Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0438-W/05
Pfändung von Geldforderungen - Berufung eines Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-W/05vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge ersteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder die Forderung unpfändbar ist (Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 65 Tz. 21)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 29. Dezember 2004 betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. September 2004 pfändete
das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des H.C. in der
Höhe von € 16.626,36 zuzüglich Gebühren und Barauslagen
in der Höhe von € 172,11 die Geldforderung des Abgabenschuldners
(beschränkt pfändbare Forderungen aus Arbeitsverhältnis oder
Bezüge gemäß
§ 290a EO bzw.
Geschäftsführerbezüge sowie sonstige Entgelte in unbekannter
Höhe) gegen die Berufungswerberin (Bw.) und sprach gleichzeitig deren
Überweisung aus.
Dagegen brachte die Bw. mit Eingabe vom
17. Oktober 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein und verwies
zunächst auf die Drittschuldnererklärung.
Weiters führte die Bw. aus, dass die Forderung des
Finanzamtes laut Auskunft eine Grunderwerbsteuer bezüglich eines Objektes
in 1120 Wien betreffe, wobei der Kaufvertrag niemals zustande gekommen sei. Dies
habe der Abgabenschuldner auch bereits mitgeteilt. Entweder sei eine
Klärung diesbezüglich anhängig oder diese bereits zugunsten des
Abgabenschuldners entschieden.
Falls Forderungen diesbezüglich bestehen würden,
würde die Bank dafür haften.
Es sei eher so, dass der Abgabenschuldner der Bw.
gegenüber verpflichtet sei. Die Bw. gehe davon aus, dass es keinen wie auch
immer gearteten Bescheid gegen sie gebe.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 wies das
Finanzamt die Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurück und führte zur Begründung aus, dass die Berufungsfrist
bereits am 7. Oktober 2004 abgelaufen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die Berufungsfrist nicht am 7. Oktober 2004 abgelaufen sein
könne. Der Bescheid sei zwar vom 6. September 2004, jedoch sei
dieser am 20. September 2004 zugestellt worden.
Die Berufungsfrist ende daher erst am
20. Oktober 2004, wobei die Berufung am 18. Oktober 2004 zur
Post gegeben worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der Bescheid betreffend die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung vom 6. September 2004 mit Zustellnachweis zugestellt
worden sei.
Aus diesem von der Post an das Finanzamt retournierten
Zustellnachweis sei eindeutig erkennbar, dass das Schriftstück am
7. September 2004 an der Abgabestelle übernommen worden
sei.
Die Frist zur Einbringung einer Berufung betrage
gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat und ende
im berufungsgegenständlichen Fall, ausgehend vom o.a. angeführten Tag
der Zustellung des Bescheides am 7. Oktober 2004.
Die Zurückweisung der Berufung vom
17. Oktober 2004 gegen den Bescheid betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung vom 6. September 2004, zugestellt
am 7. September 2004, sei somit zu Recht erfolgt.
Der Berufungsvorentscheidung wurde eine Ablichtung des
Rückscheines beigelegt.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die
am Rückschein befindliche Unterschrift von keinem Arbeitnehmer erfolgt sein
könne, da die Bw. keine Mitarbeiter habe. An der angegebenen Adresse
bestehe eine Bürogemeinschaft. Lediglich Herr C. als
Geschäftsführer bzw. Frau R.seien damals berechtigt und bevollmächtigt gewesen,
Schriftstücke der Bw. entgegenzunehmen. Mangels Zustellung hätte die
Bw. keine Kenntnis von diesem Schreiben gehabt. Irgendwann, nämlich am
20. September 2004 hätte die Bw. von dem Schreiben Kenntnis
erhalten. Die das betroffene Schriftstück entgegennehmende Person
hätte dieses, zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswirksam zugestellte
Schriftstück frühestens am 19. September 2004 in das interne Fach
der Bw. gelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen
des Abgabepflichtigen mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch,
dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu
bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über
seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot
anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Durch das dem Drittschuldner im
§ 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot
anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des
Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der
gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher
nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den
Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die
Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Der Drittschuldner
kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig
belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das
Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder dass die Forderung
unpfändbar ist.
In der Berufung gegen den Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bringt die Bw. vor, dass
die Abgabenforderung die Grunderwerbsteuer für einen Kaufvertrag betreffe,
der niemals zu Stande gekommen sei, wobei für eventuelle Forderungen die
Bank haften würde.
Damit nahm die Bw. jedoch unzulässigerweise das ihr
nicht zustehende Recht in Anspruch, als Drittschuldnerin die Unwirksamkeit eines
zwischen anderen Parteien entstandenen Exekutionstitels (Rückstandsausweis)
geltend zu machen.
Zum Vorbringen, dass nicht die Bw. gegenüber dem
Abgabenschuldner sondern eher der Abgabenschuldner gegenüber der Bw.
verpflichtet sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29.5.1990, 90/14/0020, zu verweisen, wonach die Frage, ob die gepfändete
Forderung besteht oder nicht, nicht Gegenstand der Prüfung im
Pfändungsverfahren ist. Hierüber kann nur im Streit zwischen
Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte
die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere.
Eine Verletzung von Rechten der Bw. als Drittschuldnerin durch das Drittverbot
ist in diesem Falle nicht denkbar.
Der Bestand der Forderung ist daher im
Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt
sich in diesem nur darauf, ob die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen
kann, was im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit des
Abgabenschuldners nicht auszuschließen war.
Nachdem die Bw. in der Berufung das ihr nicht zustehende
Recht in Anspruch nahm, Unwirksamkeit eines zwischen anderen Parteien
entstandenen Exekutionstitels (Rückstandsausweis) geltend zu machen, bzw.
die Berufung mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten
Forderung eingebracht wurde, war diese im Hinblick auf das Gesagte bereits aus
diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Sachverhalt waren Ausführungen über
die Rechtzeitigkeit der Berufung der Drittschuldnerin entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-W/05
- Stammnummer
- 15577
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF