Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1005-W/03
Schätzung der Lebenshaltungskosten, Vermietung eines gemischt genutzten Grundstückes, eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-W/03vom 23.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem
Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.
Mit Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2003 vom 11. August 2004 wurde der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von
€ 4.168,33 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von
€ 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem
Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für 01 - 04/2004 vom 11. August 2004 wurde der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich
steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 366,67 und der
Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung
der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen
sei, erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 21. August 2004
erhob der Bw gegen die oa Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für
den Zeitraum 10/02-04/04 Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen die
bereits in der Berufung vom 8. Juli 2003 vorgebrachten Argumente
wiederholt.
Im Zuge eines am 3. Dezember
2004 beim Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 279 Abs. 3
BAO durchgeführten Erörterungsgespräches wurde niederschriftlich
festgehalten:
"1.
Der Bw. wird versuchen, eine neue Aufstellung betreffend des Geldflusses zum
Nachweis der Lebenshaltungskosten (die alle Geldzuflüsse und
Geldabflüsse in den jeweiligen Jahren enthält) für die Jahre 1997
bis 1999 zu bringen.
2.
Weiters wird eine Prognoserechnung für die Jahre 1991 bis 2016 für die
Liegenschaft in O. vorgelegt.
Im
Zuge der Erörterung wurde wiederholt versucht, sowohl den Begriff einer
Geldflussrechung als auch den einer Prognoserechnung dem Bw. zu erläutern.
Der
Bw. wurde wiederholt zur Mitarbeit aufgefordert, da ansonsten auf Grund der
Aktenlage zu entscheiden ist. Den wiederholten Ausführungen des Bw., dass
in seinem Rechtsmittel und seiner Berechnung alles ausgeführt sei, wurde
entgegengehalten, dass seine Geldflussrechnung unvollständig ist und auch
die Prognoserechnung bis zum Jahr 2016 fortzuführen ist."
Mit Eingabe vom 29. Jänner
2005 legte der Bw nachstehende Geldflussrechnung und Prognoserechnung (von 2004
bis 2016) vor:
|
Geldflussrechnung:
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Eingänge
(ohne USt)
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
Kreditaufnahme
von
|
|
|
|
|
|
|
R.Bank
|
|
|
2.700.000
|
2.700.000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kreditaufnahme von
M.-Bank
|
|
|
|
250.000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Pflegegeld von
Mutter
|
|
|
|
60.000
|
60.000
|
60.000
|
Familienbeihilfe
lt. Angabe Finanzamt
|
|
|
|
74.625
|
63.500
|
54.200
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus
nicht selbständ. Arbeit:
|
|
|
|
|
|
|
steuerpflicht.
Bezüge lt. Lohnzettel L 16
|
|
|
|
89.277
|
91.253
|
99.963
|
Sonderzahlung (auf
Lohnzettel abgezogen)
|
|
|
|
20.400
|
20.800
|
21.300
|
Pendlerpauschale
lt. Lohnzettel
|
|
|
|
11.520
|
11.520
|
5.280
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erlöse
Schreibbüro (ohne USt)
|
|
|
|
270.000
|
269.410
|
271.212
|
Erlöse
Vermietung (ohne USt)
|
|
|
|
146.091
|
107.000
|
192.782
|
|
|
|
|
|
|
|
Geldzugänge
|
|
|
|
3.621.913
|
623.483
|
704.737
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
Schreibbüro (ohne USt) lt. G + V
|
|
|
|
|
|
|
Büromaterial
|
|
|
|
959
|
1.350
|
308
|
gewerbl.
Sozialversicherung
|
|
|
|
2.065
|
1.755
|
16.968
|
Nachzahlung
gewerbl. SV
|
|
|
|
|
|
13.845
|
Gebühren,
Umlagen
|
|
|
|
3.740
|
5.344
|
3.500
|
Drucksorten,
Fachbücher
|
|
|
|
3.260
|
3.468
|
1.818
|
GWG
|
|
|
|
|
|
5.000
|
Gründung
selbständ. Buchhalter
|
|
|
|
|
|
13.845
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
Vermietung (ohne USt) lt. G + V
|
|
|
|
|
|
|
Strom
|
|
|
|
69
|
28.667
|
10.157
|
Gas
|
|
|
|
|
31.509
|
40.600
|
Wasser
|
|
|
|
2.675
|
7.305
|
5.147
|
Kanal
|
|
|
|
17.688
|
18.349
|
18.349
|
Abfallentsorgung
|
|
|
|
991
|
978
|
978
|
Grundsteuer
|
|
|
|
845
|
845
|
845
|
Rauchfangkehrer
|
|
|
|
937
|
554
|
0
|
Feuerversicherung
|
|
|
|
3.744
|
3.825
|
4.061
|
Reparaturmaterial
|
|
|
|
1.554
|
1.314
|
|
Hilfsmaterial
|
|
|
|
4.739
|
7.166
|
4.539
|
Instandhaltung
|
|
|
|
1.395
|
3.639
|
15.348
|
Klage
Nachbar
|
|
|
|
|
20.825
|
|
Gebühren
|
|
|
|
|
|
2.112
|
Bankspesen
|
|
|
|
510
|
|
115
|
Gerichtskosten
(inkl. Schätzung)
|
|
|
|
37.424
|
11.821
|
869
|
Anwaltskosten
|
|
|
|
151.343
|
|
3.000
|
GWG
|
|
|
|
3.048
|
|
3.223
|
Investitionen
|
|
|
|
|
446.711
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Geldabgänge
Schreibbüro und Vermietung
|
|
|
|
236.986
|
595.425
|
164.627
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Private Ausgaben
und Kreditrückzahlungen:
|
|
|
|
|
|
|
Kreditrückzahlungsraten
R.-Bank (Kontoauszüge)
|
|
|
|
177.663
|
233.500
|
287.500
|
Kreditrückzahlungsraten
E.-Bank (Bestätigungen)
|
|
|
|
107.000
|
192.500
|
162.896
|
Kreditrückzahlungsraten
M.-Bank
|
|
|
|
|
45.180
|
45.180
|
Lebenshaltungskosten
8.000,--/Monat
|
|
|
|
96.000
|
|
|
Lebenshaltungskosten
6.000,--/Monat
|
|
|
|
|
72.000
|
6.000
|
PKW-Kosten
|
|
|
|
18.000
|
18.000
|
18.000
|
Wassergebühr
|
|
|
|
2.490
|
1.900
|
1.804
|
Grundsteuer
|
|
|
|
2.490
|
2.490
|
2.490
|
Lebensversicherungen
|
|
|
|
10.356
|
14.839
|
10.699
|
Feuerversicherung
Haus
(Nachz.
Rückstände)
|
|
|
|
7.200
|
5.656
|
2.400
|
Strom privat
(Jahresabrechnung)
|
|
|
|
7.302
|
7.664
|
7.627
|
Brennholz
|
|
|
|
9.000
|
9.000
|
9.000
|
|
|
|
|
437.501
|
602.729
|
553.596
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbleibender
Betrag
|
|
|
|
2.947.426
|
|
|
Fehlbeträge
finanziert mit den Kreditaufnahmen
|
|
|
|
|
-574.671
|
-13.486
|
|
|
|
|
|
|
|
R.-Bank über
öS 2,700.000,-- (im Jahr 1996)
|
|
|
|
|
|
|
und M.-Bank
über öS 250.000,-- (im Jahr 1997)
|
|
|
|
|
|
Prognoserechnung
(2004 - 2016):
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
|
|
|
Strom
oh. USt
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
Gas
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
Wasser
|
460
|
460
|
460
|
460
|
460
|
460
|
Kanal
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
Abfall
|
138
|
138
|
138
|
138
|
138
|
138
|
Grundsteuer
|
61
|
61
|
61
|
61
|
61
|
61
|
Rauchfangkehrer
|
|
|
|
|
|
|
Feuerversicherung
|
326
|
326
|
326
|
326
|
326
|
326
|
Instandhaltung,
Hilfsmaterial
|
|
|
|
|
|
|
Bankzinsen,-
kosten
|
4.500
|
4.000
|
3.450
|
2.860
|
2.240
|
1.580
|
Gerichtskosten
|
|
|
|
|
|
|
Anwaltskosten
|
|
|
|
|
|
|
AfA
|
4.800
|
5.000
|
5.000
|
5.000
|
5.000
|
5.000
|
GWG
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
|
|
|
|
|
|
|
Kammerumlage
|
|
|
|
|
|
|
Reinigung
|
|
|
|
|
|
|
Vermietungserlöse
in
|
13.400
|
18.200
|
22.400
|
28.300
|
28.300
|
28.300
|
Vermietung
ohne USt
|
12.182
|
16.545
|
20.364
|
25.727
|
25.727
|
25.727
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis
|
-3.803
|
860
|
5.229
|
11.182
|
11.802
|
12.462
|
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Strom
oh. USt
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
1.500
|
Gas
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
2.500
|
Wasser
|
460
|
460
|
460
|
460
|
460
|
460
|
460
|
Kanal
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
Abfall
|
138
|
138
|
138
|
138
|
138
|
138
|
138
|
Grundsteuer
|
61
|
61
|
61
|
61
|
61
|
61
|
61
|
Rauchfangkehrer
|
|
|
|
|
|
|
|
Feuerversicherung
|
326
|
326
|
326
|
326
|
326
|
326
|
326
|
Instandhaltung,
Hilfsmaterial
|
|
|
|
|
|
|
|
Bankzinsen,-
kosten
|
880
|
180
|
|
|
|
|
|
Gerichtskosten
|
|
|
|
|
|
|
|
Anwaltskosten
|
|
|
|
|
|
|
|
AfA
|
5.000
|
4.700
|
4.600
|
4.600
|
4.600
|
4.600
|
4.600
|
GWG
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
|
|
|
|
|
|
|
|
Kammerumlage
|
|
|
|
|
|
|
|
Reinigung
|
|
|
|
|
|
|
|
Vermietungserlöse
in
|
28.300
|
28.300
|
28.300
|
28.300
|
28.300
|
28.300
|
28.300
|
Vermietung
ohne USt
|
25.727
|
25.727
|
25.727
|
25.727
|
25.727
|
25.727
|
25.727
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis
|
13.162
|
14.162
|
14.442
|
14.442
|
14.442
|
14.442
|
14.442
Ergänzend
führt der Bw aus:
"Bezugnehmend
auf das Erörterungsgespräch am 3. Dezember 2004 betreffend die
Vermietung bzw die Lebenshaltungskosten übersende ich Ihnen, basierend auf
meinen ursprünglich abgegebenen Gewinn- und Verlustrechnungen für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 eine Aufstellung über die Geldflüsse. Daraus
ersehen Sie, dass ich im Jahr 1996 von der R -Bank ein Darlehen über S
2.700.000,00 erhalten habe, das dann für Ausgaben der Folgejahre verwendet
werden konnte. Ich habe daher den Betrag in die Geldflussrechnung für 1997
eingesetzt, weil das Geld wohl zum Großteil erst im Jahr 1997 verwendet
wurde. Dazu übersende ich Ihnen eine Kopie des Kreditvertrages. Weiters
wurde im Jahr 1997 ein Kredit in Höhe von S 250.000,00 aufgenommen,
worüber ich Ihnen ebenfalls die Auszahlungsbestätigung übersende
(M.-Bank).
Die
Werte in der Geldflussrechnung habe ich ohne Umsatzsteuer angenommen, weil diese
nur einen Durchlaufposten darstellt.
Weiters
erhalten Sie die bis zum Jahr 2016 erweiterte Prognoserechnung aus der Sie
ersehen, dass bereits ab heuer bei der Vermietung in O. ein positives Ergebnis
erzielt werden wird, weil die erste Wohnung im Dachgeschoß bereits seit
dem vorigen Jahr vermietbar war. Weiters gehe ich davon aus, dass ich heuer noch
die zweite Dachbodenwohnung vermietungsfähig machen kann, was zwar zu
Ausgaben führt, die sich aber aufwandsmäßig nur in Form einer
geringfügig höheren AfA (da nur 1,5%) auswirken, jedoch ca
€ 350,00 monatlich bringen wird.
Weiters
erwarte ich, dass ich bis zum Jahr 2007 genügend Erträge aus der
Vermietung zur Verfügung habe, sodass ich ab dem Jahr 2007 auch das
Gasthauslokal im Erdgeschoß soweit umgebaut habe, dass ich dieses
ebenfalls als Wohnung vermieten kann, wobei ich aufgrund der Größe
mit einer Miete von monatlich € 450,00 rechne.
Ich
hoffe, nun alle Unklarheiten beseitigt zu haben, sodass Sie sich ein positives
Urteil bilden können."
Aus dem vorgelegten
Kreditvertrag der R.-Bank (in Kopie) geht hervor
"Abstattungskreditvertrag
(Einmalkredit) R.-Bank
Kreditnehmer
Bw:
Vom
Kreditgeber für (Verwendungszweck) V 1 und W 1
Kredit
in Höhe von S 2.700.000,00...."
Mit Schreiben vom 15. März
2005 wurde der Bw aufgefordert innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens die nachstehenden Fragen zu beantworten und die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen:
"1)
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2005 teilten Sie bezugnehmend auf das am 3.
Dezember 2004 stattgefundenen Erörterungsgespräch mit, dass Sie im
Jahr 1996 von der R.-Bank ein Darlehen in Höhe von S 2.700.000,00
erhalten haben, welches Sie dann für die Ausgaben der Folgejahre verwendet
haben. Als Beweis dafür legten Sie die Kopie des Abstattungskreditvertrages
(Einmalkredit) vom 14. Mai 1996 bei.
In
diesem Vertrag werden Sie als Kreditnehmer und als Verwendungszweck werden zwei
Konten (V 1 und V 2) angeführt.
Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates widerspricht es einerseits den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Ihnen die R.-Bank ein Darlehen in
Millionenhöhe zur Finanzierung ihrer Ausgaben in den Folgejahren -
insbesondere zur Finanzierung der in Ihrer Geldflussrechnung ausgewiesenen
Fehlbeträge - gewährt und andererseits geht aus dem Verwendungszweck
im Kreditvertrag eindeutig hervor, dass mit dem Geld die Konten bei zwei anderen
Banken "abgedeckt" worden sind und somit dieses Geld nicht zur Abdeckung der
Lebenshaltungkosten in den Jahren 1997 bis 1999 zur Verfügung gestanden
ist.
Um
ausführliche Stellungnahme bzw Aufklärung unter Vorlage von geeigneten
Unterlagen wird gebeten.
Weiters
wird eine schriftliche Zusage erbeten, dass Sie die R.-Bank von ihrem
Bankgeheimnis befreien, damit seitens des UFS Einsicht in alle Bankunterlagen
betreffend ihre Kreditverbindlichkeiten (Hauptakt und Konten) genommen werden
kann.
2.)
Weiters werden Sie gebeten bekanntzugeben, ob inzwischen eine Umschuldung von
ATS-Krediten in Fremdwährungskredite stattgefunden hat.
Wenn
ja, wird um Vorlage aller damit in Zusammenhang stehenden Verträge und
Urkunden erbeten.
Sollten
Sie diesen oa Aufforderungen nicht nachkommen, wird der Unabhängige
Finanzsenat gemäß
§ 167 BAO in freier Beweiswürdigung
über den vorliegenden Sachverhalt entschieden.
Festzuhalten ist, dass das
Schreiben am 18. März 2005 bei dem Postpartner hinterlegt worden ist. Die
Verständigung wurde in den Briefkasten eingelegt.
Da das Schreiben vom 15.
März 2005 unbeantwortet geblieben ist, wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2005
dem Bw der 20. Mai 2005 als neuer und letzter Termin gesetzt.
Festzuhalten ist, dass das
Schreiben vom 4. Mai 2005 von einem Mitbewohner der Abgabestelle am 6. Mai 2005
übernommen worden ist.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005
(eingelangt beim UFS am 25.Mai 2005) teilte der Bw nachstehendes mit:
"Zu
Ihrem letzten Ersuchen übersende ich Ihnen beiliegend eine Kopie des
Kreditvertrages über den Fremdwährungskredit. Beim letzten
Erörterungsgespräch hab ich bereits bekanntgegeben, dass es mir
gelungen ist, diese Umschuldung zu erreichen.
Weiters
übersende ich Ihnen die Abrechnungskopie von einer Lebensversicherung, die
ich im Jahr 1999 ausbezahlt bekommen habe (ATS 55.895,00).
Zu
Ihrem Wunsch betreffend die R.-Bank darf ich darauf hinweisen, dass das
Finanzamt bei der Betriebsprüfung meine Kontoauszüge bereits erhalten
hat. Ich glaube nicht, dass Sie sich diese Kleinarbeit antun werden, diese
Auszüge nochmals durchzuackern, zumal sie nichts bringen
können.
Da
Sie also die letzten Unterlagen zur Belegung der verbleibenden
Lebenshaltungskosten wieder nicht akzeptieren wollen, sind wir wieder beim alten
Status angelangt, und ich muss daher wieder ersuchen, meine Aufstellung zur
Berufung vom 26. September 2001 anzuerkennen."
Dem Schreiben beigelegt wurde
eine Kopie eines Darlehenskontos-Konto Nr. 0 -Fremdwährungsdarlehen bei der
W.-Bank vom 16. März 2004 mit nachstehendem Inhalt jedoch nicht
unterschrieben:
"Ihrem
Wunsch entsprechend sind wir gerne bereit, Ihnen im Rahmen unserer
Geschäftsverbindung ein Darlehen bis zum Gegenwert von
EUR
180.000,00
Zur
Verfügung zu stellen.
Verwendungszweck
Dieses
Darlehen dient der Abdeckung von diversen Fremdkonten.
Darlehensinanspruchsnahme
Die
Darlehensvaluta steht Ihnen zur Verfügung, sofern die
Darlehensvertragsbedingungen erfüllt wurden. Die Darlehensinanspruchnahme
erfolgt über Ihren Auftrag in Schweizer Franken bis spätestens 30
Tagen nach Unterfertigung dieses Vertrages durch Überweisung des
Gesamtdarlehensbetrages auf das bei uns geführte Konto
(Verrechnungskonto).
Über
die Gesamtdarlehenssumme kann nur einmal verfügt werden.
Die
Abwicklung dieser Finanzierung erfolgt über Konto Nr. B, lautend auf Bw und
Gattin bzw weitere für Sie eröffnete Konten.
Laufzeit
und Rückführung
Der
Erlös des als Sicherstellung bestellten Veranlagungsproduktes wird
spätestens am 01.02.2024 zu Rückzahlung der Finanzierung
verwendet.
Eine
danach allenfalls verbleibende Restforderung ist in 60 monatlichen Kapitalraten
zurückzuzahlen. Die Höhe jeder Kapitalrate beträgt 1/60 der zu
diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehensforderung.
Die
jeweiligen Abschlussposten sind separat einzuzahlen und werden über ihr
Verrechnungskonto Nr. C verrechnet.
Teiltilgungen
sowie die Rückzahlung des Gesamtkapitals sind nur mit vorheriger
Rücksprache möglich. Der Tilgungsbetrag muss 14 Tage vor
Zinsenabschlusstermin bekanntgegeben werden. .........
Konditionen
EUR
Darlehen:
Es
gilt als vereinbart, dass im Falle jeglicher Konvertierung in EUR die zu diesem
Zeitpunkt geltende Kondition für das unter Berücksichtigung des
Verwendungszweckes sowie der Sicherstellung entsprechende Produkt verrechnet
wird. Diese Kondition wird an die Veränderung des Zinsniveaus
gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinsgleitklausel für
Verbraucherkredite angepasst.
Fremdwährungsdarlehen:
Für
dieses Darlehen stellen wir Ihnen einen markt- und fristenkonformen, pro
Zinsperiode fixen Zinssatz in Rechnung. Die erste Zinsenperiode endet je nach
dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme am 15.2.2004 bzw 3 Monate später.
Für die weiteren Zinsperioden erfolgt die Zinsanpassung jeweils am 15.2.,
15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres. Ist dieser Tag kein
Geschäftstag, dann zum vorhergehenden Geschäftstag.
Für
die Zinsperiode beträgt die Verzinsung jeweils 1,75% p.a. über dem
/der 3-MonEUR-LIBOR. Der so ermittelte Zinssatz wird auf 3 Dezimalstellen
errechnet.
Der
LIBOR ist der zwei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode
für Geldaufnahmen am Interbankmarkt in London um ca 11 UHr (Ortszeit)
festgelegte und bekanntgegebene Zinssatz für eine Zinsperiode von 3 Monaten
in der betreffenden Kreditwährung.
Der
Kontoabschluss erfolgt vierteljährig im nachhinein, jeweils am 31.3.,
30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres.
Für
jede Transaktion werden wir Ihnen b.a.w. 2.5% an Devisenprovision
verrechnen.
Gebühr
je Rollover-Termin: EUR 35,00 verrechnet zu den
Kontoabschlussterminen:
Sonstiges
Nach
vollständiger Darlehensinanspruchnahme sind über Ihren Wunsch
Konvertierungen in CHF oder EUR, im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt,
möglich, jedoch nur zum Ende einer jeden Zinsperiode unter Einhaltung einer
14tägigen Avisofrist.
Die
Konvertierungen werden über Ihr EUR -Verrechnungskonto
abgewickelt.
Durch
solche Konvertierungen bleibt das ursprüngliche Schuldverhältnis
aufrecht und wird Ihnen keine Verfügung über neue Finanzierungsmittel
eingeräumt.
Sämtliche
Gebühren sowie die Zinsen und Spesen seit dem letzten Kontoabschluss,
werden wir zum Zeitpunkt der Konvertierung dem Verrechnungskonto
anlasten.
Bedingungen
für Konsumenten
An
sonstigen Kosten fallen für dieses Darlehen, soweit derzeit ermittelbar,
an:
|
0,8%
Rechtsgeschäftsgebühr
|
EUR
|
1.440,00
|
1,2%
Eintragungsgebühr
|
EUR
|
2.808,00
|
Lustrum
|
EUR
|
6,84
|
Beglaubigungskosten
ca.
|
EUR
|
190,36
|
Einmalige
Ausfertigungsgebühr
|
EUR
|
45,59
|
Einmalige
Bearbeitungsgebühr
|
EUR
|
2,700,00
|
Summe sonstiger
Kosten
|
EUR
|
7.190,79
|
Hievon
öffentliche Abgaben
|
EUR
|
4.438,36
Information
für Verbraucher gemäß
§ 33 BWG:
Da
der Zinssatz für die erste Zinsperiode bei Inanspruchnahme mit Ihnen
gesondert vereinbart wird, können ........
Die
öffentlichen Abgaben betragen EUR 4.484,20.
Die
Summe der während der Laufzeit der Finanzierung zu leistenden Zahlungen an
Versicherung(en) beträgt EUR 140.470,20.
Sicherstellungen:
Soferne
in den gesonderten Sicherstellungsverträgen nichts anderes vereinbart wird,
werden die nachstehend angeführten beizubringenden Sicherheiten für
alle Forderungen aus dieser Finanzierung sowie allen Ihnen von uns bereits
eingeräumten oder in Hinkunft gewährten Finanzierungen
bestellt:
-
Bw verpfändet und übergibt das Sparbuch Nr. D samt Zinsen und
Nachlagen gemäß gesonderter Verpfändungserklärung. Die
ausgebende Bank muss uns die Verpfändungsvormerkung und den Sparbuchstand
bestätigen.
-
Pfandrecht im Betrag von EUR 180.000,00 samt Anhang (in Form eines jederzeit
vollstreckbaren Notariatsaktes) ob den Liegenschaften
-
EZ 1
-
EZ 2
-
EZ 3,
-
EZ 4
-
EZ 5
-
EZ 6
-
EZ 7
-
EZ 8
-
EZ 9
zu unseren Gunsten (gemäß beiliegender Pfandurkunde).
Die
Einverleibung unseres Pfandrechtes erfolgt über gesonderten Auftrag des/der
Liegenschaftseigentümer /s) hinsichtlich .........
Das
Original der Pfandurkunde ist uns nach erfolgter Einverleibung, mit dem
entsprechenden Gerichtsbeschluss sowie einem Grundbuchauszug, aus dem die
rangrichtige Einverleibung unseres obigen Pfandrechtes hervorgeht, zu
übersenden.
Das
i.o. Haupteinlage sowie sämtlichen Nebeneinlagen eingetragene Pfandrecht im
Höchstbetrag von ATS 3.500.000,00 für R.-Bank ist zu
löschen.
Im
Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung ......
-
Der Bw verpfändet uns die Rechte und Ansprüche aus der
Erlebensversicherung Polizze Nr. Neuabschluss , bei S.-AG, über EUR
160.393,50, gemäß gesonderter Verpfändungserklärung und
übergibt uns das Original der entsprechenden Versicherungspolizze. Die
Versicherung hat uns von der erfolgten Verpfändung zu verständigen.
In
der Erlebensversicherung ist auch eine Sparkomponente enthalten. Details
ersuchen wir Sie, den Versicherungsbedingungen zu
entnehmen............
Gehaltspfändung
Zur
Sicherstellung unserer Forderung aus dieser sowie sonstigen den/dem
Kreditnehmer(n) eingeräumten Finanzierungen samt Anhang verpfänden uns
Bw und seine Gattin den pfändbaren Teil der Ihnen jetzt und zukünftig
zustehenden Ansprüche gegen ihre jeweiligen Arbeitgeber bzw gegen die
jeweilige(n) bezugs- und pensionsauszahlende(n) Stelle(n) durch Unterfertigung
des beiliegenden Gegenbriefes. Diese Verpfändung erstreckt sich auch auf
allfällige Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.................
Die
Verpfänder leisten Gewähr dafür, dass der jeweilige Arbeitgeber
die Vormerkung des Pfandes an 1. Stelle (Bw) bzw an 1. Stelle (Gattin des Bw)
bestätigt............"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Schätzung von
nicht gedeckten Lebenshaltungskosten in den Jahren 1997 bis 1999
1.1. Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999:
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
der Bw mit dem erklärten Einkommen nicht in der Lage ist, die laufenden
Kreditkosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Da der Bw trotz wiederholter
Befragung zwecks Aufklärung der durch die Betriebsprüfung ermittelten
Umsatzdifferenzen nicht gewillt war seinen Pflichten gemäß
§ 119 BAO, § 138 Abs. 1 BAO und § 141 Abs 1 BAO
nachzukommen, wurde eine Schätzung der Lebenshaltungskosten
durchgeführt.
Die Bp ging dabei so vor, dass sie in den Jahren 1997 bis
1999 jeweils die Privatentnahmen aus dem Schreibbüro minus den
Privateinlagen bei der Vermietung und Verpachtung, plus Pflegegeld für die
Mutter des Bw, plus Familienbeihilfe, abzüglich Unterschiedsbetrag
Privatkonto des Bw, plus steuerpflichtige Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit, plus Sonstige Bezüge gem. § 67
EStG plus Gutschrift bzw. abzüglich Zahllast für die Einkommensteuer,
abzüglich Kreditraten für Wohnhaus und abzüglich Kreditraten
M.-Bank (ab 1998) zum Ansatz brachte und so zu der Summe ohne
Lebenshaltungskosten gekommen ist. Davon wurden dann noch die Sachbezüge
für den Bw, die Gattin des Bw, die Mutter des Bw, für die Tochter T.,
für die Tochter C und für den Sohn D. in Ansatz gebracht. Daraus hat
sich lt. Bp eine Unterdeckung ergeben (im Jahr 1997 iHv -346.429,40, 1998 iHv
S -553.742,37 und 1999 iHv -480.944,49).
Diese Unterdeckungen wurden im jeweiligen Jahr als
Umsatzerhöhung (netto) einer 20% igen Umsatzbesteuerung unterzogen und so
ergab sich für 1997 eine Umsatzerhöhung (brutto) iHv
S 415.715,28, 1998 iHv S 664.490,84 und 1999 iHv S 577.133,39,
die Umsatzsteuer wurde passiviert.
Auf die in der Berufung des Bw vom 26. September 2001
vorgebrachten Einwendungen ging das Finanzamt in der Form ein, als in den
jeweiligen Jahren von den Erlösen aus dem Schreibbüro und den
Erlösen aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch das
Pflegegeld für die Mutter plus Familienbeihilfe, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und Bezüge gemäß
§ 67
der Aufwand Schreibbüro, die Privateinlagen V+V, die Kreditraten Wohnhaus,
Kreditraten M.-Bank abgezogen wurden und davon - wie im Zuge der Bp - die
"Sachbezüge" für die Gattin, Tochter C, Tochter A und Sohn D., Kosten
PKW und Sonderausgaben für Versicherung abgezogen wurden ( s.
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002).
Festzuhalten ist jedoch, dass in der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berechnung für das Jahr 1999 ein
Rechenfehler enthalten ist. Insofern, als Einnahmen in Höhe von
S + 91.430,00 Ausgaben in Höhe von S -144.939,00
gegenüber stehen, sodass es im Jahr 1999 zu einer Unterdeckung in Höhe
von S -53.509,00 kommt und nicht wie lt. Berufungsvorentscheidung zu einer
Unterdeckung von rd. S -240.000,00 kommt.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der Bw nach
Durchführung eines Erörterungsgespräches eine neue Aufstellung
seiner Kosten vor (s. Eingabe vom 29. Jänner 2005), in welcher der Bw
seinen im jeweiligen Jahr bezogenen Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit, Erlöse "Schreibbüro" und Erlöse "Vermietung" die Ausgaben
"Schreibbüro" (lt G+V) und die Ausgaben "Vermietung" (lt. G+V) auch private
Ausgaben und Kreditrückzahlungen zum Ansatz brachte. Die Finanzierung der
sich aus dieser Berechnung ergebenden Fehlbeträge wurden seitens des Bw mit
Kreditaufnahmen in den Jahren 1996 und 1997 erklärt.
§ 184 BAO normiert:
(1) Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2)
Zuschätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (abs. 1) wesentlich sind.
...."
Das Ziel jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet
sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die
größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es
handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der
Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der
Abgabenbehörde.
Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur
aus ein gewisser Unsicherheitscharakter anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer
Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen; denn wer zu einer
Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass
die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde
im allgemeinen frei. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren
festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären
vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten
konnte. In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang
stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die
Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom
Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH vom 27. Mai 1998, Zl
95/13/0282).
Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den
Lebenshaltungskosten) hat insbesondere die persönlichen, familiären
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen (Ritz, BAO-Kommentar, Tz 15 zu § 184 BAO).
Im Sinne der oa Ausführungen ist der UFS daher der
Meinung, dass die vom Bw im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte
Berechnung seiner Einnahmen und Ausgaben (in welcher auch die privaten Ausgaben
und Kreditrückzahlungen zum Ansatz gekommen sind die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit hat und sich der Bw daher nicht beschwert
fühlen kann, wenn der Unabhängige Finanzsenat von dieser Berechnung
(vom 29. Jänner 2004) ausgeht.
Ausgehend von dieser Berechnung ist jedoch eine Adaptierung
insofern notwendig, als es der Unabhängige Finanzsenat als nicht
glaubwürdig erachtet, dass der Bw im Jahr 1996 ein Darlehen von der R.-Bank
in Höhe von S. 2.700.000,00 erhalten hat, das er dann für die Ausgaben
der Folgejahre verwendet hat. Dies deswegen, weil es einerseits den Erfahrungen
des täglichen Lebens widerspricht, dass jemand einen Kredit in
Millionenhöhe aufnimmt, nur um die Ausgaben der Folgejahre zu finanzieren
und andererseits geht aus dem Verwendungszweck des vorgelegten Vertrages
eindeutig hervor, dass mit diesem die Konten bei zwei anderen Banken abgedeckt
worden sind. Diese Ansicht des UFS, die dem Bw mit Schreiben vom 15. März
2005 mitgeteilt worden ist, ist seitens des Bw unwidersprochen geblieben. Zudem
wurde die schriftliche Zusage des Bw zur Befreiung der R.-Bank von ihrem
Bankgeheimnis, damit seitens des UFS Einsicht in alle Bankunterlagen genommen
werden kann, nicht erteilt.
Nach Meinung des UFS ist dem Bw somit der Betrag aus dem
Kredit von der R.-Bank in Höhe von S 2.700.000,00 nicht bar zur
Verfügung gestanden um die laufenden Kosten abzudecken, sondern dient der
Abdeckung von zwei Konten bei zwei anderen Banken.
Bezüglich der Kreditaufnahme bei der M.-Bank in
Höhe von S 250.000,00 ist festzuhalten, dass diese - wie vom Bw
dargelegt und auch im Zuge der Betriebsprüfung bestätigt - für
notwendige Elektroarbeiten im Jahr 1998 für das Haus in O. verwendet wurde.
Damit lässt sich nach Meinung des UFS die Finanzierung eines Teiles der
Investitionen des Jahres 1998 in Höhe von S 446.711,00 erklären.
Weiters ist es unglaubwürdig bzw handelt es sich um
ein Versehen seitens des Bw, dass die Lebenshaltungskosten im Jahr 1999 nur
S 6.000,00 betragen haben, wo doch im Jahr vorher S 72.000,00
(S 6.000,00 x 12) und im Jahr 1997 S 96.000,00 angesetzt worden sind.
Nach Meinung des UFS ist daher in Anlehnung an das Jahr 1998 - zumal seitens des
Bw keine Erklärung für den geringen Betrag angegeben worden ist - ein
Ansatz von S 72.000,00 als gerechtfertigt anzusehen.
Das weitere Vorbringen des Bw im Schreiben vom 19. Mai
2005, dass ihm laut Abrechungskopie von einer Lebensversicherung, die ihm im
Jahr 1999 ausbezahlt worden ist, S 55.895,00 zur Verfügung gestanden
sind, wird seitens des UFS bei der Berechung der Lebenshaltungskosten
entsprechend berücksichtigt.
Dem Vorbringen des Bw in der Eingabe vom 19. Mai 2005,"da
also die letzten Unterlagen zur Belegung der
verbleibenden Lebenshaltungskosten wieder nicht akzeptieren wollen, sind wir
wieder beim alten Status angelangt, und ich muss daher wieder ersuchen, meine
Aufstellung zur Berufung vom 26. September 2001
anzuerkennen.", muss
entgegengehalten werden, dass diese Aufstellung insofern nicht geeignet ist die
Lebenshaltungskosten des Bw zu belegen, weil in dieser Aufstellung zwar den
Einnahmen (Erlöse Schreibbüro, Erlöse Vermietung, Lohneinkommen
netto, Familienbeihilfe lt FA, Schülerbeihilfe, Zahlungseingang Dr. Z,
Umsatzsteuergutschrift für Vorjahr, Pflegegeld von Mutter) der Aufwand
Schreibbüro und Aufwand Vermietung unter Neutralisierung folgender unbarer
Aufwendungen (AfA Schreibbüro und AfA Vermietungsobjekt, geltend gemachtes
Kilometergeld, nicht bezahlte gewerbliche Sozialversicherung, Dotierung
Rücklage, gew. SVA Nachzahlung, mögliche Klagekosten Nachbar,
Anwaltskosten (erst 2001 fertiggezahlt)) gegenübergestellt worden sind und
somit für jedes Jahr ein dem Bw verbleibender bzw zur Verfügung
stehender Betrag für 1997 (S 418.959,00), 1998 (S 356.286,00) und
1999 (S 427.256,00) ausgewiesen wird, doch in dieser Aufstellung fehlen die
Ausgaben für die private Lebensführung für den Bw selbst, seine
Familie, PKW-Kosten, Kreditrückzahlungen usw.
Der vom Bw daher in der Eingabe vom 19. Mai 2005
gestellte Antrag, seine Aufstellung zur Berufung vom 26. September 2001
anzuerkennen, kann daher nach Meinung des UFS nicht gefolgt werden.
Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ergibt
sich daher ausgehend von den Angaben des Bw (Eingabe vom 29. Jänner 2005)
und den oa Adaptierungen seitens des UFS nachstehende Berechnung:
Berechnung der Lebenshaltungskosten:
|
in ATS
|
1997
|
1998
|
1999
|
verbleibender Betrag lt Bw
|
2.947.426,00
|
-574.671,00
|
-13.486,00
|
nicht anerkannter Kredit lt. BE
|
-2.700.000,00
|
|
|
Überhang des Jahres 1997 (resultierend aus
dem Kredit der M.-Bank)
|
|
+250.000,00
|
|
Korr. Lebenshaltungskosten
|
|
|
-72.000,00
|
Auszahlg. Lebensversicherung
|
|
|
+55.895,00
|
Überschuss/Fehlbeträge lt. UFS =
Kreditaufn. M.-Bank
|
+247.426,00
|
-324.671,00
|
-29.591,00
|
Unterdeckung, wenn negativ; aufgerundet in
ATS
|
+250.000,00
|
-325.000,00
|
-30.000,00
Es kommt daher aufgrund oa Berechnung in den Jahren 1998
und 1999 zu einer Gewinnerhöhung um die Unterdeckung bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb.
1.2.) Umsatzsteuer für die Jahre 1997 - 1999:
Die unter Plt. 1.1. festgestellten Unterdeckungen (netto)
erhöhen den mit 20% zu versteuernden Umsatz der Jahre 1998 und 1999.
2.) Vermietung und
Verpachtung eines gemischt genutzten Grundstückes:
Der Senat geht im vorliegenden Fall von nachstehendem
Sachverhalt aus:
Der Bw erwarb im Jahr 1991 eine Liegenschaft in O. Es
handelt sich dabei um ein Gasthaus mit Fremdenzimmern. Die Finanzierung des
Kaufpreises i.H.v rd. S 1.850.000,00 erfolgte zur Gänze mittels
Kredit.
Die Betreiberin des Gasthauses ist im Oktober 1991 in
Konkurs gegangen. Der Bw selbst verfügt über keine
Gastgewerbeberechtigung. Seit 8/1997 steht das Gasthaus aufgrund einer
Räumungsklage leer.
Im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung während der
Betriebsprüfung waren 3 Räume an Arbeiter - ausländischer
Abstammung (Türken, Ungarn) mit welchen nur mündliche
Mietverträge abgeschlossen worden sind - vermietet. Die Wohnung im ersten
Stock ist an eine Familie S. (schriftlicher Mietvertrag vorhanden)
vermietet.
Die Gewinn bzw Verlustsituation stellt sich laut Senat wie
folgt dar:
Anzumerken ist, dass dem UFS im Jahr 1991 nur das
Gesamtergebnis vorliegt.
|
Jahr
|
Erlöse aus
V+V
|
Aufwendungen
|
davon
Zinsen
|
davon
Investitionen/Material
|
Gewinn/Verlust
|
1991
|
S 180.527,25
|
S 203.502,25
|
S 157.718,39
|
|
S -22.975,00
|
1992
|
S 243.399,89
|
S 242.214,91
|
S 189.197,98
|
S 4.206,25
|
S +1.184,98
|
1993
|
S 263.231,70
|
S 291.055,71
|
S 187.637,26
|
S 14.334,54
|
S -27.824,00
|
1994
|
S 295.172,68
|
S 291.957,58
|
S 186.572,10
|
S 16.726,25
|
S +3.215,00
|
1995
|
S 181.827,17
|
S 285.049,94
|
S 186.989,52
|
S 11.517,79
|
S -103.222,77
|
1996
|
S 123.472,62
|
S 329.277,78
|
S 157.255,70
|
S 52.120,53
|
S -205.805,16
|
1997
|
S 146.090,84
|
S 414.033,74
|
S 163.913,46
|
S 7.687,85
|
S -267.942,90
|
1998
|
S 107.166,62
|
S 350.055,58
|
S 160.320,02
|
S 32.943,99
|
S -242.888,96
|
1999
|
S 192.781,76
|
S 295.104,74
|
S 46.823,07
|
S 22.867,97
|
S -102.322,98
|
ZW.Summe
|
S 1.733.670,53
|
S 2.702.252,23
|
|
|
S -968.581,70
|
2000
|
S 142.071,00
|
S 235.732,46
|
S 131.886,00
|
|
S -93.660,94
|
2001
(lt.
Erkl. in ATS)
|
S 172.613,59
|
S 214.699,87
|
S 119.705,25
|
S 6.883,01
|
S -42.086,28
|
2002
(lt.
Erkl.
|
€ 10.975,11
(S 151.020,81)
|
€ 22.039,77
(S 303.273,85)
|
€ 8.302,21
(S 114.240,90)
|
€ 613,59
(S 8.443,18)
|
€ -11.064,66
(S -152.253,04)
|
2003
(lt.
Erkl.)
|
€ 11.030,00
(S 151.776,11)
|
€ 20.439,77
(S 281.257,37)
|
€
6.149,12
(S 84.613,74)
|
€ 3.083,48
(S 42.429,61)
|
€ -9.409,77
(S 129.481,26)
|
Summe
|
€ 170.864,92
S 2.351.152,50
|
€ 271.594,06
S 3.737.215,80
|
|
|
€ 100.729,15
S 1.386.063,30
Rechtliche
Würdigung:
2.1. Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis
1999:
Für die Frage, ob die Vermietung des Hauses in O.
bestehend aus einem Erdgeschoß (120 m²; ehemaliges Gasthaus;),
1. Stock (5 Zimmer mit Wasch- und Kochmöglichkeit, neue Badezimmer und
WC-Anlage am Gang; und einer Wohnungseinheit mit 75 m²) sowie einem
Dachgeschoß (derzeit im Umbau) eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt, sind hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 die
Bestimmungen der LVO vom 17.12.1992, BGBl 1993/33 (LVO II) maßgebend,
wobei gemäß
§ 8 Abs. 3 LVO II auf die gegenständliche
- vor dem 14.11.1997 begonnene - Betätigung § 2 Abs. 3 LVO
in der Fassung vor BGBl II 1997/358 anzuwenden ist.
Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II),
das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen und Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO II), die vorliegen, wenn Verluste
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport-
und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs.
4 LVO II ausgeschlossen sein.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossenen und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs 3 LVO gilt der Anlaufzeitraum
nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des
§ 1 Abs 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des
Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant
ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. "Als absehbarer
Zeitraum" wird seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli
1996, Zl 93/13/0171, bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne
verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der
Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Diese kann
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit rund 20 Jahren angenommen
werden. Die Liebhabereirichtlinien sehen 35 Jahre vor; die Neufassung des
§ 2 Abs. 3 LVOII sehen 25 bis höchstens 28 Jahre vor.
Im gegenständlichen Fall geht der UFS von 25 Jahren
als "absehbaren Zeitraum" aus, weil das noch eine übliche Laufzeit für
ein Hypothekardarlehen ist.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 LVO II Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ausgeschlossen
ist (§ 6 LVO 1993) und die Verluste der ersten drei Jahre jedenfalls
anzuerkennen sind, ausgenommen im Falle der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO II).
Da im vorliegenden Fall das Gebäude mehr als zwei
Wohneinheiten aufweist und keine eigenen Wohnbedürfnisse darin befriedigt
werden, ist nach Meinung des UFS davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden
Fall um eine Betätigung im Sinne des §1 Abs.1 LVO II handelt.
Tatsache ist, dass im streitgegenständlichen Zeitraum
die Zimmer und auch die Wohnung im ersten Stock an Fremde Dritte vermietet
worden sind. Für die Annahme der Betriebsprüfung, dass
"der Bw das Gebäude gekauft hat um
Vermögenswerte für seine Kinder zuschaffen" (s. Tz 26 des
Bp-Berichtes vom 28. August 2001) finden sich nach Meinung des UFS keine
Anhaltspunkte.
Eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Überlassung von Gebäuden ist keine Liebhaberei, wenn sie durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar
ist.
Als objektive Umstände zur Nachvollziehbarkeit des
stetigen Strebens nach Gewinnen (Überschüssen) gelten bei
entgeltlicher Überlassung von Gebäuden gemäß
§ 2
Abs. 3 LVO das Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum
(Angemessenheit der Zeitrelation) und die Kriterien iSd § 2 Abs. 1
LVO.
Unter Gesamtgewinnerzielungsabsicht
(Gesamtüberschusserzielungsabsicht) ist dabei das stetige Streben nach
Gewinnen (Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten) zu
verstehen.
Liegt keine Angemessenheit der Zeitrelation vor, so ist die
entgeltliche Überlassung von Gebäuden bereits aus diesem Grund
insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen. Eine Kriterienprüfung ist
diesfalls entbehrlich.
Im gegenständlichen Fall ist in den Jahren 1991 bis
1999 (9 Jahre ab Beginn der Betätigung) ein Gesamtverlust in Höhe von
S -968.582,00 entstanden. In den Jahren 1991 bis 1999 stehen Einnahmen in
Höhe von S 1.733.670,53 Ausgaben in Höhe von S 2.702.252,23
gegenüber. Unter Einbeziehung der Jahre 2000 - 2003 ergibt sich folgendes
Ergebnis: Summe der Einnahmen (1991 - 2003) : S 2.351.152,50 und Summe der
Ausgaben (1991 - 2003): S 3.737.215,80. Es ergibt sich somit ein
Gesamtverlust in Höhe von S 1.386.063,30.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand der Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl.
Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84). Eine solche Prognoserechnung muss plausibel
sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217).
Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung;
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenem Zeitraum;
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen;
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände;
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose.
Der Nachweis der Angemessenheit der Zeitrelation hat durch
den Abgabepflichtigen mittels detaillierter und nachvollziehbarer
Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung; vgl. VwGH 15.11.1994, 94/14/0083) zu
erfolgen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass zu Beginn der Vermietung seitens des Bw keine Prognoserechnung vorgelegt
worden ist. Erst im Zuge der Betriebprüfung wurde vom Bw erstmals eine -
die Jahre 1997 bis 2005 umfassende - Prognoserechnung vorgelegt. Im Zuge des
Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw über
Aufforderung neuerlich eine Prognoserechnung für den Zeitraum 2004 bis 2016
vor.
Das Finanzamt (Betriebsprüfung) vertritt im
vorliegenden Fall die Meinung, dass auf Grund der bisherigen Bewirtschaftung des
Gebäudes in keinem Fall in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet
werden kann. Zumal die vom Bw im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte
Prognoserechnung aufgrund der angeführten Mängel (kein Gesamtgewinn
ausgewiesen, keine Instandhaltungs-, Renovierungs- und Umbaukosten
berücksichtigt) vollkommen unzureichend sei.
Der Meinung des Finanzamtes schließt sich der UFS
insofern an, als sowohl die vom Bw im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte
Prognoserechnung als auch die im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte
Prognoserechnung nicht geeignet ist darzulegen, dass die gegenständliche
Vermietung des Hauses in O. eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt. Dies deswegen, weil der oa Prognoserechnung
nachstehende Mängel anhaften und diese daher unglaubwürdig ist:
kein
Ansatz von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und
Herstellungsaufwendungen zB. für den Umbau des Gasthauses für welchen
lt. AV vom 18. Juni 2003 Kosten in Höhe von € 5.000,00 geplant
sind und lt. Schreiben vom 29. Jänner 2005 der Umbau im Jahr 2007
abgeschlossen ist und dann als Wohnung vermietet werden kann
ab
dem Jahr 2007 werden immer gleich hohe Vermietungserlöse angesetzt und auch
bei den Ausgaben werden - bis auf den Wegfall der Zinsaufwendungen ab dem Jahr
2011 - keine Wertsteigerungen bzw. Änderungen bei den Ausgaben
berücksichtigt.
kein
Ansatz von laufenden Reparaturen
kein
Gesamtgewinn ausgewiesen ist.
Es ist zwar ersichtlich, dass die Zinsaufwendungen von
Jahr zu Jahr sinken. In den Jahren 2012 bis 2016 werden jedoch keine
Zinsaufwendungen mehr angesetzt. Auch die Tatsache, dass es dem Bw offenbar im
Jahr 2004 gelungen ist, seine Kreditverbindlichkeiten in
Fremdwährungsverbindlichkeiten umzuschulden, birgt noch immer ein
Fremdwährungsrisiko in sich.
Nach Meinung des UFS ist eine Beurteilung der
Ertragsfähigkeit auf Grund dieser Prognoserechnung nicht
möglich.
Es ist dem Bw zwar zuzugestehen, dass er den Ausbau bzw
Umbau des Objektes in O. soweit vorantreiben möchte, dass in absehbarer
Zeit Überschüsse erzielt werden, doch hat der Bw damit kaum Aussicht
auf Erfolg, da dem Bw kaum finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies
auch unter der Voraussetzung, dass der Bw selbst bzw gemeinsam mit seinem Sohn
und mit Hilfe eines Freundes die Umbauarbeiten vornimmt und daher nur die
Materialkosten anfallen würden.
Die von der Betriebsprüfung im Zuge der
Betriebsprüfung vorgenommene Prognoserechnung geht von einem
Gesamtüberschuss nicht vor dem Jahr 2030 aus.
Nach Meinung des UFS wird erkennbar, dass aufgrund der
hohen Fremdfinanzierungskosten und der unrealistischen Erwartungen hinsichtlich
der Auslastung (Mietausfälle bedingt durch laufende Umbau- und
Sanierungskosten) in einem absehbaren Zeitraum aus der Vermietung kein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
zu erwarten ist, die gegenständliche Tätigkeit schon deshalb insgesamt
als Liebhaberei zu beurteilen ist.
2.2. Umsatzsteuer:
Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. § 2 Abs 5
Z 2 UStG 1994 sieht- jedoch eingeschränkt durch § 6 LVO II
für bestimmte Fälle Liebhaberei vor.
Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO II
(typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen einschließlich
Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden) ist umsatzsteuerlich Liebhaberei ausgeschlossen.
Umsatzsteuerliche Liebhaberei kann gemäß
§ 6 LVO II nur bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO II (also bei Betätigungen,
die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung
entsprechen) - nicht aber im gegenständlichen Fall - vorliegen.
Daher ist der Bw zur Umsatzsteuer unter
Berücksichtigung der Vorsteuer zu veranlagen.
2.3 Vorläufigkeit:
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO lautet:
"Die
Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist."
Da aufgrund der oa Ausführungen im Punkt 2.1. davon
auszugehen ist, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierungskosten und der
unrealistischen Erwartungen hinsichtlich der Auslastung (Mietausfälle
bedingt durch laufende Umbau- und Sanierungskosten) in einem absehbaren Zeitraum
aus der Vermietung kein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten) zu erwarten ist, die gegenständliche
Tätigkeit schon deshalb insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen ist,
besteht nach Meinung des UFS auch keine Ungewissheit mehr und somit sind die
vorläufigen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999 durch eine endgültige Festsetzung - unter Nichtanerkennung der
Verluste aus der Vermietung - zu ersetzen.
Ebenso sind unter Hinweis auf Punkt 2.2 die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2/2001 bis 4/ 2004
endgültig zu erlassen.
Darstellung der
Berechnung:
1.) Umsatzerhöhung Schreibbüro 1998 -
1999:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatzerhöhung netto lt. BE
|
-------
|
S 324.671,00
|
S 29.591,00
|
+ 20% USt
|
-------
|
S 64.934,20
|
S 5.918,20
|
Umsatzerhöhung brutto lt. BE
|
-------
|
S 389.605,20
|
S 35.509,20
2.) Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1997 -
1999:
|
USt-BMGl.
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatz lt. Erkl.
|
S 416.090,84
|
S 376.576,62
|
S 463.993,43
|
+ Umsatzerhöhung lt. Pkt. 1
|
------
|
S 324.671,00
|
S 29.591,00
|
Umsatz lt. BE
|
S 416.090,84
|
S 701.247,62
|
S 493.584,43
|
davon zu versteuern mit 20%
|
S 270.000,00
|
S 594.247,67
|
S 301.402,67
|
davon zu versteuern mit 10%
|
S 146.090,84
|
S 106.999,95
|
S 192.181,76
|
Vorsteuer lt. BE = Vst. lt. Erkl.
|
S 78.685,12
|
S 78.800,88
|
S 20.068,12
3.) Darstellung der Bemessungsgrundlage und des
Steuerbetrages für die Umsatzsteuer der Jahre 1997 -1999:
3.a.) für das Jahr 1997:
|
Lieferungen, so. Leistungen
|
S 416.090,84
|
|
davon zu versteuern:
|
|
|
Normalsteuersatz (20%)
|
S 270.000,00
|
S 54.000,00
|
ermäßigter Steuersatz (10%)
|
S 146.090,84
|
S 14.609,08
|
abziehbare Vst.
|
|
S -78.685,12
|
Zahllast
|
|
S -10.076,04
|
Zahllast bzw Gutschrift beträgt (ger. gem.
§204 BAO)
|
|
S -10.076,00
|
bish. Steuer
|
|
S -10.076,00
|
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchätzungLebenshaltungskostenVermietungEinkunftsquellenvermutungLiebhabereiPrognoserechnungGesamtgewinnUnternehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1005-W/03
- Stammnummer
- 16535
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF