Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0030-K/08
Erreichung einer Mindestentfernung von 25 km bei beruflich veranlasster Reise; keine auswärtige Berufsausbildung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-K/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel - wenn auch anderen Unterrichtsmethoden - möglich, ist der Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu gewähren (Vergleich Rudolf-Steiner Schule Wien-Mauer mit AHS).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.M., A., vom 2. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes AMS vom 21. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Gutschrift ist dem am Ende als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
ernährungswissenschaftliche Diplompädagogin an der H. (H) Am.. Im Jahr
2006 absolvierte sie den Universitätslehrgang Systemische Pädagogik an
der AA. Im Rahmen dieser Ausbildung besuchte die Bw. u.a. auch das Seminar
"Systemische Pädagogik" in S. sowie die Veranstaltung "Peergroups" in G.
und Al..
Die Bw. beantragte in der elektronisch eingebrachten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2006 unter anderem die Absetzung von Werbungskosten und zwar Arbeitsmittel
von € 491,35, Fachliteratur von € 781,57, Reisekosten von €
1.473,93, Aus- und Fortbildungskosten von € 3.618,12 sowie sonstige
Werbungskosten von 283,60. Für ihren Sohn B., der die 11. Klasse der RS
(Freie Waldorfschule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht) besuchte,
beantragte die Bw. den Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG (Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes).
Das Finanzamt berücksichtigte nach Durchführung
eines Ermittlungsverfahrens im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nur ein Teil der
beantragten Werbungskosten. Im Einzelnen: Arbeitsmittel von € 164,31,
Fachliteratur von € 0, Reisekosten von € 1.862,13, Aus- und
Fortbildungskosten von € 2.110,-- und sonstige Werbungskosten von €
283,60. In der Bescheidbegründung heißt es
folgendermaßen: zu
Fachliteratur: "Die Kosten für
Wirtschaftsmagazine gehören zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden
Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften
dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt,
die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen
und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen
werden". zu
Reisekosten: "Eine beruflich
veranlasste Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt unter
anderem erst dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit
entfernt. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km konnten daher nicht
berücksichtigt werden." zu
Berufsausbildung: "Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Insgesamt wurden im Erstbescheid Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 4.420,07
berücksichtigt. Es ergab sich eine Gutschrift von € 1.938,90.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am 2.07.2007 Berufung.
Im Einzelnen führte sie aus:
"Ich berufe gegen den Einkommensteuerbescheid 2006
vom 21.Juni 2007, Steuernummer 0, da Kosten für die berufliche
Weiterbildung (Studium) und entsprechende Fachliteratur nachgereicht
werden.
Weiters erhebe ich Einspruch gegen die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Berufsausbildung meines Sohnes,
da im Einzugsgebiet unseres Wohnortes keine!
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht - und ein
entsprechender Antrag für das Jahr 2005
positiv erledigt wurde!
In meiner beruflichen Tätigkeit als
ernährungswissenschaftliche Diplompädagogin an der H Am. liegt es sehr
wohl im beruflichen Interesse, mich mittels periodisch erscheinenden
Fachzeitschriften über neue Trends zu informieren, obschon die Anschaffung
von teuren Fachbüchern speziell in meinem Fachbereich unerschwinglich
wäre."
Der Berufung beigelegt wurde eine
Schulbesuchsbestätigung der RS sowie eine 3-seitige Auflistung von
Literatur.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2007 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt. An zusätzlichen Werbungskosten
wurden berücksichtigt: € 683,72 (geltend gemachte Fachliteratur),
€ 297,-- Aus- und Fortbildungskosten (Nächtigung Kl von 04. -
07.01.2006/€ 129,--, 24.- 26.02.2006/€ 72,-- und 12.07.2006/€
96,--).
Im Einzelnen führte das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung begründend
aus: "Die Erledigung weicht von Ihrem
Begehren aus folgenden Gründen
ab:
Die in der Berufung
beantragten Studiengebühren von € 2.100,-- wurden bereits im
Erstantrag
berücksichtigt.
Verpflegungsmehraufwand
kann nur im Zuge einer beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs.
1 Z. 9 EStG berücksichtigt werden. Eine solche liegt dann vor, wenn sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten mindestens
25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt. Dies ist bei den Seminaren in
S. nicht der Fall, Verpflegungskosten
könnten daher nicht geltend gemacht
werden.
Die Kosten für eine
Familienaufstellung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit und sind daher keine Werbungskosten in Sinne des
§ 16 EStG.
Ist eine Reise
nicht ausschließlich durch den Beruf veranlasst und die Möglichkeit
eines privaten Reisezweckes nicht nahezu auszuschließen, sind Fahrtkosten
nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies trifft auf die Fahrt nach
W. (Besuch der Nationalbibliothek) zu.
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als
außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes
eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Als im Einzugsgebiet
gelegen gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich
zumutbar wäre (Fahrzeit maximal eine Stunde). Da für Ihren Sohn die
Möglichkeit besteht, die FW in
Linz zu besuchen und sich Linz im Einzugsbereich des Wohnortes befindet, konnte
dem Antrag nicht entsprochen werden."
Dagegen erhob die Bw. am 7.10.2007 "Berufung" und
begründet sie folgendermaßen:
"Meine Ausbildung zur Akademischen Systemischen
Pädagogin an der UK umfasst lt. Studienplan sehr wohl den Schwerpunkt
"Systemische Selbsterfahrung in der Gruppe", welcher unter anderem
Familienrekonstruktionen, Familien- und Strukturaufstellungsseminare usw. in
einem Mindestumfang von 40 Einheiten vorsieht. Peergruppen und Supervision sind
in einem Ausmaß von 15 Einheiten zu 4 Stunden vorgesehen. Der Studienplan
der UK liegt bei.
Die Berufsausbildung meines Sohnes an der WSc.
Linz ist nicht möglich (eine Anfrage in der genannten Schule wurde bereits
2004/2005 abgelehnt), da an der zitierten Schule kein Ausbildungsplatz zur
Verfügung stand und daher im Einzugsgebiet des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurde dieser Umstand ohne weiteres akzeptiert und
der Absetzbetrag gewährt.
Eigenartig mutet auch die Tatsache an, dass die
Fahrt zur Nationalbibliothek als überwiegend privater Reisezweck
dargestellt wird. Jeder Student der ernsthaft in Österreich ein Studium
betreibt, weiß wie viele Stunden das Sichten und Abschreiben bzw. Kopieren
von Literatur in einschlägigen Bibliotheken beansprucht. Der Umstand, dass
ich von auswärts angereist bin, bekräftigt noch einen derartigen
Aufwand.
Ebenso sonderbar mutet mir die Begründung an,
dass Verpflegungskosten nicht geltend gemacht werden können, da der
Seminarort S. nicht 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt ist.
Seitenstetten ist 22 km von Am. entfernt. Die Lehrgangseinheiten dauerten von
9.00 vormittags bis ca. 21.00 abends, dass ich da Verpflegung zu mir nehmen
musste, brauche ich nicht mehr extra zu erwähnen.
Es ist mir auch nicht genau bekannt, welche
Unterlagen bzw. Belege Sie für die Bearbeitung dieser Berufung noch
benötigen. Ich ersuche um Benachrichtigung..."
Das Finanzamt legte die Entscheidung am 07.01.2008 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Es beantragte, die bisher
noch nicht anerkannten Werbungskosten von € 21,80 (Fahrtkosten W.),
€ 297,79 (KM-Geld S.), € 30,72 (Studienbeiträge) sowie €
103,04 (Kursbeitrag lt. Beleg vom 22.4.2006 und Kopien lt. Beleg vom 30.08.) als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der
außergewöhnlichen Belastung auswärtige Berufsausbildung
Waldorfschule beantragte das Finanzamt - unter Hinweis auf die
höchstgerichtliche Judikatur - eine Abweisung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können "Ausgaben"
im Zusammenhang mit nichtselbständigen Einkünften geltend gemacht
werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 16 EStG
1988.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2007 folgende Werbungskosten
zusätzlich noch anerkannt: Fachliteratur € 683,72 (Erstbescheid
€ 0,--), Kosten an Aus- und Fortbildung iH von € 297,-- für
Nächtigungen Klagenfurt (12.07.2006/€ 96,--, 24. -26.02.2006/€
72,-- sowie 04.-07.01.2006/€ 129,--). Im Erstbescheid wurden an
Reisekosten bereits € 1.862,-- und an Aus- und Fortbildungskosten €
2.110,-- berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Im Rahmen des Vorlageantrages beantragte das Finanzamt
weitere Werbungskosten, und zwar Fahrtkosten W. € 21,80, KM-Geld S.
€ 297,79, Studienbeiträge € 30,72, sowie den Kursbeitrag für
"Familienaufstellung" € 100,-- (Beleg vom 22.4.06) und Kosten für
Kopien € 3,04 (Beleg vom 30.8.), zu berücksichtigen. Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Ansicht an; dem Begehren
der Bw. ist daher stattzugeben. Aus den angeführten Positionen kommt es zu
einer Gesamterhöhung der Werbungskosten von € 453,35.
Verpflegungsmehraufwendungen:
Strittig sind weiterhin die von der Bw. geltend gemachten
(unten angeführten) Verpflegungsmehraufwendungen für das Seminar
"Systemische Pädagogik" in S. sowie die Veranstaltung "Peergroups" in G.
und Al. :
|
S. :
|
Taggeld (€):
|
Essen (€):
|
7.4.-11.4.2006
|
132,--
|
51,--
|
21.4.-23.4.2006
|
79,2
|
15,--
|
29.8.-2.9.2006
|
132,--
|
51,--
|
24.10.-29.10.2006
|
132,--
|
33,--
|
G., Al. :
|
|
|
26.5.2006
|
13,20
|
|
3.7.2006
|
13,20
|
|
2.12.2006
|
15,40
|
|
insgesamt:
|
517,--
|
150,--
S. ist 22 km, G. 10 km und Al. 16 km von Am. , dem
Mittelpunkt der Tätigkeit und des Wohnortes der Bw., entfernt.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den
Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die
Steuerbemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen Höchstbeträgen
abzuziehen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988
dürfen die für den Hauhalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten
Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung,
diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den nach § 20 EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand,
der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch
erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind,
Mahlzeiten außer Haus einzunehmen (VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Taggelder ersetzen einem eine
beruflich veranlasste Reise durchführenden Arbeitnehmer jenen
Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb entsteht, weil ihm die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am Ort seines dienstlichen Tätigwerdens
nicht bekannt sind. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit ist in typisierender
Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ihm diese günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt geworden sind und er sich in einer
vergleichbaren Lage wie jeder andere Arbeitnehmer befindet, der nicht auf Reise
ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (vgl. Zorn, in:
Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988, und die darin angeführt Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind
somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen
Lebensführung vor - bei Vorliegen einer
"beruflich veranlassten Reise"
anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 danach aus, ob
auf Grund des Ortswechsels gegenüber dem Ort der ständigen
Tätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand angenommen werden muss. Dabei geht er
davon aus, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner
ständigen Tätigkeit die (kostengünstigen)
Verpflegungsmöglichkeiten nicht kennt und sich daraus ein
Mehraufwand ergibt (vgl. Zorn: in
Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 2 zu § 4 Abs. 5 EStG 1988, sowie VwGH
5.10.1994, 92/15/0225, VwGH 29.5.1996, 93/13/0013, VwGH 28.5.1007,
96/13/0132).
Eine Reise i.S.d.
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach übereinstimmender Lehre,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 77 ff zu § 16 EStG 1988, Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 173 zu § 16 EStG 1988 und die dort
angeführt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) dann vor, wenn
sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus
beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt,
bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bzw. bei Auslandsreisen
eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegt und
kein weiterer
Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet wird.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt in Anlehnung an die oben
zitierte Judikatur, Literatur und Verwaltungspraxis die Berücksichtigung
der Verpflegungsmehraufwendungen (Taggelder) für die Seminare in S., G. und
Al. zurecht versagt, weil die geforderte Mindestentfernung von 25 km der
Seminarorte vom Mittelpunkt der Tätigkeit nicht gegeben war. Da eine
Anspruchsvoraussetzung nicht vorlag, waren die geltend gemachten Taggelder nicht
zu gewähren.
Darüber hinaus steht der Verpflegungsmehraufwand von
€ 667,-- auch aus folgenden Überlegungen nicht zu:
Zieht man in Betracht, dass die steuerliche Absetzbarkeit
von durch berufliche Reisebewegungen veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen
im Spannungsfeld zum Gebot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988
("Bei den einzelnen Einkünften dürfen
nicht abgezogen werden. 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.") stehen, wird klar,
dass nur ein solcher Verpflegungsaufwand abzugsfähig sein kann, der
höhere Kosten verursacht, als jene Verpflegungsaufwendungen, welche
außerhalb einer Reisebewegung nicht abzugsfähig sind. Nicht
abzugsfähig außerhalb einer Reisebewegung sind jedenfalls das
häusliche Frühstück und Abendessen und auch das Mittagessen
außer Haus (vgl. VwGH 10.4.1997, 94/15/0212, ständige Judikatur:
"Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden)
,Verpflegungsmehraufwand' kann nur gesprochen werden, wenn einem
Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom
28. Januar 1997, 95/14/0156, und vom 15. November 1994, 90/14/0216, und das
dort zitierte Vorerkenntnis). Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit
Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen,
sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt
sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen)
außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom
23. Mai 1996, 94/15/0045,m.w.N.)".
Wendet man diese Überlegungen auf den Streitfall an,
zeigt sich, dass der Besuch der Seminare in S., Al. und G. niemals über
Nacht und tagsüber zwischen ca. 9.00 und 21.00 Uhr, somit maximal 12
Stunden gedauert haben. Da Aufwendungen für das Mittagessen außer
Haus am jeweiligen Aufenthaltsort jedenfalls steuerlich nicht abgezogen werden
können, bleiben bei der Bw. alle in Mehraufwendungen für Abendessen zu
betrachten. Bei täglicher Heimkehr zum Ausgangsort und einer Reisedauer von
ca. zwölf Stunden kann jedenfalls diese Mahlzeit zu Hause eingenommen
werden. Auch ist es in typisierender Betrachtungsweise möglich für
diese Mahlzeit die benötigten Lebensmittel mitzunehmen und kann daher bei
der Bw. im Jahr 2006 ein steuerlich zu berücksichtigender
Verpflegungsmehraufwand von € 667,-- aufgrund von beruflich veranlassten
Reisebewegungen nicht entstanden sein.
Die Berufung war hinsichtlich der
Verpflegungsmehraufwendungen abzuweisen.
Auswärtige
Berufsausbildung - § 34 Abs. 8 EStG 1988:
Die Bw. spricht sich gegen die Versagung des Pauschbetrages
für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG
1988 für ihren Sohn B. aus. B. besuchte im Streitzeitraum die RS. Im
Einzugsgebiet von Am. gebe es keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit.
Eine Anfrage an der Waldorfschule L habe 2004/2005 ergeben, dass dort kein
Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden sei. Überdies sei der
Pauschbetrag im Rahmen der Veranlagung 2005 ohne weiteres akzeptiert
worden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei diese folgende
Voraussetzungen erfüllen müssen: sie müssen
außergewöhnlich sein (Abs. 2 leg. cit.), sie müssen
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3 leg. cit) und sie müssen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4 leg. cit); überdies dürfen sie weder als Betriebsausgaben
noch Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst. Nach Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten als
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2006 durch Abzug eines
Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt und soll höhere Unterbringungs- oder höhere
Fahrtkosten abdecken (vgl. VwGH 20.12.1994, 94/14/0087 uam.).
Die (gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der
Höhe nach enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist (VwGH 7.08.2001,
97/14/0068).
Die Berufsausbildung des Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der
Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. VwGH 27.05.1999,
98/15/0100).
Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten
schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der
spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemein
bildender Schulen (z.B. Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine
spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm.
58).
Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen
es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt,
die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet
sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer
Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988 § 34 Anm. 58).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG
1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung
des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die
Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur
für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule
schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von
"gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH vom 22.12.2004,
2003/15/0058).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur
ausgesprochen, die Sittenordnung gebiete es nicht, Kindern den Besuch einer
Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem
Lehrziel, wenn auch anderen Unterrichtsmethoden, möglich ist (vgl. VwGH vom
24.10.1990, 87/13/0081, 23.11.2000, 95/15/0203, sowie Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 32 zu § 34, Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Einzelfälle, auswärtige
Berufsausbildung (Kinder)).
So ist der VwGH der Ansicht des UFS Wien, 5.6.2003,
RV/1351-W/02, die Spiel- und Lernwerkstatt Pottenbrunn sei mit Volks- und
Hauptschulen nicht vergleichbar, da beim Besuch von Privatschulen, die nach
§ 14 Abs. 2 lit. b PrivatschulG keiner öffentlichen
Schulart entsprechen, nicht von einer Vergleichbarkeit mit Schulen des
Regelschulwesens ausgegangen werden könne,
nicht gefolgt, und hat den
Schulabschluss als gleichwertig mit jenem (öffentlicher) Volks- und
Hauptschulen angesehen (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Zum EStG 1972 sind Entscheidungen ergangen, wonach bspw.
Aufwendungen für den Besuch einer Rudolf-Steiner-Schule (FLD Wien, NÖ,
Bgld, Senat II, 31. 5. 1999, RV/30X-15/12/98) oder der Vienna
International School, wenn im Zeitpunkt des Beginns der Schulausbildung ein
längerer Auslandsaufenthalt nicht beabsichtigt ist (VwGH 23.3.1999,
98/14/0119; VwGH 30.5.1995, 92/13/0191; auch keine Werbungskosten: VwGH
16.10.2002, 98/13/0179; VwGH 28.5.1988, 94/15/0074), nicht zwangsläufig
seien.
Der VwGH setzt diese Spruchpraxis auch zum EStG 1988 fort
(vgl. 23.10.2000, 95/15/0203, betreffend Freie Waldorfschule; 22.12.2004,
2003/15/0058, betreffend Spiel- und Lernwerkstatt nach
Montessori-Prinzipien).
Laut den vorgelegten Unterlagen besuchte B. M. im
Veranlagungsjahr 2006 die 11. Klasse der RS.
Nach der Rechtsprechung des VwGH im Erkenntnis vom
22.12.2004, 2003/15/0058 ist es maßgeblich, ob eine derartige Schule als
mit den entsprechenden Schulen des Regelschulwesens mit gleichem Schulabschluss
als gleichwertig anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei eine
gleichwertige, nicht eine gleiche Ausbildung zugrunde zu legen. (VwGH
31.03.1987, 86/14/0137, 9.07.1987, 86/14/0101, und vom 7.08.2001, 97/14/0068).
Die Gleichwertigkeit der Ausbildung ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates aus folgendem Grunde zu bejahen:
Auf der homepage des Bundes der freien Waldorfschulen in
Österreich (www.waldorf.at) wird damit geworben, dass Kinder aller
Begabungsrichtungen wie an den staatlichen Regelschulen auch, lernen. Nur werden
neben den intellektuellen Fähigkeiten gleichgewichtig auch soziale und
handwerklich-künstlerische Fähigkeiten angesprochen.
...Waldorfschüler studieren und arbeiten erfolgreich in allen Studien und
Berufsfeldern...Die eigentliche Waldorfschulzeit endet nach der 12. Klasse mit
dem Waldorfabschluss. Danach können sich Schüler an einigen
Waldorfschulen in einem 13. Schuljahr auf die Matura vorbereiten oder sie
besuchen die 8. Klasse einer AHS und legen dort die Matura ab.
Daraus und aus dem Umstand, dass Allgemein Höhere
Schulen wie Waldorfschulen dieselben "Kernfächer" (Mathematik, Deutsch,
Fremdsprachen) haben, wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung offenkundig (vgl.
beispielsweise Lehrplan Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf und Lehrplan
AHS). Im Übrigen hat auch der VwGH wie bereits ausgeführt - in seinem
Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058 die Vergleichbarkeit der freien
Waldorfschule mit öffentlichen Schulen bejaht.
Unter Außerachtlassung der Unterrichtsmethodik, liegt
das formale Ausbildungsziel einer Waldorfschule wie auch einer Allgemein
Höheren Schule in der Förderung und Vermittlung einer umfassenden
höheren Allgemeinbildung und einer wertorientierten
Persönlichkeitsentfaltung. Waldorfschulen wollen
verstandesmäßige, kreative, künstlerische, praktische und
soziale Fähigkeiten bei den Kindern und Jugendlichen gleichmäßig
entwickeln (www.waldorf.at). Beide Schulsysteme zielen nach Vermittlung einer
höheren Allgemeinbildung und Entwicklung diverser Fähigkeiten auf das
Ablegen der Matura ab. "Waldorfschüler" können sich in einem 13.
Schuljahr auf die Matura vorbereiten oder auch nach Besuch einer 8. Klasse in
einer AHS sie dort ablegen.
Eine unterschiedliche Unterrichtsmethodik sowie spezielle
Zielsetzungen reichen nicht aus, um den Besuch einer öffentlichen Schule
als nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zu beurteilen. Die Judikatur
verlangt in Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des
Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen
Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände
wurden von der Bw. nicht vorgebracht.
Im Berufungsfall kann nicht erkannt werden, dass
ausschließlich im gewählten Schultyp im Sinne der Waldorfschule eine
Schulausbildung des Sohnes der Bw. möglich und somit zwangsläufig
gewesen wäre.
Nach den obigen Darstellungen ist jedenfalls davon
auszugehen, dass der Besuch der Waldorfschule keinesfalls zwangsläufig im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bedingt war.
Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, wenn es die Ansicht
vertritt, dass die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch nicht
zwangsläufig iS leg. cit. sind.
Unstrittig ist, dass sich im Einzugsbereich (im Wohnort
bzw. Nahbereich) der Bw. zahlreiche andere Schulen mit gleichem Schulabschluss
befinden.
Das Vorbringen der Bw., dass es im Einzugsgebiet des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für B. gebe bzw.
dass die Berufsausbildung an der im "Einzugsgebiet des Wohnortes" liegenden
Waldorfschule in L, mangels Ausbildungsplatz nicht möglich sei, geht somit
ins Leere.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Wenn die Bw. vorbringt, dass für den
Veranlagungszeitraum 2005 der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gewährt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die
Behörde nicht gehindert ist, von einer als unrichtig erkannten
Rechtsauffassung abzugehen (VwGH 19.11.1998, 98/15/0150). Darin liegt kein
Verstoß des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Dieser
Grundsatz besteht nicht darin, das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit zu schützen.
Die Abgabenbehörde ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben auch an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren
Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden
(VwGH 18.12.1996, 94/15/0151).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 21. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenReisekostenAus- und Fortbilgungskostenberuflich veranlasste Reiseauswärtige BerufsausbildungWaldorfschule
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-K/08
- Stammnummer
- 36433
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF