Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0237-L/04
1. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. 2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien). 3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-L/04vom 16.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Funktion als Aufsichtsrat einer AG ist persönlich auszuüben. Allein der Bw. wurde zum Aufsichtsrat gewählt. Der Bw. trägt auch das verbundene Risiko einer eventuellen Haftung für diese seine Tätigkeit allein. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988) sind die aus der Tätigkeit des Bw. als Aufsichtsrat der AG resultierenden Einkünfte ihm allein zuzurechnen und nicht der GmbH.
Der Bw. verneint den Zufluss an ihn persönlich, weil die auszahlenden Gremien direkt an die xy.G.überwiesen hätten, und vermeint, dass diese Einkünfte nicht ihm, sondern der GmbH zuzurechnen wären.
"Trifft allerdings der Anspruchsberechtigte eine Verfügung - in der Form, was mit den Einnahmen zu geschehen hat - so gelten die Einnahmen als dem Anspruchsberechtigten zugeflossen " (VwGH 21.07.1998, 98/14/0021).
Eine derartige Verfügung (Vorausverfügung) hat der Bw. im gegenständlichen Fall in Pkt. 8. des Geschäftsführungsvertrages mit der xy.G.jedoch getroffen.
Dies wird vom Unabhängigen Finanzsenat als Einkommensverwendung durch den Bw. angesehen (VwGH 30.05.1995, 95/13/0120).
Gleiches gilt für die Vergütung des Bws. für seine Tätigkeit als Vorsitzender - Stellvertreter der genannten Stiftung.
Nach einhelliger Lehre (vgl. Arnold, Kommentar Privatstiftungsgesetz, § 15 Tz 16) können auch Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2001) nur natürliche Personen sein. Diese haften gem. § 29 Privatstiftungsgesetz für den aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden, wenn sie ihre Aufgaben entgegen § 17 Abs. 2 Privatstiftungsgesetz nicht mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsführers erfüllen.
Es konnte daher auch der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 kein Erfolg beschieden sein.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 99 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 86 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 15 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
Wiederaufnahme des Verfahrensauswärtiges Berufsausbildungspauschalepersönliche Zurechnung von Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. Vorstands-Stellvertreter einer Privatstiftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-L/04
- Stammnummer
- 38288
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF