Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0261-F/08
"Kleines" oder "großes" Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-F/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde H,
A-Straße 12, vom 6. Februar 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 29. Jänner 2008 betreffend Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2006 sowie Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 2008 und Folgejahre entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der
Folge kurz: Bw.) war im Berufungsjahr 2006 Grenzgängerin nach L. Sie
war vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2006 bei der
Fa. P AG in Gd S, L-Straße 5, und vom 1.
September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Fa. T AG,
Gd S, L-Straße 92, beschäftigt. In ihrer
Einkommensteuererklärung für 2006 vom 22. Mai 2007 beantragte sie
ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von
1.707,75 € (= das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für einen
Zeitraum von 11 Monaten) als Werbungskosten. Der Wohnort der Bw. befand
sich im Streitjahr in Gde H, A-Straße 12.
Nach
erklärungsgemäßer Veranlagung der Bw. zur
Einkommensteuer 2006 wurde dieser Einkommensteuerbescheid vom 15.
Oktober 2007 durch Bescheid vom 29. Januar 2008 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben; das Finanzamt
begründete seine Vorgehensweise unter Verweis auf das von der Bw.
vorgelegte Formular L 34 (danach wurde von der Bw. - bei möglicher und
zumutbarer Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der
überwiegenden Strecke - die einfache Wegstrecke zwischen ihrer der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte mit
38 km angegeben) damit, dass lt. Erhebungen das kleine Pendlerpauschale von
H nach S 495,00 € betrage. Im gleichzeitig erlassenen neuen
Einkommensteuerbescheid vom 29. Januar 2008 berücksichtige das
Finanzamt einen Pauschbetrag in Höhe von 495,00 € (= das sog.
kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km für einen
Zeitraum von 12 Monaten). Basierend auf dieser
Einkommensteuerveranlagung 2006 wurden schließlich mit Bescheid vom
29. Januar 2008 auch die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008
und Folgejahre gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988
mit 639,19 € festgesetzt.
In der gegen den Bescheid
betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 sowie Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für das Jahr 2008 und Folgejahre mit Schriftsatz
vom 6. Februar 2008 (vgl. auch das diesbezügliche Anbringen
mittels FinanzOnline vom selben Tag) erhobenen Berufung beantragte die Bw., das
große Pendlerpauschale (da die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht
möglich oder nicht zumutbar sei und der Arbeitsweg mindestens zwei
Kilometer betrage) zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen,
und brachte dazu begründend vor, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei, da sie als zweifache Mutter
eines Kleinkindes und eines schulpflichtigen Kindes die öffentlichen
Verkehrsmittel auf Grund der starren Betriebszeiten nicht verwenden habe
können. Es sei für sie nicht möglich gewesen, zu den
Öffnungszeiten des Büros bzw. wieder rechtzeitig zum Abholen der
Kinder in H zu sein.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
20. Februar 2008 sowie das Anbringen der Bw. mittels FinanzOnline vom
29. Februar 2008) brachte die Bw. noch vor, dass ihre Arbeitszeiten von
9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
seien. Theoretisch könne sie die einfache direkte Wegstrecke von H mit Bus
und Bahn wie folgt
zurücklegen: "H:
8.11 Uhr von W-Straße mit
Linie 55 zum Bahnhof H (vorher ist
leider nicht möglich, da A in den
Kindergarten N geht und meine Tochter
E im
Hr. Die Schule öffnet erst um
07.50 Uhr. Ich wäre um 08.16 Uhr am Bahnhof. Ab 08.28 Uhr
von H nach
F. Ich wäre um 08.43 Uhr in
F. Um 08.46 Uhr geht eine weitere
Verbindung nach B. Leider kann ich in
S nicht aussteigen, da nicht gehalten
wird." Eine frühere Verbindung mit Ankunft in S um
08.05 Uhr könne sie nicht wahrnehmen, da sie erstens keine Gleitzeit
habe und zweitens ihre Kinder noch nicht in die Schule bzw. im Kindergarten
seien. Die Kilometeranzahl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
betrage 38,7 km.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2008 (auf die
Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen) begehrte die Bw. mit
Anbringen (FinanzOnline) vom 21. April 2008, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt. In Erwiderung auf die
Berufungsvorentscheidung führte die Bw. im Vorlageantrag aus, dass es ihr
nicht möglich sei, ein Massentransportmittel zu nehmen, um rechtzeitig an
ihrer Arbeitsstelle zu erscheinen. Somit sei sie der Meinung, dass
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gegeben sei; somit
sei die große Pendlerpauschale gerechtfertigt [nicht zu vergessen sei,
dass sie zeitlich keine anderen Verkehrsmittel benützen könne, da ihre
Kinder noch nicht in den Betreuungsstätten (Schule bzw. Kindergarten)
seien]. Mit Anbringen (FinanzOnline) vom 8. Mai 2008 brachte die
Bw. noch ergänzend vor, dass bei Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten werde,
womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei. Weiters sei
es zeitlich nicht möglich, rechtzeitig am Arbeitsort zu sein; dazu
nachfolgende Information: "meine
täglichen Arbeitszeiten sind von 09.00 bis 12.00 Uhr und von
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Ich kann vor acht Uhr elf nicht beim Bahnhof
sein, da meine Tochter erst ab 07.50 Uhr in der Schule sein darf
(Beaufsichtigung). Mein Sohn ist bereits ab 07.30 Uhr im
Kindergarten.
Abfahrt
H: 08.11 Uhr - Ankunft
F
08.32 Uhr
Abfahrt
F: 08.30 Uhr - Ankunft
S Bahnhof
09.07 Uhr
Weiterfahrt von
S Bahnhof zur
L-Strasse, wo meine Arbeitsstätte
ist.
Somit würde ich zu
spät zu meiner Arbeitsstätte kommen, da ich fixe Arbeitszeiten habe
(keine Gleitzeit).
Fahre ich mit
dem Auto: benötige ich lt. Routenplaner 24 min (24 x 3 =
72 min)
Bei Verwendung der
Öffis benötige ich:
81 min
15 min von meinem
Wohnort zum Bahnhof (10 min Gehzeit zur
W-Strasse und 5 min mit der
Line 55 zum Bahnhof - keine Wartezeit inkludiert; reine
Fahrzeit)
21 min von
H nach
F (Bahn) (08.38 Uhr bis
9.07 Uhr)
10 min von
S Bahnhof zu meiner Arbeitsstätte
(Bus und Gehzeit)
Ich
benötige somit 81 min um auf direktem Weg mittels der Öffis von
meinem Wohnort zu meiner Arbeitsstätte zu gelangen (davon abgesehen, dass
ich zu spät kommen würde)."
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
1)
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006:
§ 299 Abs. 1
bis 3 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002) lautet wie folgt:
"(1) Die Abgabenbehörde erster
Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist.
(2)
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden.
(3)
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat."
§ 299 BAO
gestattet im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Aufhebungen somit nur,
wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides
ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung
einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht
ausschlaggebend. § 299 Abs. 1 BAO gilt auch für
"dynamische", also erst später erweisliche Unrichtigkeiten. Die Aufhebung
setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw.
ein Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Lediglich bei der
Ermessensübung könnte ausnahmsweise dem Verschulden der Behörde
bzw. der Partei Bedeutung zukommen. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht. Die
Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt grundsätzlich die
(vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tzen 9 ff zu
§ 299 BAO).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 96 EStG 1988 genannten Pauschbeträge (zB
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km:
495,00 €) zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm § 124b Z 96 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
2
bis 20 km
|
280,00
€
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
40
bis 60 km
|
1.863,00
€
|
über
60 km
|
2.664,00
€
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988) nur
dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit)
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Seiten 176 und
224 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Unstrittig ist nunmehr, dass
die Wegstrecke zwischen 20 bis 40 km liegt, hat die Bw. doch mit
Anbringen vom 29. Februar 2008 (wie bereits mit Formular L 34) selbst
eine Kilometeranzahl (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) von
38,7 km, somit unter 40 km, angegeben. Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall daher (noch) darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b
EStG 1988 oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und der (der
Wohnung der Bw. nächstgelegenen) ÖBB-Bahnhaltestelle Al eine Fahrt mit
dem Pkw (ca. 700 m nach Routenplaner "ViaMichelin") und eine
Fahrtstrecke von der ÖBB-Bahnhaltestelle Al nach Bahnhof F
(16 Tarif km) mit dem Zug zu unterstellen. Von der Bushaltestelle
Bahnhof F bis zur Haltestelle "Pt" in S (ca. 16 km nach Routenplaner
"ViaMichelin") fährt der L Bus (Linie 70/71; ab Fahrplanwechsel
Linie 13) und schließlich ist zwischen der Haltestelle "S Pt" und der
Arbeitsstätte der Bw. noch ein Gehweg von ca. 200 m
(L-Straße 5) bzw. 800 m (L-Straße 92)
zurückzulegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon
überzeugt, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt.
Im Berufungsjahr 2006 verkehrten öffentliche
Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf
die von der Bw. angegebenen Dienstzeiten (Dienstbeginn: 9.00 Uhr bis
12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) und unter Bedachtnahme
auf eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel wie folgt [vgl. Kursbücher des
Verkehrsverbundes V, Fahrplan V 05/06 (gültig vom 11.
Dezember 2005 bis 9. Dezember 2006), sowie Fahrplan V 06/07
(gültig vom 10. Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007);
Änderungen der Abfahrts- und Ankunftszeiten im Laufe des Berufungsjahres
werden in Klammer angegeben]:
Dienstbeginn um
9.00 Uhr:
Pkw bis ÖBB-Bahnhaltestelle Al, Regionalzug
ÖBB-Bahnhaltestelle Al ab 7.43(7.44) Uhr/Bahnhof F an 8.02 Uhr
mit Anschluss L Bus 70/71 bzw. 13 F Bahnhof ab 8.05 Uhr/S Pt an
8.27(8.39) Uhr, Fußweg bis zur Arbeitsstätte.
Dienstende um
18.00 Uhr:
Fußweg von der Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
S Pt, L Bus 70/71 S Pt ab 18.10 Uhr bzw. 18.30(18.20) Uhr/F
Bahnhof an 18.43 Uhr bzw. 18.55(18.54) Uhr, Regionalzug Bahnhof F ab
18.58 Uhr/ÖBB-Bahnhaltestelle Al an 19.15 Uhr, Pkw bis zur
Wohnung.
Im Hinblick auf den Einwand der Bw., wonach sie auf Grund
ihrer Betreuungspflichten ihren beiden Kindern gegenüber und wegen ihrer
starren Arbeitszeiten (keine Gleitzeit) öffentliche Verkehrsmittel nicht
benützen könne, ist zu sagen, dass eine derartige (weite) Auslegung
des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Die Gewährung des
sog. großen Pendlerpauschales ist ausschließlich nach
objektiven Kriterien der
Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu
beurteilen. Es wird an dieser Stelle auch auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 2.
April 2008 verwiesen.
Auf Grund der obigen Überlegungen war daher im
konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw. im Berufungsjahr 2006
überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr
als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war.
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass für die Bw. die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - wie oben dargelegt -
ca. 34 km beträgt, dann stünden ihr entsprechend der obigen
Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt zwei Stunden zur
Verfügung.
Unter Berücksichtigung einer ca. fünf Minuten
dauernden Fahrt mit dem Pkw - wie oben bereits erwähnt, ist nach der
Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs-
und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für die ca. 700 m lange
Strecke von der Wohnung der Bw. bis zur ÖBB-Bahnhaltestelle Al, einer
ca. 20 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen der
ÖBB-Bahnhaltestelle Al mit dem Regionalzug zum Bahnhof F, einer ca.
35 Minuten dauernden Busfahrt mit dem L Bus der Linie 70/71 bzw. 13
vom Bahnhof F bis zur Haltestelle S Pt, der Dauer eines Fußweges zur
Arbeitsstätte (ca. fünfzehn Minuten) sowie etwaiger (kurzer)
Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in
gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im
konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden.
Dem Vorbringen der Bw., bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw
überschritten, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei,
ist Folgendes zu erwidern: Das Gesetz definiert den Begriff
"Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht,
weshalb die Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen
ist. In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt -
in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002,
Rz 255) seit jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw.
Unzumutbarkeit nach der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu
Zorn, in: Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16
EStG 1988). Auch
Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 f zu § 16
EStG 1988, gibt die Zeitstaffel wieder, kritisiert diese jedoch in der
darauf folgenden Randzahl, als dem Gesetz nicht entnehmbar. Er verlangt eine
einheitliche Auslegung der "Unzumutbarkeit" unabhängig von der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu
§ 16 gehen davon aus, dass die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher
Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im
Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die
Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum
Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange
ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird
allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die
durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der
bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten
beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf
mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen
Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit
maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Liegen Wohnung und
Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll
nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der
Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung
des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine
gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im
Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der
Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn
auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit
den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen
entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der
historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von
Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel
andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation
der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die
Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo
die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von
1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber
diese Fahrtdauer von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km)
und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem
Unabhängigen Finanzsenat die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben
Fahrtdauer von 90 Minuten nur auf eine weitere Entfernung gegründet
als sachlich nicht gerechtfertigt.
"Unterstellt
man dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die
Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so
verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln
dann unzumutbar ist,
wenn die Fahrt mit
diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und
andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang
dauert wie mit dem Auto
. Der Hinweis
auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu interpretieren, dass
die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der Förderung des
öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit einziehen wollen und
sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30 Minuten mit dem PKW -
vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden habenden Autobahn-
und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen könne"
(UFS 20.9.2006, RV/2256-W/05; vgl. dazu Wanke, "Großes"
Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so
lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006,
Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte
begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006,
Seiten 271 ff).
Die von der Bw. täglich
zurückzulegende Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr als
25 km. Hinsichtlich der Fahrtdauer auf der als kürzesten
Straßenverbindung anzusehenden Strecke - bei der Streckenauswahl sind nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (VwGH 16.7.1996, 96/17/0002, 0003)
öffentliche Interessen, wie die Sicherheit und Flüssigkeit des
Verkehrs sowie die Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht
zu nehmen und ist daher im berufungsgegenständlichen Fall als
maßgebliche Vergleichsgröße vernünftigerweise die
Fahrtdauer unter Benützung der schweizerischen Autobahn heranzuziehen -
wurde mittels Routenplaner "ViaMichelin" eine Fahrtdauer von
23 (L-Straße 5) bzw. 24 (L-Straße 92) Minuten
bei einer Fahrstrecke von 31 bzw. 32 km ermittelt. Damit ermittelt sich im
vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien
festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 69 bzw.
72 Minuten.
Da im vorliegenden Fall die
Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis
zum Arbeitsbeginn) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für
die einfache Strecke 82 Minuten beträgt, kann, zumal diese zwar mehr
als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, doch nicht die Fahrzeit von
90 Minuten überschreitet, von einer auf Grund langer Wegzeiten
verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten
amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen
Berufungsfalles herangezogen werden.
Angesichts der oben
angegebenen, durchaus günstigen Verbindung mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln auf dem gegenständlichen Arbeitsweg der Bw., kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Durch die Berücksichtigung
des sog. großen Pendlerpauschales nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für einen
Zeitraum von 11 Monaten erwies sich der Spruch des
Einkommensteuerbescheides vom 15. Oktober 2007 als nicht richtig. Damit
waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine
Bescheidaufhebung und für die Erlassung eines den aufgehobenen Bescheid
ersetzenden Bescheides eindeutig erfüllt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat das
Finanzamt bei der Entscheidung
über die Aufhebung auch das ihm
eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Ziel der Aufhebung ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis.
Daher ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber
dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug einzuräumen. Im konkreten Fall
hätte es dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in
grober Weise widerstrebt, wäre keine Aufhebung verfügt worden. Die
Ermessensmaßnahme lag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und rechtfertigte die
Beseitigung der Rechtskraft.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
2)
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2008 und
Folgejahre:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8 leg. cit. Vorauszahlungen zu entrichten.
Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des
§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. festzusetzen. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr
abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des
§ 46 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Der so ermittelt Betrag
wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum
folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Der
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29. Januar 2008 bildete die
Grundlage für die Vorauszahlungen 2008 und Folgejahre, da nach oben
zitierter gesetzlicher Bestimmung die Einkommensteuerschuld des
"letztveranlagten Kalenderjahres"
für den Vorauszahlungsbescheid übernommen wird. Somit erfolgte im
konkreten Fall die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2008
und Folgejahre dem Grunde nach zu Recht. Die maßgebliche Abgabenschuld des
Jahres 2006 von 586,42 € wurde rechtskonform um 9% erhöht,
was den Vorauszahlungsbetrag von 639,19 € ergab.
Der Berufung war daher auch
diesbezüglich ein Erfolg versagt.
Es war daher -
gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 96 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerAufhebungWerbungskostenPendlerpauschalegroßekleineWegstreckeUnzumutbarkeitöffentliche VerkehrsmittelUnmöglichkeitlange WegzeitZeitstaffelPkwdreifache FahrtzeitVorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-F/08
- Stammnummer
- 34822
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF