Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0713-W/08
Pauschale für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0713-W/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. In der elektronisch eingebrachten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 beantragte der Bw unter anderem die Gewährung des Pauschbetrages
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zur Abgeltung der Mehraufwendungen für
die auswärtige Berufsausbildung für jedes seiner vier Kinder.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2007 datiert vom 7. Februar 2008 wurde der Pauschbetrag nur für drei Kinder
berücksichtigt, nicht jedoch für den Sohn des Bw. S.. Begründend
wurde ausgeführt, dass nach der Aktenlage der Sohn des Bw S. das
Bundesoberstufenrealgymnasium in K. besuchen würde. Die auswärtige
Ausbildung würde nicht zwangsläufig erfolgen, wenn abgesehen von
qualitativen Schwerpunkten die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss die
gleichen seien, wie sie an Ausbildungsstätten im Einzugsbereich des
Wohnortes angeboten werden würden. Bei den im Einzugsbereich des
Familienwohnsitzes (H.) gelegenen Gymnasien in G. und W. würde es sich
hinsichtlich des Schultyps um vergleichbare Ausbildungsstätten, mit
gleichem (in der Ablegung der Reifeprüfung an einer AHS bestehenden)
Ausbildungsziel handeln.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausbildung am
BG und BRG W. bzw G. mit der am Bundesstufenoberrealgymnasium K. nicht
vergleichbar sei und die Lehrinhalte differenzierter seien.
Der Sohn würde den Kunst-Zweig im BORG K. besuchen,
wozu er sich einem praktischen Eignungstest unterziehen haben müssen, den
nicht alle Anwärter/innen bestanden hätten. Der Kunst-Zweig im BORG K.
würde sowohl durch die solide praktisch/technische als auch durch die
kunstgeschichtliche Ausbildung die optimale Vorbereitung für ein
späteres Studium an einer Kunstuniversität oder Fachhochschule mit
künstlerischem Schwerpunkt bilden.
Der Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung würde
7 Wochenstunden umfassen und ab der nächsten Schulstufe seien Schularbeiten
in diesem Fach zu schreiben. Der Fachschwerpunkt Bildnerische Erziehung
würde sich auch in der Reifeprüfung wiederfinden.
Nähere Informationen bezüglich
Ausbildungsschwerpunkte, Berufschancen etc würde man auf der Homepage der
Schule finden.
Die Ausbildungsinhalte in dieser Form würden an den
Gymnasien im Umkreis des Heimatortes nicht angeboten werden. Wäre dies der
Fall gewesen, hätte er nicht freiwillig auf den Aufenthalt im Internat
bestanden und die dadurch entstandenen Kosten übernommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Februar 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
"
Gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die
Berufsausbildung eines Kindes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Bei der
Auslegung des Begriffes "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen gleichartigen
Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach
abzustellen. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von
"gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl etwa VwGH 7.8.2001,
97/14/0068, 22.12.2004, 2003/15/0058).
Unter
Zugrundelegung dieser Rechtsauslegung hat der Unabhängige Finanzsenat in
zahlreichen Entscheidungen (zB: UFS 23.2.2007, RV/1061-L/06, 19.6.2007,
RV/0542-G/05, die Ausbildung an einem Oberstufenrealgymnasium trotz Bestehens
von bestimmten Ausbildungsschwerpunkten mit der Ausbildung an einer Oberstufe
der Schulformen Gymnasium bzw Realgymnasium im Ausbildungsziel (= Ablegung der
Matura) als gleichwertig angesehen, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war."
Mit Eingabe vom 7. März 2008 stellte der Bw einen
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II
Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
kreative Zweig am BG/BRG W. oder G. nicht angeboten werden würde. Am BORG
K. seien dadurch die Berufschancen höher als durch die Ausbildung in der
näheren Umgebung, worauf nicht eingegangen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Ausbildung
des Sohnes des Bw am BORG K. (Kunstzweig) mit der Ausbildung an einer Oberstufe
eines Gymnasiums bzw Realgymnasiums iSd § 34 (8) EStG 1988 im
Einzugsbereich des Wohnortes gleichwertig ist.
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb der Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm
ergangenen Verordnung des Bundesminister für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995,
in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 (in der Folge kurz: "Verordnung"), wird
dazu ergänzend ausgeführt:
§ 1
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder
Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Der Sohn des Bw ist
Schüler des Kunst- Zweig im BORG K. und wohnt nach der Aktenlage im
Internat der Schule am Ausbildungsort, welcher mehr als 80 Kilometer vom Wohnort
entfernt ist.
Im Einzugsbereich des Wohnortes
des Sohnes des Bw befindet sich das BG und BRG W. und das BG und BRG G.. Diese
Schulen sind, wie das vom Sohn des Bw besuchte Oberstufenrealgymnasium in K. mit
Kunst-Zweig, allgemeinbildende höhere Schulen, die mit der
Reifeprüfung abgeschlossen werden.
Bei der Auslegung der
Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf
die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht
nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule
schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von
"gleich", sondern "gleichwertig" zu verstehen (vgl etwa die Erkenntnisse vom 31.
März 1987, 86/14/0137, vom 9. Juli 1987, 86/14/0101, und vom 7. August
2001, 97/14/0068).
Der § 3 des
Schulorganisationsgesetzes bietet eine grundsätzliche Gliederung der
österreichischen Schulen. Die besonderen Bestimmungen über die
Schulorganisation finden sich im II. Hauptstück und in dessen Abschnitt II
die Regelungen zu den allgemein bildenden höheren Schulen.
§ 36 des
Schulorganisationsgesetzes nennt als Formen der allgemein bildenden höheren
Schulen Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium als
Schulen mit Unter und Oberstufe, das Oberstufenrealgymnasium als Schule mit
Oberstufe, wobei die Oberstufe in beiden Fällen je vier Schulstufen
umfasst.
Eine allgemein bildende
höhere Schule unter Berücksichtigung der musischen oder der
sportlichen Ausbildung ist gemäß
§ 37 Abs. 1 Z 4 des
Schulorganisationsgesetzes eine Sonderform der allgemein bildenden höheren
Schulen. Nach § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes können
allgemein bildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen unter
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung als
Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl
von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern
nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles
erforderlich ist.
Die Lehrpläne der
Sonderformen haben sich gemäß
§ 39 Abs. 4 des
Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser
Schulen im Wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im
§ 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von
Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von
Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände
geführt werden.
Der Bildungsgang aller
allgemein bildenden höheren Schulen wird gemäß
§ 41
des Schulorganisationsgesetzes durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
Formen und Umfang der
Reifeprüfung sind in der Verordnung des Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den
allgemein bildenden höheren Schulen, idgF, geregelt. Durch die
verschiedensten Kombinationsmöglichkeiten haben es die Schüler sehr
weit gehend in der Hand, nicht nur die Form der Reifeprüfung zu
wählen, sondern insbesondere auch die Prüfungsgebiete.
Im gegenständlichen Fall
wird der Bildungsgang des Sohnes des Bw durch die Ablegung der Reifeprüfung
an einer allgemein bildenden höheren Schule abgeschlossen. Dies berechtigt
ihn zum Besuch einer Universität, bzw Fachhochschule, für die die
Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist (§ 41 des
Schulorganisationsgesetzes).
Der Pauschbetrag ist bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren, wenn eine der Art nach
vergleichbare Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes nicht möglich
ist.
Der Verwaltungsgerichtshof
stellt sowohl bei Schulen als auch bei Hochschulen und Universitäten auf
einen gleichwertigen (Hoch)Schulabschluss ab. Zur Gleichwertigkeit der
Schulabschlüsse etwa mittlerer oder höherer Schulen (zB Gymnasium) hat
sich der VwGH bisher nicht geäußert. Aus dem Erkenntnis 22.12.2004,
2003/15/0058, dürfte abzuleiten sein, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen
öffentlicher Schulen als mit deren Stammform vergleichbar erachten wird.
Der UFS (Linz), Senat 7 (Referent, 23.2.2007, RV/1061-L/06) hat ein
Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem
Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (s.
Wanke in MSA,EStG (1.11.2007)
§ 34 Anm 63).
Nach Ansicht des UFS werden
etwa demzufolge allgemeinbildende höhere Schulen
(§ 36 SchOG; Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches
Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium) als gleichwertig anzusehen sein, da es
diesen gemeinsam ist, die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und
vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur
Universitätsreife zu führen (§ 34 SchOG), zu haben, während
hingegen bei den berufsbildenden höheren Schulen (§ 67 SchOG,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Handelsakademien,
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe) die Aufgabe der
einzelnen Schularten - neben der Universitätsreife höhere allgemeine
und fachliche Bildung, die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf
technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen,
hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt -
deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL
wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium
ist.
Zusammenfassend vertritt der
UFS im gegenständlichen Fall die Auffassung, dass die Ausbildung an einem
Oberstufenrealgymnasium mit Ausbildungsschwerpunkt Kunst mit der an der
Oberstufe eines Gymnasiums bzw Realgymnasiums gleichwertig ist, zumal der
Abschluss des Bildungsganges an all diesen Schulen durch Ablegung der
Reifeprüfung erfolgt.
Die Frage, aus welchen
Prüfungen und insbesondere aus welchen Prüfungsgegenständen sich
die Reifeprüfung im Einzelfall zusammensetzt, ist im Wesentlichen nicht
durch die Form der Schule bestimmt, sondern weitgehend durch die Wahl des
Schülers.
Seitens des UFS wird nicht in
Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere
Berufslaufbahn des Sohnes als auch für dessen sonstige Entwicklung von
Vorteil sein mag; dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer
steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen
Aufwendungen (vgl VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Es ist nämlich durchaus
üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung für ihr Kind neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl
VwGH 11.5.1993, 90/1470105).
Der Pauschbetrag steht daher
dem Bw für die Ausbildung seines Sohnes am BORG in K. aus den oa
Gründen nicht zu.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
außergewöhnliche Belastungauswärtige BerufsausbildungEinzugsbereich des WohnortesPauschbetragAusbildungszielReifeprüfungvergleichbare Ausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0713-W/08
- Stammnummer
- 36521
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF