Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0286-S/05
Kosten der Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-S/05vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommensteuer
2004
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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17.014,20
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Pauschbetrag für
Sonderausgaben
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-60,00
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Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes Selbstbehalt Einkommen
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-1.079,90 +1.079,90 16.954,20
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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3.764,40
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag Pensionistenabsetzbetrag Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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-810,83 -381,18 2.572,39
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Steuer sonstige
Bezüge Einkommensteuer
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132,94 2.705,33
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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-672,22
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Einkommensteuer
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2.033,11
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt legte die vom Berufungswerber (Bw.)
eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der Veranlagung für
2004 zugrunde.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw. die
Berücksichtigung von Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung seines Sohnes L.. Dieser würde die Gastgewerbeschule in O.
besuchen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als
außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes
eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, was gegenständlich
der Fall sei.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Darin verwies der Bw. auf die in der Folge
angeführten Punkte: 1) Außergewöhnliche Belastungen
(Kurkosten und Diätverpflegung) 2) Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag 3) Anrechenbare Lohnsteuer (Berücksichtigung der
Freibeträge) 4) Außergewöhnliche Belastung
(Kinderausbildung)
Ein Vergleich mit den Bescheiden der Vorjahre zeige, dass
die angeführten Punkte im Streitjahr keine Berücksichtigung gefunden
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Außergewöhnliche Belastung betreffend Kurkosten und
Diätverpflegung, allgemeiner Steuerabsetzbetrag und anrechenbare
Lohnsteuer
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das
Finanzamt die Veranlagung für das Streitjahr 2004
erklärungsgemäß vorgenommen hat. Der Vorwurf, das Finanzamt habe
keine außergewöhnliche Belastung betreffend Kurkosten und
Diätverpflegung sowie keinen allgemeinen Steuerabsetzbetrag
berücksichtigt, ist vollkommen unberechtigt. Der bekämpfte Bescheid
weist sowohl den genannten Steuerabsetzbetrag (€ 676,95) als auch die in
der eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragten
außergewöhnlichen Belastungen (Kurkosten € 239,90 sowie
Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit
€ 840,-) auf, wobei diese allerdings wegen des zumutbaren
Selbstbehaltes steuerlich nicht wirksam werden. Ebenso fanden die durch die
Pensionversicherungsanstalt einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in der
Höhe von € 672,22 durch Anrechnung Berücksichtigung.
Die gegenständliche Abgabennachforderung resultiert
vielmehr daraus, dass der bei der Lohnverrechnung durch die
Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigte Freibetrag in der Höhe
von € 4.464,- (auf Grund eines durch den Bw. vorgelegten aus einem
Vorjahr stammenden Freibetragsbescheides) nicht mehr den im Streitjahr gegebenen
Verhältnissen entsprach. Insoweit wäre es aber Aufgabe des Bw.
gewesen, dies klarzustellen.
2)
Außergewöhnliche Belastung betreffend Berufsausbildung
außerhalb des Wohnortes
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach der Verwaltungspraxis liegen Ausbildungsstätten
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes, wenn sie vom Wohnort nicht mehr
als 80 km entfernt sind. Ausbildungsstätten gelten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl 1992/305)
zeitlich noch zumutbar ist. Gerade die angesprochene und für den
vorliegenden Fall verbindliche Verordnung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl 1993/605)
erklärt ausdrücklich im § 4 die tägliche Hin- und
Rückfahrt zwischen der Stadt Salzburg und Obertrum als zeitlich
zumutbar.
Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in den
oben angeführten Verordnungen nicht angeführt, gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als
jeweils eine Stunde bei Benützung
des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei bleiben
Wegstrecken von der Wohnung zur Einsteigstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Aussteigstelle zur Ausbildungsstelle
jeweils für Wegstrecken bis km 1,5
ebenso außer Ansatz wie Wartezeiten vor Beginn des Unterrichtes bzw. nach
Beendigung des Unterrichtes.
Davon abgesehen, dass - wie oben angeführt
- die Gemeinde O. in der maßgeblichen Verordnung genannt ist und
schon deshalb der Berufung nicht stattgegeben werden kann, beträgt die
Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bw. und der Ausbildungsstelle seines Sohnes
in O. lediglich ungefähr 17 km. Das öffentliche Verkehrsmittel legt
die Strecke S/M und O/O in cirka 30 Minuten zurück, wobei sich sowohl die
Einsteigstelle zum Wohnsitz des Bw. als auch die Aussteigstelle zur
Ausbildungsstelle seines Sohnes im Nahbereich befinden. Weiters verkehrt das
öffentliche Verkehrsmittel während des Großteils des Tages
zumeist im Halbstundentakt.
3)
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364
jährlich zu. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem
Kind Einkünfte von höchstens € 4.400,- jährlich
erzielt.
Im Zuge der die Ehegattin des Bw. betreffenden Veranlagung
für das Kalenderjahr 2004 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der
Höhe von € 27.000,- bescheidmäßig festgestellt. Der in
Rede stehende Einkommensteuerbescheid vom 14. 8. 2006 ist in Rechtskraft
erwachsen. Dem Bw. steht folglich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Der
angefochtene Bescheid wurde (im Hinblick auf den nicht zustehenden
Alleinverdienerabsetzbetrag) abgeändert.
Salzburg, am
18. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-S/05
- Stammnummer
- 24535
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF