Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0496-I/02
Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder außerhalb des Wohnortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-I/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Moser Wirtschaftstreuhand Kufstein, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Kufstein betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin macht in ihren
Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 Aufwendungen für die
Berufsausbildung ihrer Tochter (Medizinstudium in Innsbruck) als
außergewöhnliche Belastung geltend. Mit den am 14. Jänner 2002
ausgefertigten Bescheiden betreffend Einkommensteuer für 1999 und 2000
wurde diesem Antrag nicht entsprochen. In der - dem
Einkommensteuerbescheid für 1996 zu entnehmenden - Begründung
führte das Finanzamt aus, die Kosten für das Studium der Tochter
könnten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, weil sich der Ausbildungsort innerhalb des mit 80 km anzunehmenden
Einzugsbereiches des Wohnortes befinde und daher die tägliche Hin- und
Rückfahrt von und zum Studienort zeitlich zumutbar sei.
Die fristgerecht am 8.2.2002 eingebrachte Berufung richtet
sich "gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastung im
Bezug auf die auswärtige Berufsausbildung der Kinder" (Anm.: Tochter und
Sohn). Es wurde eingewendet, "gemäß
§ 2 Abs. 3 der
Verordnung des BM für Finanzen, RZ 882" würden
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler, die innerhalb
von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke
der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen. In diesem Fall seien die Ausbildungskosten pauschal als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
August 2002 als unbegründet abgewiesen. Nach § 2 Abs 2 der Verordnung
BGBl. 624/1995 würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl. 305) zeitlich
noch zumutbar sei. Die Zumutbarkeit sei hinsichtlich der Gemeinde Langkampfen
gegeben. Die Aufwendungen "für eine Zweitwohnung in Innsbruck"
könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom 10. September 2002 bemängelte die
Berufungswerberin, dass die Einwendungen hinsichtlich der Zweitunterkunft nicht
gewürdigt worden seien. Das Finanzamt habe "ausschließlich auf
die 80 Kilometer - Regelung hingewiesen". Zu beachten sei darüber
hinaus, dass die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde
betrage.
Zum Umstand, dass sich die Berufung gegen die steuerliche
Nichtberücksichtigung der Ausbildungskosten für die Tochter und den
Sohn richtet, während in den Steuererklärungen ein entsprechender
Antrag nur für die Tochter enthalten ist, teilte der steuerliche Vertreter
(telefonisch) mit, dass auch der Sohn seit Herbst 2000 an der Universität
Innsbruck Medizin studiere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt (§ 34 Abs.8 EStG 1988 in der für die
Berufungsjahre geltenden Fassung).
Zu klären ist daher die Frage, ob sich die
Universität Innsbruck "im Einzugsbereich des Wohnortes" U der
Berufungswerberin befindet. Die zur zitierten gesetzlichen Bestimmung ergangene
Verordnung vom 14. September 1995 ("Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes", BGBl 624/1995) lautet auszugsweise:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes."
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m
außer Ansatz."
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen,
wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (z.B. Unterbringung in einem Internat).
§
3. ...
§
4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
Die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückreise
vom und zum Studienort ergibt sich somit aus der zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 erlassenen "Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten" (BGBl. 605/1993). In dieser Verordnung ist der Wohnort U der
Berufungswerberin als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin-
und Rückfahrt vom und zum Ausbildungsort Innsbruck zeitlich noch zumutbar
ist. Gemäß
§ 2 Abs 2 der erstgenannten Verordnung (BGBl.
624/1995 betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes) gilt die Universität Innsbruck daher als im Einzugsbereich des
Wohnortes U gelegen.
Nach dem Wortlaut ("jedenfalls") des § 2 Abs 2 der
Verordnung BGBl. 624/1995 kommt es für die Frage nach dem Einzugsbereich
nicht auf die in Abs. 1 normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an.
Der Hinweis im Vorlageantrag vom 10. September 2002, dass die Fahrzeit mehr als
eine Stunde betrage, ist daher nicht relevant. Dem Berufungsbegehren konnte
daher nicht entsprochen werden.
Der Einwand, wonach für die Dauer des Studiums
Aufwendungen für eine Wohnung am Studienort erwachsen seien, führt zu
keinem anderen Ergebnis, bezieht sich doch der damit angesprochene § 2 Abs
3 der Verordnung BGBl 624/1995 (s.o) ausdrücklich nur auf Schüler und
Lehrlinge. Er ist daher auf Studenten nicht anwendbar.
Nur ergänzend seien daher die von den Kindern der
Berufungswerberin für Zwecke ihres Studiums zurückzulegenden Strecken
und die Verkehrsverbindungen dargestellt. Laut Fahrplan der ÖBB
beträgt die Strecke vom Bahnhof am Wohnort U bis zum Hauptbahnhof am
Studienort Innsbruck 67 Tarifkilometer. Tagsüber verkehren Züge nahezu
im 20 bis 30 Minutentakt. Zwischen 5:00 Uhr früh und 23:30 Uhr abends
bestehen 27 Zugverbindungen wovon die schnellste Verbindung 51 Minuten
benötigt. Der Großteil der Züge (nämlich 17 Züge)
benötigt 1 Stunde und 2 Minuten. Auch unter Berücksichtigung, dass am
Wohnort ein Fußmarsch von 15 bis 20 Minuten (so die Auskunft des
steuerlichen Vertretrs) zurückzulegen ist und die Universität in
Innsbruck ca. einen Kilometer vom dortigen Hauptbahnhof entfernt liegt,
erscheint unter diesen Umständen eine tägliche Hin- und Rückreise
für einen Studenten zumutbar.
Auf die Durchführung der in der Berufung "für den
Fall, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung
entscheidet" noch beantragten mündlichen Verhandlung hat die
Berufungswerberin verzichtet.
Die Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder
in Innsbruck konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auswärtige Berufsausbildung eines KindesZumutbarkeit der täglichen Hin- und RückfahrtEinzugsbereichVerordnungsgemeinde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-I/02
- Stammnummer
- 4002
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF