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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1005-W/03

Schätzung der Lebenshaltungskosten, Vermietung eines gemischt genutzten Grundstückes, eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-W/03vom 23.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei. Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2003 vom 11. August 2004 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 4.168,33 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei. Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01 - 04/2004 vom 11. August 2004 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 366,67 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei. Mit Eingabe vom 21. August 2004 erhob der Bw gegen die oa Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 10/02-04/04 Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen die bereits in der Berufung vom 8. Juli 2003 vorgebrachten Argumente wiederholt. Im Zuge eines am 3. Dezember 2004 beim Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 279 Abs. 3 BAO durchgeführten Erörterungsgespräches wurde niederschriftlich festgehalten: "1. Der Bw. wird versuchen, eine neue Aufstellung betreffend des Geldflusses zum Nachweis der Lebenshaltungskosten (die alle Geldzuflüsse und Geldabflüsse in den jeweiligen Jahren enthält) für die Jahre 1997 bis 1999 zu bringen. 2. Weiters wird eine Prognoserechnung für die Jahre 1991 bis 2016 für die Liegenschaft in O. vorgelegt. Im Zuge der Erörterung wurde wiederholt versucht, sowohl den Begriff einer Geldflussrechung als auch den einer Prognoserechnung dem Bw. zu erläutern. Der Bw. wurde wiederholt zur Mitarbeit aufgefordert, da ansonsten auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Den wiederholten Ausführungen des Bw., dass in seinem Rechtsmittel und seiner Berechnung alles ausgeführt sei, wurde entgegengehalten, dass seine Geldflussrechnung unvollständig ist und auch die Prognoserechnung bis zum Jahr 2016 fortzuführen ist." Mit Eingabe vom 29. Jänner 2005 legte der Bw nachstehende Geldflussrechnung und Prognoserechnung (von 2004 bis 2016) vor: | Geldflussrechnung: | | | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | | | | S | S | S | S | Eingänge (ohne USt) | | | | | | | | | | | | | | Kreditaufnahme von | | | | | | | R.Bank | | | 2.700.000 | 2.700.000 | | | | | | | | | | Kreditaufnahme von M.-Bank | | | | 250.000 | | | | | | | | | | Pflegegeld von Mutter | | | | 60.000 | 60.000 | 60.000 | Familienbeihilfe lt. Angabe Finanzamt | | | | 74.625 | 63.500 | 54.200 | | | | | | | | Einkünfte aus nicht selbständ. Arbeit: | | | | | | | steuerpflicht. Bezüge lt. Lohnzettel L 16 | | | | 89.277 | 91.253 | 99.963 | Sonderzahlung (auf Lohnzettel abgezogen) | | | | 20.400 | 20.800 | 21.300 | Pendlerpauschale lt. Lohnzettel | | | | 11.520 | 11.520 | 5.280 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Erlöse Schreibbüro (ohne USt) | | | | 270.000 | 269.410 | 271.212 | Erlöse Vermietung (ohne USt) | | | | 146.091 | 107.000 | 192.782 | | | | | | | | Geldzugänge | | | | 3.621.913 | 623.483 | 704.737 | | | | | | | | Ausgaben Schreibbüro (ohne USt) lt. G + V | | | | | | | Büromaterial | | | | 959 | 1.350 | 308 | gewerbl. Sozialversicherung | | | | 2.065 | 1.755 | 16.968 | Nachzahlung gewerbl. SV | | | | | | 13.845 | Gebühren, Umlagen | | | | 3.740 | 5.344 | 3.500 | Drucksorten, Fachbücher | | | | 3.260 | 3.468 | 1.818 | GWG | | | | | | 5.000 | Gründung selbständ. Buchhalter | | | | | | 13.845 | | | | | | | | Ausgaben Vermietung (ohne USt) lt. G + V | | | | | | | Strom | | | | 69 | 28.667 | 10.157 | Gas | | | | | 31.509 | 40.600 | Wasser | | | | 2.675 | 7.305 | 5.147 | Kanal | | | | 17.688 | 18.349 | 18.349 | Abfallentsorgung | | | | 991 | 978 | 978 | Grundsteuer | | | | 845 | 845 | 845 | Rauchfangkehrer | | | | 937 | 554 | 0 | Feuerversicherung | | | | 3.744 | 3.825 | 4.061 | Reparaturmaterial | | | | 1.554 | 1.314 | | Hilfsmaterial | | | | 4.739 | 7.166 | 4.539 | Instandhaltung | | | | 1.395 | 3.639 | 15.348 | Klage Nachbar | | | | | 20.825 | | Gebühren | | | | | | 2.112 | Bankspesen | | | | 510 | | 115 | Gerichtskosten (inkl. Schätzung) | | | | 37.424 | 11.821 | 869 | Anwaltskosten | | | | 151.343 | | 3.000 | GWG | | | | 3.048 | | 3.223 | Investitionen | | | | | 446.711 | | | | | | | | | | | | | | | | Geldabgänge Schreibbüro und Vermietung | | | | 236.986 | 595.425 | 164.627 | | | | | | | | | | | | | | | Private Ausgaben und Kreditrückzahlungen: | | | | | | | Kreditrückzahlungsraten R.-Bank (Kontoauszüge) | | | | 177.663 | 233.500 | 287.500 | Kreditrückzahlungsraten E.-Bank (Bestätigungen) | | | | 107.000 | 192.500 | 162.896 | Kreditrückzahlungsraten M.-Bank | | | | | 45.180 | 45.180 | Lebenshaltungskosten 8.000,--/Monat | | | | 96.000 | | | Lebenshaltungskosten 6.000,--/Monat | | | | | 72.000 | 6.000 | PKW-Kosten | | | | 18.000 | 18.000 | 18.000 | Wassergebühr | | | | 2.490 | 1.900 | 1.804 | Grundsteuer | | | | 2.490 | 2.490 | 2.490 | Lebensversicherungen | | | | 10.356 | 14.839 | 10.699 | Feuerversicherung Haus (Nachz. Rückstände) | | | | 7.200 | 5.656 | 2.400 | Strom privat (Jahresabrechnung) | | | | 7.302 | 7.664 | 7.627 | Brennholz | | | | 9.000 | 9.000 | 9.000 | | | | | 437.501 | 602.729 | 553.596 | | | | | | | | Verbleibender Betrag | | | | 2.947.426 | | | Fehlbeträge finanziert mit den Kreditaufnahmen | | | | | -574.671 | -13.486 | | | | | | | | R.-Bank über öS 2,700.000,-- (im Jahr 1996) | | | | | | | und M.-Bank über öS 250.000,-- (im Jahr 1997) | | | | | | Prognoserechnung (2004 - 2016): | | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | | € | € | € | € | € | € | | | | | | | | Strom oh. USt | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | Gas | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | Wasser | 460 | 460 | 460 | 460 | 460 | 460 | Kanal | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | Abfall | 138 | 138 | 138 | 138 | 138 | 138 | Grundsteuer | 61 | 61 | 61 | 61 | 61 | 61 | Rauchfangkehrer | | | | | | | Feuerversicherung | 326 | 326 | 326 | 326 | 326 | 326 | Instandhaltung, Hilfsmaterial | | | | | | | Bankzinsen,- kosten | 4.500 | 4.000 | 3.450 | 2.860 | 2.240 | 1.580 | Gerichtskosten | | | | | | | Anwaltskosten | | | | | | | AfA | 4.800 | 5.000 | 5.000 | 5.000 | 5.000 | 5.000 | GWG | | | | | | | Investitionen | | | | | | | Kammerumlage | | | | | | | Reinigung | | | | | | | Vermietungserlöse in | 13.400 | 18.200 | 22.400 | 28.300 | 28.300 | 28.300 | Vermietung ohne USt | 12.182 | 16.545 | 20.364 | 25.727 | 25.727 | 25.727 | | | | | | | | Ergebnis | -3.803 | 860 | 5.229 | 11.182 | 11.802 | 12.462   | | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | | € | € | € | € | € | € | | | | | | | | | | Strom oh. USt | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | Gas | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | Wasser | 460 | 460 | 460 | 460 | 460 | 460 | 460 | Kanal | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | 1.700 | Abfall | 138 | 138 | 138 | 138 | 138 | 138 | 138 | Grundsteuer | 61 | 61 | 61 | 61 | 61 | 61 | 61 | Rauchfangkehrer | | | | | | | | Feuerversicherung | 326 | 326 | 326 | 326 | 326 | 326 | 326 | Instandhaltung, Hilfsmaterial | | | | | | | | Bankzinsen,- kosten | 880 | 180 | | | | | | Gerichtskosten | | | | | | | | Anwaltskosten | | | | | | | | AfA | 5.000 | 4.700 | 4.600 | 4.600 | 4.600 | 4.600 | 4.600 | GWG | | | | | | | | Investitionen | | | | | | | | Kammerumlage | | | | | | | | Reinigung | | | | | | | | Vermietungserlöse in | 28.300 | 28.300 | 28.300 | 28.300 | 28.300 | 28.300 | 28.300 | Vermietung ohne USt | 25.727 | 25.727 | 25.727 | 25.727 | 25.727 | 25.727 | 25.727 | | | | | | | | | Ergebnis | 13.162 | 14.162 | 14.442 | 14.442 | 14.442 | 14.442 | 14.442 Ergänzend führt der Bw aus: "Bezugnehmend auf das Erörterungsgespräch am 3. Dezember 2004 betreffend die Vermietung bzw die Lebenshaltungskosten übersende ich Ihnen, basierend auf meinen ursprünglich abgegebenen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 eine Aufstellung über die Geldflüsse. Daraus ersehen Sie, dass ich im Jahr 1996 von der R -Bank ein Darlehen über S 2.700.000,00 erhalten habe, das dann für Ausgaben der Folgejahre verwendet werden konnte. Ich habe daher den Betrag in die Geldflussrechnung für 1997 eingesetzt, weil das Geld wohl zum Großteil erst im Jahr 1997 verwendet wurde. Dazu übersende ich Ihnen eine Kopie des Kreditvertrages. Weiters wurde im Jahr 1997 ein Kredit in Höhe von S 250.000,00 aufgenommen, worüber ich Ihnen ebenfalls die Auszahlungsbestätigung übersende (M.-Bank). Die Werte in der Geldflussrechnung habe ich ohne Umsatzsteuer angenommen, weil diese nur einen Durchlaufposten darstellt. Weiters erhalten Sie die bis zum Jahr 2016 erweiterte Prognoserechnung aus der Sie ersehen, dass bereits ab heuer bei der Vermietung in O. ein positives Ergebnis erzielt werden wird, weil die erste Wohnung im Dachgeschoß bereits seit dem vorigen Jahr vermietbar war. Weiters gehe ich davon aus, dass ich heuer noch die zweite Dachbodenwohnung vermietungsfähig machen kann, was zwar zu Ausgaben führt, die sich aber aufwandsmäßig nur in Form einer geringfügig höheren AfA (da nur 1,5%) auswirken, jedoch ca € 350,00 monatlich bringen wird. Weiters erwarte ich, dass ich bis zum Jahr 2007 genügend Erträge aus der Vermietung zur Verfügung habe, sodass ich ab dem Jahr 2007 auch das Gasthauslokal im Erdgeschoß soweit umgebaut habe, dass ich dieses ebenfalls als Wohnung vermieten kann, wobei ich aufgrund der Größe mit einer Miete von monatlich € 450,00 rechne. Ich hoffe, nun alle Unklarheiten beseitigt zu haben, sodass Sie sich ein positives Urteil bilden können." Aus dem vorgelegten Kreditvertrag der R.-Bank (in Kopie) geht hervor "Abstattungskreditvertrag (Einmalkredit) R.-Bank Kreditnehmer Bw: Vom Kreditgeber für (Verwendungszweck) V 1 und W 1 Kredit in Höhe von S 2.700.000,00...." Mit Schreiben vom 15. März 2005 wurde der Bw aufgefordert innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die nachstehenden Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: "1) Mit Schreiben vom 29. Jänner 2005 teilten Sie bezugnehmend auf das am 3. Dezember 2004 stattgefundenen Erörterungsgespräch mit, dass Sie im Jahr 1996 von der R.-Bank ein Darlehen in Höhe von S 2.700.000,00 erhalten haben, welches Sie dann für die Ausgaben der Folgejahre verwendet haben. Als Beweis dafür legten Sie die Kopie des Abstattungskreditvertrages (Einmalkredit) vom 14. Mai 1996 bei. In diesem Vertrag werden Sie als Kreditnehmer und als Verwendungszweck werden zwei Konten (V 1 und V 2) angeführt. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates widerspricht es einerseits den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Ihnen die R.-Bank ein Darlehen in Millionenhöhe zur Finanzierung ihrer Ausgaben in den Folgejahren - insbesondere zur Finanzierung der in Ihrer Geldflussrechnung ausgewiesenen Fehlbeträge - gewährt und andererseits geht aus dem Verwendungszweck im Kreditvertrag eindeutig hervor, dass mit dem Geld die Konten bei zwei anderen Banken "abgedeckt" worden sind und somit dieses Geld nicht zur Abdeckung der Lebenshaltungkosten in den Jahren 1997 bis 1999 zur Verfügung gestanden ist. Um ausführliche Stellungnahme bzw Aufklärung unter Vorlage von geeigneten Unterlagen wird gebeten. Weiters wird eine schriftliche Zusage erbeten, dass Sie die R.-Bank von ihrem Bankgeheimnis befreien, damit seitens des UFS Einsicht in alle Bankunterlagen betreffend ihre Kreditverbindlichkeiten (Hauptakt und Konten) genommen werden kann. 2.) Weiters werden Sie gebeten bekanntzugeben, ob inzwischen eine Umschuldung von ATS-Krediten in Fremdwährungskredite stattgefunden hat. Wenn ja, wird um Vorlage aller damit in Zusammenhang stehenden Verträge und Urkunden erbeten. Sollten Sie diesen oa Aufforderungen nicht nachkommen, wird der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 167 BAO in freier Beweiswürdigung über den vorliegenden Sachverhalt entschieden. Festzuhalten ist, dass das Schreiben am 18. März 2005 bei dem Postpartner hinterlegt worden ist. Die Verständigung wurde in den Briefkasten eingelegt. Da das Schreiben vom 15. März 2005 unbeantwortet geblieben ist, wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2005 dem Bw der 20. Mai 2005 als neuer und letzter Termin gesetzt. Festzuhalten ist, dass das Schreiben vom 4. Mai 2005 von einem Mitbewohner der Abgabestelle am 6. Mai 2005 übernommen worden ist. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 (eingelangt beim UFS am 25.Mai 2005) teilte der Bw nachstehendes mit: "Zu Ihrem letzten Ersuchen übersende ich Ihnen beiliegend eine Kopie des Kreditvertrages über den Fremdwährungskredit. Beim letzten Erörterungsgespräch hab ich bereits bekanntgegeben, dass es mir gelungen ist, diese Umschuldung zu erreichen. Weiters übersende ich Ihnen die Abrechnungskopie von einer Lebensversicherung, die ich im Jahr 1999 ausbezahlt bekommen habe (ATS 55.895,00). Zu Ihrem Wunsch betreffend die R.-Bank darf ich darauf hinweisen, dass das Finanzamt bei der Betriebsprüfung meine Kontoauszüge bereits erhalten hat. Ich glaube nicht, dass Sie sich diese Kleinarbeit antun werden, diese Auszüge nochmals durchzuackern, zumal sie nichts bringen können. Da Sie also die letzten Unterlagen zur Belegung der verbleibenden Lebenshaltungskosten wieder nicht akzeptieren wollen, sind wir wieder beim alten Status angelangt, und ich muss daher wieder ersuchen, meine Aufstellung zur Berufung vom 26. September 2001 anzuerkennen." Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie eines Darlehenskontos-Konto Nr. 0 -Fremdwährungsdarlehen bei der W.-Bank vom 16. März 2004 mit nachstehendem Inhalt jedoch nicht unterschrieben: "Ihrem Wunsch entsprechend sind wir gerne bereit, Ihnen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung ein Darlehen bis zum Gegenwert von EUR 180.000,00 Zur Verfügung zu stellen. Verwendungszweck Dieses Darlehen dient der Abdeckung von diversen Fremdkonten. Darlehensinanspruchsnahme Die Darlehensvaluta steht Ihnen zur Verfügung, sofern die Darlehensvertragsbedingungen erfüllt wurden. Die Darlehensinanspruchnahme erfolgt über Ihren Auftrag in Schweizer Franken bis spätestens 30 Tagen nach Unterfertigung dieses Vertrages durch Überweisung des Gesamtdarlehensbetrages auf das bei uns geführte Konto (Verrechnungskonto). Über die Gesamtdarlehenssumme kann nur einmal verfügt werden. Die Abwicklung dieser Finanzierung erfolgt über Konto Nr. B, lautend auf Bw und Gattin bzw weitere für Sie eröffnete Konten. Laufzeit und Rückführung Der Erlös des als Sicherstellung bestellten Veranlagungsproduktes wird spätestens am 01.02.2024 zu Rückzahlung der Finanzierung verwendet. Eine danach allenfalls verbleibende Restforderung ist in 60 monatlichen Kapitalraten zurückzuzahlen. Die Höhe jeder Kapitalrate beträgt 1/60 der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehensforderung. Die jeweiligen Abschlussposten sind separat einzuzahlen und werden über ihr Verrechnungskonto Nr. C verrechnet. Teiltilgungen sowie die Rückzahlung des Gesamtkapitals sind nur mit vorheriger Rücksprache möglich. Der Tilgungsbetrag muss 14 Tage vor Zinsenabschlusstermin bekanntgegeben werden. ......... Konditionen EUR Darlehen: Es gilt als vereinbart, dass im Falle jeglicher Konvertierung in EUR die zu diesem Zeitpunkt geltende Kondition für das unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes sowie der Sicherstellung entsprechende Produkt verrechnet wird. Diese Kondition wird an die Veränderung des Zinsniveaus gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinsgleitklausel für Verbraucherkredite angepasst. Fremdwährungsdarlehen: Für dieses Darlehen stellen wir Ihnen einen markt- und fristenkonformen, pro Zinsperiode fixen Zinssatz in Rechnung. Die erste Zinsenperiode endet je nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme am 15.2.2004 bzw 3 Monate später. Für die weiteren Zinsperioden erfolgt die Zinsanpassung jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres. Ist dieser Tag kein Geschäftstag, dann zum vorhergehenden Geschäftstag. Für die Zinsperiode beträgt die Verzinsung jeweils 1,75% p.a. über dem /der 3-MonEUR-LIBOR. Der so ermittelte Zinssatz wird auf 3 Dezimalstellen errechnet. Der LIBOR ist der zwei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode für Geldaufnahmen am Interbankmarkt in London um ca 11 UHr (Ortszeit) festgelegte und bekanntgegebene Zinssatz für eine Zinsperiode von 3 Monaten in der betreffenden Kreditwährung. Der Kontoabschluss erfolgt vierteljährig im nachhinein, jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres. Für jede Transaktion werden wir Ihnen b.a.w. 2.5% an Devisenprovision verrechnen. Gebühr je Rollover-Termin: EUR 35,00 verrechnet zu den Kontoabschlussterminen: Sonstiges Nach vollständiger Darlehensinanspruchnahme sind über Ihren Wunsch Konvertierungen in CHF oder EUR, im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt, möglich, jedoch nur zum Ende einer jeden Zinsperiode unter Einhaltung einer 14tägigen Avisofrist. Die Konvertierungen werden über Ihr EUR -Verrechnungskonto abgewickelt. Durch solche Konvertierungen bleibt das ursprüngliche Schuldverhältnis aufrecht und wird Ihnen keine Verfügung über neue Finanzierungsmittel eingeräumt. Sämtliche Gebühren sowie die Zinsen und Spesen seit dem letzten Kontoabschluss, werden wir zum Zeitpunkt der Konvertierung dem Verrechnungskonto anlasten. Bedingungen für Konsumenten An sonstigen Kosten fallen für dieses Darlehen, soweit derzeit ermittelbar, an: | 0,8% Rechtsgeschäftsgebühr | EUR | 1.440,00 | 1,2% Eintragungsgebühr | EUR | 2.808,00 | Lustrum | EUR | 6,84 | Beglaubigungskosten ca. | EUR | 190,36 | Einmalige Ausfertigungsgebühr | EUR | 45,59 | Einmalige Bearbeitungsgebühr | EUR | 2,700,00 | Summe sonstiger Kosten | EUR | 7.190,79 | Hievon öffentliche Abgaben | EUR | 4.438,36 Information für Verbraucher gemäß § 33 BWG: Da der Zinssatz für die erste Zinsperiode bei Inanspruchnahme mit Ihnen gesondert vereinbart wird, können ........ Die öffentlichen Abgaben betragen EUR 4.484,20. Die Summe der während der Laufzeit der Finanzierung zu leistenden Zahlungen an Versicherung(en) beträgt EUR 140.470,20. Sicherstellungen: Soferne in den gesonderten Sicherstellungsverträgen nichts anderes vereinbart wird, werden die nachstehend angeführten beizubringenden Sicherheiten für alle Forderungen aus dieser Finanzierung sowie allen Ihnen von uns bereits eingeräumten oder in Hinkunft gewährten Finanzierungen bestellt: - Bw verpfändet und übergibt das Sparbuch Nr. D samt Zinsen und Nachlagen gemäß gesonderter Verpfändungserklärung. Die ausgebende Bank muss uns die Verpfändungsvormerkung und den Sparbuchstand bestätigen. - Pfandrecht im Betrag von EUR 180.000,00 samt Anhang (in Form eines jederzeit vollstreckbaren Notariatsaktes) ob den Liegenschaften - EZ 1 - EZ 2 - EZ 3, - EZ 4 - EZ 5 - EZ 6 - EZ 7 - EZ 8 - EZ 9 zu unseren Gunsten (gemäß beiliegender Pfandurkunde). Die Einverleibung unseres Pfandrechtes erfolgt über gesonderten Auftrag des/der Liegenschaftseigentümer /s) hinsichtlich ......... Das Original der Pfandurkunde ist uns nach erfolgter Einverleibung, mit dem entsprechenden Gerichtsbeschluss sowie einem Grundbuchauszug, aus dem die rangrichtige Einverleibung unseres obigen Pfandrechtes hervorgeht, zu übersenden. Das i.o. Haupteinlage sowie sämtlichen Nebeneinlagen eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von ATS 3.500.000,00 für R.-Bank ist zu löschen. Im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung ...... - Der Bw verpfändet uns die Rechte und Ansprüche aus der Erlebensversicherung Polizze Nr. Neuabschluss , bei S.-AG, über EUR 160.393,50, gemäß gesonderter Verpfändungserklärung und übergibt uns das Original der entsprechenden Versicherungspolizze. Die Versicherung hat uns von der erfolgten Verpfändung zu verständigen. In der Erlebensversicherung ist auch eine Sparkomponente enthalten. Details ersuchen wir Sie, den Versicherungsbedingungen zu entnehmen............ Gehaltspfändung Zur Sicherstellung unserer Forderung aus dieser sowie sonstigen den/dem Kreditnehmer(n) eingeräumten Finanzierungen samt Anhang verpfänden uns Bw und seine Gattin den pfändbaren Teil der Ihnen jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche gegen ihre jeweiligen Arbeitgeber bzw gegen die jeweilige(n) bezugs- und pensionsauszahlende(n) Stelle(n) durch Unterfertigung des beiliegenden Gegenbriefes. Diese Verpfändung erstreckt sich auch auf allfällige Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz................. Die Verpfänder leisten Gewähr dafür, dass der jeweilige Arbeitgeber die Vormerkung des Pfandes an 1. Stelle (Bw) bzw an 1. Stelle (Gattin des Bw) bestätigt............"   Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Schätzung von nicht gedeckten Lebenshaltungskosten in den Jahren 1997 bis 1999 1.1. Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999: Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw mit dem erklärten Einkommen nicht in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Da der Bw trotz wiederholter Befragung zwecks Aufklärung der durch die Betriebsprüfung ermittelten Umsatzdifferenzen nicht gewillt war seinen Pflichten gemäß § 119 BAO, § 138 Abs. 1 BAO und § 141 Abs 1 BAO nachzukommen, wurde eine Schätzung der Lebenshaltungskosten durchgeführt. Die Bp ging dabei so vor, dass sie in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils die Privatentnahmen aus dem Schreibbüro minus den Privateinlagen bei der Vermietung und Verpachtung, plus Pflegegeld für die Mutter des Bw, plus Familienbeihilfe, abzüglich Unterschiedsbetrag Privatkonto des Bw, plus steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, plus Sonstige Bezüge gem. § 67 EStG plus Gutschrift bzw. abzüglich Zahllast für die Einkommensteuer, abzüglich Kreditraten für Wohnhaus und abzüglich Kreditraten M.-Bank (ab 1998) zum Ansatz brachte und so zu der Summe ohne Lebenshaltungskosten gekommen ist. Davon wurden dann noch die Sachbezüge für den Bw, die Gattin des Bw, die Mutter des Bw, für die Tochter T., für die Tochter C und für den Sohn D. in Ansatz gebracht. Daraus hat sich lt. Bp eine Unterdeckung ergeben (im Jahr 1997 iHv -346.429,40, 1998 iHv S -553.742,37 und 1999 iHv -480.944,49). Diese Unterdeckungen wurden im jeweiligen Jahr als Umsatzerhöhung (netto) einer 20% igen Umsatzbesteuerung unterzogen und so ergab sich für 1997 eine Umsatzerhöhung (brutto) iHv S 415.715,28, 1998 iHv S 664.490,84 und 1999 iHv S 577.133,39, die Umsatzsteuer wurde passiviert. Auf die in der Berufung des Bw vom 26. September 2001 vorgebrachten Einwendungen ging das Finanzamt in der Form ein, als in den jeweiligen Jahren von den Erlösen aus dem Schreibbüro und den Erlösen aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch das Pflegegeld für die Mutter plus Familienbeihilfe, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Bezüge gemäß § 67 der Aufwand Schreibbüro, die Privateinlagen V+V, die Kreditraten Wohnhaus, Kreditraten M.-Bank abgezogen wurden und davon - wie im Zuge der Bp - die "Sachbezüge" für die Gattin, Tochter C, Tochter A und Sohn D., Kosten PKW und Sonderausgaben für Versicherung abgezogen wurden ( s. Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002). Festzuhalten ist jedoch, dass in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berechnung für das Jahr 1999 ein Rechenfehler enthalten ist. Insofern, als Einnahmen in Höhe von S + 91.430,00 Ausgaben in Höhe von S -144.939,00 gegenüber stehen, sodass es im Jahr 1999 zu einer Unterdeckung in Höhe von S -53.509,00 kommt und nicht wie lt. Berufungsvorentscheidung zu einer Unterdeckung von rd. S -240.000,00 kommt. Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der Bw nach Durchführung eines Erörterungsgespräches eine neue Aufstellung seiner Kosten vor (s. Eingabe vom 29. Jänner 2005), in welcher der Bw seinen im jeweiligen Jahr bezogenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Erlöse "Schreibbüro" und Erlöse "Vermietung" die Ausgaben "Schreibbüro" (lt G+V) und die Ausgaben "Vermietung" (lt. G+V) auch private Ausgaben und Kreditrückzahlungen zum Ansatz brachte. Die Finanzierung der sich aus dieser Berechnung ergebenden Fehlbeträge wurden seitens des Bw mit Kreditaufnahmen in den Jahren 1996 und 1997 erklärt. § 184 BAO normiert: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zuschätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (abs. 1) wesentlich sind. ...." Das Ziel jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde. Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheitscharakter anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen; denn wer zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde im allgemeinen frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH vom 27. Mai 1998, Zl 95/13/0282). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz, BAO-Kommentar, Tz 15 zu § 184 BAO). Im Sinne der oa Ausführungen ist der UFS daher der Meinung, dass die vom Bw im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte Berechnung seiner Einnahmen und Ausgaben (in welcher auch die privaten Ausgaben und Kreditrückzahlungen zum Ansatz gekommen sind die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit hat und sich der Bw daher nicht beschwert fühlen kann, wenn der Unabhängige Finanzsenat von dieser Berechnung (vom 29. Jänner 2004) ausgeht. Ausgehend von dieser Berechnung ist jedoch eine Adaptierung insofern notwendig, als es der Unabhängige Finanzsenat als nicht glaubwürdig erachtet, dass der Bw im Jahr 1996 ein Darlehen von der R.-Bank in Höhe von S. 2.700.000,00 erhalten hat, das er dann für die Ausgaben der Folgejahre verwendet hat. Dies deswegen, weil es einerseits den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass jemand einen Kredit in Millionenhöhe aufnimmt, nur um die Ausgaben der Folgejahre zu finanzieren und andererseits geht aus dem Verwendungszweck des vorgelegten Vertrages eindeutig hervor, dass mit diesem die Konten bei zwei anderen Banken abgedeckt worden sind. Diese Ansicht des UFS, die dem Bw mit Schreiben vom 15. März 2005 mitgeteilt worden ist, ist seitens des Bw unwidersprochen geblieben. Zudem wurde die schriftliche Zusage des Bw zur Befreiung der R.-Bank von ihrem Bankgeheimnis, damit seitens des UFS Einsicht in alle Bankunterlagen genommen werden kann, nicht erteilt. Nach Meinung des UFS ist dem Bw somit der Betrag aus dem Kredit von der R.-Bank in Höhe von S 2.700.000,00 nicht bar zur Verfügung gestanden um die laufenden Kosten abzudecken, sondern dient der Abdeckung von zwei Konten bei zwei anderen Banken. Bezüglich der Kreditaufnahme bei der M.-Bank in Höhe von S 250.000,00 ist festzuhalten, dass diese - wie vom Bw dargelegt und auch im Zuge der Betriebsprüfung bestätigt - für notwendige Elektroarbeiten im Jahr 1998 für das Haus in O. verwendet wurde. Damit lässt sich nach Meinung des UFS die Finanzierung eines Teiles der Investitionen des Jahres 1998 in Höhe von S 446.711,00 erklären. Weiters ist es unglaubwürdig bzw handelt es sich um ein Versehen seitens des Bw, dass die Lebenshaltungskosten im Jahr 1999 nur S 6.000,00 betragen haben, wo doch im Jahr vorher S 72.000,00 (S 6.000,00 x 12) und im Jahr 1997 S 96.000,00 angesetzt worden sind. Nach Meinung des UFS ist daher in Anlehnung an das Jahr 1998 - zumal seitens des Bw keine Erklärung für den geringen Betrag angegeben worden ist - ein Ansatz von S 72.000,00 als gerechtfertigt anzusehen. Das weitere Vorbringen des Bw im Schreiben vom 19. Mai 2005, dass ihm laut Abrechungskopie von einer Lebensversicherung, die ihm im Jahr 1999 ausbezahlt worden ist, S 55.895,00 zur Verfügung gestanden sind, wird seitens des UFS bei der Berechung der Lebenshaltungskosten entsprechend berücksichtigt. Dem Vorbringen des Bw in der Eingabe vom 19. Mai 2005,"da also die letzten Unterlagen zur Belegung der verbleibenden Lebenshaltungskosten wieder nicht akzeptieren wollen, sind wir wieder beim alten Status angelangt, und ich muss daher wieder ersuchen, meine Aufstellung zur Berufung vom 26. September 2001 anzuerkennen.", muss entgegengehalten werden, dass diese Aufstellung insofern nicht geeignet ist die Lebenshaltungskosten des Bw zu belegen, weil in dieser Aufstellung zwar den Einnahmen (Erlöse Schreibbüro, Erlöse Vermietung, Lohneinkommen netto, Familienbeihilfe lt FA, Schülerbeihilfe, Zahlungseingang Dr. Z, Umsatzsteuergutschrift für Vorjahr, Pflegegeld von Mutter) der Aufwand Schreibbüro und Aufwand Vermietung unter Neutralisierung folgender unbarer Aufwendungen (AfA Schreibbüro und AfA Vermietungsobjekt, geltend gemachtes Kilometergeld, nicht bezahlte gewerbliche Sozialversicherung, Dotierung Rücklage, gew. SVA Nachzahlung, mögliche Klagekosten Nachbar, Anwaltskosten (erst 2001 fertiggezahlt)) gegenübergestellt worden sind und somit für jedes Jahr ein dem Bw verbleibender bzw zur Verfügung stehender Betrag für 1997 (S 418.959,00), 1998 (S 356.286,00) und 1999 (S 427.256,00) ausgewiesen wird, doch in dieser Aufstellung fehlen die Ausgaben für die private Lebensführung für den Bw selbst, seine Familie, PKW-Kosten, Kreditrückzahlungen usw. Der vom Bw daher in der Eingabe vom 19. Mai 2005 gestellte Antrag, seine Aufstellung zur Berufung vom 26. September 2001 anzuerkennen, kann daher nach Meinung des UFS nicht gefolgt werden. Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich daher ausgehend von den Angaben des Bw (Eingabe vom 29. Jänner 2005) und den oa Adaptierungen seitens des UFS nachstehende Berechnung: Berechnung der Lebenshaltungskosten: | in ATS | 1997 | 1998 | 1999 | verbleibender Betrag lt Bw | 2.947.426,00 | -574.671,00 | -13.486,00 | nicht anerkannter Kredit lt. BE | -2.700.000,00 | | | Überhang des Jahres 1997 (resultierend aus dem Kredit der M.-Bank) | | +250.000,00 | | Korr. Lebenshaltungskosten | | | -72.000,00 | Auszahlg. Lebensversicherung | | | +55.895,00 | Überschuss/Fehlbeträge lt. UFS = Kreditaufn. M.-Bank | +247.426,00 | -324.671,00 | -29.591,00 | Unterdeckung, wenn negativ; aufgerundet in ATS | +250.000,00 | -325.000,00 | -30.000,00 Es kommt daher aufgrund oa Berechnung in den Jahren 1998 und 1999 zu einer Gewinnerhöhung um die Unterdeckung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. 1.2.) Umsatzsteuer für die Jahre 1997 - 1999: Die unter Plt. 1.1. festgestellten Unterdeckungen (netto) erhöhen den mit 20% zu versteuernden Umsatz der Jahre 1998 und 1999. 2.) Vermietung und Verpachtung eines gemischt genutzten Grundstückes: Der Senat geht im vorliegenden Fall von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Bw erwarb im Jahr 1991 eine Liegenschaft in O. Es handelt sich dabei um ein Gasthaus mit Fremdenzimmern. Die Finanzierung des Kaufpreises i.H.v rd. S 1.850.000,00 erfolgte zur Gänze mittels Kredit. Die Betreiberin des Gasthauses ist im Oktober 1991 in Konkurs gegangen. Der Bw selbst verfügt über keine Gastgewerbeberechtigung. Seit 8/1997 steht das Gasthaus aufgrund einer Räumungsklage leer. Im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung während der Betriebsprüfung waren 3 Räume an Arbeiter - ausländischer Abstammung (Türken, Ungarn) mit welchen nur mündliche Mietverträge abgeschlossen worden sind - vermietet. Die Wohnung im ersten Stock ist an eine Familie S. (schriftlicher Mietvertrag vorhanden) vermietet. Die Gewinn bzw Verlustsituation stellt sich laut Senat wie folgt dar: Anzumerken ist, dass dem UFS im Jahr 1991 nur das Gesamtergebnis vorliegt. | Jahr | Erlöse aus V+V | Aufwendungen | davon Zinsen | davon Investitionen/Material | Gewinn/Verlust | 1991 | S 180.527,25 | S 203.502,25 | S 157.718,39 | | S -22.975,00 | 1992 | S 243.399,89 | S 242.214,91 | S 189.197,98 | S 4.206,25 | S +1.184,98 | 1993 | S 263.231,70 | S 291.055,71 | S 187.637,26 | S 14.334,54 | S -27.824,00 | 1994 | S 295.172,68 | S 291.957,58 | S 186.572,10 | S 16.726,25 | S +3.215,00 | 1995 | S 181.827,17 | S 285.049,94 | S 186.989,52 | S 11.517,79 | S -103.222,77 | 1996 | S 123.472,62 | S 329.277,78 | S 157.255,70 | S 52.120,53 | S -205.805,16 | 1997 | S 146.090,84 | S 414.033,74 | S 163.913,46 | S 7.687,85 | S -267.942,90 | 1998 | S 107.166,62 | S 350.055,58 | S 160.320,02 | S 32.943,99 | S -242.888,96 | 1999 | S 192.781,76 | S 295.104,74 | S 46.823,07 | S 22.867,97 | S -102.322,98 | ZW.Summe | S 1.733.670,53 | S 2.702.252,23 | | | S -968.581,70 | 2000 | S 142.071,00 | S 235.732,46 | S 131.886,00 | | S -93.660,94 | 2001 (lt. Erkl. in ATS) | S 172.613,59 | S 214.699,87 | S 119.705,25 | S 6.883,01 | S -42.086,28 | 2002 (lt. Erkl. | € 10.975,11 (S 151.020,81) | € 22.039,77 (S 303.273,85) | € 8.302,21 (S 114.240,90) | € 613,59 (S 8.443,18) | € -11.064,66 (S -152.253,04) | 2003 (lt. Erkl.) | € 11.030,00 (S 151.776,11) | € 20.439,77 (S 281.257,37) | € 6.149,12 (S 84.613,74) | € 3.083,48 (S 42.429,61) | € -9.409,77 (S 129.481,26) | Summe | € 170.864,92 S 2.351.152,50 | € 271.594,06 S 3.737.215,80 | | | € 100.729,15 S 1.386.063,30 Rechtliche Würdigung: 2.1. Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999: Für die Frage, ob die Vermietung des Hauses in O. bestehend aus einem Erdgeschoß (120 m²; ehemaliges Gasthaus;), 1. Stock (5 Zimmer mit Wasch- und Kochmöglichkeit, neue Badezimmer und WC-Anlage am Gang; und einer Wohnungseinheit mit 75 m²) sowie einem Dachgeschoß (derzeit im Umbau) eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, sind hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 die Bestimmungen der LVO vom 17.12.1992, BGBl 1993/33 (LVO II) maßgebend, wobei gemäß § 8 Abs. 3 LVO II auf die gegenständliche - vor dem 14.11.1997 begonnene - Betätigung § 2 Abs. 3 LVO in der Fassung vor BGBl II 1997/358 anzuwenden ist. Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO II), die vorliegen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO II ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossenen und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs 3 LVO gilt der Anlaufzeitraum nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. "Als absehbarer Zeitraum" wird seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, Zl 93/13/0171, bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Diese kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit rund 20 Jahren angenommen werden. Die Liebhabereirichtlinien sehen 35 Jahre vor; die Neufassung des § 2 Abs. 3 LVOII sehen 25 bis höchstens 28 Jahre vor. Im gegenständlichen Fall geht der UFS von 25 Jahren als "absehbaren Zeitraum" aus, weil das noch eine übliche Laufzeit für ein Hypothekardarlehen ist. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO II Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ausgeschlossen ist (§ 6 LVO 1993) und die Verluste der ersten drei Jahre jedenfalls anzuerkennen sind, ausgenommen im Falle der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO II). Da im vorliegenden Fall das Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten aufweist und keine eigenen Wohnbedürfnisse darin befriedigt werden, ist nach Meinung des UFS davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betätigung im Sinne des §1 Abs.1 LVO II handelt. Tatsache ist, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Zimmer und auch die Wohnung im ersten Stock an Fremde Dritte vermietet worden sind. Für die Annahme der Betriebsprüfung, dass "der Bw das Gebäude gekauft hat um Vermögenswerte für seine Kinder zuschaffen" (s. Tz 26 des Bp-Berichtes vom 28. August 2001) finden sich nach Meinung des UFS keine Anhaltspunkte. Eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden ist keine Liebhaberei, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Als objektive Umstände zur Nachvollziehbarkeit des stetigen Strebens nach Gewinnen (Überschüssen) gelten bei entgeltlicher Überlassung von Gebäuden gemäß § 2 Abs. 3 LVO das Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum (Angemessenheit der Zeitrelation) und die Kriterien iSd § 2 Abs. 1 LVO. Unter Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) ist dabei das stetige Streben nach Gewinnen (Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten) zu verstehen. Liegt keine Angemessenheit der Zeitrelation vor, so ist die entgeltliche Überlassung von Gebäuden bereits aus diesem Grund insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen. Eine Kriterienprüfung ist diesfalls entbehrlich. Im gegenständlichen Fall ist in den Jahren 1991 bis 1999 (9 Jahre ab Beginn der Betätigung) ein Gesamtverlust in Höhe von S -968.582,00 entstanden. In den Jahren 1991 bis 1999 stehen Einnahmen in Höhe von S 1.733.670,53 Ausgaben in Höhe von S 2.702.252,23 gegenüber. Unter Einbeziehung der Jahre 2000 - 2003 ergibt sich folgendes Ergebnis: Summe der Einnahmen (1991 - 2003) : S 2.351.152,50 und Summe der Ausgaben (1991 - 2003): S 3.737.215,80. Es ergibt sich somit ein Gesamtverlust in Höhe von S 1.386.063,30. Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung anhand der Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl. Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84). Eine solche Prognoserechnung muss plausibel sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen: Zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenem Zeitraum; Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen; Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände; Vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte Prognose. Der Nachweis der Angemessenheit der Zeitrelation hat durch den Abgabepflichtigen mittels detaillierter und nachvollziehbarer Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung; vgl. VwGH 15.11.1994, 94/14/0083) zu erfolgen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass zu Beginn der Vermietung seitens des Bw keine Prognoserechnung vorgelegt worden ist. Erst im Zuge der Betriebprüfung wurde vom Bw erstmals eine - die Jahre 1997 bis 2005 umfassende - Prognoserechnung vorgelegt. Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw über Aufforderung neuerlich eine Prognoserechnung für den Zeitraum 2004 bis 2016 vor. Das Finanzamt (Betriebsprüfung) vertritt im vorliegenden Fall die Meinung, dass auf Grund der bisherigen Bewirtschaftung des Gebäudes in keinem Fall in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Zumal die vom Bw im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Prognoserechnung aufgrund der angeführten Mängel (kein Gesamtgewinn ausgewiesen, keine Instandhaltungs-, Renovierungs- und Umbaukosten berücksichtigt) vollkommen unzureichend sei. Der Meinung des Finanzamtes schließt sich der UFS insofern an, als sowohl die vom Bw im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Prognoserechnung als auch die im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte Prognoserechnung nicht geeignet ist darzulegen, dass die gegenständliche Vermietung des Hauses in O. eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Dies deswegen, weil der oa Prognoserechnung nachstehende Mängel anhaften und diese daher unglaubwürdig ist: kein Ansatz von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zB. für den Umbau des Gasthauses für welchen lt. AV vom 18. Juni 2003 Kosten in Höhe von € 5.000,00 geplant sind und lt. Schreiben vom 29. Jänner 2005 der Umbau im Jahr 2007 abgeschlossen ist und dann als Wohnung vermietet werden kann ab dem Jahr 2007 werden immer gleich hohe Vermietungserlöse angesetzt und auch bei den Ausgaben werden - bis auf den Wegfall der Zinsaufwendungen ab dem Jahr 2011 - keine Wertsteigerungen bzw. Änderungen bei den Ausgaben berücksichtigt. kein Ansatz von laufenden Reparaturen kein Gesamtgewinn ausgewiesen ist. Es ist zwar ersichtlich, dass die Zinsaufwendungen von Jahr zu Jahr sinken. In den Jahren 2012 bis 2016 werden jedoch keine Zinsaufwendungen mehr angesetzt. Auch die Tatsache, dass es dem Bw offenbar im Jahr 2004 gelungen ist, seine Kreditverbindlichkeiten in Fremdwährungsverbindlichkeiten umzuschulden, birgt noch immer ein Fremdwährungsrisiko in sich. Nach Meinung des UFS ist eine Beurteilung der Ertragsfähigkeit auf Grund dieser Prognoserechnung nicht möglich. Es ist dem Bw zwar zuzugestehen, dass er den Ausbau bzw Umbau des Objektes in O. soweit vorantreiben möchte, dass in absehbarer Zeit Überschüsse erzielt werden, doch hat der Bw damit kaum Aussicht auf Erfolg, da dem Bw kaum finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies auch unter der Voraussetzung, dass der Bw selbst bzw gemeinsam mit seinem Sohn und mit Hilfe eines Freundes die Umbauarbeiten vornimmt und daher nur die Materialkosten anfallen würden. Die von der Betriebsprüfung im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommene Prognoserechnung geht von einem Gesamtüberschuss nicht vor dem Jahr 2030 aus. Nach Meinung des UFS wird erkennbar, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierungskosten und der unrealistischen Erwartungen hinsichtlich der Auslastung (Mietausfälle bedingt durch laufende Umbau- und Sanierungskosten) in einem absehbaren Zeitraum aus der Vermietung kein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erwarten ist, die gegenständliche Tätigkeit schon deshalb insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen ist. 2.2. Umsatzsteuer: Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 sieht- jedoch eingeschränkt durch § 6 LVO II für bestimmte Fälle Liebhaberei vor. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO II (typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen einschließlich Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden) ist umsatzsteuerlich Liebhaberei ausgeschlossen. Umsatzsteuerliche Liebhaberei kann gemäß § 6 LVO II nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO II (also bei Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) - nicht aber im gegenständlichen Fall - vorliegen. Daher ist der Bw zur Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Vorsteuer zu veranlagen. 2.3 Vorläufigkeit: § 200 Abs. 1 erster Satz BAO lautet: "Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist." Da aufgrund der oa Ausführungen im Punkt 2.1. davon auszugehen ist, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierungskosten und der unrealistischen Erwartungen hinsichtlich der Auslastung (Mietausfälle bedingt durch laufende Umbau- und Sanierungskosten) in einem absehbaren Zeitraum aus der Vermietung kein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erwarten ist, die gegenständliche Tätigkeit schon deshalb insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen ist, besteht nach Meinung des UFS auch keine Ungewissheit mehr und somit sind die vorläufigen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 durch eine endgültige Festsetzung - unter Nichtanerkennung der Verluste aus der Vermietung - zu ersetzen. Ebenso sind unter Hinweis auf Punkt 2.2 die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2/2001 bis 4/ 2004 endgültig zu erlassen. Darstellung der Berechnung: 1.) Umsatzerhöhung Schreibbüro 1998 - 1999: | | 1997 | 1998 | 1999 | Umsatzerhöhung netto lt. BE | ------- | S 324.671,00 | S 29.591,00 | + 20% USt | ------- | S 64.934,20 | S 5.918,20 | Umsatzerhöhung brutto lt. BE | ------- | S 389.605,20 | S 35.509,20 2.) Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1997 - 1999: | USt-BMGl. | 1997 | 1998 | 1999 | Umsatz lt. Erkl. | S 416.090,84 | S 376.576,62 | S 463.993,43 | + Umsatzerhöhung lt. Pkt. 1 | ------ | S 324.671,00 | S 29.591,00 | Umsatz lt. BE | S 416.090,84 | S 701.247,62 | S 493.584,43 | davon zu versteuern mit 20% | S 270.000,00 | S 594.247,67 | S 301.402,67 | davon zu versteuern mit 10% | S 146.090,84 | S 106.999,95 | S 192.181,76 | Vorsteuer lt. BE = Vst. lt. Erkl. | S 78.685,12 | S 78.800,88 | S 20.068,12 3.) Darstellung der Bemessungsgrundlage und des Steuerbetrages für die Umsatzsteuer der Jahre 1997 -1999: 3.a.) für das Jahr 1997: | Lieferungen, so. Leistungen | S 416.090,84 | | davon zu versteuern: | | | Normalsteuersatz (20%) | S 270.000,00 | S 54.000,00 | ermäßigter Steuersatz (10%) | S 146.090,84 | S 14.609,08 | abziehbare Vst. | | S -78.685,12 | Zahllast | | S -10.076,04 | Zahllast bzw Gutschrift beträgt (ger. gem. §204 BAO) | | S -10.076,00 | bish. Steuer | | S -10.076,00 |

Normen und Schlagworte

SchätzungLebenshaltungskostenVermietungEinkunftsquellenvermutungLiebhabereiPrognoserechnungGesamtgewinnUnternehmer

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1005-W/03
Stammnummer
16535
Gültig
23.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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