Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0205-L/03
Einzugsbereich des Wohnortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-L/03vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte der Berufungswerber die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung eines (im Jahre 1986 geborenen) Kindes in
Wels.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 7. April 2003 wurde die beantragte
außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die geltend
gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren.
In der gegen diesen Bescheid
fristgerecht erhobenen Berufung begehrte
der Berufungswerber wiederum die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung
eines Kindes. Zur Begründung verwies er auf den Gesetzestext des
§ 34 Abs. 8 EStG sowie auf die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai
2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Fahrtstrecke von Ried im Traunkreis nach Wels
unter 25 km betrage und darüber hinaus für die Zweitunterkunft
keine zusätzlichen Kosten entstünden, da der Sohn laut den Angaben des
Berufungswerbers in einer der Ehegattin gehörenden Wohnung lebe.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung beantragte der Berufungswerber fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er brachte vor, dass die Fahrtstrecke von Ried im Traunkreis zur Schule
in Wels laut abgefahrener Straßenkilometer mehr als 25 km betrage.
Weiters brachte er vor, dass zusätzliche Kosten für die Unterkunft des
Sohnes in Wels gegeben seien.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 11. September 2003 wurde der
Berufungswerber aufgefordert, bekannt zu geben, welche Ausbildungsstätte
der Sohn im Jahr 2002 besuchte. Weiters wurde er gefragt, welche Strecke er
gefahren war - wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entfernung von Ried im
Traunkreis nach Wels laut Straßenkarte 17 km beträgt - und ob
der Sohn die Schülerfreifahrt auf dieser Strecke in Anspruch genommen habe.
In einer telefonischen
Vorhaltsbeantwortung gab der Berufungswerber an, dass der Sohn im Jahr 2002 die
Handelsakademie in Wels besuchte, dass laut dem Kilometerzähler seines
Autos sowie des Autos seiner Frau die Entfernung von der Wohnung in Ried im
Traunkreis zur Handelsakademie in Wels mehr als 25 km betrage. Die
Entfernung zum Ortszentrum Ried im Traunkreis betrage ca. 2 km. Die
Schülerfreifahrt habe der Sohn am Montag und am Freitag in Anspruch
genommen.
In der schriftlichen
Vorhaltsbeantwortung vom 19. September 2003 wiederholte der Berufungswerber
im Wesentlichen seine bereits telefonisch gemachten Angaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 8 EStG
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
§ 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes lautet:
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in
einem Internat).
Strittig ist im berufungsgegenständlichen Fall, ob
sich die vom Sohn des Berufungswerbers im Jahr 2002 besuchte Handelsakademie in
Wels, Stelzhamerstraße 20, im Einzugsbereich des Wohnortes des
Berufungswerbers befindet. Nach der oben zitierten Verordnung wird der
Einzugsbereich des Wohnortes für Schüler oder Lehrlinge, die für
Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen, mit
25 km definiert. Nach der Straßenkarte beträgt die Entfernung
von Ried im Traunkreis nach Wels 17 Kilometer. Nach dem Routenplaner
WIGeoGIS beträgt die kürzeste Entfernung vom Wohnort Ried im
Traunkreis zur Handelsakademie in Wels, Stelzhamerstraße 20,
18,6 km (Route über Pyhrnpass-Bundesstraße B 138,
Osttangente B 138, Hans-Sachs-Straße B 1,
Stelzhamerstraße). Auch wenn man die laut Verordnung nicht hinzurechenbare
Strecke von der Wohnung zum Mittelpunkt des Wohnortes (laut Angaben des
Berufungswerbers 2 km) hinzurechnet, beträgt die Entfernung lediglich
20,6 km. Die vom Berufungswerber behauptete Entfernung von mehr als
25 km laut Tachometer seines Autos ist nicht nachvollziehbar.
Berücksichtigt man
weiters, dass der Sohn des Berufungswerbers am Montag und am Freitag die
Schülerfreifahrt in Anspruch genommen hat, weil auch die tägliche
Erreichbarkeit der Schule mit öffentlichem Verkehrsmittel möglich ist,
so ergibt sich daraus, dass die Handelsakademie Wels im Einzugsbereich von Ried
im Traunkreis liegt.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-L/03
- Stammnummer
- 7066
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF