Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1061-L/06
Nichtgewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs.8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-L/06vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GH, wh. NkXXX, vom 17. August
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
3. August 2006, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat in seinem Einkommensteuerbescheid 2005
den von der Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw), in deren
Arbeitnehmerveranlagungserklärung vom 23.3.2006 hinsichtlich ihrer 2
Söhne JH, geb. 123, und AH, geb. 456, gem. § 34 Abs.8 EStG 1988
für die Kalendermonate 09/2005 bis 12/2005 geltend gemachten Pauschbetrag
von je € 110,00 pro Monat (für Aufwendungen für eine
Berufsausbildung der angeführten Kinder außerhalb des Wohnortes)
nicht gewährt. Als Begründung führte das Finanzamt dazu aus, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch
im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe, wobei Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom
Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches gelegen gelten, wenn vom
Wohnort die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den VO gem. § 26 Abs.3 Studienförderungsges.1992 zeitlich noch
zumutbar sei. Laut dieser VO sei die tägliche Hin- und Rückfahrt von L
(= Wohnort) nach G (= Studienort) zeitlich noch zumutbar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw fristgerecht mit Eingabe
vom 17.8.2006 das Rechtsmittel der Berufung, in der sie im Wesentlichen
vorbrachte, der vom Finanzamt dem angefochtenen Bescheid grundgelegte
Sachverhalt sei unrichtig: Der Wohnort ihrer beiden Söhne sei nicht L bei G
, sondern (laut beigefügten Meldezetteln) seit 1.8.2005 NK.
Dieser Parteieingabe waren nicht nur 2
Meldebestätigungen der Gemeinde NK vom 1.8.2005, aus denen hervorgeht, dass
der Hauptwohnsitz von JH und AH seit 1.8.2005 in NkXXX ,ist, sondern auch eine
Bestätigung des Bischöflichen Seminars in 8010 Graz, L Gasse , vom
5.4.2006, angeschlossen, laut welcher zum einen AH Internatsschüler des
Bischöflichen Seminars in Graz sowie Schüler der 4.Klasse des
Bischöflichen Gymnasiums ist, und zum anderen JH seit September 2005
ebenfalls im genannten Internat des Bischöflichen Seminars wohnt. Laut
vorliegender weiterer Bestätigung des Privaten Oberstufenrealgymnasiums des
Schulvereins der Grazer Schulschwestern in 8020 Graz, Ggasse , vom 29.6.2005
besuchte JH im Schuljahr 2004/05 dort die 6.Klasse der Schulform
Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik.
Das Finanzamt wies diese Berufung in seiner gem. § 276
BAO am 25.8.2006 erlassenen Berufungsvorentscheidung mit folgender (am 28.8.2006
gesondert ergangenen) Begründung ab: Eine Voraussetzung für die
Gewährung des im § 34 Abs.8 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrages,
welcher die höheren Unterbringungs- oder Fahrkosten abdecken soll, sei,
dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe, wobei laut Rechtsprechung des VwGH,
insbesondere in dessen Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058, das Wort
"entsprechend" nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" im
Hinblick auf die Art der Ausbildung und deren Abschluss zu verstehen sei. Die
Söhne der Bw besuchten das Private Oberstufenrealgymnasium des Schulvereins
der Grazer Schulschwestern bzw. das Bischöfliche Gymnasium in Graz; beide
seien dazu im Internat des Bischöflichen Seminars untergebracht.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes (=
NK ) die Möglichkeit biete, ein öffentliches Gymnasium (in Braunau) zu
besuchen, welches einen Maturaabschluss ermögliche. Der Besuch der
erwähnten katholischen Privatschulen durch die beiden Söhne der Bw
begründe somit nicht die Zwangsläufigkeit deren auswärtiger
Berufungsausbildung und könnten der Bw deshalb auch die ihr daraus
erwachsenden Schul- und Internatskosten nicht durch die Zuerkennung des
Pauschbetrages gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 abgegolten werden.
Zu dieser Berufungsvorentscheidung brachte die Bw mit
Eingabe vom 15.9.2006 rechtzeitig gem. § 276 Abs.2 BAO einen Antrag auf
Entscheidung über ihre Berufung durch die zuständige
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, in welchem sie außerdem für
den Fall, dass über das Rechtsmittel ein Berufungssenat entscheidet, gem.
§ 284 Abs.1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragte. Zur Sache selbst brachte die Bw darin -ergänzend zu ihrem
bisherigen Rechtsmittelvorbringen- vor, ihre beiden Söhne besuchten in
Verbindung mit der Schulausbildung im Oberstufenrealgymnasium bzw. im Gymnasium
in Graz das Bischöfliche Seminar. Es handle sich dabei allerdings nicht um
ein bloßes Internat, sondern um eine weitere Ausbildungsstätte. Ziel
der Ausbildung und Erziehung in den betreffenden Schulen, vor allem aber im
Bischöflichen Seminar, sei nämlich die Förderung von geistlichen
Berufen; diesbezüglich verweise sie auf das (angeschlossene)
Anforderungsprofil: Darnach werden an die Seminaristen sowohl religiöse
Anforderungen (positive Einstellung zum christlichen Glauben, positive
Grundeinstellung zur katholischen Kirche und zur Ortskirche, Bejahung der
Zielsetzung des Hauses "Weckung und Förderung von geistlichen Berufen";
Bereitschaft, sich mit religiösen Themen auseinander zu setzen und sich
darauf einzulassen) als auch Anforderungen an das Gemeinschaftsverhalten
(Freiwilligkeit, in einer Gemeinschaft leben zu wollen; Kontaktfreudigkeit, d.h.
Interesse für die anderen zeigen; Verantwortung für sich selbst,
für die Mitmenschen und für die Umwelt; Wahrhaftigkeit, d.h. zu seinem
Wort und zu seinen Taten stehen) sowie Anforderungen an die Arbeitshaltung
(Bildungswille; Schule als Beruf sehen; eine dem Alter entsprechende
Selbständigkeit an den Tag legen; bejahende Grundeinstellung zu
schöpferischer und geistiger Tätigkeit) gestellt und ergeben sich
daraus Verpflichtungen (Mitfeier der Schulgottesdienste, Wochenende mit
Messfeier gemeinsam mit dem Diözesanbischof bzw. dem Weihbischof, aktives
Mitleben des Kirchenjahres, Teilnahme am pfarrlichen Leben der Heimatpfarre,
Besuch des römisch-katholischen Religionsunterrichtes, Einüben ins
gemeinschaftliche und persönliche Gebet, regelmäßige
Gespräche mit dem Spiritual; Pflichtbewusstsein, Hilfsbereitschaft,
Einsatzfreude sowie verlässliches Übernehmen und Erfüllen von
Diensten, Einhaltung der Seminarordnung, Rücksicht und Respekt
gegenüber den Mitmenschen und gegenüber der Umwelt; gute
Umgangsformen, gepflegte Sprachwahl sowie angemessene Ess- und Tischkultur,
Diskussions- und Kritikfähigkeit, kritische Auseinandersetzung mit Medien,
Konsum und gesellschaftlichen Entwicklungen, Ordnung im persönlichen
Lebensbereich und sorgfältiger Umgang mit Hauseinrichtungen; Schulbesuch
als Pflicht sehen, aktive Mitarbeit in der Schule, Pünktlichkeit in der
Schule wie auch bei den Studierstunden, selbständiges Erarbeiten der
Hausaufgaben und des Lernstoffes, gewissenhaftes Arbeiten, Sorge für ein
ruhiges und konzentriertes Arbeitsklima, vorausschauende Arbeits- und
Zeiteinteilung, bei Bedarf freiwilliges Arbeiten in der Freizeit, Wille zur
Hilfestellung für lernschwächere Schüler, vernünftige
Prioritäten setzen und Hintanstellen ablenkender
Nebenbeschäftigungen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen, wobei diese folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie
müssen außergewöhnlich sein (Abs.2 leg.cit.), sie müssen
zwangsläufig erwachsen (Abs.3 leg.cit.) und sie müssen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4
leg.cit.); überdies dürfen sie weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs.2 leg.cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst. Nach Abs.3 leg.cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 gelten als Aufwendungen
für eine Berufungsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2005 durch Abzug eines
Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt und soll höhere Unterbringungs- oder höhere
Fahrtkosten abdecken. Grundsätzlich ist dazu indes festzuhalten, dass diese
(gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach nicht von der
Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem
Grunde nach geboten ist (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Bei Auslegung der
Voraussetzung des § 34 Abs.8 EStG 1988 "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen
gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung
ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer
Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung
"entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von
"gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk.d. VwGH v.22.12.2004, 2003/15/0058). Wie
der VwGH in diesem Zusammenhang darin weiter ausgeführt hat, gebietet es
die Sittenordnung nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren,
wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch
einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch mit
anderen Unterrichtsmethoden und speziellen Zielsetzungen, möglich
ist.
Laut den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Bestätigungen besuchte im dem maßgeblichen Veranlagungsjahr
(=Kalenderjahr 2005) zuzuordnenden Schuljahr 2005/06 der am 123 geborene
(ältere) Sohn der Bw JH die 7.Klasse des Privaten Oberstufenrealgymnasiums
des Schulvereins der Grazer Schulschwestern und der am 456 geborene
(jüngere) Sohn der Bw AH die 4.Klasse des Bischöflichen Gymnasiums in
Graz.
Eine den genannten Privatschulen (AHS mit
Öffentlichkeitsrecht) hinsichtlich des Schultyps vergleichbare
Ausbildungsstätte- gemeint ist damit eine vergleichbare Schule mit gleichem
(in der Ablegung der Matura bzw. Reifeprüfung an einer Allgemeinbildenden
Höheren Schule bestehenden) Ausbildungsziel (siehe dazu Doralt, Kommentar
zum EStG, Tz. 75 zu § 34)- stellt, zieht man die für die jeweilige
Schulstufe geltenden Stundentafeln der betreffenden Schulen zum Vergleich heran,
das öffentliche Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 5280 Braunau,
Trentinerplatz 1, dar: Dieses liegt eindeutig innerhalb des Einzugsbereichs des
Wohnortes (iSd Verordnung des Bundesministers f. Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 1995/624).
Die genannte Schule ist lediglich 14 Straßenkilometer vom Wohnsitz der in
Rede stehenden Schüler (NK ) entfernt und somit innerhalb der (im § 2
Abs.1 der obzitierten VO normierten) Entfernungsgrenze (80 km zum Wohnort)
gelegen; laut ÖBB-Fahrplan (Personenverkehr) beträgt auch die Fahrzeit
bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels vom
Wohnort zum genannten Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort jeweils
nur ca. 20 Minuten, also keinesfalls mehr als eine Stunde.
Dem Einwand der Bw, Ziel der Ausbildung und Erziehung
sowohl im Oberstufenrealgymnasium der Schulschwestern als auch im
Bischöflichen Gymnasium und vor allem im Bischöflichen Seminar in
Graz, bei dem in Anbetracht des Anforderungsprofils sogar von einer "weiteren
Ausbildungsstätte" gesprochen werden müsse, sei die "Förderung
von geistlichen Berufen", ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den
während des Aufenthaltes in diesem "Seminar" gestellten Anforderungen und
Zielsetzungen nicht um Ausbildungsziele zur Erlangung der Matura und damit einer
Berufsausbildung handelt. Zumindest sind die außerhalb des Schulbesuchs
vermittelten (im vorgelegten "Anforderungsprofil" aufgezählten)
"Eckpfeiler", Werte und Grundhaltungen nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass
sie für den eventuell an die genannten Schulen anschließenden Besuch
einer theologischen Hochschule bzw. eines Priesterseminars unumgänglich
wären, zumal von der Priesterausbildung an einer jener
Ausbildungsstätten Maturanten, die nicht das genannte
Oberstufenrealgymnasium bzw. das Bischöfliche Gymnasium sowie das
Bischöfliche Seminar besucht haben, keineswegs ausgeschlossen sind.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher,
gestützt auf die obzitierte Literatur und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, die Auffassung, dass das angestrebte Ziel der Bf,
ihren beiden Söhnen den Besuch des Privaten Oberstufenrealgymnasiums der
Schulschwestern bzw. des Bischöflichen Gymnasiums in Graz und den damit
verbundenen Internatsaufenthalt im sog. "Bischöflichen Seminar" samt den
dort vermittelten Lebenshaltungen und Grundwerten zu ermöglichen, nicht die
Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung zu begründen
vermag und daher die Internatskosten nicht im Wege des Pauschbetrages gem.
§ 34 Abs.8 EStG 1988 berücksichtigt werden können.
Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der
gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens
der Bw für ihre Söhne getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird
auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die
spätere Berufslaufbahn der Söhne der Bw als auch für deren
sonstige Entwicklung von Vorteil sein mag; dieser Umstand führt aber noch
nicht zu einer steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit
verbundenen Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Es ist nämlich
durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und
umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten
Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf
sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0105).
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Was das im Vorlageantrag vom 15.9.2006 enthaltene Begehren
der Bw auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung anlangt, so ist
dazu der Vollständigkeit halber abschließend und ergänzend
festzuhalten, dass ein derartiger Antrag von der Bw ausdrücklich nur
für den Fall der Berufungsentscheidung durch einen Berufungssenat gestellt
worden ist. Da weder ein Antrag der Bw gem. § 282 Abs.1 Zi.1 BAO
(Entscheidung durch Senat) gestellt worden ist noch der Referent verlangt hat,
dass der gesamte Berufungssenat entscheidet (§ 282 Abs.1 Zi.2 BAO), lag
somit auch keine Veranlassung für die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor.
Linz, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
außergewöhnliche BelastungBerufsausbildung eines Kindes außerhalb des WohnortesEinzugsbereich des Wohnortesentsprechende AusbildungsmöglichkeitPrivatschulePrivates OberstufenrealgymnasiumBischöfliches GymnasiumBischöfliches Seminaröffentliches Bundesgymnasium und BundesrealgymnasiumAllgemein Bildende Höhere SchuleSchultypvergleichbare LehrzieleMaturaAusbildungszielEntfernungsgrenzeFahrzeit bei Benutzung des günstigsten öffentlichen VerkehrsmittelsZwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-L/06
- Stammnummer
- 26906
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF