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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1005-W/03

Schätzung der Lebenshaltungskosten, Vermietung eines gemischt genutzten Grundstückes, eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-W/03vom 23.06.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 02/2001 bis 4/2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 entschieden: 1.) Den Berufungen gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wird Folge gegeben. Die angefochtenen vorläufigen Bescheide werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt und abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. 2.) Den Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 02/2001 bis 04/2004 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Soweit sich bei den einzelnen Umsatzsteuerfestsetzungen ein Mehrbetrag ergibt, so war dieser bereits fällig. 3.) Der Berufung gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999 wird teilweise stattgegeben. Die angefochten vorläufigen Bescheide werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. 4.) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.   Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) erklärte im streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EDV-Dienstleistungen und Schreibbüro) sowie Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung einer Liegenschaft in O. Der Gewinn bzw Verlust aus Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt. Festzuhalten ist, dass der Bw mit Kaufvertrag vom 10. Jänner 1991 die oa Liegenschaft erworben hat (s. Bew. Akt). Laut Grundbuchauszug vom 18. Juni 2001 (s. Abg. S 21 ff) sind auf der gegenständlichen Liegenschaft ua nachstehende Pfandrechte eingetragen: - Schuldschein und Pfandurkunde vom 11. 1.1991 iHv S 1.750.000,00 für Ö.- AG - Pfandurkunde vom 20.5.1996 iHv S 3.500.000,00 für R.-Bank. Festzuhalten ist weiters, dass der Bw die Liegenschaft seit 1991 vermietet und daraus folgende Betriebsergebnisse erzielt hat: | 1991: | -22.975,00 | 1992: | 1.185,00 | 1993: | -27.824,00 | 1994: | 3.215,00 | 1995: | -103.223,00 | 1996: | -205.805,00 Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1996 sind - unter Anerkennung der Verluste bzw Gewinne und der beantragten Vorsteuern - in Rechtskraft erwachsen. 1. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999: Im Zuge einer Betriebsprüfung - betreffend die Jahre 1997 bis 1999 - wurden nachstehende Feststellungen getroffen (s. Bp-Bericht vom 28. August 2001): "Tz 15: Sonstige Feststellungen zur Führung der Bücher: 1) Schreibbüro: Im Rahmen der Bp wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige mit dem erklärten Einkommen nicht in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Trotz wiederholter Befragung zwecks Aufklärung der durch die Bp ermittelten Umsatzdifferenzen war der Bw nicht gewillt, seinen Verpflichtungen als Abgabepflichtiger gemäß § 119 BAO, § 138 Abs. 1 BAO und § 141 Abs. 1 BAO nachzukommen. 2.) Vermietung und Verpachtung: Eine Tätigkeit, die nach den Umständen des einzelnen Falles nicht geeignet ist, auf Dauer gesehen Überschüsse abzugeben, kommt als steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle nicht in Betracht. Nach Ansicht des Finanzamtes stellt die vom Bw betriebene Vermietung und Verpachtung keine Einkunftsquelle dar. Die erwirtschafteten Verluste sind daher bei der Ermittlung der umsatz- und einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu berücksichtigen. Tz 18 Umsatzerhöhung Schreibbüro 1997-1999: Aufgrund der in Tz 25 dargestellten Feststellungen ist der erklärte Umsatz wie folgt zu erhöhen: | | 1997 | 1998 | 1999 | Umsatzerhöhung netto | 346.429,40 | 553.742,37 | 480.944,49 | +20% USt | 69.285,88 | 110.748,47 | 96.188,90 | Umsatzerhöhung brutto | 415.715,28 | 664.490,84 | 577.133,39 Tz 19 Voluptuar Vermietung und Verpachtung 1997 - 1999: Die im Prüfungszeitraum erklärten Bemessungsgrundlagen sind um die Umsatz- und Vorsteuern zu kürzen, die durch die Vermietung und Verpachtung verursacht wurden. | 1) | Umsätze | 1997 | 1998 | 1999 | | Umsätze lt. Erklärung | 416.090,84 | 376.576,62 | 463.993,43 | | -Umsätze V+V (Voluptuar) | -146.090,84 | -106.999,95 | -192.181,76 | | Umsatz lt. Bp | 270.000,00 | 269.576,67 | 271.811,67 | | davon zu versteuern mit 20% | 270.000,00 | 269.576,67 | 271.811,67 | 2) | Vorsteuern | | | | | Vorsteuer lt. Erkl. | 78.685,12 | 78.800,88 | 20.068,12 | | Stromverbrauch (20%) | -13,70 | -5.733.39 | -2.031,30 | | Gasverbrauch (20%) | 0,00 | -6.301,87 | -8.120,07 | | Wassergebühr (10%) | -267,49 | -730,46 | -514.65 | | Kanalbenützungsgebühr (10%) | -1.768,83 | -1.834,90 | -1.834,88 | | Müll- u. Abfallbehandlungsgebühr (10%) | -99,15 | -97,78 | -97,78 | | Grundsteuer | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Rauchfangkehrergebühr (20%) | -187,47 | -110,80 | 0,00 | | Feuerversicherung | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Reparaturmaterial (20%) | -310,76 | -262,80 | 0,00 | | Hilfsmaterial (20%) | -947,79 | -1.433,20 | -907,80 | | Instandhaltung (20%) | -279,79 | -727,80 | -3.069,59 | | Sonstige Gebühren (Mietvertrag) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Säumniskosten Gericht | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Sonstiger Aufwand (20%) | 0,00 | -4.165,00 | 0,00 | | Bankzinsen Girokredit | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Bankspesen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Säumnis u. Gerichtskosten (inkl. Schätzungskosten) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Anwaltskosten für Räumungsklage gegen Mieterin | -30.268,68 | 0,00 | -600,00 | | AfA | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | GWG (20%) | -609,58 | 0,00 | -644.65 | | Km-Geld | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | Taggelder (10%) | 0,00 | 0,00 | -1.963,64 | | Vorsteuer lt. Bp | 43.932,67 | 57.402,88 | 283,76 Tz 20 Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1997 - 1999: | 1) | Umsatzsteuer | 1997 | 1998 | 1999 | | Umsätze lt. Erklärung | 416.090,84 | 376.576,62 | 463.993,43 | | -Umsatz V+V (Voluptuar) | -146.090,84 | -106.999,95 | -192.181,76 | | +Umsatzerhöhung lt. Tz 18 | 346.429,40 | 553.742,37 | 480.944,49 | | Umsatz lt. Bp | 616.429,40 | 823.319,04 | 752.756,16 | | | | | | | davon zu versteuern mit 20% | 616.429,40 | 823.319,04 | 752.756,16 | | | | | | 2) | Vorsteuer | 43.932,67 | 57.402,88 | 283,76 Tz 25 Umsatzerhöhung Schreibbüro 1997 - 1999: "Im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung wurde durch die Bp festgestellt, dass der Abgabepflichtige offiziell weniger Geld zur Verfügung hat, als er tatsächlich verbraucht. Die Feststellungen wurden mit dem Bw wiederholt besprochen, um den Sachverhalt klären zu können. Der Bw war jedoch nicht dazu bereit. Seine einzige Stellungnahme dazu war, dass ihn die Berechnungen der Betriebsprüfung nicht interessieren. Man sieht ja, dass es sich mit dem Geld ausgegangen ist, weil er ja lebt. Diese Standardsätze waren seine einzigen Kommentare. Für die Geldverkehrsrechnung wurden folgende Grundlagen herangezogen: 1. Aus den Bilanzen des Schreibbüros und der Vermietung und Verpachtung wurden die Privatentnahmen (Schreibbüro) und Privateinlagen (V+V) berücksichtigt. 2. Die Mutter des Bw. lebte bis zu ihrem Tod im Februar 2001 im Erdgeschoß des auch vom Bw bewohnten Zweifamilienhauses in G.. 3. Der Bw erhält Familienbeihilfe für folgende Kinder: | Name | Bezug der Familienbeihilfe bis | Tochter A. | 02/2002 | Sohn B. | 02/2002 | Tochter C. | 07/1998 4. Vom privaten Bankkonto des Bw wurde der Unterschiedsbetrag zwischen 31.12. des laufenden Jahres und 31.12. des Vorjahres berücksichtigt. 5. Der Bw ist bei der Fa. K. als Buchhalter angestellt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Einkünfte wurden durch die Bp berücksichtigt. 6. Das Wohnhaus des Bw wurde mittels Fremdfinanzierung angeschafft. Die Kreditraten sind daher als Ausgabe anzurechnen. 7. Im Jahr 1998 wurde bei der M. Bank ein Kredit in Höhe von ATS 250.000,-- aufgenommen. Dieser Kredit wurde lt. Aussage des Bw für die Bezahlung von Elektroinstallationen im Gebäude der Vermietung und Verpachtung verwendet, die von der Fa. T. ausgeführt wurden. Weder der Kredit noch die Bezahlung der Elektroarbeiten wurden in der Bilanz für die Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wodurch der in der Bilanz ausgewiesene Verlust geringer ausfällt. 8. Der Bw war nicht bereit, die laufenden Lebenshaltungskosten für sich selbst, seine Frau, seine Mutter und seine Kinder offen zu legen. Durch die Bp wurden daher die Lebenshaltungskosten in Höhe der Sachbezugswerte für volle freie Station gemäß § 184 BAO geschätzt. 9. Die Kosten für den Pkw wurden durch die Bp ebenfalls gemäß § 184 BAO geschätzt, weil der Bw keine Fahrtenbücher bzw. vergleichbare Aufzeichnungen vorlegen konnte. Die Fahrtleistungen sind jedes Jahr vergleichbar. Der Bw fährt von G. nach W. zu seinem Arbeitsplatz bei der Fa.K. und ca. zweimal pro Woche nach O., wo sich seine Vermietung und Verpachtung befindet. Im Jahr 1999 hat der Bw für 13.544 km Kilometergeld geltend gemacht. Als Bilanzbuchhalter muss ihm bekannt sein, dass Kilometergelder nur verrechnet werden dürfen, wenn weniger als fünfzig Prozent der gefahrenen Kilometer betrieblich veranlasst sind. Die Bp legt der Schätzung gemäß § 184 zugrunde, dass die im Jahr 1999 ausgewiesenen 13544 Kilometer weniger als die Hälfte der Gesamtkilometerleistung sind. Es wird daher geschätzt, dass der Bw pro Jahr 30.000 Kilometer fährt. Die Kosten pro Kilometer werden auf ATS 2,50 geschätzt. Darin sind keine Amortisationskosten enthalten, sondern nur Treibstoff, Reparaturen, Ersatzteile, Autobahnvignette, Versicherungen, Parkgebühren und sonstige Kosten, die mit dem Betrieb eines Pkws zusammenhängen. Im Jahr 1999 wurden im Rahmen der Bilanz für die Vermietung und Verpachtung Kilometergelder geltend gemacht. Sie könne jedoch im Rahmen der Geldverkehrsrechnung nicht berücksichtigt werde, weil sie nicht ausbezahlt wurden. 10. Die Sonderausgaben sind nicht in den Buchhaltungen des Bw enthalten. Sie sind daher durch die Bp im Rahmen der Geldverkehrsrechnung anzusetzen. | Geldverkehrsrechnung | 1997 | 1998 | 1999 | Privatentnahmen Schreibbüro | 215.584,82 | 264.926,85 | 293.279,01 | Privateinlagen V+V | -238.605,67 | -361.595,62 | -286.435,69 | Pflegegeld Mutter (ATS 5.000,00 x 12) | 60.000,00 | 60.000,00 | 60.000,00 | Familienbeihilfe | 74.625,00 | 63.500,00 | 54.200,00 | Unterschiedsbetrag, Privatkonto | -10.629,55 | -7.832,60 | -15.758,81 | steuerpfl. Bezüge nsA | 89.277,00 | 91.253,00 | 99.963,00 | Sonstige Bezüge gem. § 67 EStG | 20.400,00 | 20.800,00 | 21.300,00 | Gutschrift / Zahllast Einkommensteuer | 3.500,00 | 3.500,00 | -17.868,00 | | 214.151,60 | 134.551,63 | 208.679,51 | Kreditraten Wohnhaus | -288.000,00 | -288.000,00 | -288.000,00 | Kreditraten M.-Bank | 0,00 | -45.180,00 | -45.180,00 | Summe ohne Lebenshaltungskosten | -73.848,40 | -198.628,37 | -124.500,49 | Sachbezug Bw (ATS 2.700,- x 12) | -32.400,00 | -32.400,00 | -32.400,00 | Sachbezug Gattin (80% v. AbgPfl.) | -25.920,00 | -25.920,00 | -25.920,00 | Sachbezug Mutter (80% v. AbgPfl.) | -25.920,00 | -25.920,00 | -25.920,00 | Sachbezug Tochter C. (80% v. AbgPfl.) | -25.920,00 | -25.920,00 | 25.920,00 | Sachbezug Sohn B. (40% v. AbgPfl.) | -12.960,00 | -12.960,00 | -12.960,00 | Sachbezug Tochter A. (40% v. AbgPfl.) | -12.960,00 | -12.960,00 | -2.960,00 | Ersatz Kilometergeld 1999 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Kosten Pkw | -75.000,00 | -75.000,00 | -75.000,00 | Sonderausgaben | -61.501,00 | -144.034,00 | -145.364,00 | Unterdeckung laut Bp | -346.429,40 | -553.742,37 | -480.944,49 Daraus ergeben sich folgende Umsatzerhöhungen: | | 1997 | 1998 | 1999 | Umsatzerhöhung netto | 346.429,40 | 553.742,37 | 480.944,49 | + 20% USt | 69.285,88 | 110.748,47 | 96.188,90 | Umsatzerhöhung brutto | 415.715,28 | 664.490,84 | 577.133,39 Tz. 26 Vermietung und Verpachtung 1997 - 1999 Liebhaberei Im Jahre 1991 kaufte der Bw. in O. ein Gebäude um ATS 1,853.400,67. der Kaufpreis wurde zur Gänze mittels Kredit finanziert. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Gasthaus, im ersten Stock sind fünf Einzelzimmer und eine Wohnung. Das Gasthaus wurde von der Fa. D. betrieben. Die Geschäftsführerin der GmbH, Fr. H. war die ehemalige Eigentümerin des Gebäudes. Sie führte für die GmbH das Gasthaus und bewohnte die im ersten Stock befindliche Wohnung. Die fünf Einzelzimmer wurden an Arbeiter vermietet, deren Arbeitstätten in der Umgebung sind. Hauptsächlich handelt es sich um Gastarbeiter. In der den Steuererklärungen 1991 beigelegten Erläuterung zum Mietobjekt in O. führt der Bw aus, dass das Lokal bereits beim Kauf des Gebäudes stark renovierungsbedürftig war und der Bw daher von Anfang an nicht damit gerechnet hat, einen zuverlässigen Pächter für das Gasthaus zu finden. Er wollte sich daher von Anfang an auf das Vermieten der vorhandenen Zimmer konzentrieren. Er weist darauf hin, dass ihm selbst die notwendigen Geldmittel für größere Reparaturen fehlen. Seit November 1997 ist das Gasthaus nach einer Räumungsklage geräumt und steht leer. Der Bw erhielt von der Pächterin des Gasthauses seit Jahren keine Mietzahlungen. Der Bw beabsichtigt nicht, es wieder zu verpachten. Die Wohnung ist an eine Familie vermietet. Für dieses Mietverhältnis wurde ein Mietvertrag abgeschlossen. Die Einzelzimmer werden je nach Nachfrage an Arbeiter vermietet. Bezüglich dieser Mietverhältnisse gibt es keine Mietverträge. Es gelingt dem Bw auch nicht, alle Zimmer ständig zu vermieten. Die Mieter sind fast ausschließlich Gastarbeiter, die keine Anforderungen an Bequemlichkeit, Sauberkeit, usw. stellen sondern mit einem Dach überm Kopf zufrieden sind. Derzeit verrechnet der Bw für die Mietwohnung ATS 7.000,-- brutto inkl. Betriebskosten, für vier Zimmer je ATS 2.000,- brutto inkl. Betriebskosten und für das fünfte, etwas größere Zimmer ATS 3.000,-- brutto inkl. Betriebskosten. Mit den erzielten Mieteinnahme ist es in den meisten Jahren nicht möglich, die anfallenden Kreditzinsen abzudecken. Durch die Bp wurde der Bw befragt, wie er mit der Vermietung und Verpachtung innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn (es wird bilanziert) erwirtschaft möchte. In den Jahren 1991 bis 1999 hat er folgende Betriebsergebnisse erzielt: | 1991 | -22.975,00 | 1992 | 1.185,00 | 1993 | -27.824,00 | 1994 | 3.215,00 | 1995 | -103.223,00 | 1996 | -205.805,00 | 1997 | -267.943,00 | 1998 | -242.889,00 | 1999 | -102.323,00 | Gesamtverlust bisher | -968.582,00 Dazu ist zu bemerken, dass der im Jahr 1999 ausgewiesene Verlust deshalb geringer ist, weil der Bw um ATS 120.000,00 Kreditzinsen zu wenig an die Bank zurückbezahlt hat. Obwohl er Bilanzbuchhalter ist, hat er diese bekannte Verbindlichkeiten auch nicht in der Bilanz berücksichtigt. Um positive Ergebnisse zu erzielen, beabsichtigt der Bw im Dachgeschoß zwei Wohnungen zu errichten, die fünf Einzelzimmer im ersten Stock zu einer Wohnung zusammenzufassen und aus den Räumlichkeiten des Gasthauses im Erdgeschoß ebenfalls eine Wohnung zu machen. Für die Wohnungen im Dachgeschoß hat er sich einen Kostenvoranschlag machen lassen, den er im Rahmen der Betriebsprüfung jedoch nicht vorlegte. Nach seiner Aussage sollen sich die Kosten für den Ausbau des Dachbodens zu Wohnungen auf ATS 800.000,00 belaufen. Er bekommt von den Banken keine weiteren Kredite, weil er keine Sicherheit mehr bieten kann. Sein Wohnhaus in G. wurde mittels Kredit finanziert. Sein Waldbesitz wurde bereits mit ATS 3,5 Millionen verpfändet. Und wie oben erwähnt, wurde das Gebäude in O. ebenfalls mittels Kredit finanziert. Der Bw legte bei der M-Bank bereits zumindest eine unrichtige Lohnbestätigung vor, um den Kredit über ATS 250.000,-- für Elektroinstallationen zu erhalten. Als Buchhalter der Fa. K. stellt er die Lohnbestätigungen aus. Er stellte sich also eine Lohnbestätigung für Dezember 1997 in Höhe von ATS 48.000,00 brutto ohne Sonderzahlungen aus. Bestätigt wurde dieser Lohnzettel von Hrn. W., dem Geschäftsführer der Fa. K.. Tatsächlich erhielt der Bw für das Jahr 1997 ATS 142.800,00 brutto. Der Bw versucht seit mehreren Jahren, die Kredite auf Fremdwährungskredite umzuschulden. Davon verspricht er sich eine Verminderung seiner Kreditraten um ATS 10.000,-- pro Monat. Jedoch hat er trotz aller von ihm beteuerten Bemühungen noch keine Bank gefunden, die zu diesen Umschuldungen bereit ist. Der Grund dafür dürfte wiederum sei, dass der Bw über keine Sicherheiten mehr verfügt und auch keine Barmittel besitzt, um eventuelle Kurserhöhungen der Fremdwährung und die damit zusammenhängenden Erhöhungen des Kreditbetrages, ausgleichen zu können. Dieses Risiko wird keine Bank eingehen. Der Bw versucht weiterhin, sein Kredite umzuschulden. Er möchte die Wohnungen im Dachgeschoß mit Hilfe eines geringfügig beschäftigten Arbeiters herrichten und diese Arbeiten mit der ("theoretischen") Zinsenersparnis in Höhe von ATS 10.000,00 pro Monat finanzieren. Um die notwendigen Arbeiten finanzieren zu können, müssen die Kreditraten 80 Monate (rd. sieben Jahre) lang um ATS 10.000,00 pro Monat geringer sein als jetzt. Damit kann man aber realistischer Weise nicht rechnen. In jedem Fall ergeben sich allein durch den Umbau des Dachgeschosses für zumindest sieben Jahre weitere Verluste. Weiters müssen auch die Räumlichkeiten des Gasthauses im Erdgeschoss in einen Wohnung umgebaut werden, damit Mieteinnahmen erzielt werden können. Seit der Bw das Gebäude gekauft hat, wurden keine wesentlichen Renovierungsarbeiten durchgeführt. Erst im Herbst 2000 wurden die straßenseitigen Fenster um ATS 90.000,00 ausgetauscht. Das Geld dafür musste sich der Bw von der Fa. K. ausleihen. Allerdings ist das gesamte Gebäude äußerst renovierungsbedürftig. So gehören sämtliche Böden generalüberholt, da bereits viele Löcher nur provisorisch abgedeckt sind. Die Fassade des gesamten Gebäudes müsste neu gemacht werden und auch das Welleternitdach gehört ausgetauscht. Das wäre schon deshalb wichtig, damit auch in die hofseitige Dachgeschoßwohnung Fenster eingebaut werden können. Der Bw wurde aufgefordert, eine Prognoserechnung abzugeben. Er legte darauf hin eine Berechnung für die Jahre 1997 bis 2005 vor. Laut dieser Aufstellung erzielt der AbgPfl. im Jahr 2003 erstmalig einen Gewinn in Höhe von € 2,528,00 (ATS 34.786,04). Bei diesen Berechnungen berücksichtigt er die Vermietung der fünf Einzelzimmer und der bereits bestehenden Mietwohnung im ersten Stock. Er berücksichtigt jedoch keine Instandhaltungsarbeiten und auch keine Renovierungsarbeiten. Weiters werden auch nicht die Kosten für die notwendigen Umbauarbeiten für das Dachgeschoß und die Gasthausräumlichkeiten in die notwendigen Umbauarbeiten für das Dachgeschoß und die Gasthausräumlichkeiten in die Berechnung einbezogen. Der Bw stellt in der von ihm vorgelegten Prognoserechnung nicht dar, wann mit einem Gesamtgewinn gerechnet werden kann. Er begründet das damit, dass er nicht in der Lage ist, eine andere Prognoserechnung zu erstellen, als die, die er der Betriebsprüfung vorgelegt hat. Nach Ansicht der Bp ist die vom Bw vorgelegte Prognoserechnung aufgrund der angeführten Mängel (kein Gesamtgewinn ausgewiesen, keine Instandhaltungs-, Renovierungs- und Umbaukosten berücksichtigt) vollkommen unzureichend und unterstreicht die Annahme der Bp., dass es sich bei dieser Vermietung und Verpachtung um Liebhaberei handelt. Damit die Vermietung und Verpachtung des Bw auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Überschüsse abwerfen kann, ist es notwendig, das Dachgeschoss, die fünf Einzelzimmer und die Gasthausräumlichkeiten in Wohnungen umzubauen. Nach diesen Umbauarbeiten wären in dem Gebäude fünf Wohnungen vorhanden, die an Dauermieter vergeben werden könnten. Die Fertigstellung dieser Pläne ist aber nicht absehbar, weil der Bw nicht über die finanziellen Mittel verfügt. Er hat keine entsprechenden Barmittel und kann auch keine weiteren Kredite aufnehmen, weil er den Banken keine Sicherheiten mehr bieten kann. In der von ihm vorgelegten Prognoserechnung sind bis zum Jahr 2005 (letztes Jahr seiner Prognoserechnung) keine Kosten betreffend Umbau berücksichtigt. Die Bp kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der bisherigen Bewirtschaftung des Gebäudes in keinem Fall in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Wenn an dem Gebäude keine Umbauarbeiten vorgenommen werden, können die Mieteinnahmen nicht erhöht werden. Das bedeutet, dass allein der Zinsenaufwand höher ist, als die Mieteinnahmen. Die erforderlichen Instandhaltung- und Renovierungsarbeiten und die anderen laufend anfallenden Kosten für das Gebäude finden in den Mieteinnahmen keine Deckung. Unter der Annahme, dass der Bw Fremdmittel für die notwendigen Umbau- und Renovierungsarbeiten verwenden kann, ist in absehbarer Zeit ebenfalls nicht mit einem Gesamtgewinn zu rechnen, weil 1. für die Dauer der Umbauarbeiten die Miteinnahmen zumindest für die Einzelzimmer wegfallen. 2. mit Umbau- und Renovierungskosten für die Wohnungen, Fassade, Dach, Sanitärinstallationen, usw. von rund ATS 5,000.000,00 zusätzlich zu rechnen ist. Dadurch würde sich die Zinsenbelastung wiederum so stark erhöhen, dass sie mit dem Mieteinnahmen nicht abgedeckt werden könnte. Sämtliche andere für das Gebäude anfallenden Kosten würden keine Deckung in den Mieteinnahmen finden. 3. sich der Bw vorstellt, Mieten bis zu ATS 10.000,00 pro Monat zu verlangen. Nachdem in den letzten Jahren äußerst intensiv Reihenhäuser und Mietwohnungen von Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften gebaut wurden, stehen viele dieser Immobilien leer. Dadurch hat der Bw große Konkurrenz, weil diese Neubauten aufgrund von Förderungen weitaus günstiger für eventuelle Mieter sind, als die vom Bw geplanten Wohnungen. Die Bp kommt aufgrund der oben angeführten Darstellungen zu dem Schluss, dass es sich bei der Vermietung und Verpachtung des Objekts in O., um Liebhaberei handelt, weil in einem angemessenen Zeitraum kein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Die Bp geht von der Annahme aus, dass der Bw das Gebäude gekauft hat, um Vermögenswerte für seine Kinder zu schaffen. Er rechnete damit, dass der notwendige Kredit mit den vereinnahmten Mieteinnahmen zurückbezahlt werden könnte und er selbst dadurch keine zusätzlichen Kosten hat. Die sich aufgrund der Verluste aus Vermietung und Verpachtung ergebende Einkommensteuerersparnis war eine willkommene Nebenerscheinung". Tz 27 Einkommensteuervorauszahlung 2001: Die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 wird durch die Bp mit S 250.000,00 festgesetzt. | | 2001 | Einkommensteuervorauszahlung 2001 lt. Bp | 250.000,00 | Einkommensteuervorauszahlung 2001 bisher | 19.400,00 | | 230.600,00 Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 mit Bescheiden vom 27. August 2001 wieder auf und erließ entsprechende vorläufige Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 jeweils datiert vom 27. August 2001. Mit Eingabe vom 26. September 2001 (eingelangt Finanzamt 28. September 2001) erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Prüfung seiner Belege horrende unmögliche Erhöhungen des Umsatzes und der Einnahmen vorgenommen worden seien. Er weise darauf hin, dass seine erklärten Einnahmen vollständig seien. Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien die Einnahmen in Kopie in Einnahmebüchern lückenlos und chronologisch zimmerweise überprüfbar vorhanden gewesen, sodass er es als Ungeheuerlichkeit empfinde, dass Umsätze und Einnahmen dazugeschätzt worden seien. Geschätzte Umsätze wie S 823.319,00 im Jahr 1998 seien eine Verhöhnung seiner Person. Bei den Einnahmen aus dem Schreibbüro und EDV-Dienstleitungen müsse er darauf hinweisen, dass der größte Teil der Einnahmen aus seinen Dienstleitungen bei der Fa. K. stamme und er dort ganztags beschäftigt sei. Er fahre morgens um 7 Uhr zur Arbeit und komme etwa um 19 Uhr nach Hause. Es sei daher einzusehen, dass dem Bw dann nicht mehr viel Zeit für andere Klienten bleiben würde. Diese sonstigen Arbeiten könne er nur Samstags oder Sonntags bewerkstelligen. Es sei daher ein Wahnsinn, wenn ihm für das Jahr 1997 S 346.429,40, für das Jahr 1997 (richtig 1998) S 553.742,37 und für das Jahr 1999 S 480.944,49 Umsatzerhöhung hinzugerechnet worden sei. Dies sei einfach unmöglich. Es würde keine weiteren zu versteuernden Einnahmen geben. Zum Punkt Voluptuar bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müsse er abermals darauf hinweisen, dass das Vermietungsobjekt in O. in einigen Jahren einen Gewinn abwerfen wird und muss, da der Bw nicht dauernd Verluste hinnehmen könne. Er sei zwar mit wenig Begeisterung zu diesem Objekt gekommen, aber inzwischen habe er bereits viel investiert, und derzeit seien alle Zimmer belegt. Da der Beobachtungszeitraum noch immer weitere 15 Jahre betragen würde, müsse er darauf bestehen, dass dieses Objekt nicht als Voluptuarbesitz behandelt werde, sondern die Vorsteuern absetzbar seien. In einigen Jahren werde sich das Verlustgeschäft umgewandelt haben. Es sei auch möglich, dass er die derzeit leerstehenden Räumlichkeiten des Gastgewerbelokales im Erdgeschoß auf andere Weise nützen werde (etwa als Treffpunkt für einen Verein). Die derart abwertende Beurteilung der Vermietbarkeit und Verwendbarkeit des ehemaligen Gasthauses durch den "Prüfbeamten des Finanzamtes" und den Gruppenleiter könne seiner Ansicht nach nur darauf abzielen, das Objekt so darzustellen, dass es nie einen Gewinn abwerfen werden würde, um die Ansicht zu untermauern, dass dieses Gebäude Voluptuarbesitz sei. "Die beiden Herren leben sicherlich in anderen Verhältnissen, um qualifiziert beurteilen zu können, in welchem Umfeld und mit wie wenig Luxus andere Leute leben können." Weiters werde im Bericht eingestreut, dass der Bw von der Fa. K. nur S 142.800,00 im Jahr (1997) erhalten habe. Dazu würden noch S 286.560,00 inkl. MWSt, ebenfalls von Fa. K. kommen und in den Jahren 1998 und 1999 seien es jeweils S 290.880,00 inkl. MWSt, was aber offensichtlich vom Prüfer und seinem Gruppenleiter nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Provokant sei die Äußerung im Bericht, dass rund S 5 Millionen für Umbau- und Renovierungskosten für Fassade, Sanitärinstallationen und Dach notwendig sein würden. Das Dach sei zB. nicht renovierungsbedürftig, es sei nur eventuell eine weitere Isolierung als Wärmeschutz notwendig. Derzeit seien alle Zimmer des Hauses belegt, was beweisen würde, dass seine bisherigen Bemühungen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten Früchte tragen würden. Er werde daher vermutlich den ursprünglich geplanten Ausbau der leeren Räumlichkeiten nicht durchführen, weil ihm derzeit noch die finanziellen Mittel dazu fehlen würden und er mit dem derzeitigen Zustand auch leben könne. Kreditumschuldungen auf Fremdwährung werde er weiterhin versuchen und er werde es schlussendlich auch erreichen. Der nächste Punkt sei die Ansicht der Finanz, dass er weniger Geld zur Verfügung habe, als er verbrauchen würde. Dazu sei festzustellen, dass keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden seien als in den Steuererklärungen angeführt. Da er niemals vorher damit gerechnet habe, einmal die privaten Aufwendungen für seine Familie nachweisen zu müssen, sei ihm dies im nachhinein auch nicht möglich. Es seien auch Transaktionen im privaten Bereich nicht verbucht worden. Es sei daher nicht so, dass er nicht wie im Prüfbericht angeführt zur Aufklärung nicht bereit gewesen sei, sondern, dass dies im nachhinein einfach nicht möglich sei. Es würde zwar private Aufzeichnungen seiner Frau geben, Belege dazu seien allerdings nicht mehr vorhanden. Er habe aber begonnen, ab dem 15. September 2001 seine privaten Ausgaben belegmäßig zu sammeln. In einigen Monaten könne er dann seine tatsächlichen privaten Lebenshaltungskosten darlegen. Das Finanzamt könne dann selbst feststellen und ihm sagen, was dabei fehlen solle. Die in seinen Zusammenstellungen angeführten Privatentnahmen und Privateinlagen würden sich lediglich als Differenz zwischen Aufwendungen und Erlösen ergeben. Einige der in den Zusammenstellungen angeführten Aufwendungen seien zwar Aufwand, jedoch keine Ausgaben. Die vom Finanzamt angenommenen amtlichen Sachbezüge würden auf ihn nicht zutreffen, weil er für seine Familie viel weniger verbrauchen würde als vom Finanzamt angenommen werde. Unverständlicherweise sei in der Aufstellung des Finanzamtes auch ein Sachbezug für seine Mutter (!!) angenommen worden, wo doch gerade der umgekehrte Fall sei, dass er nicht für sie sorgen habe müssen, sondern er von ihr bei Geldmangel etwas bekommen habe, denn sie habe ja ihre eigene Pension (und das Pflegegeld). Er würde also für sie überhaupt keine Aufwendungen tätigen. Gegen die angenommenen Sachbezüge für die Kinder und die Gattin müsse er ebenfalls protestieren, dass dafür S 1.080,00 bzw. S 2.160,00 pro Monat als Bedarf angesetzt worden sei. Die amtlichen Sätze würden ein Frühstück, ein 2. Frühstück, Mittagessen, Jause und Abendessen decken, außerdem noch Kosten für Wohnung, Beheizung und Beleuchtung. Da Heizung und Beleuchtung für die Kinder nichts zusätzliches kosten würden, bleibe nur das Essen als Kosten übrig. So oft würden sie gar nicht essen können. Der Satz von S 2.160,00 entspreche pro Tag S 72,00 pro Person, was fast 1 1/4 kg Fleisch (täglich pro Person) entsprechen würde, was unmöglich der Bedarf sei. Er sei jeden Tag in A. und kaufe dort bei Fa. B. oder bei Aktionen ein. In seiner Familie werde nicht so viel Fleisch gegessen. Er kaufe auch nicht Rind- oder Kalbfleisch, sondern 1 kg Fleisch, dass er kaufe koste bei M. S 59,90. Wenn er einmal Faschiertes um S 49,90 pro kg kaufe, habe die ganze Familie genügend für die "2x Mahlzeit". Weiters sei er darauf hinweisen, dass seine Kinder inzwischen selbst über ein Einkommen verfügen würden (seine Tochter C. seit 1998 als voll verdienende Angestellte, der Sohn B. seit Sommer 1997 als Lehrling und Tochter A. seit Sommer 1999 als Lehrling), sodass er also nur für das Essen zu sorgen habe. Andere Dinge würden sie sich selbst kaufen. Seit seine Tochter C. selbst verdienen würde, wohne sie auch gar nicht mehr in seinem Haus. Es seien daher für die Tochter C. des Bw ab Mitte 1998 und für seine Mutter überhaupt keine Sachbezüge anzusetzen. Auch die PKW - Kosten seien zu hoch gegriffen. Sein Auto, Erstzulassung 1988, würde ca 6 l Diesel pro 100 km brauchen, sodass eine Kilometerleistung von 30.000 km pro Jahr bei einem Dieselpreis von S 10,00/l etwa S 18.000,00 ergeben würden. Außer der Mindestversicherung (ca S 300,00 pro Monat) und ab und zu Öl würde für sein altes Auto nichts ausgeben. Weiters seien vom Finanzamt die vollen Sonderausgaben als Geldbedarf angenommen worden. Dies sei ebenfalls unrichtig, weil die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung zum größten Teil in den Kreditrückzahlungen enthalten seien. "Es sei also absurd und soll ihn vermutlich in einen Privatkonkurs treiben, wenn ich nun Beträge in Millionenhöhe vorgeschrieben bekomme, die für seine Gegebenheiten unmöglich zutreffen. Für den in der Jahreszusammenstellung angesetzten Aufwand, für den allerdings kein Geldbedarf mehr notwendig ist, aus denen aber der in den letzten Jahren erzielte Verlust auch resultiert, ist eine Beilage angeschlossen." Eventuelle Rückzahlungen von Lebensversicherungen und Minderzahlungen bei den Kreditrückzahlungen seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Darüber müsse er sich erst Bestätigungen der Bank bzw. Versicherungen besorgen. Er ersuche daher abschließend, dass seine Sache nicht die beiden Herren der Betriebsprüfung (Hr. A oder Hr. B.) weiterbearbeiten würden, weil diese vermutlich eine Lebensweise, wie er sie führe, ohne Wochenendfreizeit und Urlaub, nicht kennen und daher nicht glauben würden. Er versichere daher nochmals, dass er mit den in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften das Auslangen gefunden habe und er ersuche daher um volle Anerkennung seiner Einkünfte und Umsatzsteuerbeträge gemäß seinen Erklärungen für 1997, 1998 und 1999. Der Berufung beigelegt wurde nachstehende Aufstellung: | | 1997 | 1998 | 1999 | lt. Erklärung | | | | Erlöse Schreibbüro | 270.000 | 269.410 | 271.212 | Erlöse Vermietung | 146.090 | 107.000 | 192.182 | Lohneinkommen netto | 117.800 | 120.110 | | Familienbeihilfe lt. FA | 74.625 | 63.500 | 54.200 | Schülerbeihilfe Landesschulrat | | 14.000 | | Zahlungseingang Dr. Z. | | | 23.100 | Umsatzsteuergutschrift für Vorjahr | | 10.076 | 14.186 | Pflegegeld von Mutter | 60.000 | 60.000 | 60.000 | Summen Erlöse: | 668.515 | 644.496 | 614.880   | Aufwand Schreibbüro | -20.652 | -21.796 | -65.162 | Aufwand Vermietung | -414.033 | -350.055 | -295.104 | | 233.830 | 272.645 | 254.614   | davon sind keine Ausgaben: | | | | Afa Schreibbüro | 10.628 | 9.878 | 9.878 | Afa Vermietungsobjekt | 23.158 | 52.938 | 52.938 | geltend gemachtes Kilometergeld | | | 86.001 | nicht bezahlte gewerbl. Sozialversicherung | | | 9.980 | Dotierung Rücklage gew.SVA Nachzahlung | | | 13.845 | mögliche Klagekosten Nachbar | | 20.825 | | Anwaltskosten (erst 2001 fertiggezahlt) | 151.343 | | | zu wenig gezahlte Kreditrate | | folgt | | daher zur Verfügung | 418.959 | 356.286 | 427.256 Im Zuge der Betriebsprüfung gab der Bw für die Jahre 1997 bis 2005 nachstehende Prognoserechnung ab (s. Abg. S 73): | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | | S | S | S | S | Strom | 69 | 28.667 | 10.157 | 20.471 | Gas | | 31.509 | 40.600 | 31.964 | Wasser | 2.675 | 7.305 | 5.147 | 6.796 | Kanal | 17.688 | 18.349 | 18.349 | 18.349 | Müll | 991 | 978 | 978 | 978 | Grundsteuer | 845 | 845 | 845 | 845 | Rauchfangkehrer | 937 | 554 | | | Feuerversicherung | 3.744 | 3.825 | 4.061 | 3.979 | Instandhaltung | 7.688 | 12.119 | 22.868 | 10.136 | Bankzinsen | 164.423 | 160.320 | 49.938 | 131.886 | Gerichtskosten | 37.424 | 11.820 | | 3.200 | Anwaltskosten | 151.343 | 20.825 | 3.000 | 4.714 | AfA | 23.158 | 52.939 | 52.938 | 56.747 | GWG | 3.048 | | 3.223 | 5.392 | Reisespesen | | | 86.001 | | | | | | | Vermietungserl. | 146.090 | 107.166 | 192.782 | 142.071 | | | | | | Ergebnis | -267.943 | -242.889 | -102.323 | -153.386   | | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | | S | S | S | S | | Strom | 20.000 | 1.453 | 1.453 | 1.453 | 1.453 | Gas | 32.000 | 2.326 | 2.326 | 2.326 | 2.326 | Wasser | 6.000 | 436 | 436 | 436 | 436 | Kanal | 18.350 | 1.334 | 1.334 | 1.334 | 1.334 | Müll | 978 | 71 | 71 | 71 | 71 | Grundsteuer | 845 | 61 | 61 | 61 | 61 | Rauchfangkehrer | | | | | | Feuerversicherung | 4.000 | 291 | 291 | 291 | 291 | Instandhaltung | 10.000 | 727 | 727 | 727 | 727 | Bankzinsen | 103.480 | 6.818 | 6.061 | 5.245 | 4.366 | Gerichtskosten | | | | | | Anwaltskosten | | | | | | AfA | 59.645 | 4.335 | 4.335 | 4.335 | 4.335 | GWG | | | | | | Reisespesen | | | | | | | | | | | | Vermietungserl. | 162.000 | 15.261 | 19.622 | 19.622 | 19.622 | | | | | | | Ergebnis | -93.298 | -2.589 | 2.528 | 3.344 | 4.223 | | bei 3 Zi 1. Hj. + 4 Zi. 2. Hj | bei 5 Zim. | bei 5 Zim.+ 1 Dabo. Wohng. | bei 5 Zim.+ 1 Dabo Wohng. | bei 5 Zim.+ 1 Dabo Wohng. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 wurde der oa Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt: "Zum Berufungsbegehren wird folgende Rechtsansicht vertreten: Die Ausführungen zur Liebhaberei Vermietung und Verpachtung sind nicht geeignet, die rechtliche Würdigung der Behörde zu widerlegen. Es wurde in der Berufungsschrift keine Prognoseberechnung aufgestellt, keine Berechnung der notwendigen Sanierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten vorgelegt. Demzufolge war das Berufungsbegehren auf Anerkennung der Vermietung und Verpachtung abzuweisen. Bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten wurden die Einwände des Berufungswerbers berücksichtigt und eine neue Berechnung aufgestellt. | | 1997 | 1998 | 1999 | Schreibbüro | 215.585 | 264.927 | 293.279 | V+V | 146.091 | 107.000 | 192.182 | Pflegegeld Mutter | 60.000 | 60.000 | 60.000 | FamBeihilfe | 74.625 | 63.500 | 54.200 | Nichts.Arb. | 89.277 | 91.253 | 99.963 | § 67 Bezüge | 20.400 | 20.800 | 21.3200 | | 605.978 | 607.480 | 720.924 | | | | | Aufwand Schreibbüro | 10.628 | 9.878 | 9.878 | Privateinlagen V+V | 238.606 | 361.595 | 286.436 | Kreditraten Wohnhaus - | 288.000 | 288.000 | 288.000 | Kreditraten M.Bank - | | 45.180 | 45.180 | | | | | | 537.234 | 704.653 | 629.494 | | | | | E-A = | 68.744 | - 97.173 | -91.430 | | | | | Sachbezug Abgpfl. | 32.400 | 32.400 | 32.400 | SB Gattin ((80%) | 25.920 | 25.920 | 25.920 | SB Tochter C. (80%) | 25.920 | | | SB Sohn B. (40%) | 12.960 | 12.960 | 12.960 | SB Tochter A. (40%) | 12.960 | 12.960 | 12.960 | Kosten PKW | 50.000 | 50.000 | 50.000 | Vers., Benzin, Reparatur | | | | Sonderausg. Versich. - | 15.375 | 17.235 | 10.699 | | 175.535 | 151.475 | 144.939 | | | | | | 68.744 | -97.173 | -91.430 | | -175.535 | -151.475 | -144.939 | | | | | | -106.791 | -248.648 | -236.369 | aufgerundet | -110.000 | -250.000 | -240.000 Dieser Berechnung zufolge wird der Umsatz wie folgt erhöht: | | 1997 | 1998 | 1999 | | 110.000 | 250.000 | 240.000 | 20% | 22.000 | 50.000 | 48.000 | Umsatz brutto: | 132.000 | 300.000 | 288.000 Der adaptierte Gewinn beträgt demzufolge: | | 1997 | 1998 | 1999 | | 249.348 | 247.614 | 206.049 | USt-Passivierung neu | -42.144 | -60.699 | -48.567 | unter Berücks. TZ 28 | | | | BpBer. 28.8.2001 | | | | | 132.000 | 300.000 | 288.00 | | 339.204 | 486.915 | 445.482 Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass nunmehr eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung an den Bw. ergeht." Mit Eingabe vom 22. Mai 2002 stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Finanzamt seine Einwendungen weiterhin nicht gewürdigt habe und nach fast 7 Monaten neuerlich die derzeit noch bestehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowohl bei der Umsatzsteuer (Nichtanerkennung der Vorsteuern für die getätigten Investitionen) als auch bei der Einkommensteuerberechnung nicht berücksichtigt worden seien, obwohl es dafür eine Frist von 25 Jahren gebe, innerhalb derer sich ein Gewinn ergeben werde und betreffend die Einkommensteuer für das Finanzamt weiterhin eine auf zusammenhanglosen Zahlen basierende Eigenberechnung aufgestellt worden sei und somit seinen Ausführungen nicht geglaubt worden seien und Sicherheitszuschläge berechnet worden seien. Es könne sich aber kein höheres Einkommen als das von ihm erklärte ergeben. Er könne es nicht akzeptieren, dass ihm der Vorwurf der Abgabenverkürzung gemacht werde und er seit der Prüfung als Lügner hingestellt werde, der "Schwarze" Einkommen haben müsse, weil Bedarfsberechnungen des Finanzamtes für den Lebensunterhalt vorgenommen worden seien, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. 2. Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001: Mit Bescheid vom 27. August 2002 wurde die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von S 250.000,00 (€ 18.168,21) festgesetzt. Mit Eingabe vom 28.9. 2001 erhob der Bw gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 27. August 2001betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2002 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit € 1.344,45 festgesetzt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2002 stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Anzumerken ist, dass im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/99-1/00 (s. Bp-Bericht vom 10. April 2000) mit Aktenvermerk vom 11. April 2000 festgehalten worden ist: "Der Bw übt die Tätigkeit eines selbständigen Buchhalters aus und vermietet in O. ein Objekt mit fünf Zimmern und einer Wohnung. Die Zimmer sollen nach Maßgabe der finanziellen Verhältnisse umgebaut werden, sodass insgesamt fünf Wohneinheiten entstehen sollen. Die Quartiere sind derzeit an ausländische Gastarbeiter vermietet. Aus finanziellen Gründen (kurzfristige Probleme mit der Finanzierung des Umbaues) wurden die UVA´s nicht abgegeben und sollten erst mit der Jahreserklärung gemeldet werden...." 3. Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2-12/2001 und 1-9/2002: Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau betreffend den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 2/2001 - 9/2002 wurden laut Tz 1 des BP-Berichtes vom 13. Juni 2003 in Anlehnung an die Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 - 1999 seien die erklärten Umsätze und Vorsteuern aus Voluptuar zu vermindern. daraus ergeben sich nachstehende Zahllasten: | | 2-12/01 | 1-9/02 | | ATS | Euro | Entgelte lt. UVA | 218.597,24 | 28.676,07 | abzgl. Entgelte aus Vermietung | -163.727,23 | -8.879,81 | steuerpfl. Entgelte 20% | 54.870,01 | 19.796,26 | USt 20% | 10.974,00 | 3.959,25 | | | | VSt lt. UVA | 16.730,85 | 1.072,74 | abzgl. Vst aus Vermietung | -15.725,79 | -1.028,54 | | 1.005,06 | 44,20 | | | | Zahllast lt. Bp | 9.968,94 | 3.915,05 | Vorsoll | 1.202,00 | 3.614,15 | Mehrergebnis | 8.766,94 | 300,90 Laut Aktenvermerk vom 13. Juni 2003 (s. USt-Akt, S 10a) wurde Nachstehendes festgehalten: "Vermietung in O. | EG: | ehemaliges Gasthaus ca 120 m², geplanter Umbau in eine Wohnungseinheit -Beginn des Umbaues: voraussichtlich Frühjahr 2004, kalkulierte Kosten für Umbau € 5.000,00 voraussichtliche Mieteinnahmen netto € 8.750,00/Jahr | 1. Stock | 5 Zimmer mit Wasch - und Kochmöglichkeit, neue Badezimmer und WC-Anlage am Gang alle Zimmer vermietet. Jahresnettoeinnahmen € 8.725,00 Eine Wohnungseinheit mit 75m² - neu hergerichtet, Mieteinnahmen ab Mai 2003, monatlich € 440,00 Jahresnettoeinnahmen ca. € 5.500,00 | DG: | wird derzeit ausgebaut. Baufortschritte konnten seitens der Bp festgestellt werden. Im Zuge der Prüfung wurden die Kosten für den Ausbau mit € 14.000,00 kalkuliert. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist der Bw bestrebt, den Ausbau bzw Umbau des Mietobjektes soweit voranzutreiben, dass er in absehbarer Zeit Überschüsse erzielen kann. Der Umbau wird auf billigste Weise bewerkstelligt. Der Umbau wird vom Bw und seinem Sohn mit Hilfe eines Freundes durchgeführt. Daher wurden für die seitens der Bp kalkulierten Umbaukosten hauptsächlich nur Materialkosten herangezogen. Voraussichtlich sollen die DG-Wohnungen bis Jahresende vermietet werden. Der Fertigstellungstermin ist glaubhaft. Das gesamte Gebäude ist nicht schön, aber die bauliche Substanz. Das Dach und die Fenster sind augenscheinlich in Ordnung. Seitens der Bp wurde eine Prognoserechnung durchgeführt. Überschüsse entstehen voraussichtlich im Jahr 2005, ein Gesamtüberschuss nicht vor dem Jahr 2030...." Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2001 den oa Feststellungen insofern Rechnung getragen, als der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) in Höhe von S 54.870,01 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von S 1.005,06 angesetzt worden sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei. Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-09/2002 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 19.796,26 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern mit € 44,20 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei. Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung und begehrte die Erledigung gemäß seinen ursprünglichen Erklärungen. Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass er eine neuerliche Entscheidung durch das Finanzamt als Einmischung in ein schwebendes Verfahren betrachten würde und diese daher nicht akzeptieren könne. Er begehre daher nochmals die Entscheidung durch die "nächsthöhere Instanz" gemäß seines Vorlageantrages vom 22. Mai 2002. 4. Umsatzsteuernachschau für die Monate 10-12/2002 - 04/2004: Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für den oa Voranmeldungszeitraum wurde unter Tz 1 des BP-Berichtes vom 10. August 2004 festgehalten: 1.Vermietung und Verpachtung -Voluptuar: "Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich bei der Vermietung des Bw um keine steuerlich relevante Betätigung, da auch über einen längeren Beobachtungszeitraum offenbar kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. In einem abgabenbehördlichen Verfahren wurde diese Betätigung als Voluptuar beurteilt. Eine Berufung gegen die entsprechenden Bescheide (1997 - 1999) wurde eingebracht und der Antrag auf Entscheidung durch die Oberbehörde gestellt (2002). In einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 02/2001 - 09/2002 wurde dieselbe Rechtsansicht vertreten. Auch gegen diese USt-Festsetzungen wurde Berufung erhoben. Da bisher keine Änderung der Bewirtschaftungsart erfolgt ist, kann bis zur Entscheidung durch den UFS daher nur der bisherigen Rechtsansicht der Abgabenbehörde gefolgt werden und muss auch die weitere Betätigung bis dato als Voluptuar beurteilt werden. Die aus dieser Tätigkeit gemeldete USt ist daher nicht vorzuschreiben und die beantragten Vorsteuern sind nicht anzuerkennen." | | 10-12/02 | 01-12/03 | 01-04/04 | Umsatz V+V lt. Bp | 2.082,70 | 11.010,00 | 1.690,91 | USt 10% | 208,27 | 1.101,00 | 169,09 | Vorsteuer V+V lt. Bp | 802,19 | 3.447,09 | 765,26 2. Umsatzsteuervoranmeldungen: | | 10-12/02 | 01-12/03 | 01-04/04 | Erlöse gesamt | 17.217,00 | 15.178,33 | 2.057,58 | Kürzung lt. Bp | -2.082,70 | -11.010,00 | -1.690,91 | Erlöse gesamt lt. Bp | 15.134,30 | 4.168,33 | 366,67 | Davon mit 20% | 15.134,30 | 4.168,33 | 366,67 | USt 20% | 3.026,86 | 833,67 | 73,33 | Vorteuer bisher | 802,19 | 3.447,09 | 765,26 | Vorsteuer lt. BP | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ZL/GS lt. Bp | 3.026,86 | 833,67 | 73,33 | ZL/GS bisher | 368,22 | -1.453,44 | -432,05 | Differenz= Mehr lt. BP | 2.658,64 | 2.287,11 | 505,38 | Summe 10/02 - 04/04 Mehr lt BP | | 5.451,13 | Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2002 vom 11. August 2003 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 15.134,30 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei. Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/03 vom 11. August 2003 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 0,00 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die

Normen und Schlagworte

SchätzungLebenshaltungskostenVermietungEinkunftsquellenvermutungLiebhabereiPrognoserechnungGesamtgewinnUnternehmer

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1005-W/03
Stammnummer
16535
Gültig
23.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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