Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0451-I/05
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes bei Internatsbesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-I/05vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, bzw. BGBl. II Nr. 449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung im Internat). Die gegenständliche Entfernungsangabe von 25 km ist eine unabdingbare Größe (keine "kann", sondern ein sog. "ist"-Bestimmung), sodass eine geringfügige Unterschreitung der Entfernung kein Grenzfall darstellt, welcher zu einer Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung führen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Steuerberatungskanzlei, gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist mit seiner Familie in der Gemeinde
B wohnhaft. Die Tochter des Berufungswerbers, Tochter, besuchte vom
24. September 2001 bis 28. Mai 2004 als ordentliche Schülerin die
Schule in A und war im dortigen Internat der Schule untergebracht (vgl. die
Schulbesuchsbestätigung der Schule vom 21. Dezember 2005).
Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurde mit
Einkommensteuerbescheid vom 4. August 2005 veranlagt. Mit der
Erklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 begehrte der
Berufungswerber erstmalig die steuerliche Berücksichtigung der
auswärtigen Berufsausbildung seiner Tochter in A als
außergewöhnliche Belastung, welche im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 (mit Ausfertigungsdatum 4. August 2005) nicht
gewährt wurde. In der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2001 und 2002 fristgerecht erhobenen Berufung vom 10. August 2005
führte die steuerliche Vertreterin aus, dem Berufungswerber würde auf
Grund der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter in der 2.Schule eine
außergewöhnliche Belastung in Form eines Pauschales in Höhe von
1.320,00 € für das Jahr 2002 sowie in Höhe von
6.000,00 S für die Monate September bis Dezember 2001 zustehen. Im
Telefonat vom 31. August 2005 erklärte die steuerliche Vertreterin der
Abgabenbehörde, in der Berufung sei fälschlicherweise die 2.Schule
angeführt worden, da die Tochter des Berufungswerbers die Schule besucht
habe und im dortigen Internat untergebracht gewesen sei.
Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 vom 5. September 2005
begründete die Abgabenbehörde damit, die Entfernung vom Schulort der
Schule bis zum Wohnort der Tochter in B würde unter 25 km
betragen, weshalb dem Berufungswerber keine außergewöhnliche
Belastung zukäme. Mit Schreiben vom 8. September 2005 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begründete dies damit, dass die beigelegten drei
Routenbeschreibungen des Routenplaner1 eine Fahrstrecke zwischen B und der
Schule von 26,08 km (Vorgabe ohne Benützung der
gebührenpflichtigen Autobahn; Fahrzeit ca. 26 Minuten) bzw.
25,16 km (Vorgabe Route mit kürzester Fahrzeit; Fahrzeit ca.
20 Minuten) ausweisen würden. Die in Kilometer absolut kürzeste
Strecke weise 23,62 km auf, sei jedoch von der Fahrzeit her (ca.
22 Minuten) um 10 % länger als jene mit 25,16 km. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Pendlerpauschale sei unter
Entfernung jene kürzeste Fahrstrecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer
für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählen würde, um
die aufgrund bestehender Geschwindigkeitsbegrenzungen zeitaufwändige
Befahrungen von Ortsdurchfahrten zu vermeiden (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002,0003).
Der Steuerpflichtige sei der Ansicht, dass zur Beurteilung der 25 km
Entfernung entweder die Strecke mit der kürzesten Fahrzeit (Fahrt über
die Autobahn bereits von B aus, 25,16 km) oder jedoch die Strecke ohne
Benützung der gebührenpflichtigen Autobahn (26,08 km)
ausschlaggebend sein müsse. Da beide Strecken die geforderte 25
Kilometerentfernung gerade noch erfüllen würden, würde der Antrag
zu Recht bestehen.
Der Referent brachte mit Schreiben vom 30. November
2005 dem Berufungswerber die Entfernungsberechnungen der Routenplaner des
Routenplaner2 und Routenplaner3 zur Kenntnis, der zur Folge die Entfernung von B
bis zur Schule unter Einbeziehung der Autobahn 24,13 km (bei einer
Fahrzeit von 19 Minuten) bzw. 21,86 km (Fahrzeit von 25 Minuten),
bei Außerachtlassung der Autobahn 23,62 km (Fahrzeit 29 Minuten)
bzw. 23,50 km (Fahrzeit 29 Minuten) betragen würde. Die
Entfernungsdifferenzen zu den Berechnungen des Berufungswerbers würden nach
Ansicht des Referenten im Wesentlichen daraus resultieren, dass die Routenplaner
bei ihren Empfehlungen der Durchquerung von A erheblich von einander abweichen
würden, wobei der Routenplaner1 einen längeren und für den
Referenten nicht nachvollziehbaren Anfahrtsweg (über Weg1), die
Routenplaner Routenplaner2 und Routenplaner3 hingegen einen einfacheren Weg
(über Weg2), welcher auch auf der Homepage der Schule empfohlen werde,
vorgeben würden. Aus den nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnissen
stünde jedoch für den Referenten außer Zweifel, dass die
strittige Entfernung auf jeden Fall unter 25 km gelegen sei. Im Schreiben
vom 21. Dezember 2005 führte die steuerliche Vertreterin hierzu aus,
dem Berufungswerber sei durchaus bewusst, dass die zur Diskussion stehende
Entfernung von 25 Kilometer im konkreten Fall im Grenzbereich sei, jedoch
alleine der Umstand, dass verschiedene Routenplaner zu unterschiedlichen
Distanzen kommen würden, spreche dafür, dass die beantragten Kosten
als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen seien. Der umfangreiche
Lehrplan mit vielfältigen Praxiseinsätzen (auch mit
spätabendlichen Sperrstunden) bringe zwangsläufig mit sich, dass
für auswärtige Schulbesucher ein Internatsbesuch notwendig sei.
Darüber hinaus sei nicht im Stadtgebiet wohnenden Menschen nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zumutbar, den innerstädtisch
kilometermäßig kürzesten Weg zu kennen, was aus der Sicht des
Steuerpflichtigen auch der Umstand beweise, dass die Routenplaner zu
unterschiedlichen Vorschlägen bzw. Kilometerstrecken für ein und die
selbe Strecke kommen würden. Der Steuerpflichtige vertrete daher die
Ansicht, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers sei, in Grenzfällen
(wie dem konkreten) die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsenen
Kosten bei der Berücksichtigung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage
außer Acht zu lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen: Nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500,00 S bzw. 110,00 Euro pro
Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wird in § 2
Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, zeitlich noch zumutbar ist. Ab dem Veranlagungsjahr 2002 (BGBl. II Nr.
449/2001) kann davon abweichend nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils
geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
In § 2 Abs. 3 der Verordnung ist angeordnet,
dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht
im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler oder
Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zum Beispiel Unterbringung im Internat).
Strittig ist im berufungsgegenständlichen Fall, ob
sich die von der Tochter des Berufungswerbers in den Jahren 2001 und 2002
besuchte Schule in A im Einzugsbereich des Wohnortes der Tochter B, welcher auch
den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers bildet, befindet. Nach der oben zitierten
Verordnung wird der Einzugsbereich des Wohnortes für Schüler oder
Lehrlinge, die für Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen, dann mit 80 km definiert, wenn diesen innerhalb
von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit zukommt.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage steht für den
Referenten außer Zweifel, dass die Entfernung vom Wohnort B nach A auf
jeden Fall weniger als 25 km beträgt, nämlich je nach
Fahrtstrecke zwischen 21,86 km (über die Autobahn) und 23,62 km
(ausschließlich über die Bundesstraße). Dies ergibt sich
für den Referenten aus den Entfernungsangaben der Routenplaner
Routenplaner3 und Routenplaner2, welche auch der Empfehlung der Schule
betreffend die Anreise folgen (vgl. hierzu die Homepage der Schule). Den
Berechnungen des Berufungswerbers kann diesbezüglich nicht beigetreten
werden, da dieser - für den Referenten nicht nachvollziehbar - einen
umständlicheren und längeren Anfahrtsweg über Weg1, als jener der
Routenplaner Routenplaner3 und Routenplaner2 (Anfahrt über Weg2) vorgibt,
ohne dass hiermit auch nur ein Zeitgewinn an Fahrzeit verbunden wäre (vgl.
Entfernung laut Routenplaner2 24,13 km bei einer Zeitvorgabe von
19 Minuten; Entfernung laut Berufungswerber 25,16 km bei einer
Zeitvorgabe von 20 Minuten).
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich damit, dass
Tochter ihre Berufsausbildung innerhalb einer Entfernung von 25 km von
ihrem Wohnort und somit innerhalb des (nach § 2 Abs. 3 der
angeführten Verordnung definierten) Einzugsbereiches ihres Wohnortes
absolvierte. Da die Entfernungsangabe von 25 km des § 2
Abs. 3 der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes eine unbedingte Größe darstellt, von
der nicht abgewichen werden kann (es handelt sich hierbei um keine "kann",
sondern um eine sog. "ist"-Bestimmung mit einer absoluten Entfernungsvorgabe),
stellt der vorliegende Fall entgegen der Ansicht des Berufungswerbers auch
keinen "Grenzfall" dar, welcher zu einer von obigen ausdrücklichen
Bestimmung abweichenden Berufungserledigung berechtigen könnte.
Nach § 3 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 1993/605, ist
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl. Nr. 305, B als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort A zeitlich noch zumutbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes gilt die in A besuchte Schule daher als im Einzugsbereich des
Wohnortes B gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 würde
für das Jahr 2002 die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort als nicht mehr zumutbar gelten, wenn nachgewiesen wird, dass die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden (§ 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl II Nr.
449/2001).
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel existiert, das die Strecke zwischen den in Betracht kommenden
Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei
diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise
benützte Verkehrsmittel handeln (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Es ist
auch auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass
Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht
einzurechnen sind (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Der Berufungswerber hat keinen derartigen Nachweis
geführt. Nach Ansicht des Referenten wäre dem Berufungswerber ein
derartiger Beweis auch nicht möglich gewesen, da die Fahrplanauskünfte
der ÖBB zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Schulort A unter Anwendung der
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls erheblich weniger als eine Stunde
betragen. Bei der vorliegenden Beurteilung ist weiters auch auf die
individuellen Ausbildungs- und Unterrichtszeiten keine Rücksicht zu nehmen,
weshalb das Vorbringen des Berufungswerbers im Schreiben vom 21. Dezember
2005, ein umfangreicher Lehrplan mit vielfältigen Praxiseinsätzen bis
zur spätabendlichen Sperrstunde mache einen Internatsbesuch
zwangsläufig notwendig, der Berufung zu keinem Erfolg
verhilft.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der
Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgte, weshalb der Berufungswerber
keine außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 zu tragen hatte. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
daher der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Innsbruck,
am 11. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EntfernungRoutenplaneraußergewöhnliche Belastung25 kmEinzugsbereichBerufsausbildungaußerhalbWohnortauswärtigeInternatVerordnungStudienförderungsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-I/05
- Stammnummer
- 24456
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF