Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1005-W/03
Schätzung der Lebenshaltungskosten, Vermietung eines gemischt genutzten Grundstückes, eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-W/03vom 23.06.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1997 - 1999, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate
02/2001 bis 4/2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001
entschieden:
1.)
Den Berufungen gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen vorläufigen Bescheide werden gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO für endgültig erklärt und abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
2.) Den
Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume
02/2001 bis 04/2004 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Soweit sich bei den einzelnen Umsatzsteuerfestsetzungen ein
Mehrbetrag ergibt, so war dieser bereits fällig.
3.) Der
Berufung gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 - 1999 wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochten vorläufigen Bescheide werden gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
4.) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das
Jahr 2001 wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(EDV-Dienstleistungen und Schreibbüro) sowie Einkünfte (Verluste) aus
der Vermietung einer Liegenschaft in O. Der Gewinn bzw Verlust aus
Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden
gemäß
§ 4 Abs 1 EStG ermittelt.
Festzuhalten ist, dass der Bw mit Kaufvertrag vom 10.
Jänner 1991 die oa Liegenschaft erworben hat (s. Bew. Akt).
Laut Grundbuchauszug vom 18. Juni 2001 (s. Abg. S 21
ff) sind auf der gegenständlichen Liegenschaft ua nachstehende Pfandrechte
eingetragen:
- Schuldschein und Pfandurkunde vom 11. 1.1991 iHv
S 1.750.000,00 für Ö.- AG
- Pfandurkunde vom 20.5.1996 iHv S 3.500.000,00
für R.-Bank.
Festzuhalten ist weiters, dass der Bw die Liegenschaft seit
1991 vermietet und daraus folgende Betriebsergebnisse erzielt hat:
|
1991:
|
-22.975,00
|
1992:
|
1.185,00
|
1993:
|
-27.824,00
|
1994:
|
3.215,00
|
1995:
|
-103.223,00
|
1996:
|
-205.805,00
Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1991 bis 1996 sind - unter Anerkennung der Verluste bzw
Gewinne und der beantragten Vorsteuern - in Rechtskraft erwachsen.
1. Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999:
Im Zuge einer Betriebsprüfung - betreffend die Jahre
1997 bis 1999 - wurden nachstehende Feststellungen getroffen (s. Bp-Bericht vom
28. August 2001):
"Tz
15: Sonstige Feststellungen zur Führung der Bücher:
1)
Schreibbüro:
Im Rahmen der Bp wurde
festgestellt, dass der Abgabepflichtige mit dem erklärten Einkommen nicht
in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten und Lebenshaltungskosten abzudecken.
Trotz wiederholter Befragung zwecks Aufklärung der durch die Bp ermittelten
Umsatzdifferenzen war der Bw nicht gewillt, seinen Verpflichtungen als
Abgabepflichtiger gemäß
§ 119 BAO, § 138 Abs. 1
BAO und § 141 Abs. 1 BAO nachzukommen.
2.) Vermietung und
Verpachtung:
Eine Tätigkeit, die
nach den Umständen des einzelnen Falles nicht geeignet ist, auf Dauer
gesehen Überschüsse abzugeben, kommt als steuerlich anzuerkennende
Einkunftsquelle nicht in Betracht.
Nach Ansicht des
Finanzamtes stellt die vom Bw betriebene Vermietung und Verpachtung keine
Einkunftsquelle dar. Die erwirtschafteten Verluste sind daher bei der Ermittlung
der umsatz- und einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu
berücksichtigen.
Tz 18
Umsatzerhöhung Schreibbüro 1997-1999:
Aufgrund der in Tz 25
dargestellten Feststellungen ist der erklärte Umsatz wie folgt zu
erhöhen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatzerhöhung netto
|
346.429,40
|
553.742,37
|
480.944,49
|
+20% USt
|
69.285,88
|
110.748,47
|
96.188,90
|
Umsatzerhöhung brutto
|
415.715,28
|
664.490,84
|
577.133,39
Tz
19 Voluptuar Vermietung und Verpachtung 1997 - 1999:
Die im
Prüfungszeitraum erklärten Bemessungsgrundlagen sind um die Umsatz-
und Vorsteuern zu kürzen, die durch die Vermietung und Verpachtung
verursacht wurden.
|
1)
|
Umsätze
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
Umsätze lt. Erklärung
|
416.090,84
|
376.576,62
|
463.993,43
|
|
-Umsätze V+V (Voluptuar)
|
-146.090,84
|
-106.999,95
|
-192.181,76
|
|
Umsatz lt. Bp
|
270.000,00
|
269.576,67
|
271.811,67
|
|
davon zu versteuern mit 20%
|
270.000,00
|
269.576,67
|
271.811,67
|
2)
|
Vorsteuern
|
|
|
|
|
Vorsteuer lt. Erkl.
|
78.685,12
|
78.800,88
|
20.068,12
|
|
Stromverbrauch (20%)
|
-13,70
|
-5.733.39
|
-2.031,30
|
|
Gasverbrauch (20%)
|
0,00
|
-6.301,87
|
-8.120,07
|
|
Wassergebühr (10%)
|
-267,49
|
-730,46
|
-514.65
|
|
Kanalbenützungsgebühr (10%)
|
-1.768,83
|
-1.834,90
|
-1.834,88
|
|
Müll- u. Abfallbehandlungsgebühr
(10%)
|
-99,15
|
-97,78
|
-97,78
|
|
Grundsteuer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Rauchfangkehrergebühr (20%)
|
-187,47
|
-110,80
|
0,00
|
|
Feuerversicherung
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Reparaturmaterial (20%)
|
-310,76
|
-262,80
|
0,00
|
|
Hilfsmaterial (20%)
|
-947,79
|
-1.433,20
|
-907,80
|
|
Instandhaltung (20%)
|
-279,79
|
-727,80
|
-3.069,59
|
|
Sonstige Gebühren (Mietvertrag)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Säumniskosten Gericht
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Sonstiger Aufwand (20%)
|
0,00
|
-4.165,00
|
0,00
|
|
Bankzinsen Girokredit
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Bankspesen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Säumnis u. Gerichtskosten (inkl.
Schätzungskosten)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Anwaltskosten für Räumungsklage gegen
Mieterin
|
-30.268,68
|
0,00
|
-600,00
|
|
AfA
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
GWG (20%)
|
-609,58
|
0,00
|
-644.65
|
|
Km-Geld
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Taggelder (10%)
|
0,00
|
0,00
|
-1.963,64
|
|
Vorsteuer lt. Bp
|
43.932,67
|
57.402,88
|
283,76
Tz
20 Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1997 - 1999:
|
1)
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
Umsätze lt. Erklärung
|
416.090,84
|
376.576,62
|
463.993,43
|
|
-Umsatz V+V (Voluptuar)
|
-146.090,84
|
-106.999,95
|
-192.181,76
|
|
+Umsatzerhöhung lt. Tz 18
|
346.429,40
|
553.742,37
|
480.944,49
|
|
Umsatz lt. Bp
|
616.429,40
|
823.319,04
|
752.756,16
|
|
|
|
|
|
|
davon zu versteuern mit 20%
|
616.429,40
|
823.319,04
|
752.756,16
|
|
|
|
|
|
2)
|
Vorsteuer
|
43.932,67
|
57.402,88
|
283,76
Tz
25 Umsatzerhöhung Schreibbüro 1997 - 1999:
"Im Rahmen einer
Geldverkehrsrechnung wurde durch die Bp festgestellt, dass der Abgabepflichtige
offiziell weniger Geld zur Verfügung hat, als er tatsächlich
verbraucht.
Die Feststellungen wurden
mit dem Bw wiederholt besprochen, um den Sachverhalt klären zu können.
Der Bw war jedoch nicht dazu bereit. Seine einzige Stellungnahme dazu war, dass
ihn die Berechnungen der Betriebsprüfung nicht interessieren. Man sieht ja,
dass es sich mit dem Geld ausgegangen ist, weil er ja lebt. Diese
Standardsätze waren seine einzigen Kommentare.
Für die
Geldverkehrsrechnung wurden folgende Grundlagen herangezogen:
1. Aus
den Bilanzen des Schreibbüros und der Vermietung und Verpachtung wurden die
Privatentnahmen (Schreibbüro) und Privateinlagen (V+V)
berücksichtigt.
2. Die
Mutter des Bw. lebte bis zu ihrem Tod im Februar 2001 im Erdgeschoß des
auch vom Bw bewohnten Zweifamilienhauses in G..
3. Der
Bw erhält Familienbeihilfe für folgende Kinder:
|
Name
|
Bezug der Familienbeihilfe bis
|
Tochter A.
|
02/2002
|
Sohn B.
|
02/2002
|
Tochter C.
|
07/1998
4. Vom privaten
Bankkonto des Bw wurde der Unterschiedsbetrag zwischen 31.12. des laufenden
Jahres und 31.12. des Vorjahres berücksichtigt.
5. Der Bw ist bei der Fa.
K. als Buchhalter angestellt und bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Diese Einkünfte wurden durch die Bp
berücksichtigt.
6. Das Wohnhaus des Bw
wurde mittels Fremdfinanzierung angeschafft. Die Kreditraten sind daher als
Ausgabe anzurechnen.
7. Im Jahr 1998 wurde bei
der M. Bank ein Kredit in Höhe von ATS 250.000,-- aufgenommen. Dieser
Kredit wurde lt. Aussage des Bw für die Bezahlung von Elektroinstallationen
im Gebäude der Vermietung und Verpachtung verwendet, die von der Fa. T.
ausgeführt wurden. Weder der Kredit noch die Bezahlung der Elektroarbeiten
wurden in der Bilanz für die Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt, wodurch der in der Bilanz ausgewiesene Verlust geringer
ausfällt.
8. Der Bw war nicht
bereit, die laufenden Lebenshaltungskosten für sich selbst, seine Frau,
seine Mutter und seine Kinder offen zu legen. Durch die Bp wurden daher die
Lebenshaltungskosten in Höhe der Sachbezugswerte für volle freie
Station gemäß
§ 184 BAO geschätzt.
9. Die Kosten für
den Pkw wurden durch die Bp ebenfalls gemäß
§ 184 BAO
geschätzt, weil der Bw keine Fahrtenbücher bzw. vergleichbare
Aufzeichnungen vorlegen konnte. Die Fahrtleistungen sind jedes Jahr
vergleichbar. Der Bw fährt von G. nach W. zu seinem Arbeitsplatz bei der
Fa.K. und ca. zweimal pro Woche nach O., wo sich seine Vermietung und
Verpachtung befindet. Im Jahr 1999 hat der Bw für 13.544 km Kilometergeld
geltend gemacht. Als Bilanzbuchhalter muss ihm bekannt sein, dass
Kilometergelder nur verrechnet werden dürfen, wenn weniger als fünfzig
Prozent der gefahrenen Kilometer betrieblich veranlasst sind.
Die Bp legt der
Schätzung gemäß
§ 184 zugrunde, dass die im Jahr 1999
ausgewiesenen 13544 Kilometer weniger als die Hälfte der
Gesamtkilometerleistung sind. Es wird daher geschätzt, dass der Bw pro Jahr
30.000 Kilometer fährt. Die Kosten pro Kilometer werden auf ATS 2,50
geschätzt. Darin sind keine Amortisationskosten enthalten, sondern nur
Treibstoff, Reparaturen, Ersatzteile, Autobahnvignette, Versicherungen,
Parkgebühren und sonstige Kosten, die mit dem Betrieb eines Pkws
zusammenhängen.
Im Jahr 1999 wurden im
Rahmen der Bilanz für die Vermietung und Verpachtung Kilometergelder
geltend gemacht. Sie könne jedoch im Rahmen der Geldverkehrsrechnung nicht
berücksichtigt werde, weil sie nicht ausbezahlt wurden.
10. Die Sonderausgaben
sind nicht in den Buchhaltungen des Bw enthalten. Sie sind daher durch die Bp im
Rahmen der Geldverkehrsrechnung anzusetzen.
|
Geldverkehrsrechnung
|
1997
|
1998
|
1999
|
Privatentnahmen
Schreibbüro
|
215.584,82
|
264.926,85
|
293.279,01
|
Privateinlagen
V+V
|
-238.605,67
|
-361.595,62
|
-286.435,69
|
Pflegegeld Mutter
(ATS 5.000,00 x 12)
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
Familienbeihilfe
|
74.625,00
|
63.500,00
|
54.200,00
|
Unterschiedsbetrag,
Privatkonto
|
-10.629,55
|
-7.832,60
|
-15.758,81
|
steuerpfl.
Bezüge nsA
|
89.277,00
|
91.253,00
|
99.963,00
|
Sonstige
Bezüge gem. § 67 EStG
|
20.400,00
|
20.800,00
|
21.300,00
|
Gutschrift /
Zahllast Einkommensteuer
|
3.500,00
|
3.500,00
|
-17.868,00
|
|
214.151,60
|
134.551,63
|
208.679,51
|
Kreditraten
Wohnhaus
|
-288.000,00
|
-288.000,00
|
-288.000,00
|
Kreditraten
M.-Bank
|
0,00
|
-45.180,00
|
-45.180,00
|
Summe
ohne Lebenshaltungskosten
|
-73.848,40
|
-198.628,37
|
-124.500,49
|
Sachbezug Bw (ATS
2.700,- x 12)
|
-32.400,00
|
-32.400,00
|
-32.400,00
|
Sachbezug Gattin
(80% v. AbgPfl.)
|
-25.920,00
|
-25.920,00
|
-25.920,00
|
Sachbezug Mutter
(80% v. AbgPfl.)
|
-25.920,00
|
-25.920,00
|
-25.920,00
|
Sachbezug Tochter
C. (80% v. AbgPfl.)
|
-25.920,00
|
-25.920,00
|
25.920,00
|
Sachbezug Sohn B.
(40% v. AbgPfl.)
|
-12.960,00
|
-12.960,00
|
-12.960,00
|
Sachbezug Tochter
A. (40% v. AbgPfl.)
|
-12.960,00
|
-12.960,00
|
-2.960,00
|
Ersatz
Kilometergeld 1999
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Kosten
Pkw
|
-75.000,00
|
-75.000,00
|
-75.000,00
|
Sonderausgaben
|
-61.501,00
|
-144.034,00
|
-145.364,00
|
Unterdeckung
laut Bp
|
-346.429,40
|
-553.742,37
|
-480.944,49
Daraus ergeben sich
folgende Umsatzerhöhungen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatzerhöhung
netto
|
346.429,40
|
553.742,37
|
480.944,49
|
+ 20%
USt
|
69.285,88
|
110.748,47
|
96.188,90
|
Umsatzerhöhung
brutto
|
415.715,28
|
664.490,84
|
577.133,39
Tz.
26 Vermietung und Verpachtung 1997 - 1999
Liebhaberei
Im Jahre 1991 kaufte der
Bw. in O. ein Gebäude um ATS 1,853.400,67. der Kaufpreis wurde zur
Gänze mittels Kredit finanziert. Im Erdgeschoß des Gebäudes
befindet sich ein Gasthaus, im ersten Stock sind fünf Einzelzimmer und eine
Wohnung. Das Gasthaus wurde von der Fa. D. betrieben. Die
Geschäftsführerin der GmbH, Fr. H. war die ehemalige Eigentümerin
des Gebäudes. Sie führte für die GmbH das Gasthaus und bewohnte
die im ersten Stock befindliche Wohnung. Die fünf Einzelzimmer wurden an
Arbeiter vermietet, deren Arbeitstätten in der Umgebung sind.
Hauptsächlich handelt es sich um Gastarbeiter.
In der den
Steuererklärungen 1991 beigelegten Erläuterung zum Mietobjekt in O.
führt der Bw aus, dass das Lokal bereits beim Kauf des Gebäudes stark
renovierungsbedürftig war und der Bw daher von Anfang an nicht damit
gerechnet hat, einen zuverlässigen Pächter für das Gasthaus zu
finden. Er wollte sich daher von Anfang an auf das Vermieten der vorhandenen
Zimmer konzentrieren. Er weist darauf hin, dass ihm selbst die notwendigen
Geldmittel für größere Reparaturen fehlen.
Seit November 1997 ist
das Gasthaus nach einer Räumungsklage geräumt und steht leer. Der Bw
erhielt von der Pächterin des Gasthauses seit Jahren keine Mietzahlungen.
Der Bw beabsichtigt nicht, es wieder zu verpachten.
Die Wohnung ist an eine
Familie vermietet. Für dieses Mietverhältnis wurde ein Mietvertrag
abgeschlossen. Die Einzelzimmer werden je nach Nachfrage an Arbeiter vermietet.
Bezüglich dieser Mietverhältnisse gibt es keine Mietverträge. Es
gelingt dem Bw auch nicht, alle Zimmer ständig zu vermieten. Die Mieter
sind fast ausschließlich Gastarbeiter, die keine Anforderungen an
Bequemlichkeit, Sauberkeit, usw. stellen sondern mit einem Dach überm Kopf
zufrieden sind.
Derzeit verrechnet der Bw
für die Mietwohnung ATS 7.000,-- brutto inkl. Betriebskosten, für vier
Zimmer je ATS 2.000,- brutto inkl. Betriebskosten und für das fünfte,
etwas größere Zimmer ATS 3.000,-- brutto inkl.
Betriebskosten.
Mit den erzielten
Mieteinnahme ist es in den meisten Jahren nicht möglich, die anfallenden
Kreditzinsen abzudecken.
Durch die Bp wurde der Bw
befragt, wie er mit der Vermietung und Verpachtung innerhalb eines absehbaren
Zeitraums einen Gesamtgewinn (es wird bilanziert) erwirtschaft möchte. In
den Jahren 1991 bis 1999 hat er folgende Betriebsergebnisse
erzielt:
|
1991
|
-22.975,00
|
1992
|
1.185,00
|
1993
|
-27.824,00
|
1994
|
3.215,00
|
1995
|
-103.223,00
|
1996
|
-205.805,00
|
1997
|
-267.943,00
|
1998
|
-242.889,00
|
1999
|
-102.323,00
|
Gesamtverlust bisher
|
-968.582,00
Dazu ist zu bemerken,
dass der im Jahr 1999 ausgewiesene Verlust deshalb geringer ist, weil der Bw um
ATS 120.000,00 Kreditzinsen zu wenig an die Bank zurückbezahlt hat.
Obwohl er Bilanzbuchhalter ist, hat er diese bekannte Verbindlichkeiten auch
nicht in der Bilanz berücksichtigt.
Um positive Ergebnisse zu
erzielen, beabsichtigt der Bw im Dachgeschoß zwei Wohnungen zu errichten,
die fünf Einzelzimmer im ersten Stock zu einer Wohnung zusammenzufassen und
aus den Räumlichkeiten des Gasthauses im Erdgeschoß ebenfalls eine
Wohnung zu machen. Für die Wohnungen im Dachgeschoß hat er sich einen
Kostenvoranschlag machen lassen, den er im Rahmen der Betriebsprüfung
jedoch nicht vorlegte. Nach seiner Aussage sollen sich die Kosten für den
Ausbau des Dachbodens zu Wohnungen auf ATS 800.000,00 belaufen. Er bekommt
von den Banken keine weiteren Kredite, weil er keine Sicherheit mehr bieten
kann. Sein Wohnhaus in G. wurde mittels Kredit finanziert. Sein Waldbesitz wurde
bereits mit ATS 3,5 Millionen verpfändet. Und wie oben erwähnt, wurde
das Gebäude in O. ebenfalls mittels Kredit finanziert. Der Bw legte bei der
M-Bank bereits zumindest eine unrichtige Lohnbestätigung vor, um den Kredit
über ATS 250.000,-- für Elektroinstallationen zu erhalten. Als
Buchhalter der Fa. K. stellt er die Lohnbestätigungen aus. Er stellte sich
also eine Lohnbestätigung für Dezember 1997 in Höhe von
ATS 48.000,00 brutto ohne Sonderzahlungen aus. Bestätigt wurde dieser
Lohnzettel von Hrn. W., dem Geschäftsführer der Fa. K..
Tatsächlich erhielt der Bw für das Jahr 1997 ATS 142.800,00
brutto.
Der Bw versucht seit
mehreren Jahren, die Kredite auf Fremdwährungskredite umzuschulden. Davon
verspricht er sich eine Verminderung seiner Kreditraten um ATS 10.000,--
pro Monat. Jedoch hat er trotz aller von ihm beteuerten Bemühungen noch
keine Bank gefunden, die zu diesen Umschuldungen bereit ist.
Der Grund dafür
dürfte wiederum sei, dass der Bw über keine Sicherheiten mehr
verfügt und auch keine Barmittel besitzt, um eventuelle Kurserhöhungen
der Fremdwährung und die damit zusammenhängenden Erhöhungen des
Kreditbetrages, ausgleichen zu können.
Dieses Risiko wird keine
Bank eingehen.
Der Bw versucht
weiterhin, sein Kredite umzuschulden. Er möchte die Wohnungen im
Dachgeschoß mit Hilfe eines geringfügig beschäftigten Arbeiters
herrichten und diese Arbeiten mit der ("theoretischen") Zinsenersparnis in
Höhe von ATS 10.000,00 pro Monat finanzieren. Um die notwendigen Arbeiten
finanzieren zu können, müssen die Kreditraten 80 Monate (rd. sieben
Jahre) lang um ATS 10.000,00 pro Monat geringer sein als jetzt. Damit kann
man aber realistischer Weise nicht rechnen.
In jedem Fall ergeben
sich allein durch den Umbau des Dachgeschosses für zumindest sieben Jahre
weitere Verluste. Weiters müssen auch die Räumlichkeiten des
Gasthauses im Erdgeschoss in einen Wohnung umgebaut werden, damit Mieteinnahmen
erzielt werden können.
Seit der Bw das
Gebäude gekauft hat, wurden keine wesentlichen Renovierungsarbeiten
durchgeführt. Erst im Herbst 2000 wurden die straßenseitigen Fenster
um ATS 90.000,00 ausgetauscht. Das Geld dafür musste sich der Bw von
der Fa. K. ausleihen. Allerdings ist das gesamte Gebäude äußerst
renovierungsbedürftig. So gehören sämtliche Böden
generalüberholt, da bereits viele Löcher nur provisorisch abgedeckt
sind. Die Fassade des gesamten Gebäudes müsste neu gemacht werden und
auch das Welleternitdach gehört ausgetauscht. Das wäre schon deshalb
wichtig, damit auch in die hofseitige Dachgeschoßwohnung Fenster eingebaut
werden können.
Der Bw wurde
aufgefordert, eine Prognoserechnung abzugeben. Er legte darauf hin eine
Berechnung für die Jahre 1997 bis 2005 vor. Laut dieser Aufstellung erzielt
der AbgPfl. im Jahr 2003 erstmalig einen Gewinn in Höhe von
€ 2,528,00 (ATS 34.786,04). Bei diesen Berechnungen
berücksichtigt er die Vermietung der fünf Einzelzimmer und der bereits
bestehenden Mietwohnung im ersten Stock. Er berücksichtigt jedoch keine
Instandhaltungsarbeiten und auch keine Renovierungsarbeiten. Weiters werden auch
nicht die Kosten für die notwendigen Umbauarbeiten für das
Dachgeschoß und die Gasthausräumlichkeiten in die notwendigen
Umbauarbeiten für das Dachgeschoß und die Gasthausräumlichkeiten
in die Berechnung einbezogen. Der Bw stellt in der von ihm vorgelegten
Prognoserechnung nicht dar, wann mit einem Gesamtgewinn gerechnet werden kann.
Er begründet das damit, dass er nicht in der Lage ist, eine andere
Prognoserechnung zu erstellen, als die, die er der Betriebsprüfung
vorgelegt hat.
Nach Ansicht der Bp ist
die vom Bw vorgelegte Prognoserechnung aufgrund der angeführten Mängel
(kein Gesamtgewinn ausgewiesen, keine Instandhaltungs-, Renovierungs- und
Umbaukosten berücksichtigt) vollkommen unzureichend und unterstreicht die
Annahme der Bp., dass es sich bei dieser Vermietung und Verpachtung um
Liebhaberei handelt.
Damit die Vermietung und
Verpachtung des Bw auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Überschüsse abwerfen
kann, ist es notwendig, das Dachgeschoss, die fünf Einzelzimmer und die
Gasthausräumlichkeiten in Wohnungen umzubauen. Nach diesen Umbauarbeiten
wären in dem Gebäude fünf Wohnungen vorhanden, die an Dauermieter
vergeben werden könnten. Die Fertigstellung dieser Pläne ist aber
nicht absehbar, weil der Bw nicht über die finanziellen Mittel
verfügt. Er hat keine entsprechenden Barmittel und kann auch keine weiteren
Kredite aufnehmen, weil er den Banken keine Sicherheiten mehr bieten kann. In
der von ihm vorgelegten Prognoserechnung sind bis zum Jahr 2005 (letztes Jahr
seiner Prognoserechnung) keine Kosten betreffend Umbau
berücksichtigt.
Die Bp kommt zu dem
Schluss, dass aufgrund der bisherigen Bewirtschaftung des Gebäudes in
keinem Fall in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Wenn
an dem Gebäude keine Umbauarbeiten vorgenommen werden, können die
Mieteinnahmen nicht erhöht werden. Das bedeutet, dass allein der
Zinsenaufwand höher ist, als die Mieteinnahmen. Die erforderlichen
Instandhaltung- und Renovierungsarbeiten und die anderen laufend anfallenden
Kosten für das Gebäude finden in den Mieteinnahmen keine Deckung.
Unter der Annahme, dass
der Bw Fremdmittel für die notwendigen Umbau- und Renovierungsarbeiten
verwenden kann, ist in absehbarer Zeit ebenfalls nicht mit einem Gesamtgewinn zu
rechnen, weil
1. für die Dauer der
Umbauarbeiten die Miteinnahmen zumindest für die Einzelzimmer
wegfallen.
2. mit Umbau- und
Renovierungskosten für die Wohnungen, Fassade, Dach,
Sanitärinstallationen, usw. von rund ATS 5,000.000,00 zusätzlich
zu rechnen ist. Dadurch würde sich die Zinsenbelastung wiederum so stark
erhöhen, dass sie mit dem Mieteinnahmen nicht abgedeckt werden könnte.
Sämtliche andere für das Gebäude anfallenden Kosten würden
keine Deckung in den Mieteinnahmen finden.
3. sich der Bw vorstellt,
Mieten bis zu ATS 10.000,00 pro Monat zu verlangen. Nachdem in den letzten
Jahren äußerst intensiv Reihenhäuser und Mietwohnungen von
Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften gebaut wurden, stehen viele dieser
Immobilien leer. Dadurch hat der Bw große Konkurrenz, weil diese Neubauten
aufgrund von Förderungen weitaus günstiger für eventuelle Mieter
sind, als die vom Bw geplanten Wohnungen.
Die Bp kommt aufgrund der
oben angeführten Darstellungen zu dem Schluss, dass es sich bei der
Vermietung und Verpachtung des Objekts in O., um Liebhaberei handelt, weil in
einem angemessenen Zeitraum kein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden
kann.
Die Bp geht von der
Annahme aus, dass der Bw das Gebäude gekauft hat, um Vermögenswerte
für seine Kinder zu schaffen. Er rechnete damit, dass der notwendige Kredit
mit den vereinnahmten Mieteinnahmen zurückbezahlt werden könnte und er
selbst dadurch keine zusätzlichen Kosten hat. Die sich aufgrund der
Verluste aus Vermietung und Verpachtung ergebende Einkommensteuerersparnis war
eine willkommene Nebenerscheinung".
Tz 27
Einkommensteuervorauszahlung 2001:
Die
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 wird durch die Bp mit
S 250.000,00 festgesetzt.
|
|
2001
|
Einkommensteuervorauszahlung 2001 lt. Bp
|
250.000,00
|
Einkommensteuervorauszahlung 2001 bisher
|
19.400,00
|
|
230.600,00
Das Finanzamt schloss sich den
Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 mit Bescheiden vom
27. August 2001 wieder auf und erließ entsprechende vorläufige
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis
1999 sowie den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das
Jahr 2001 jeweils datiert vom 27. August 2001.
Mit Eingabe vom 26. September 2001 (eingelangt Finanzamt
28. September 2001) erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach Prüfung seiner Belege
horrende unmögliche Erhöhungen des Umsatzes und der Einnahmen
vorgenommen worden seien. Er weise darauf hin, dass seine erklärten
Einnahmen vollständig seien. Bei den Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung seien die Einnahmen in Kopie in Einnahmebüchern lückenlos
und chronologisch zimmerweise überprüfbar vorhanden gewesen, sodass er
es als Ungeheuerlichkeit empfinde, dass Umsätze und Einnahmen
dazugeschätzt worden seien. Geschätzte Umsätze wie
S 823.319,00 im Jahr 1998 seien eine Verhöhnung seiner Person. Bei den
Einnahmen aus dem Schreibbüro und EDV-Dienstleitungen müsse er darauf
hinweisen, dass der größte Teil der Einnahmen aus seinen
Dienstleitungen bei der Fa. K. stamme und er dort ganztags beschäftigt sei.
Er fahre morgens um 7 Uhr zur Arbeit und komme etwa um 19 Uhr nach Hause. Es sei
daher einzusehen, dass dem Bw dann nicht mehr viel Zeit für andere Klienten
bleiben würde. Diese sonstigen Arbeiten könne er nur Samstags oder
Sonntags bewerkstelligen. Es sei daher ein Wahnsinn, wenn ihm für das Jahr
1997 S 346.429,40, für das Jahr 1997 (richtig 1998) S 553.742,37
und für das Jahr 1999 S 480.944,49 Umsatzerhöhung hinzugerechnet
worden sei. Dies sei einfach unmöglich. Es würde keine weiteren zu
versteuernden Einnahmen geben.
Zum Punkt Voluptuar bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung müsse er abermals darauf hinweisen, dass das
Vermietungsobjekt in O. in einigen Jahren einen Gewinn abwerfen wird und muss,
da der Bw nicht dauernd Verluste hinnehmen könne. Er sei zwar mit wenig
Begeisterung zu diesem Objekt gekommen, aber inzwischen habe er bereits viel
investiert, und derzeit seien alle Zimmer belegt. Da der Beobachtungszeitraum
noch immer weitere 15 Jahre betragen würde, müsse er darauf bestehen,
dass dieses Objekt nicht als Voluptuarbesitz behandelt werde, sondern die
Vorsteuern absetzbar seien. In einigen Jahren werde sich das
Verlustgeschäft umgewandelt haben. Es sei auch möglich, dass er die
derzeit leerstehenden Räumlichkeiten des Gastgewerbelokales im
Erdgeschoß auf andere Weise nützen werde (etwa als Treffpunkt
für einen Verein).
Die derart abwertende Beurteilung der Vermietbarkeit und
Verwendbarkeit des ehemaligen Gasthauses durch den "Prüfbeamten des
Finanzamtes" und den Gruppenleiter könne seiner Ansicht nach nur darauf
abzielen, das Objekt so darzustellen, dass es nie einen Gewinn abwerfen werden
würde, um die Ansicht zu untermauern, dass dieses Gebäude
Voluptuarbesitz sei. "Die beiden Herren leben
sicherlich in anderen Verhältnissen, um qualifiziert beurteilen zu
können, in welchem Umfeld und mit wie wenig Luxus andere Leute leben
können."
Weiters werde im Bericht eingestreut, dass der Bw von der
Fa. K. nur S 142.800,00 im Jahr (1997) erhalten habe. Dazu würden noch
S 286.560,00 inkl. MWSt, ebenfalls von Fa. K. kommen und in den Jahren 1998
und 1999 seien es jeweils S 290.880,00 inkl. MWSt, was aber offensichtlich
vom Prüfer und seinem Gruppenleiter nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
Provokant sei die Äußerung im Bericht, dass rund S 5 Millionen
für Umbau- und Renovierungskosten für Fassade,
Sanitärinstallationen und Dach notwendig sein würden. Das Dach sei zB.
nicht renovierungsbedürftig, es sei nur eventuell eine weitere Isolierung
als Wärmeschutz notwendig. Derzeit seien alle Zimmer des Hauses belegt, was
beweisen würde, dass seine bisherigen Bemühungen akzeptable
Lebensbedingungen zu bieten Früchte tragen würden. Er werde daher
vermutlich den ursprünglich geplanten Ausbau der leeren Räumlichkeiten
nicht durchführen, weil ihm derzeit noch die finanziellen Mittel dazu
fehlen würden und er mit dem derzeitigen Zustand auch leben könne.
Kreditumschuldungen auf Fremdwährung werde er weiterhin versuchen und er
werde es schlussendlich auch erreichen.
Der nächste Punkt sei die Ansicht der Finanz, dass er
weniger Geld zur Verfügung habe, als er verbrauchen würde. Dazu sei
festzustellen, dass keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden
seien als in den Steuererklärungen angeführt. Da er niemals vorher
damit gerechnet habe, einmal die privaten Aufwendungen für seine Familie
nachweisen zu müssen, sei ihm dies im nachhinein auch nicht möglich.
Es seien auch Transaktionen im privaten Bereich nicht verbucht worden. Es sei
daher nicht so, dass er nicht wie im Prüfbericht angeführt zur
Aufklärung nicht bereit gewesen sei, sondern, dass dies im nachhinein
einfach nicht möglich sei. Es würde zwar private Aufzeichnungen seiner
Frau geben, Belege dazu seien allerdings nicht mehr vorhanden. Er habe aber
begonnen, ab dem 15. September 2001 seine privaten Ausgaben
belegmäßig zu sammeln. In einigen Monaten könne er dann seine
tatsächlichen privaten Lebenshaltungskosten darlegen. Das Finanzamt
könne dann selbst feststellen und ihm sagen, was dabei fehlen solle.
Die in seinen Zusammenstellungen angeführten
Privatentnahmen und Privateinlagen würden sich lediglich als Differenz
zwischen Aufwendungen und Erlösen ergeben. Einige der in den
Zusammenstellungen angeführten Aufwendungen seien zwar Aufwand, jedoch
keine Ausgaben. Die vom Finanzamt angenommenen amtlichen Sachbezüge
würden auf ihn nicht zutreffen, weil er für seine Familie viel weniger
verbrauchen würde als vom Finanzamt angenommen werde.
Unverständlicherweise sei in der Aufstellung des Finanzamtes auch ein
Sachbezug für seine Mutter (!!) angenommen worden, wo doch gerade der
umgekehrte Fall sei, dass er nicht für sie sorgen habe müssen, sondern
er von ihr bei Geldmangel etwas bekommen habe, denn sie habe ja ihre eigene
Pension (und das Pflegegeld). Er würde also für sie überhaupt
keine Aufwendungen tätigen.
Gegen die angenommenen Sachbezüge für die Kinder
und die Gattin müsse er ebenfalls protestieren, dass dafür
S 1.080,00 bzw. S 2.160,00 pro Monat als Bedarf angesetzt worden sei.
Die amtlichen Sätze würden ein Frühstück, ein 2.
Frühstück, Mittagessen, Jause und Abendessen decken, außerdem
noch Kosten für Wohnung, Beheizung und Beleuchtung. Da Heizung und
Beleuchtung für die Kinder nichts zusätzliches kosten würden,
bleibe nur das Essen als Kosten übrig. So oft würden sie gar nicht
essen können. Der Satz von S 2.160,00 entspreche pro Tag S 72,00
pro Person, was fast 1 1/4 kg Fleisch (täglich pro Person) entsprechen
würde, was unmöglich der Bedarf sei. Er sei jeden Tag in A. und kaufe
dort bei Fa. B. oder bei Aktionen ein. In seiner Familie werde nicht so viel
Fleisch gegessen. Er kaufe auch nicht Rind- oder Kalbfleisch, sondern 1 kg
Fleisch, dass er kaufe koste bei M. S 59,90. Wenn er einmal Faschiertes um
S 49,90 pro kg kaufe, habe die ganze Familie genügend für die "2x
Mahlzeit".
Weiters sei er darauf hinweisen, dass seine Kinder
inzwischen selbst über ein Einkommen verfügen würden (seine
Tochter C. seit 1998 als voll verdienende Angestellte, der Sohn B. seit Sommer
1997 als Lehrling und Tochter A. seit Sommer 1999 als Lehrling), sodass er also
nur für das Essen zu sorgen habe. Andere Dinge würden sie sich selbst
kaufen. Seit seine Tochter C. selbst verdienen würde, wohne sie auch gar
nicht mehr in seinem Haus. Es seien daher für die Tochter C. des Bw ab
Mitte 1998 und für seine Mutter überhaupt keine Sachbezüge
anzusetzen.
Auch die PKW - Kosten seien zu hoch gegriffen. Sein Auto,
Erstzulassung 1988, würde ca 6 l Diesel pro 100 km brauchen, sodass eine
Kilometerleistung von 30.000 km pro Jahr bei einem Dieselpreis von S 10,00/l
etwa S 18.000,00 ergeben würden. Außer der Mindestversicherung
(ca S 300,00 pro Monat) und ab und zu Öl würde für sein
altes Auto nichts ausgeben.
Weiters seien vom Finanzamt die vollen Sonderausgaben als
Geldbedarf angenommen worden. Dies sei ebenfalls unrichtig, weil die
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung zum größten Teil in den
Kreditrückzahlungen enthalten seien.
"Es sei also absurd und
soll ihn vermutlich in einen Privatkonkurs treiben, wenn ich nun Beträge in
Millionenhöhe vorgeschrieben bekomme, die für seine Gegebenheiten
unmöglich zutreffen. Für den in der Jahreszusammenstellung angesetzten
Aufwand, für den allerdings kein Geldbedarf mehr notwendig ist, aus denen
aber der in den letzten Jahren erzielte Verlust auch resultiert, ist eine
Beilage angeschlossen."
Eventuelle Rückzahlungen von Lebensversicherungen und
Minderzahlungen bei den Kreditrückzahlungen seien ebenfalls nicht
berücksichtigt worden. Darüber müsse er sich erst
Bestätigungen der Bank bzw. Versicherungen besorgen.
Er ersuche daher abschließend, dass seine Sache nicht
die beiden Herren der Betriebsprüfung (Hr. A oder Hr. B.) weiterbearbeiten
würden, weil diese vermutlich eine Lebensweise, wie er sie führe, ohne
Wochenendfreizeit und Urlaub, nicht kennen und daher nicht glauben würden.
Er versichere daher nochmals, dass er mit den in den
Steuererklärungen angegebenen Einkünften das Auslangen gefunden habe
und er ersuche daher um volle Anerkennung seiner Einkünfte und
Umsatzsteuerbeträge gemäß seinen Erklärungen für 1997,
1998 und 1999.
Der Berufung beigelegt wurde nachstehende
Aufstellung:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
lt.
Erklärung
|
|
|
|
Erlöse
Schreibbüro
|
270.000
|
269.410
|
271.212
|
Erlöse
Vermietung
|
146.090
|
107.000
|
192.182
|
Lohneinkommen
netto
|
117.800
|
120.110
|
|
Familienbeihilfe
lt. FA
|
74.625
|
63.500
|
54.200
|
Schülerbeihilfe
Landesschulrat
|
|
14.000
|
|
Zahlungseingang
Dr. Z.
|
|
|
23.100
|
Umsatzsteuergutschrift
für Vorjahr
|
|
10.076
|
14.186
|
Pflegegeld von
Mutter
|
60.000
|
60.000
|
60.000
|
Summen
Erlöse:
|
668.515
|
644.496
|
614.880
|
Aufwand
Schreibbüro
|
-20.652
|
-21.796
|
-65.162
|
Aufwand
Vermietung
|
-414.033
|
-350.055
|
-295.104
|
|
233.830
|
272.645
|
254.614
|
davon sind keine
Ausgaben:
|
|
|
|
Afa
Schreibbüro
|
10.628
|
9.878
|
9.878
|
Afa
Vermietungsobjekt
|
23.158
|
52.938
|
52.938
|
geltend gemachtes
Kilometergeld
|
|
|
86.001
|
nicht bezahlte
gewerbl. Sozialversicherung
|
|
|
9.980
|
Dotierung
Rücklage gew.SVA Nachzahlung
|
|
|
13.845
|
mögliche
Klagekosten Nachbar
|
|
20.825
|
|
Anwaltskosten
(erst 2001 fertiggezahlt)
|
151.343
|
|
|
zu wenig gezahlte
Kreditrate
|
|
folgt
|
|
daher zur
Verfügung
|
418.959
|
356.286
|
427.256
Im Zuge der
Betriebsprüfung gab der Bw für die Jahre 1997 bis 2005 nachstehende
Prognoserechnung ab (s. Abg. S 73):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Strom
|
69
|
28.667
|
10.157
|
20.471
|
Gas
|
|
31.509
|
40.600
|
31.964
|
Wasser
|
2.675
|
7.305
|
5.147
|
6.796
|
Kanal
|
17.688
|
18.349
|
18.349
|
18.349
|
Müll
|
991
|
978
|
978
|
978
|
Grundsteuer
|
845
|
845
|
845
|
845
|
Rauchfangkehrer
|
937
|
554
|
|
|
Feuerversicherung
|
3.744
|
3.825
|
4.061
|
3.979
|
Instandhaltung
|
7.688
|
12.119
|
22.868
|
10.136
|
Bankzinsen
|
164.423
|
160.320
|
49.938
|
131.886
|
Gerichtskosten
|
37.424
|
11.820
|
|
3.200
|
Anwaltskosten
|
151.343
|
20.825
|
3.000
|
4.714
|
AfA
|
23.158
|
52.939
|
52.938
|
56.747
|
GWG
|
3.048
|
|
3.223
|
5.392
|
Reisespesen
|
|
|
86.001
|
|
|
|
|
|
|
Vermietungserl.
|
146.090
|
107.166
|
192.782
|
142.071
|
|
|
|
|
|
Ergebnis
|
-267.943
|
-242.889
|
-102.323
|
-153.386
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
|
Strom
|
20.000
|
1.453
|
1.453
|
1.453
|
1.453
|
Gas
|
32.000
|
2.326
|
2.326
|
2.326
|
2.326
|
Wasser
|
6.000
|
436
|
436
|
436
|
436
|
Kanal
|
18.350
|
1.334
|
1.334
|
1.334
|
1.334
|
Müll
|
978
|
71
|
71
|
71
|
71
|
Grundsteuer
|
845
|
61
|
61
|
61
|
61
|
Rauchfangkehrer
|
|
|
|
|
|
Feuerversicherung
|
4.000
|
291
|
291
|
291
|
291
|
Instandhaltung
|
10.000
|
727
|
727
|
727
|
727
|
Bankzinsen
|
103.480
|
6.818
|
6.061
|
5.245
|
4.366
|
Gerichtskosten
|
|
|
|
|
|
Anwaltskosten
|
|
|
|
|
|
AfA
|
59.645
|
4.335
|
4.335
|
4.335
|
4.335
|
GWG
|
|
|
|
|
|
Reisespesen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vermietungserl.
|
162.000
|
15.261
|
19.622
|
19.622
|
19.622
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis
|
-93.298
|
-2.589
|
2.528
|
3.344
|
4.223
|
|
bei 3 Zi 1. Hj. +
4 Zi. 2. Hj
|
bei
5 Zim.
|
bei
5 Zim.+ 1 Dabo. Wohng.
|
bei
5 Zim.+ 1 Dabo Wohng.
|
bei
5 Zim.+ 1 Dabo Wohng.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. April 2002 wurde der oa Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 teilweise stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt:
"Zum Berufungsbegehren
wird folgende Rechtsansicht vertreten:
Die Ausführungen zur
Liebhaberei Vermietung und Verpachtung sind nicht geeignet, die rechtliche
Würdigung der Behörde zu widerlegen. Es wurde in der Berufungsschrift
keine Prognoseberechnung aufgestellt, keine Berechnung der notwendigen
Sanierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten vorgelegt.
Demzufolge war das
Berufungsbegehren auf Anerkennung der Vermietung und Verpachtung
abzuweisen.
Bei
der Berechnung der Lebenshaltungskosten wurden die Einwände des
Berufungswerbers berücksichtigt und eine neue Berechnung
aufgestellt.
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Schreibbüro
|
215.585
|
264.927
|
293.279
|
V+V
|
146.091
|
107.000
|
192.182
|
Pflegegeld
Mutter
|
60.000
|
60.000
|
60.000
|
FamBeihilfe
|
74.625
|
63.500
|
54.200
|
Nichts.Arb.
|
89.277
|
91.253
|
99.963
|
§
67 Bezüge
|
20.400
|
20.800
|
21.3200
|
|
605.978
|
607.480
|
720.924
|
|
|
|
|
Aufwand
Schreibbüro
|
10.628
|
9.878
|
9.878
|
Privateinlagen
V+V
|
238.606
|
361.595
|
286.436
|
Kreditraten
Wohnhaus -
|
288.000
|
288.000
|
288.000
|
Kreditraten
M.Bank -
|
|
45.180
|
45.180
|
|
|
|
|
|
537.234
|
704.653
|
629.494
|
|
|
|
|
E-A
=
|
68.744
|
-
97.173
|
-91.430
|
|
|
|
|
Sachbezug
Abgpfl.
|
32.400
|
32.400
|
32.400
|
SB
Gattin ((80%)
|
25.920
|
25.920
|
25.920
|
SB
Tochter C. (80%)
|
25.920
|
|
|
SB
Sohn B. (40%)
|
12.960
|
12.960
|
12.960
|
SB
Tochter A. (40%)
|
12.960
|
12.960
|
12.960
|
Kosten
PKW
|
50.000
|
50.000
|
50.000
|
Vers.,
Benzin, Reparatur
|
|
|
|
Sonderausg.
Versich. -
|
15.375
|
17.235
|
10.699
|
|
175.535
|
151.475
|
144.939
|
|
|
|
|
|
68.744
|
-97.173
|
-91.430
|
|
-175.535
|
-151.475
|
-144.939
|
|
|
|
|
|
-106.791
|
-248.648
|
-236.369
|
aufgerundet
|
-110.000
|
-250.000
|
-240.000
Dieser
Berechnung zufolge wird der Umsatz wie folgt erhöht:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
110.000
|
250.000
|
240.000
|
20%
|
22.000
|
50.000
|
48.000
|
Umsatz
brutto:
|
132.000
|
300.000
|
288.000
Der adaptierte Gewinn
beträgt demzufolge:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
249.348
|
247.614
|
206.049
|
USt-Passivierung
neu
|
-42.144
|
-60.699
|
-48.567
|
unter
Berücks. TZ 28
|
|
|
|
BpBer.
28.8.2001
|
|
|
|
|
132.000
|
300.000
|
288.00
|
|
339.204
|
486.915
|
445.482
Aus dieser Darstellung
ist ersichtlich, dass nunmehr eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung an den Bw. ergeht."
Mit Eingabe vom 22. Mai 2002 stellte der Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Finanzamt seine
Einwendungen weiterhin nicht gewürdigt habe und nach fast 7 Monaten
neuerlich die derzeit noch bestehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung
sowohl bei der Umsatzsteuer (Nichtanerkennung der Vorsteuern für die
getätigten Investitionen) als auch bei der Einkommensteuerberechnung nicht
berücksichtigt worden seien, obwohl es dafür eine Frist von 25 Jahren
gebe, innerhalb derer sich ein Gewinn ergeben werde und betreffend die
Einkommensteuer für das Finanzamt weiterhin eine auf zusammenhanglosen
Zahlen basierende Eigenberechnung aufgestellt worden sei und somit seinen
Ausführungen nicht geglaubt worden seien und Sicherheitszuschläge
berechnet worden seien. Es könne sich aber kein höheres Einkommen als
das von ihm erklärte ergeben. Er könne es nicht akzeptieren, dass ihm
der Vorwurf der Abgabenverkürzung gemacht werde und er seit der
Prüfung als Lügner hingestellt werde, der "Schwarze" Einkommen haben
müsse, weil Bedarfsberechnungen des Finanzamtes für den
Lebensunterhalt vorgenommen worden seien, die nicht den Tatsachen entsprechen
würden.
2.
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001:
Mit Bescheid vom 27. August
2002 wurde die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von S 250.000,00
(€ 18.168,21) festgesetzt.
Mit Eingabe vom 28.9. 2001
erhob der Bw gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 27. August 2001betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. April 2002 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit
€ 1.344,45 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2002
stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Anzumerken ist, dass im Zuge
einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/99-1/00 (s. Bp-Bericht vom
10. April 2000) mit Aktenvermerk vom 11. April 2000 festgehalten worden
ist:
"Der
Bw übt die Tätigkeit eines selbständigen Buchhalters aus und
vermietet in O. ein Objekt mit fünf Zimmern und einer Wohnung. Die Zimmer
sollen nach Maßgabe der finanziellen Verhältnisse umgebaut werden,
sodass insgesamt fünf Wohneinheiten entstehen sollen. Die Quartiere sind
derzeit an ausländische Gastarbeiter vermietet. Aus finanziellen
Gründen (kurzfristige Probleme mit der Finanzierung des Umbaues) wurden die
UVA´s nicht abgegeben und sollten erst mit der Jahreserklärung
gemeldet werden...."
3.
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2-12/2001 und
1-9/2002:
Im Zuge einer
Umsatzsteuernachschau betreffend den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 2/2001 -
9/2002 wurden laut Tz 1 des BP-Berichtes vom 13. Juni 2003 in Anlehnung an die
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 - 1999 seien die erklärten
Umsätze und Vorsteuern aus Voluptuar zu vermindern. daraus ergeben sich
nachstehende Zahllasten:
|
|
2-12/01
|
1-9/02
|
|
ATS
|
Euro
|
Entgelte lt. UVA
|
218.597,24
|
28.676,07
|
abzgl. Entgelte aus Vermietung
|
-163.727,23
|
-8.879,81
|
steuerpfl. Entgelte 20%
|
54.870,01
|
19.796,26
|
USt 20%
|
10.974,00
|
3.959,25
|
|
|
|
VSt lt. UVA
|
16.730,85
|
1.072,74
|
abzgl. Vst aus Vermietung
|
-15.725,79
|
-1.028,54
|
|
1.005,06
|
44,20
|
|
|
|
Zahllast lt. Bp
|
9.968,94
|
3.915,05
|
Vorsoll
|
1.202,00
|
3.614,15
|
Mehrergebnis
|
8.766,94
|
300,90
Laut Aktenvermerk vom 13. Juni 2003 (s. USt-Akt,
S 10a) wurde Nachstehendes festgehalten:
"Vermietung in O.
|
EG:
|
ehemaliges
Gasthaus ca 120 m², geplanter Umbau in eine Wohnungseinheit -Beginn des
Umbaues: voraussichtlich Frühjahr 2004, kalkulierte Kosten für Umbau
€ 5.000,00 voraussichtliche Mieteinnahmen netto
€ 8.750,00/Jahr
|
1.
Stock
|
5 Zimmer mit
Wasch - und Kochmöglichkeit, neue Badezimmer und WC-Anlage am Gang alle
Zimmer vermietet. Jahresnettoeinnahmen € 8.725,00
Eine
Wohnungseinheit mit 75m² - neu hergerichtet, Mieteinnahmen ab Mai 2003,
monatlich € 440,00 Jahresnettoeinnahmen ca.
€ 5.500,00
|
DG:
|
wird derzeit
ausgebaut. Baufortschritte konnten seitens der Bp festgestellt werden. Im Zuge
der Prüfung wurden die Kosten für den Ausbau mit € 14.000,00
kalkuliert.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung ist der Bw bestrebt, den Ausbau bzw Umbau des
Mietobjektes soweit voranzutreiben, dass er in absehbarer Zeit
Überschüsse erzielen kann. Der Umbau wird auf billigste Weise
bewerkstelligt. Der Umbau wird vom Bw und seinem Sohn mit Hilfe eines Freundes
durchgeführt. Daher wurden für die seitens der Bp kalkulierten
Umbaukosten hauptsächlich nur Materialkosten herangezogen. Voraussichtlich
sollen die DG-Wohnungen bis Jahresende vermietet werden. Der
Fertigstellungstermin ist glaubhaft. Das gesamte Gebäude ist nicht
schön, aber die bauliche Substanz. Das Dach und die Fenster sind
augenscheinlich in Ordnung. Seitens der Bp wurde eine Prognoserechnung
durchgeführt. Überschüsse entstehen voraussichtlich im Jahr 2005,
ein Gesamtüberschuss nicht vor dem Jahr 2030...."
Mit Bescheid
vom 23. Juni 2003 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2001
den oa Feststellungen insofern Rechnung getragen, als der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) in Höhe von S 54.870,01 und der
Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von S 1.005,06 angesetzt worden
sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu
entnehmen sei, erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-09/2002 wurde der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe
von € 19.796,26 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern mit
€ 44,20 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem
Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2003
erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung und begehrte die Erledigung
gemäß seinen ursprünglichen Erklärungen. Begründend
führte der Bw im Wesentlichen aus, dass er eine neuerliche Entscheidung
durch das Finanzamt als Einmischung in ein schwebendes Verfahren betrachten
würde und diese daher nicht akzeptieren könne. Er begehre daher
nochmals die Entscheidung durch die "nächsthöhere Instanz"
gemäß seines Vorlageantrages vom 22. Mai 2002.
4.
Umsatzsteuernachschau für die Monate 10-12/2002 - 04/2004:
Im Zuge einer
Umsatzsteuernachschau für den oa Voranmeldungszeitraum wurde unter Tz 1 des
BP-Berichtes vom 10. August 2004 festgehalten:
1.Vermietung und Verpachtung
-Voluptuar:
"Nach
Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich bei der Vermietung des Bw um
keine steuerlich relevante Betätigung, da auch über einen
längeren Beobachtungszeitraum offenbar kein Gesamtüberschuss erzielt
werden kann. In einem abgabenbehördlichen Verfahren wurde diese
Betätigung als Voluptuar beurteilt. Eine Berufung gegen die entsprechenden
Bescheide (1997 - 1999) wurde eingebracht und der Antrag auf Entscheidung durch
die Oberbehörde gestellt (2002). In einer Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum 02/2001 - 09/2002 wurde dieselbe Rechtsansicht vertreten.
Auch gegen diese USt-Festsetzungen wurde Berufung erhoben. Da bisher keine
Änderung der Bewirtschaftungsart erfolgt ist, kann bis zur Entscheidung
durch den UFS daher nur der bisherigen Rechtsansicht der Abgabenbehörde
gefolgt werden und muss auch die weitere Betätigung bis dato als Voluptuar
beurteilt werden. Die aus dieser Tätigkeit gemeldete USt ist daher nicht
vorzuschreiben und die beantragten Vorsteuern sind nicht
anzuerkennen."
|
|
10-12/02
|
01-12/03
|
01-04/04
|
Umsatz V+V lt. Bp
|
2.082,70
|
11.010,00
|
1.690,91
|
USt 10%
|
208,27
|
1.101,00
|
169,09
|
Vorsteuer V+V lt. Bp
|
802,19
|
3.447,09
|
765,26
2.
Umsatzsteuervoranmeldungen:
|
|
10-12/02
|
01-12/03
|
01-04/04
|
Erlöse gesamt
|
17.217,00
|
15.178,33
|
2.057,58
|
Kürzung lt. Bp
|
-2.082,70
|
-11.010,00
|
-1.690,91
|
Erlöse gesamt lt. Bp
|
15.134,30
|
4.168,33
|
366,67
|
Davon mit 20%
|
15.134,30
|
4.168,33
|
366,67
|
USt 20%
|
3.026,86
|
833,67
|
73,33
|
Vorteuer bisher
|
802,19
|
3.447,09
|
765,26
|
Vorsteuer lt. BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
ZL/GS lt. Bp
|
3.026,86
|
833,67
|
73,33
|
ZL/GS bisher
|
368,22
|
-1.453,44
|
-432,05
|
Differenz= Mehr lt. BP
|
2.658,64
|
2.287,11
|
505,38
|
Summe 10/02 - 04/04 Mehr lt BP
|
|
5.451,13
|
Mit Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2002 vom 11. August
2003 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von
€ 15.134,30 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von
€ 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem
Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.
Mit Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/03 vom 11. August 2003 wurde der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von
€ 0,00 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von
€ 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchätzungLebenshaltungskostenVermietungEinkunftsquellenvermutungLiebhabereiPrognoserechnungGesamtgewinnUnternehmer
Herkunft
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1005-W/03
- Stammnummer
- 16535
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
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- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF