…nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat). Strittig ist im berufungsgegenständlichen Fall, ob sich die vom Sohn des Berufungswerbers…
…ausgeführt: Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind…
…31. März 1987, 86/14/0137, spricht der Verwaltungsgerichtshof von einem "gleichwertigen Studium" im Einzugsbereich des Wohnortes, das die Zwangsläufigkeit ausschließe. In einer Reihe von Erkenntnissen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig erwachsen…
…Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG sei nicht eingeschränkt auf die Zeiten eines Familienbeihilfenbezuges und stehe solange zu, als mit einem Abschluss der Berufsausbildung innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Zeit gerechnet werden könne. Der Einzugsbereich des Wohnortes richte sich nach der…
…der Wohnort der Tochter der Bw. in X-Dorf und der Studienort in Innsbruck gelegen ist (Distanz weniger als 80 km, X-Dorf in den VO zu § 26 Abs. 3 StudfFG nicht genannt). Das Finanzamt geht davon aus, dass der Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes…
…1999), nur in Wien angeboten werde. Dieser Studienzweig liege daher nicht im Einzugsbereich des Wohnortes. 3. Präsenzdienst: Die Tatsache des Präsenzdienstes sei der Beihilfenstelle im Jahre 1999 bekannt gegeben worden. 4. Geringfügigkeit: Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen sei in den Berufungsvorentscheidungen bezweifelt worden. Mit nachfolgender…
…auch das verbundene Risiko einer eventuellen Haftung für diese seine Tätigkeit allein. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988) sind die aus der Tätigkeit des Bw. als Aufsichtsrat der AG resultierenden Einkünfte ihm allein zuzurechnen und nicht der…
…Bw. wendet ein, dass selbst für den Fall dass ein entsprechendes Studium im Einzugsbereich des Wohnortes angeboten wird, ein Abbruch des bereits eingeschlagenen und bisher erfolgreichen Bildungswesens nicht zumutbar wäre. Diese Darstellung steht in Widerspruch zur Bestätigung der Thames School vom 27. Dezember 2007, wonach…
…zeitlich zumutbar wäre (Fahrzeit maximal eine Stunde). Da für Ihren Sohn die Möglichkeit besteht, die FW in Linz zu besuchen und sich Linz im Einzugsbereich des Wohnortes befindet, konnte dem Antrag nicht entsprochen werden." Dagegen erhob die Bw. am 7.10.2007 "Berufung" und begründet…
…keinesfalls mehr zumutbar erklärt werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 wurde das Begehren des Bw. mit der Begründung abgewiesen, die Gemeinde P…
…Ausbildungsstätten gelten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl 1992/305) zeitlich…
… 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. In § 2 Abs. 3 der Verordnung ist angeordnet, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler oder…
…weil sich der Ausbildungsort innerhalb des mit 80 km anzunehmenden Einzugsbereiches des Wohnortes befinde und daher die tägliche Hin- und Rückfahrt von und zum Studienort zeitlich zumutbar sei. Die fristgerecht am 8.2.2002 eingebrachte Berufung richtet sich "gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastung im…
…Dieser Freibetrag steht Ihnen aber nur dann zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht ........." Das Finanzamt erließ am 1.07.2003 zunächst einen Einkommensteuerbescheid, in welchem es Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 2.530,00 € als…
…zum Wohnort für einen Studenten zumutbar ist. Richtigerweise wird dabei definiert, dass bei Entfernungen über 80 Kilometern bzw. wenn diese Entfernung unterschritten ist, bei einer Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von über einer Stunde grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist. Der Begriff Einzugsbereich des Wohnortes lässt…
…Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2005 durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt und soll höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken. Grundsätzlich ist dazu indes festzuhalten, dass diese (gesetzliche) Pauschalierung des…
…gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Auslegung des Begriffes "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art…
…Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass für die Lösung des vorliegenden…
…ein, dass seiner Meinung nach durch das Überschreiten der "80 km Entfernungsgrenze" der Studienort in Spittal an der Drau als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes Klagenfurt gelegen anzusehen sei. Dieser sachverhaltsbezogene Berufungseinwand vermag aus der Sicht des erkennenden Senates jedoch nicht zu überzeugen, da…
…ist angeordnet, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z. B…