Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2324-W/08
Anfechtung eines Pfändungsbescheides durch den Drittschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2324-W/08vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alfred
Pribik, Rechtsanwalt, 1120 Wien, Aichholzgasse 6, vom 17. Juni
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2. Juni 2008
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juni
2008 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von
Geldforderungen an die Berufungswerberin (Bw.) als Drittschuldnerin zur
Hereinbringung der in Höhe von € 4.583,15 aushaftenden
Nachforderungen der Dienstnehmerin H.J. .
In der am 17. Juni 2008
rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass die gepfändete
Geldforderung nur ziffernmäßig definiert und darüber hinaus der
zu Grunde liegende Rückstand nicht aufgegliedert oder auf einen konkreten
Rückstandsausweis Bezug genommen wäre. Dem Bescheid fehle daher als
Exekutionstitel die Angabe des Rechtsgrundes und des Titels. Weiters führte
die Bw. aus, dass kein rechtskräftiger Bescheid oder Rückstandsausweis
bestehe, weil an sie keinerlei Abgabenbescheid ergangen und rechtswirksam
zugestellt worden wäre.
Außerdem wies die Bw.
darauf hin, dass das Gehalt von Frau J. dem Finanzamt auf dem gesetzlich
vorgeschriebenen Weg gemeldet worden wäre, sodass eine amtswegige
Veranlagung erwartet wurde. Die Lohnsteuer wäre ordnungsgemäß an
das Finanzamt abgeführt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Juni 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners im § 65 AbgEO geregelt wäre, wonach im
Pfändungsbescheid die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben wären. Soferne
nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung komme, geschehe
die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an
den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich wäre dem Abgabenschuldner selbst
jede Verfügung über seine Forderung zu untersagen
(Verfügungsverbot). Diesem wäre aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben. Sowohl dem Dritt- wie auch dem Abgabenschuldner wäre
hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hätte. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes wäre zu eigenen Handen vorzunehmen. Die Pfändung
wäre mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen.
Daraus gehe somit hervor, dass
die Einfügung des § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO der
Klarstellung des Spruchinhaltes des Pfändungsbescheides diene, wonach die
Bekanntgabe der Höhe der Abgabenforderung und der Gebühren und
Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO erforderlich
wäre, nicht hingegen weitere Angaben über die Abgabenschuld. Damit
erscheine ausreichend dokumentiert, dass der bekämpfte Bescheid betreffend
Pfändung einer Geldforderung nicht mit einem Verfahrensmangel behaftet
wäre. Die Äußerungen, dass kein rechtskräftiger Bescheid
sowie kein rechskräftiger Rückstandsausweis bestehe, könnten nur
Gegenstand im Rechtsmittelverfahren der Frau J. selbst, nicht jedoch im
Berufungsverfahren des drittschuldners abgeklärt werden.
Mit Schreiben vom 17. Juli
2008 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ergänzend ein, dass der
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Dezember 2007 Frau J. niemals
zugekommen wäre, da sie bereits seit Mai 1998 an der angegebenen Adresse
L-Straße, nicht mehr wohnhaft
wäre. Auch eine Rückstandsmahnung wäre ihr nicht zugekommen. Die
mangelnde Zustellung des Bescheides und daher die Unwirksamkeit desselben und
daher auch die Tatsache, dass eine Rechtskraft des Bescheides nicht eingetreten
sein könne, werde erneut geltend gemacht. Nach Zustellung des Bescheides
und Prüfung desselben werde die Zahlung erfolgen.
Die Exekution erweise sich
daher mangels wirksamen Veranlagungsbescheides und mangels rechtskräftigen
Rückstandsausweises als rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
gemäß
§ 226 BAO in dem von der Behörde
festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß
vollstreckbar.
Die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben.
Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben.
Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß
die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht
erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen
vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen
(§ 65 Abs. 3 AbgEO). Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot
anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen (§ 65 Abs. 4
AbgEO).
Gemäß
§ 65
Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten, der
dadurch aber nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens wird. Er kann sich
nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift.
Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den
Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die
Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (VwGH 12.11.1980,
3279/80).
Dem Vorbringen der Bw., dass
der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Rückstand nicht
aufgegliedert wäre, muss entgegengehalten werden, dass die Bezeichnung der
Abgabenschuld in § 65 Abs. 1 Satz 2 AbgEO
abschließend geregelt ist. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein
- die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze
im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, dass in den
Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen
sind, bietet das Gesetz keine Handhabe. Dem steht auch nicht entgegen, dass in
den Erläuterungen zur Novelle BGBl 1992/457 überschießend davon
die Rede ist, die Bekanntgabe der Art und Höhe der Abgabenforderung an den
Drittschuldner sei erforderlich, um diesem die Prüfung der gesetzlichen
Voraussetzungen für die vollstreckungsbehördliche Maßnahme zu
ermöglichen und ihm die Grundlage für die Verteidigung seiner
Interessen zu bieten. Solchen Erläuterungen kommt nämlich ein
normativer Charakter nicht zu (VwGH 27.08.1998, 95/13/0274).
Weiteres zulässiges
Vorbringen wurde seitens der Bw. nicht erstattet.
Da der gleichzeitig von der
Abgabepflichtigen H.J. eingebrachten Berufung nunmehr Folge gegeben und der
angefochtene Pfändungsbescheid aufgehoben wurde, war die Berufung der Bw.
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
mittlerweile unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2324-W/08
- Stammnummer
- 38844
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF