kosten für die
doppelte Haushaltsführung
Seinem Antwortschreiben vom 19. August 2005 legte der Bw.
den Lohnzettel 2002 seiner (nunmehrigen ) Ehegattin, den Kontoauszug betreffend
die Beendigung des Dauerauftrages für die Miete in ZW, WGasse 23, die
Meldezettel betreffend die Person des Bw. sowie dessen damaliger
Lebensgefährtin, den Mietvertrag der Wohnung in ONYMweg sowie die
Abrechnungen für Gas und Strom beider Wohnungen vor.
Betreffend das Ausmaß der Familienheimfahrten
führte der Bw. aus, dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen
geführt worden seien. Dessen ungeachtet sei das betragsmäßige
Ausmaß im Schätzungswege ermittelt worden, wobei monatlich zwei
Familienheimfahrten für die 115 km lange Distanz von der WGasse 23 zu
ZGmbH . in x Wb , S - Straße 17 (Arbeitgeber des Bw.) unter
Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von € 0,36 zum Ansatz
gelangt seien.
Wie aus dem Meldezettel ersichtlich, habe es die Ehegattin
des Bw. unterlassen sich unverzüglich in der WGasse 23 zu melden, wobei der
Einzug in der Wohnung gemäß einer weiteren Beilage
(Kautionsrückzahlung Studentenhaus D) mit Ende Juni 2002 zu terminisieren
sei.
In dem mit 8. September 2005 datierten
Einkommensteuerbescheid 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die aus
dem Titel der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend
gemachten Aufwendungen insoweit zur Gänze nicht abzugsfähig seien, da
nach der Verwaltungspraxis der Beschäftigungsort vom Familienwohnort
lediglich eine Entfernung von 115 km aufweise, während nach der
Verwaltungspraxis eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum
Familienwohnort nur bei einer Entfernung über 120 km zum Tragen
komme.
In dem mit 7. Oktober 2005 datierten Berufungsschriftsatz
führte der Bw. aus, dass sich in begründeten Einzelfällen eine
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnort auch bei
Entfernung von weniger als 120 km ergeben könne. Nämliches Faktum sei
im vorliegenden Fall insoweit gegeben als- gemessen an der kürzesten,
mitten durch W führenden Fahrtstrecke - sich der Zeitaufwand für die
Absolvierung der Strecke vom damaligen Wohnort (ZW, WGasse 23) zum Arbeitsplatz
(x Wb, S Straße 17) auf nahezu 2 Stunden belaufen habe, wobei
nämlichem Ausmaß nach dem Dafürhalten des Bw. nicht mehr der
Typus der Zumutbarkeit beizumessen sei.
Abschließend gab der Bw. bekannt, dass aus der Wahl
der zeitlich kürzeren, aber 135 km langen Fahrtstrecke (Südost
Tangente und Benützung der Außenringautobahn) eine Zeitersparnis von
ca. 10 Minuten resultiere.
Dem Berufungsbegehren des Bw. wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2005 nicht Folge gegeben, wobei das
Finanzamt begründend ausführte, dass die vom Bw. zurückgelegte
Strecke von 115 km unterhalb der von der Verwaltungspraxis festgesetzten
Zumutbarkeitsgrenze (120 km) angesiedelt liege. Bei Ausmessung der zumutbaren
Wegzeit sei die Regel betreffend die Anerkennung des Pendlerpauschales zur
Anwendung gelangt, wobei diese bei Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort von
60 km bis 120 km für Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
2,5 Stunden laute. Bei Überschreiten nämlicher Grenzen stünden
noch keine Familienheimfahrten, sondern nur ein höherer Betrag als
Pendlerpauschale zu. Abschließend sei seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz anzumerken, dass die in der Berufung ins Treffen geführte
Wegzeitersparnis von 10 Minuten bei einer Route von 135 km noch keinen
begründeten Einzelfall für die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr begründe.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 stelle der Bw. den
Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
unter Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die von der
Abgabenbehörde erster Instanz für die Anerkennung des
Pendlerpauschales ins Spiel gebrachte Regel für die Anrechenbarkeit der
doppelten Haushaltsführung vollkommen irrelevant sei.
Nach Ansicht der Verwaltungspraxis seien Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung dann anzuerkennen, wenn die
tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz unzumutbar sei; wobei diese
Unzumutbarkeit dann anzunehmen sei, wenn der Familienwohnsitz mehr als 120 km
entfernt sei. Nach der im Schrifttum (ARD 1990/4110) vertretenen Ansicht gelte
eine Fahrzeit von einer Stunde als noch zumutbar. In Ansehung des Umstandes,
dass im Fall des Bw. die Wegstrecke (eine Richtung) knapp unter der 120 km
Distanz liege, die Wegzeit ungeachtet dessen jedoch annähernd zwei Stunden
betrage, sei von Unzumutbarkeit auszugehen.
Ergänzende Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz betreffend die Distanz, respektive das zeitliche Ausmaß zur
Absolvierung der Strecke von 1210 Wien, WGasse 23 zu der in x Wb , S
-Straße 17 gelegenen Arbeitsstätte anhand von Routenplanern (www.
viamichelin. de; www. falk. de; www. wigeogis. com ) ergaben einerseits eine
(längere) Fahrtstrecke von nahezu 137 km ( nämliche Route führt
über die Donauuferautobahn, die Süd-Osttangente bzw. die
Außenringautobahn zur A 1, wobei sich der gesamte Autobahnanteil auf rund
130 km beläuft ) bzw. Fahrtzeiten zwischen 1 Stunde 23 Minuten und 1 Stunde
42 Minuten, während die Absolvierung der kürzeren, durch W
führenden Route mit einem Ausmaß von 115,8 km (der Autobahnanteil
beläuft sich diesfalls auf rund 90 km) laut Routenplaner (www. de.
map24.com) eine Fahrzeit von 1 Stunde 36 Minuten in Anspruch nimmt.
Mit Vorhalt vom 8. März 2006 wurde der Bw. seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert Belege betreffend die
Mietzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002, für die Wohnung
in ONY vorzulegen, respektive den Geldabfluss von seinem Konto
nachzuweisen.
In der am 5. April 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurden seitens des Bw. die Kontoauszüge des Kontos bei
der PSK Nr. 73.050.719, lautend auf den Namen des Bw. vorgelegt, wobei aus
diesen Auszügen ersichtlich ist, dass vom Konto des Bw. ab August 2002 die
Miete incl. Betriebskosten für die in NY angemietete Wohnung abgebucht
worden ist. Der Bw. führte ergänzend aus, dass er seit April 2002 bei
der Fa. ZGmbH in Wb beschäftigt gewesen sei, wobei die Wohnung in N
mit Juli 2002 angemietet worden sei. Von April bis Juli 2002 habe der Bw. in
einer Pension in Wb gewohnt. Wenn der Bw. von seiner Arbeitsstelle zu seiner
Wohnung nach W gefahren sei, habe er die Fahrt Freitags zumeist zwischen 14.00
und 15.00 Uhr, manchmal auch später, angetreten und sei nach einer Fahrzeit
von ca. 1 1/2 Stunden bei seiner Wohnung in Wien angekommen. Die Rückfahrt
habe der Bw. sonntags um ca. 20.00 Uhr angetreten und sei er dann ebenfalls ca.
1 1/2 Stunden später in NY angekommen. Arbeitsbeginn bei der Fa. i sei am
Montag um 7.30 Uhr morgens gewesen. Hätte der Bw. die öffentlichen
Verkehrsmittel in Anspruch genommen, hätte er um 4.02 Uhr mit dem Nachtbus
in WF wegfahren müssen, um rechtzeitig in der Firma zu sein. Es sei dem Bw.
seitens der Firma auch nahe gelegt worden, in der Nähe des Arbeitsplatzes
zu wohnen, da in der Vergangenheit mit Pendlern schlechte Erfahrungen gemacht
worden seien.
Der Vertreter des Finanzamtes
brachte vor, dass die Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln eine Voraussetzung für die Anerkennung des
Pendlerpauschales wäre. Im Übrigen werde auf die Begründung in
der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten absetzbar, wenn dieser aus
beruflichen Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren
Nahebereich eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit
von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht
zumutbar ist. Für den Fall der ertragsteuerlichen Anerkennung der
Familienheimfahrten sind zusätzlich unter dem Titel "doppelte
Haushaltsführung" auch die Mehrkosten, die sich wegen der zusätzlichen
Wohnung am Beschäftigungsort ergeben als Werbungskosten
abzugsfähig.
Nach den in
der Verwaltungspraxis zum Themenkomplex der Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr entwickelten Prinzipien ist davon auszugehen, dass diese ab einer
Entfernung von mehr als 120 km jedenfalls als nicht mehr gegeben zu erachten
ist. Ungeachtet dessen kann in begründeten Einzelfällen, wie
beispielsweise bei schwierigem Gelände , bzw. schlechten Straßen auch
bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit der Rückkehr vorliegen
(in diesem Sinne VwGH v. 15.2.1977, 1602/76; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer- Handbuch, § 16 Tz 102 "Doppelte
Haushaltsführung").
Im
vorliegenden Fall hatte der Senat, in Ansehung der Tatsache, dass in
Übereinstimmung mit der Abgabenbehörde erster Instanz am Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung
keine Zweifel obwalten, der Frage nachzugehen, ob die zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte des Bw. liegende Fahrtstrecke bzw. die zu deren Absolvierung
aufzuwendende Fahrzeit eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz
als unzumutbar erscheinen lassen. Eingangs verbleibt festzuhalten, dass der
unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an
den Familienwohnsitz schwierig zu definieren ist. Nach einer im Schrifttum
vertretenen Auffassung erscheint am geeignetsten eine Analogie zum Baurecht, das
in Zusammenhang mit Anrainer- und Nachbarrechten vom Rollentausch ausgeht,
wonach dem einzelnen zumutbar ist, was er von den Normunterworfenen in
objektiver billiger Betrachtungsweise eines "Durchschnittsbürgers" noch
verlangen würde, wenn er selbst Normgeber wäre (ARD 1990 4140). In
seinem Erkenntnis vom 19.9. 1995, 91/14/0227 war der Verwaltungsgerichtshof
unter anderem mit der Frage nach der Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr zum Familienwohnsitz befasst, wobei das Höchstgericht
judiziert hat, dass bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort
von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde (die Route bestand nahezu aus
Autobahnkilometern) nämliche Zumutbarkeit jedenfalls als gegeben zu
erachten ist. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichthof wiederum im
Erkenntnis vom 25.2. 2003, 99/14/0340 bestätigt und die tägliche
Rückkehr an einen 83 km vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitz als zumutbar qualifiziert.
In Ansehung
obiger Ausführungen sowie der an oberer Stelle dargelegten
Ermittlungsergebnisse betreffend Fahrtstrecke und Fahrtzeit gelangte der
erkennende Senat zur Überzeugung, dass dem Berufungsbegehren auf
Anerkennung der Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung
insoweit Berechtigung zukommt, als dem Bw. die tägliche Rückkehr an
den Familienwohnsitz nicht zumutbar ist.
Nämliches
Ergebnis liegt vor allem darin begründet, als bei einer Fahrtstrecke von
rund 116 km und einer laut Routenplaner (www. de map24.com) resultierenden
Fahrzeit von 1 Stunde 36 Minuten von Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr zum Familienwohnsitz keine Rede mehr sein kann. Dies auch unter
dem Aspekt, dass nicht übersehen werden darf, dass in vorgenannter
Zeitkomponente die Parameter Witterungs- und/oder Straßenverhältnisse
(Staus) keinen Eingang gefunden haben und diese daher durch Zuschlag nach oben
zu korrigieren ist, ein Umstand, der im Ergebnis wiederum bedeutet, dass die vom
Bw. im Rechtsmittelschriftsatz veranschlagte Fahrtdauer von nahezu 2 Stunden als
schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren ist. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass der Bw. die besagte Wegstrecke zu einer Tageszeit
zurückzulegen gehabt hätte, wo erfahrungsgemäß (vor allem
innerhalb von W ) äußerst reges Verkehrsaufkommen vorherrscht (Die
vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung veranlagte Fahrzeit von ca.
1,5 Stunden bezieht sich auf Tageszeiten, zu denen in der Regel nicht mit
Verkehrsstaus zu rechnen ist.)
Es darf im
vorliegenden Fall weiters nicht übersehen werden, dass selbst unter
Heranziehung der zeitsparenden, nahezu zur Gänze über diverse
Autobahnen führenden Route - ungeachtet des Umstandes, dass deren
Länge jenseits der von der Verwaltungspraxis determinierten
"Zumutbarkeitsdistanz" von 120 km angesiedelt liegt - das
Unzumutbarkeitskriterium der täglichen Rückkehr angesichts einer (um
die Straßenverhältnisse adaptierten) Fahrzeit von 1 Stunde 45 Minuten
ebenso als erfüllt zu erachten ist.
Als weiteres
für die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den
Familienwohnsitz ist in dem von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
beurteilenden Sachverhalt sprechendes Indiz ist die Bestimmung des § 1 der
- zum § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangenen - Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl 1993/605)
anzuführen, der gemäß- ob Nichtanführung der Gemeinde Wb
eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort W in zeitlicher
Hinsicht nicht zumutbar ist. Nach dem Dafürhalten des Senates darf aus dem
Umstand, dass der Bw. die Fahrt Wb W in Arbeitnehmereigenschaft und nicht als
Studierender zu unternehmen hätte, betreffend die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt keine anders gelagerte rechtliche
Beurteilung erfolgen.
Der
Vollständigkeit halber verbleibt zu den in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes angestellten Überlegungen betreffend der Anerkennung des
Pendlerpauschales anzumerken, dass diese, via Unzumutbarkeit der Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels letztendlich ein weiteres Argument
für die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr des Bw. an den
Familienwohnsitz boten. Nämliche Schlussfolgerung ergibt sich einerseits
aus den Angaben des Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung,
wonach er um 4 02 Uhr in W wegfahren müsste, um rechtzeitig um 7 30 Uhr an
seiner Arbeitsstelle zu sein und andererseits aus Recherchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend die für die Fahrtstrecke W
Wb aufzuwendende Zeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln, da die
Fahrplanauskunft der ÖBB (www.fahrplan.oebb.at ) für die Fahrt von W
(Bahnhof F) bis Wieselburg (Bahnhof) einen Zeitaufwand von 2 Stunden 11 Minuten
bis zu 2 Stunden 32 Minuten ausgewiesen hat, ohne dass der Zeitaufwand für
die Strecke vom Familienwohnsitz zum Bahnhof bzw. jene vom Bahnhof Wb zur
Arbeitsstätte des Bw. Berücksichtigung gefunden hat. Im Ergebnis
bedeutet dieser Umstand, dass - im Falle der Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln - der tatsächliche Zeitaufwand jedenfalls
jenseits der 2 Stunden und 30 Minuten angesiedelt liegt und dem Bw. die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels -unter
Ausklammerung der Tatsache des vorhandenen, der Arbeitsstätte nächst
gelegenen Wohnsitzes in NY - unzumutbar gewesen wäre.
In Anbetracht
obiger Ausführungen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenZumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0087-W/06
- Stammnummer
- 21812
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF