…Reststammeinlage schulde, kann die Schlussfolgerung des Finanzamtes nicht entkräften. Alle diesbezüglichen Einwendungen der Drittschuldnerin können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in dem gegen sie anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert werden. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bw. noch…
…vorliegende Rechnung des Abgabenschuldners an den Bw. lässt jedenfalls den Schluss zu, dass dem Abgabenschuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner zustehe. Allfällige Einwendungen des Drittschuldners betreffend Bestand oder Höhe der Forderung können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in dem gegen ihn anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage)…
…Bw.) lässt keinen Zweifel offen, dass dem Abgabenschuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner zusteht. Allfällige Einwendungen der Bw. betreffend Bestand oder Höhe der Forderung sind nicht Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Diesbezüglich wäre der Zivilprozessweg einzuschlagen. Auch der Einwand des Bw., es liege ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft vor…
…seine Interessensphäre eingreift. Es steht dem Drittschuldner daher nicht zu, Einwendungen des Abgabenpflichtigen gegen den Abgabengläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn…
…Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid…
…Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid…
…Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid…
…Reststammeinlage schuldet. Die bloße Behauptung des Bw., dass nicht er als Treuhänder, sondern sein Treugeber die Reststammeinlage schulde, kann die Schlussfolgerung des Finanzamtes nicht entkräften. Alle diesbezüglichen Einwendungen des Drittschuldners können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in einem anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert werden. Hierüber…
…Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid…
…Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid…
…4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten, der dadurch aber nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens wird. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen…
…Für derartige Einwendungen des Drittschuldners ist der Verwaltungsweg ausgeschlossen (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 171). Der weitere Einwand, die Forderungsexekution sei deshalb unzulässig, weil das Finanzamt die dem Abgabenschuldner gegenüber der Bw. zustehende Mietzinsforderung erst nach Bewilligung der Zwangsverwaltung auf der im Eigentum des Abgabenschuldners…
…derartige Einwendungen des Drittschuldners ist der Verwaltungsweg ausgeschlossen (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 171). Der weitere Einwand, die Forderungsexekution sei deshalb unzulässig, weil das Finanzamt die der abgabenschuldnerischen K-GmbH gegenüber der Bw. zustehende Mietzinsforderung erst nach Bewilligung der Zwangsverwaltung auf der im Eigentum des…
…das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen…
…gewesen wäre, auch mit dem Bw zumindest die Übergabe des Pfändungsbescheids zu vereinbaren, falls dieser nicht auch auf dem Postweg zu übermitteln gewesen wäre und daher die Gebühren über € 891,81 nicht angefallen wären. Der bekämpfte Pfändungsbescheid sei gegen einen Drittschuldner ergangen, gegen den…
…Abs. 1 AbgEO durch die Einfügung des zweiten Satzes insofern verändert, als nunmehr die Erlassung eines Pfändungsbescheides ausdrücklich vorgesehen ist. Obgleich die weiteren Sätze durch die genannte Novellierung unverändert geblieben sind, somit im nunmehrigen dritten Satz "die Pfändung dadurch geschieht", dass ein Drittschuldnerverbot erlassen wird…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine…
…Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Wenn der Bw. die Vollstreckbarkeit der pfändungsgegenständlichen Abgaben in Frage stellt und damit eine Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises aufzeigen will, so ist darauf hinzuweisen, dass dies mit Einwendungen nach § 13 AbgEO bzw. mit einem Antrag nach …
…eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (VwGH 12.11.1980, 3276/80). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet…
…entzogen sind, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (VwGH 25.5.1997, 96/14/0129). Darüber hinaus kann ein Drittschuldner ohnehin grundsätzlich diese Einwendungen nicht geltend machen, sondern lediglich…