Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 6. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 7. März 2006 betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2004 nach der am 21. März 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, auf Antrag…
…und 1999/15 zu beantworten. Diese stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs1 LVO) und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs 2 LVO…
bestehend aus Baufl Gebäude (Villa) mit 154 m² und Baufl Gebäude (begrünt) mit 305 m², sohin gesamt 459 m² Grundstücksfläche. Die Liegenschaft EZ 2345, die noch im Besitz der Bw stand, bestand aus den Grundstücken Nr 567 (rot B) mit 425 m² und Nr 123…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Werner Brandner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden: Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 wird als unbegründet abgewiesen…
…Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche Betätigung vorliegt, ist für die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung II BGBl. 1993/33 (LVO) zu beantworten. Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die durch die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde M, K-Straße 1, vertreten durch Steuerberater Gerhard von der Thannen, Impulszentrum Bregenzerwald, 6863 Egg, vom 11. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Dezember 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer…
…typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung. Auch eine Bewirtschaftung laut Z 3 liegt offensichtlich nicht vor. Da vom Bw. der subjektive Wille zur Erzielung eines Gesamtgewinnes behauptet worden ist, gilt grundsätzlich die Einkunftsquellenvermutung des § 1 Abs. 1 LVO 1993. Vorausgesetzt wird jedoch…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 02/2001 bis 4/2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 entschieden: 1…
…8 Abs. 3 LVO II auf die gegenständliche - vor dem 14.11.1997 begonnene - Betätigung § 2 Abs. 3 LVO in der Fassung vor BGBl II 1997/358 anzuwenden ist. Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II), das sind solche, die…
Mehrergebnis bzw. Minderergebnis | | S 0,00 3.b.) für das Jahr 1998: | Lieferungen, so. Leistungen | S 701.247,62 | | davon zu versteuern: | | | Normalsteuersatz (20%) | S 594.247,67 | S 118.849,53 | ermäßigter…
…vorliegenden Ergebnisse (1992 bis 2003) lassen auf keine erfolgreiche Führung des Unternehmens schließen. Die hier zu beurteilende Betätigung ist in den Bereich der Betätigung gem. § 1 Abs. 1 LVO einzustufen ("Einkunftsquellenvermutung"). Aufgrund des § 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des Umsatzsteuergesetzes darstellt…
…letzter Satz der Liebhabereiverordnung 1993 damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Daher sei für den Anlaufzeitraum von Vornherein die Einkunftsquellenvermutung zu versagen, ohne dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob Indizien für eine zeitlich geplante Begrenzung seiner…
…1 Liebhabereiverordnung (LVO 1990) fallenden Betätigung (Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung) auszugehen und erübrigen sich weiter gehende Erörterungen dazu. Zum Sachverhalt und den im abgabenbehördlichen Verfahren getätigten Ausführungen der Bw wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Schilderung im aufgehobenen Bescheid sowie im daran anknüpfenden VwGH…
Davon abgesehen lassen die hier vorliegenden Umstände nur den Schluss zu, dass die in Rede stehende Maßnahme auch ihrer Art nach nicht geeignet gewesen sein konnte, die Ertragslage zu verbessern. Dies schon deshalb nicht, weil es, wie bereits oben (unter Punkt 4) ausgeführt, der Bw…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat am 6. Februar 2004 über die Berufung der E. G., vertreten durch Mag. German Bertsch, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des F.M., 9587 K., 62, vertreten durch Drobesch, Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51, vom 24. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 11. März 2004 betreffend Umsatzsteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Vorsitz und die weiteren Mitglieder Referent, Beisitzer1 und Beisitzer2 im Beisein der Schriftführerin SF über die Berufungen der F und des M Familienname, Landwirtschaft, PLZGEM Gemeinde, Wohnort, vertreten durch STB, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Sitz, vom 07. Dezember…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift_Bw, vertreten durch die WT_Gesellschaft_2, vom 13. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Peter Auer, vom 23. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer für 1999 und 2000 entschieden…
…September 1998, 97/13/0035). Folglich handelt es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit um eine Betätigung mit prinzipiellem Einkunftsquellencharakter. Bei Verlusten aus einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung ist aber die Gesamtüberschusserzielungsabsicht anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Umstände zu…
… 1 Abs. 2 LVO wurde freilich in der Berufung und mündlichen Verhandlung wiederum bestritten. Die Liebhabereiverordnung BGBl. 33/1993 idF BGBl. 358/1997 unterscheidet Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 LVO), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen…