3.4. Gesamtgewinn (§ 3 LVO) Rz 22: Gesamtgewinn ist das betriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet grundsätzlich die Betätigung für den…
3.4.2. Gesamtgewinnprognose bei nicht von vornherein zeitlich begrenzten Betätigungen Rz 24: Mit Ausnahme der zeitlich begrenzten Betätigungen (Rz 18) einschließlich Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 4 LVO (Rz 121 ff) ist das Jahresergebnis grundsätzlich von den Auswirkungen steuerlicher Sondervorschriften zu bereinigen (siehe Rz 25…
…dass dem Gedanken der Periodenreinheit, somit der periodengerechten Gewinnerfassung der Vorrang gegenüber der richtigen Gesamtgewinnerfassung zukommt und beantragt die Berücksichtigung der in den ersten Jahren des Leasingverhältnisses anfallenden Verluste als Rückstellung bzw. alternativ als Passivposten für vorlbelastete Einnahmen oder allenfalls als Wertberichtigung zum Leasingvermögen. Nach…
…die gravierend sind, da die Verluste in allen Jahren seit 2006 den Umsatz übersteigen. Alle anderen Kriterien sprechen aber eindeutig für die Absicht des Bf. einen Gesamtgewinn aus seiner künstlerischen Tätigkeit zur erzielen. Es liegt in der Natur einer künstlerischen Tätigkeit, dass sie sich erst…
…betrieben wird. Entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters lässt die Art der Bewirtschaftung durch die Bf. (vgl. Einnahmen/Ausgabenrelation 2009 bis 2012) von vornherein keinen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten. Deswegen liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der U-GmbH, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Oktober 2010 betreffend Gesellschaftsteuer (betr. "Gesellschafterbeschluss vom 28. November 2005") entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…Vermietung von 2 Wohneinheiten auf Grund der erzielten Verluste um eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle handelt oder nicht. Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, ist als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anzusehen. Ob eine solche Betätigung vorliegt…
…ein positives Betriebsergebnis zu erzielen. Im Jahr 2018 könne man bereits eine erheblich erhöhte Nachfrage für das Flugzeug als Beförderungsmittel erleben und auch eine objektiv nachweisbare wesentliche Erhöhung des Verkehrswertes des Flugzeuges sei für die Beurteilung des Gesamtgewinnes zu berücksichtigen. Die tatsächlich realisierbaren stillen Reserven…
…Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den…
…mussten Umsatzeinbußen hingenommen werden. Eine Betätigung ist dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn sie nicht geeignet ist einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Das subjektive Element der Gewinnerzeilungsabsicht ist anband von objektiven Kriterien zu überprüfen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit ist nach der…
…dass die Bewirtschaftung des Wohnhauses N als Mietobjekt auf einen unbegrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Bei Einhaltung dieses Planes wäre innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt worden. Die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages im Oktober 2001 und die weitere Verwendung der Liegenschaft als…
…die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen Ober die Werbungskosten zu erzielen. Aufgrund der oben angeführten Bewirtschaftung bzw. der mittlerweile beendeten Tätigkeit wurde ein Gesamtverlust in der Höhe von € 19.647,34 erwirtschaftet. Die im Prüfungszeitraum geltend gemachten…
…Fahrtspesen, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit um ein Mehrfaches überstiegen haben, wie in der Folge dargestellt, die Erzielung von Gewinnen und damit letztlich auch die Erzielung eines Gesamtgewinnes aus der Tätigkeit als Warenpräsentator von „ Y “ Produkten nicht realisierbar waren. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus…
…die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen Ober die Werbungskosten zu erzielen. Aufgrund der oben angeführten Bewirtschaftung bzw. der mittlerweile beendeten Tätigkeit wurde ein Gesamtverlust in der Höhe von € 19.647,34 erwirtschaftet. Die im Prüfungszeitraum geltend gemachten…
…Der Beschwerdeführer sei zwar geprüfter Kunst- und Antiquitätenhändler, jedoch entspreche die von ihm ausgeübte Tätigkeit eher einem Handel mit Waren aller Art und sei eindeutig durch die Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Keineswegs liege eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung vor und sei…
…Frühjahrsmesse, Weihnachtszeit). In zusammenfassender rechtlicher Analyse ist im Streitfall der Schluss zu ziehen, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht – jedenfalls ab 2007 (hier mag die ab 2006 im C-Park installierte und ebenfalls nicht erfolgbringende Verkaufsplatzbegründung richtungsweisend sein) – nicht mehr nachvollziehbar ist und daher Liebhaberei vorliegt (§ 2 Abs…
…Fall vom Gerichtshof entschieden worden ist – beurteilt, sodass die Vermutung nahe liegt und ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen der Beschwerdeführer seine nebenberufliche Tätigkeit als Warenpräsentator für „Y“ Produkte vor Erzielung eines Gesamtgewinnes aufgeben wird bzw. Ende 2006 spätestens aber im Jänner 2007 in dem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.H., Adr., vertreten durch Dr. Erich Jezek, 1090 Wien, Porzellangasse 2/II/4/41, vom 31. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 5. Oktober…
…Stammfassung) lautet: "Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn…
…wurde dem Bw. mitgeteilt, dass diese Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht erwarten lasse, weshalb steuerrechtlich Liebhaberei zu vermuten sei, da im Zeitraum bis Dezember 2000 außer einer einzigen Einnahme von S 780,- keine Erlöse zu verzeichnen gewesen seien. Nach Ansicht…