Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0113-G/04
auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-G/04vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau G.R. in XY., vom
15. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
9. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in Folge
auswärtiger Berufsausbildung ihres Sohnes in Graz an der Karl Franzens
Universität. Der Wohnort der Berufungswerberin bzw. ihres Sohnes befindet
sich in W..
Das Finanzamt versagte den von der Berufungswerberin
beantragten Kosten im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
9. Jänner 2004 die Berücksichtigung. Begründend
führte das Finanzamt darin aus, dass Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die
Berufungswerberin mit Eingabe vom 15. Jänner 2004 das Rechtsmittel
der Berufung und führte als Begründung aus, dass sie um
Überprüfung (Nichtberücksichtigung der auswärtigen
Berufsausbildung) ersuche.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2004 wurde
die Berufung der Berufungswerberin als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass in den Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz festgelegt ist, welche Wohnorte im Einzugsgebiet
des jeweiligen Studienortes liegen. Ist der jeweilige Ort oder die Gemeinde
darin nicht angeführt und beträgt die Entfernung Wohnung -
Ausbildungsort weniger als 80 Kilometer, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die
Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 ersuchte die
Berufungswerberin die Berufung an die nächste Instanz weiterzuleiten, da
die Fahrzeit vom Wohnort zur Universität mehr als eine Stunde beträgt.
Mit Bericht vom 29. April 2004 legte das Finanzamt
Oststeiermark die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde
an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr
zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten Fassung ist
gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl.
II Nr. 449/2001, für Zeiträume ab 1. Jänner 2002
anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist Weiz als Gemeinde
genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch zumutbar sind. Gemäß
§ 2 Abs. 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gilt die in Graz
besuchte Universität daher als im Einzugsbereich des Wohnortes Weiz
gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§
26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die tägliche Fahrt
von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr zumutbar, wenn nachgewiesen
wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter
Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde betragen.
Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel ist entgegen der Auffassung
der Berufungswerberin nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung des
Sohnes im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-G/04
- Stammnummer
- 27485
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF