Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0305-L/07
Außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - Vorliegen einer Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes (keine "Verordnungsgemeinde"); Art der Berechnung der Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-L/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.H., vom 30. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Einkommensteuererklärung für 2005 die Berücksichtigung des
Pauschbetrages für außergewöhnliche Belastung wegen einer
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung)
vom 25.01.2007 anerkannte das Finanzamt den beantragten Pauschbetrag nicht und
begründete dies im Wesentlichen wie folgt (gesonderte
Bescheidbegründung vom 26.01.2007): Aufwendungen für die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als
außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe und das Kind
das Ausbildungsziel ernsthaft anstrebe und die vorgesehenen Prüfungen
ablege (Hinweis auf VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0001). Bei Vorliegen der
Voraussetzungen werde die außergewöhnliche Belastung durch einen
monatlichen Pauschbetrag von 110,00 € ohne Abzug eines Selbstbehaltes
berücksichtigt; der Abzug höherer tatsächlicher Kosten sei nicht
möglich. Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG
sei nicht eingeschränkt auf die Zeiten eines Familienbeihilfenbezuges und
stehe solange zu, als mit einem Abschluss der Berufsausbildung innerhalb der
doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Zeit gerechnet werden
könne. Der Einzugsbereich des Wohnortes richte sich nach der
Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Finanzen (BGBl. 624/1995 idgF);
nach dessen § 1 würden Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
nicht mehr als 80 km entfernt seien, innerhalb des Einzugsbereiches
liegen. Der § 2 Abs. 2 der angeführten VO verweise
hinsichtlich des Einzugsbereiches auf die Regelungen, welche durch die
Verordnungen zum § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz
(StudFG) getroffen würden. Sowohl nach der genannten VO des BM
für Finanzen, als auch nach den Verordnungen zum
§ 26 Abs. 3 StudFG sei der Nachweis zulässig, dass die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ort der Ausbildungsstätte (trotz Nennung in einer
der VO zum StudFG) länger als eine Stunde
betrage. Ausbildungsstätten, die innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort liegen würden seien nach der zitierten VO des BM für
Finanzen jedoch dann außerhalb des Einzugsbereiches gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bei Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde betrage. Bei
der Berechnung der Fahrzeiten seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichtes bzw.
nach dessen Beendigung nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf die VO zu
§ 26 Abs. 3 StudFG und der dazu ergangenen
höchstgerichtlichen Rechtsprechung). Die Zumutbarkeit sei jedenfalls
dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten werde.
Dabei sei es ausreichend, dass in jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen
den in Betracht kommenden Gemeinden existiere, das die Strecke in einem
kürzeren Zeitraum als in einer Stunde zurücklege. Dies müsse
nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein, auf die örtlichen
Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen (VfGH 11.12.1986, B 437/86).
Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei
Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes seien
hingegen zu berücksichtigen. Sowohl die Hinfahrt vom Wohnort in Linz
zum Ausbildungsort an der HTL in Neufelden, als auch die Rückfahrt
würden jeweils 58 Minuten dauern und somit nicht länger als eine
Stunde, weshalb der beantragte Pauschbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden könne.
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid für
2005 erhob die Steuerpflichtige rechtzeitig Berufung und führte zu deren
Begründung im Wesentlichen aus (Berufung vom 30.01.2007): Laut
Aussage des Sohnes und laut ÖBB-Übersicht (der Berufung als Beilage
angeschlossen) betrage die Fahrzeit von Linz nach Neufelden HTL 1:03 Stunden;
dabei müsse der Sohn drei Haltestellen zu Fuß gehen. Sowohl
nach der VO des BM für Finanzen, als auch nach jener zum
§ 26 Abs. 3 StudFG sei der Nachweis zulässig, dass
die Fahrzeit trotz Nennung in der VO zum StudFG länger als eine Stunde
betrage. Nach der genannten VO des BM für Finanzen würden
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann nicht mehr als im Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort bei
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (lt.
ÖBB Beilage) mehr als je eine Stunde betragen würde. Der
Berufungsschrift war ein Ausdruck des ÖBB-Fahrplanes angeschlossen aus dem
hervorgeht, dass zwischen Linz und Neufelden ein Bus verkehrt (Bus 2143), der in
Linz/Hbf um 07:03 abfährt und um 08:06 in Neufelden HTL ankommt (Fahrtdauer
daher 63 Minuten).
Aus den ab Dezember 2004 bzw. ab Dezember 2005 geltenden
Fahrplänen der ÖBB Postbus GesmbH ist Folgendes ersichtlich:
Von Linz/Hbf nach Neufelden Ort (bzw. Neufelden HTL) verkehrten u.a.
folgende Busse (Linie 2143):
|
Ab Linz/Hbf
|
06.30
|
07.10
|
Neufelden/Ort
|
07.20
|
07.57
|
Neufelden HTL
|
____
|
08.05
|
Fahrzeit
gesamt:
|
50 min
|
47 bzw. 55
min
Von Neufelden (bzw. Neufelden HTL) nach Linz verkehrten
nach diesen Fahrplänen u. a. folgende Busse:
|
Neufelden HTL
|
|
|
16.24 (ab 12/04)
|
16.30 (ab 12/05)
|
|
Neufelden/Ort
|
14.15
|
15.15
|
16.30
|
16.36
|
17.24
|
Linz/Hbf
|
14.58
|
16.05
|
17.27
|
17.33
|
18.20
|
Fahrzeit
gesamt
|
43 min
|
50
min
|
1.03
bzw.
57 min
|
1.03
bzw.
57 min
|
56 min
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Ort, an dem sich die
Ausbildungsstätte, die der Sohn der Bw. im Jahr 2005 besuchte (HTL
Neufelden), innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (Linz) im Sinne der
Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 befindet und ob
demnach der Bw. für dieses Jahr der in der angeführten gesetzlichen
Bestimmung geregelte Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung
infolge Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes zusteht
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2002 geändert. § 2 der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet:
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine
Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr
zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Zweitunterkunft
am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem
Internat).
Der Wohnort der Bw. und ihres Sohnes befindet sich in Linz.
Unbestritten ist, dass sich die Ausbildungsstätte des Sohnes (Neufelden)
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort befindet. Zum
Ausbildungsort Neufelden gibt es in den zu § 26 Abs. 3 des
StudFG ergangenen Verordnungen keine Regelung über die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt. Somit ist im Berufungsfall die
oben zitierte Regelung des § 2 Abs. 1 der VO des BM für
Finanzen, BGBl. Nr. 624/1995 idF. BGBl. II Nr. 449/2001,
anzuwenden, wonach der Ort der Ausbildungsstätte nicht mehr im
Einzugsbereich des Wohnortes liegt, wenn die tägliche Fahrzeit vom Wohnort
zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen
sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Wohn- oder
Ausbildungsortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im
Studienort (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 34 Einzelfälle, S. 5 und die dort zitierte Judikatur).
Der Begriff des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels kann
nach Ansicht des VfGH nicht anders verstanden werden, als dass es ausreicht,
wenn zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in jede Richtung (mindestens)
je ein Verkehrsmittel besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als
in einer Stunde bewältigt. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst die
Unschärfe in Kauf genommen, dass ein für den Studenten (Schüler)
im Einzelfall zweckmäßigeres Verkehrsmittel unwesentlich länger
als eine Stunde für die Bewältigung der Wegstrecke benötigt (VfGH
vom 11.12.1986, B 437/86; ergangen zur VO des BM für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten). Die Verordnung
stellt somit bei der Bemessung der Fahrzeit auf die jeweilige
Gemeinde (in welchen der
Wohnort bzw. der Ausbildungsort gelgen sind) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte ab. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Ortsgemeinden. Dabei ist die Fahrzeit
zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
UFS 12.8.2003, RV/4223-W/02, sowie die dort zitierte Judikatur und
Literatur). Die Verordnung stellt daher nicht auf die tatsächliche, sondern
auf eine "fiktive" Fahrzeit ab.
Wie oben in der Sachverhaltsdarstellung angeführt,
verkehren sowohl vom Wohnort (Gemeinde Linz, Abfahrtsort Linz/Hbf) zum Schulort
(Neufelden/Ort) am Vormittag (vor Beginn des Unterrichtes), als auch in die
umgekehrte Richtung am Nachmittag (nach Unterrrichtsende) öffentliche
Busse, die die jeweiligen Strecken in weniger als einer Stunde
bewältigen. Somit sind die nach den angeführten Verordnungen
maßgeblichen Grenzen für zumutbare Fahrzeiten nicht
überschritten. Die Ausbildungsstätte liegt daher im Einzugsbereich des
Wohnortes, sodass eine der Voraussetzungen für die Gewährung des
Pauschbetrages für außergewöhnliche Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gegeben ist. Das
Finanzamt hat diesen Pauschbetrag daher zu Recht verwehrt.
Die Berufung war aus diesen Gründen abzuweisen.
Linz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auswärtige BerufsausbildungAusbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortesgünstigstes öffentliches VerkehrsmittelArt der Berechnung der Fahrzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-L/07
- Stammnummer
- 31800
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF