Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0334-I/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde", Internatsunterbringung) ab 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-I/03vom 04.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 494/2001 in § 2 Abs. 1 auf das Studienförderungsgesetz 1992 Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Berechnung der zwischen Wohn- und Studienort bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeit auch die zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen jedenfalls dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VfGH 11.12.1986, B 437/86, und VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen.
Wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort eines Lehrlings oder Schülers weniger als 25 km beträgt, erfolgt die Berufsausbildung dieses Kindes auch dann innerhalb des Einzugsbereiches seines weniger als eine Stunde vom Ausbildungsort entfernten Wohnortes, wenn es am Ausbildungsort eine Zweitunterkunft (z. B. Internat) bewohnt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
21. März 2003 führte das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 entsprechend der vom Bw. am
22. Jänner 2003 abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 durch.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der der Bw. erstmals Aufwendungen für die
auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes M., welche ihm in der Zeit von
September bis Dezember 2002 erwuchsen, als außergewöhnliche
Belastungen geltend machte. Wie sich im Laufe des Berufungsverfahrens
herausstellte, besucht der Sohn M. des Bw. seit September 2002 die HTL in F. und
ist dort (wegen des enormen zeitlichen Aufwandes, der bei täglicher
Heimfahrt zu bewältigen wäre) in einem Internat untergebracht. Die HTL
in F. ist eine Fachschule für Maschinenbau, welche die Schüler in vier
Schuljahren ausbildet, während eine entsprechende Einrichtung in I. die
Erreichung des Ausbildungszieles in fünf Schuljahren anbietet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu dieser Gesetzesbestimmung
hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, erlassen und in deren § 2 Abs. 1 normiert,
dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen
gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 305/1993, anzuwenden.
In § 2 Abs. 3
der Verordnung ist angeordnet, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten,
wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (z. B. Unterbringung in einem Internat).
Da die angeführte
Verordnung auf das Studienförderungsgesetz 1992 Bezug nimmt, ist
hinsichtlich der Berechnung der zwischen Wohn- und Studienort bei Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeit die
zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangene
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen. Die
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen
jedenfalls dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die
Fahrzeit von einer Stunde überschritten wird. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen
Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
VfGH 11.12.1986, B 437/86, und VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei
Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind
hingegen zu berücksichtigen.
Die Entfernung zwischen P. und
F. beträgt lt. Routenplaner 17 km. Damit steht fest, dass § 2
Abs. 3 der angeführten Verordnung nicht anwendbar ist, da der Sohn M.
des Bw. innerhalb einer Entfernung von 25 km von seinem Wohnort und somit
innerhalb des von der in Rede stehenden Bestimmung definierten Einzugsbereiches
seines Wohnortes seine Berufsausbildung absolviert.
Da die Entfernung zwischen
Wohnort und Ausbildungsort des Sohnes M. des Bw. unter 80 km beträgt,
ist wegen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 der angeführten
Verordnung noch zu überprüfen, ob zwischen diesen Orten in beiden
Fahrtrichtungen öffentliche Verkehrsmittel verkehren und kein einziges
für die Zurücklegung der Strecke P. - F. bzw. F. - P.
weniger als eine Stunde benötigt, wobei Wartezeiten und Zeiten für
Fußwege und Fahrten im Heimat- bzw. Ausbildungsort nicht, Wartezeiten
außerhalb dieser Orte sehr wohl mitgerechnet werden.
Im vorliegenden Fall verkehren
auf der vom Sohn M. des Bw. zurückzulegenden Strecke zwischen P. und F.
bzw. in der Gegenrichtung öffentliche Verkehrsmittel, u. z. von M./Bahnhof
bis S./Ortsmitte und von S./Ortsmitte bis F./Ortsmitte, wobei der Sohn des Bw.
in S./Ortsmitte umsteigen muss. Allerdings gibt es in beiden Fahrtrichtungen
Verbindungen, welche den Sohn M. des Bw. in weniger als einer Stunde in den
Heimat- bzw. Studienort bringen:
Abfahrt
M./Bahnhof: 16 Uhr 36, Ankunft S./Ortsmitte: 16 Uhr 48,
Abfahrt S./Ortsmitte: 17 Uhr 05, Ankunft F./Ortsmitte:
17 Uhr 20 --> Fahrzeit inkl. Wartezeit beim Umsteigen:
44 Minuten
Abfahrt
F./Ortsmitte: 12 Uhr 45, Ankunft S./Ortsmitte: 13 Uhr, Abfahrt
S./Ortsmitte: 13 Uhr 11, Ankunft M./Bahnhof: 13 Uhr 24
--> Fahrzeit inkl. Wartezeit beim Umsteigen:
39 Minuten.
Da
also in beiden Richtungen öffentliche Verkehrsmittel verkehren, welche
für die Zurücklegung der jeweiligen Fahrstrecke weniger als eine
Stunde benötigen - wobei nach der angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die individuellen Bedürfnisse keine
Rücksicht zu nehmen ist - liegt F. auch nach der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 der Verordnung innerhalb des Einzugsbereiches von
P.
Wenn aber der Sohn M. des Bw.
seine Berufsausbildung innerhalb des Einzugsbereiches seines Wohnortes
absolviert, können die durch diese Berufsausbildung verursachten
Aufwendungen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es war somit
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
4. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-I/03
- Stammnummer
- 5333
- Gültig
- 04.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF