Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0857-L/04
Keine Liebhaberei, wenn die Vermietung eines Hauses aufgrund von Unwägbarkeiten vor Erreichen eines Gesamtgewinnes (-überschusses) beendet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0857-L/04vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
28. Mai 2004 gegen die Bescheide des FA vom 26. März 2004
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
2000
(ATS)
|
2000
(EUR)
|
2001
(ATS)
|
2001
(EUR)
|
Einkommen
|
1.942.000,00
|
141.130,64
|
1.127.200,00
|
81.916,82
|
Einkommensteuer
|
864.002,14
|
62.789,48
|
445.391,56
|
32.367,87
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
827.768,04
|
60.156,26
|
382.995,06
|
27.833,35
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat mit Kaufvertrag vom
20. März 2000 eine Liegenschaft auf welchem das Haus N errichtet
ist, gekauft.
Mit Datum 24. Mai 2000 wurde über
gegenständliches Haus ein Mietvertrag abgeschlossen. Die Bw. vermiete das
in ihrem im Alleineigentum stehende Haus N , bestehend aus EG mit Küche,
Windfang, Vorraum, WC, Wohnzimmer, Obergeschoss mit 3 Zimmern, Balkon,
Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von 109 m² plus Garten im
Ausmaß von etwa 100 m² ausschließlich zu Wohnzwecken.
Unter Punkt II des Mietvertrages wurde festgehalten, dass das
Mietverhältnis am 1. Juni 2000 beginne und auf die Dauer von
2 Jahren abgeschlossen werde und daher am 31. Mai 2002, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, ende. Unter Punkt III wurde
festgehalten, dass die Vermieterin berechtigt sei, das Mietverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen, wenn einer der in
§ 1118 ABGB aufgezählten Gründe (Nichtbezahlung der
Miete, nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes) vorliege. Weiters
würden der Verkauf des Hauses und der dringende Eigenbedarf der Vermieterin
für sich bzw. ihre Tochter Melanie ebenfalls wichtige
Auflösungsgründe im Sinne des § 1118 des ABGB darstellen.
Gleichzeitig würden diese beiden Gründe einen vereinbarten
Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 2
Z 13 MRG darstellen. Die monatliche Nettomiete würde
10.808,00 ATS betragen (Punkt IV); die monatliche Akontozahlung für
die Betriebskosten würde derzeit 1.100,15 ATS betragen (Punkt
VI).
In der am 22. Juni 2001 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2000 wurde ein Verlust aus dieser
Vermietungstätigkeit in Höhe von 32.548,33 ATS angeführt.
Dieser wurde wie folgt ermittelt:
|
Mieterträge 10%
|
83.427,26
|
Planmäßige Abschreibungen
|
- 45.712,30
|
Grundsteuer
|
- 875,50
|
Übrige (Versicherung, Gebühren,
...)
|
- 19.909,66
|
Zinsaufwand
|
- 49.478,13
Mittels Einkommensteuerbescheid 2000 vom
10. Jänner 2002 wurde diese Erklärung zunächst gem.
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erklärungsgemäß veranlagt.
In der am 16. Dezember 2002 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2001 wurde das Ergebnis dieser
Vermietungstätigkeit mit einem Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten in Höhe von 6.450,01 ATS ermittelt.
|
Mieterträge 10%
|
143.018,16
|
Planmäßige Abschreibungen
|
- 46.974,00
|
Grundsteuer
|
- 1.645,00
|
Übrige (Versicherung, Gebühren,
...)
|
- 17.998,27
|
Zinsaufwand
|
- 69.950,88
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Februar 2003
wurde auch diese Erklärung zunächst vorläufig gem.
§ 200 Abs. 1 BAO erklärungsgemäß
veranlagt.
Nach einem Ersuchen um Ergänzung seitens des
zuständigen Finanzamtes vom 3. März 2004 gab die Bw.
bekannt, dass die Vermietung des Hauses N im Jahr 2001 beendet worden sei. Das
Objekt sei ab 2002 der eigene Hauptwohnsitz der Bw..
Mit Einkommensteuerbescheiden vom
26. März 2004 wurden die Jahre 2000 und 2001
gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig veranlagt.
Die erklärten Ergebnisse aus der Vermietung oben genannten
Gebäudes wurden diesmal nicht berücksichtigt. In der gesonderten
Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Erledigung aus folgenden
Gründen von den Erklärungen abweiche: Wenn der Steuerpflichtige
eine Vermietung vorzeitig beende, dann hätte er den Nachweis dafür zu
erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten
Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die Beendigung erst
nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hätte (vgl. VwGH 27.4.2000,
99/15/0012). Im gegenständlichen Fall sei die Vermietung von
vornherein auf einen Zeitraum von 2 Jahren begrenzt gewesen und dieser
Zeitraum sei tatsächlich noch unterschritten worden. Da das Mietobjekt in
weiterer Folge als eigener Wohnsitz genutzt worden sei und noch genutzt werde,
sei davon auszugehen, dass diese Vorgangsweise von vornherein geplant gewesen
sei und daher die Beendigung der Vermietung vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten auf rein
persönlichen Gründen beruht hätte. Die Vermietung dieses Objektes
sei daher nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen und der daraus erzielte
Gesamtwerbungskostenüberschuss steuerlich nicht zu berücksichtigen
gewesen.
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist wurde mit
Datum 27. Mai 2004 Berufung gegen die (endgültigen)
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 erhoben. Als
Begründung wurde angeführt, dass die Bewirtschaftung des Wohnhauses N
als Mietobjekt auf einen unbegrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Bei
Einhaltung dieses Planes wäre innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren
ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt worden. Die vorzeitige
Beendigung des Mietvertrages im Oktober 2001 und die weitere Verwendung der
Liegenschaft als privater Wohnsitz der Bw. sei ursprünglich weder geplant
noch vorhersehbar gewesen. Aufgrund der Trennung von ihrem
Lebensgefährten, Herrn H, hätte die Bw. auch die bis dahin von der
H-KEG (FN xxx) angemietete Wohnung aufgegeben. Sie hätte infolge der
persönlichen Trennung von ihrem Lebensgefährten auch die
geschäftliche Verbindung mit ihm bzw. seinem Unternehmen vollständig
aufgelöst. Deshalb hätte für die Bw. die Notwendigkeit
bestanden, das zur langfristigen Verwendung als Mietobjekt vorgesehene Wohnhaus
N - entgegen ihren ursprünglichen Absichten - für ihre
eigenen Wohnbedürfnisse zu verwenden. Diese Entwicklung der Umstände
sei jedenfalls im Zeitpunkt der Aufnahme der Vermietungstätigkeit nicht
vorhersehbar gewesen. Bei planmäßiger Vermietung wäre
jedenfalls ein positives Gesamtergebnis erzielbar gewesen. Im Einklang mit der
herrschenden Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.4.42000, 99/15/0012) seien
Unwägbarkeiten, die zu einer Beendigung der Vermietung vor Realisierung
eines Gesamtüberschusses führen, für die Annahme einer
Einkunftsquelle nicht schädlich, auch wenn die Motive der Beendigung in der
privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zu finden seien, sofern vom
Steuerpflichtigen eine vorzeitige Einstellung der Betätigung nicht von
vornherein geplant gewesen sei. Da in der gegenständlichen Causa
eine vorzeitige Beendigung der Vermietung nicht von vornherein beabsichtigt
gewesen sei, sondern sich durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft
zwangsläufig ergeben hätte, sei die Vermietung der Liegenschaft N
trotz Vorliegens eines Werbungskostenüberschusses als Einkunftsquelle zu
beurteilen und steuerlich zu berücksichtigen. Zum Nachweis dieser
Darstellung werde eine Abschrift eines E-Mails, welches iZm der Trennung im
September 2001 von der Bw. verfasst worden sei, übermittelt. Weiters
der Abtretungsvertrag, nach welchem die Bw. als Gesellschafterin der H-KEG
ausgeschieden sei. Darüber hinaus werde ersucht Herrn H als Zeugen ein zu
vernehmen. E-Mail vom 7. Oktober 2001
(wörtlich): "Nachdem wir
vereinbart haben, auseinander zu gehen, möchte ich dir bekannt geben, dass
ich aus der KEG ausscheiden möchte per sofortiger Wirkung. Ich bleibe noch
so lange im Haus wohnen, bis mein Reihenhaus in der
N-Straße bezugsfertig ist. Wann
der Termin ist, kann ich dir erst im Verlauf der Umbauarbeiten sagen.
Selbstverständlich wird auch das Büro meiner Firma übersiedeln.
Geeignete Räumlichkeiten suche ich bereits."
Mit Datum 3. September 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Vorhalt seitens des nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. ersucht eine
Prognoserechnung für das streitgegenständliche Objekt vorzulegen.
Weiters um Unterlagen im Zusammenhang mit der Auflösung des
Mietverhältnisses im Oktober 2001. Hätte ein
Naheverhältnis zu den ehemaligen Mietern bestanden?
Im Antwortschreiben vom 16. August 2005 wurde
angegeben, dass die Vermietung des Reihenhauses seit Anschaffung im April 2000
geplant gewesen sei. Unmittelbar nach der Anschaffung sei ein Makler (J
Immobilien) mit der Suche eines Mieters beauftragt worden und - nach
Abschluss kleinerer Renovierungsarbeiten - bereits ab
1. Juli 2000 sei das Reihenhaus vermietet worden. Die
Rentabilität bzw. die Eigenschaft einer Einkunftsquelle sei mit dem
damaligen Steuerberater ausführlichst besprochen worden. Die
Anschaffungskosten incl. Nebenkosten der Liegenschaft hätten
2.995.000,00 ATS betragen. Die Finanzierung in der Höhe von
970.000,00 ATS sei durch ein frei verfügbares Sparbuch erfolgt, der
Rest in der Höhe von 2.025.000,00 ATS durch einen
Überziehungsrahmen bei der Hypo OÖ., dessen Rückführung im
"Ermessen" der Bw. gestanden sei. Durch die sehr guten Aktiveinkünfte der
Bw. seien seitens der Hypo OÖ. keine fixen Darlehens- bzw.
Rückzahlungsvereinbarungen verlangt worden. Ergänzend werde darauf
hingewiesen, dass aus dieser Kreditaufnahme lt. Stand Ende Juli 2005 nur mehr
ein Betrag von rund 9.000,00 € aushafte. Auf Basis der
Ausgangssituation im Zeitpunkt der Anschaffung sei eine Prognoserechnung
erstellt worden. Demnach seien zwei Finanzierungsvarianten gerechnet
worden, die beide positiv zu beurteilen gewesen seien: a) vorzeitige
Tilgung der Fremdmittel durch die übrigen Aktiveinkünfte - so
wie letztlich erfolgt - über max. 10 Jahre (Variante
A); b) Tilgung der Fremdmittel ausschließlich durch Mieteinnahmen
(Variante B). Die Netto-Mieteinnahmen seien der Prognoserechnung (nur)
mit 10.000,00 ATS/Monat zugrunde gelegt worden (tatsächlich seien sie
bei über 10.800,00 ATS gelegen und lt. Makler wären 11.000,00 bis
11.500,00 ATS als realistisch anzunehmen gewesen). In der Variante A
würde sich bereits im 2. Jahr ein positiver Jahres- und
Gesamtüberschuss ergeben, in der Variante B im 5. Jahr. Dass die
Liegenschaft eine Einkunftsquelle darstelle, würde sich schon daraus
erschließen, dass nur im ersten Vermietungsjahr 2000 ein Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen in der Steuererklärung
anzusetzen gewesen sei - und dies auch nur deshalb, weil die Vermietung
erst ab Juni 2000 erfolgt sei (Ganzjahresabschreibung). Im zweiten Jahr
(=ersten vollen Vermietungsjahr) sei bereits ein Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erzielt worden.
Die Gründe für die Beendigung des
Mietverhältnisses seien schon ausführlich dargelegt worden und
hätte sich in der Trennung der Bw. im Jahr 2001 von ihrem damaligen
Lebensgefährten begründet, da ein dringender persönlicher
Wohnbedarf bestanden hätte. Nur aus diesem Grund sei der Mietvertrag
- nicht zuletzt durch das Entgegenkommen des damaligen Mieters - mit
Ende Oktober 2001 vorzeitig beendet worden. Die Beendigung wurde mündlich
geschlossen, diesbezügliche Nachweise würde es daher keine geben.
Zu dem ehemaligen Mieter (genauer: Mietern, weil an ein
unverheiratetes Paar vermietet) hätte kein persönliches oder
verwandtschaftliches Naheverhältnis bestanden; die Mietpartei sei vom
Makler, J Immobilien, vermittelt worden.
Seit Anfang Dezember 2001 - nach Abschluss der Umbau-
und Adaptierungsarbeiten - werde das Reihenhaus ausschließlich von
der Bw. und ihrer Tochter zu privaten Zwecken verwendet. An eine
Vermietung der Liegenschaft sei - so wie ursprünglich geplant -
jedenfalls gedacht, sofern kein persönlicher Wohnbedarf mehr bestehe.
Diesem Schreiben wurden die bereits erwähnten
Prognoserechnungen (Variante A und B) beigelegt. Die Darstellung erfolgte
für die Jahre 2000 bis 2019. Bei der Variante A hätte sich
bereits im Jahr 2001 einen Gesamtüberschuss von 6.134,67 ATS ergeben.
(bei ganzjähriger Vermietung bereits im ersten Jahr 2000). Bei der
Variante B wäre im Jahr 2004 ein Gesamtüberschuss von 441,76 ATS
erreicht worden (ebenfalls bei ganzjähriger Vermietung bereits im ersten
Jahr 2000).
Mit Datum 23. August 2005 wurde
gegenständliche Vorhaltsbeantwortung dem zuständigen Finanzamt zur
Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im folgenden Fall anzuwendende Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, unterscheidet
drei Arten von Betätigungen:
- Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
(§ 1 Abs. LVO), - Betätigungen mit Annahme von
Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO), -
Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft
(§ 1 Abs. 3 LVO).
Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO ist unter anderem bei einer
Betätigung anzunehmen, bei der Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eigenen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter die der Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. ein Haus für einen
Zeitraum von 1,5 Jahren vermietet. Somit hat die Bw. eine Tätigkeit
ausgeübt, die unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 LVO fällt. Diese Liebhabereivermutung
kann aber ausgeschlossen werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus objektiver
Sicht erwarten lässt.
Stellt die Steuerpflichtige jedoch tatsächlich eine
ertragsfähige Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten ein, obliegt es an ihr, den Nachweis
dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen
begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst
nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/15/0012 und VwGH
23.11.2000, 95/15/0177, 0178).
Nachdem im ersten Jahr der Vermietung (2000) ein
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von
32.548,00 ATS und im zweiten (und letzten) Jahr ein Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten von 6.450,00 ATS erwirtschaftet
wurde, ergibt sich also für den gesamten Vermietungszeitraum ein
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen. Eine
Liebhabereibetrachtung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ist
also grundsätzlich anzustellen. Aufgrund der bisher vorliegenden
Daten ist es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
ausgeschlossen, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein
Einnahmenübeschuss zu erzielen gewesen wäre. Es ist nunmehr
eine Untersuchung dahingehend vorzunehmen ob der Verlust als Verlust innerhalb
eines abgeschlossenen Zeitraumes zu betrachten ist oder nicht.
Wesentlich für diese Beurteilung ist, ob die
Vermietung von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist oder
ob sich die Beendigung erst nachträglich durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hat.
Wie bereits oben erwähnt handelt es ich bei der
vorliegenden Vermietung um eine Betätigung im Sinn des
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. Nr. 33/1993. Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, liegt bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Bei Betätigungen im
Sinn des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer
Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Wie aus den vorgelegten Prognoserechnungen eindeutig
hervorgeht, wäre jedenfalls innerhalb des von der Rechtsprechung
geforderten Zeitraumes ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielbar gewesen.
Die Bw. hat die Vermietungstätigkeit aufgrund der
Trennung von ihrem Lebenspartner beendet, da sie nunmehr diese Wohnung für
eigene Wohnbedürfnisse benötigte. Die Trennung von einem
Lebenspartner ist sicherlich ein Bereich der sich nicht einplanen lässt und
stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls eine
Unwägbarkeit dar. Auch die bisherige Vorgehensweise lässt auf eine
beabsichtigte ernsthafte, längerfristige Vermietungstätigkeit
schließen (Auftrag an Immobilienmakler für Vermietung, keine
Nahebeziehung zum Mieter). Die im Mietvertrag angeführte Befristung
des Mietverhältnisses bis 31. Mai 2002 deutet noch nicht auf eine
begrenzt geplante Vermietungstätigkeit hin. Derartige Befristungen finden
sich in den meisten Mietverträgen. Sie dienen vor allem dazu, ungewollte
Mietverhältnisse (z.B. lästige Mieter, o.ä.) beenden zu
können. Die angeführte Befristung deutet aber noch nicht darauf hin,
dass tatsächlich an ein Beenden der Vermietungstätigkeit zu diesem
Zeitpunkt gedacht war.
Das Vorbringen der Bw., die Vermietung sei nie für
einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen, ist glaubwürdig.
Die Umstände die zur Beendigung der
Vermietungstätigkeit führten - zum Großteil im privaten
Bereich der Bw. gelegen - stellen nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates Unwägbarkeiten dar. Der Eintritt von
Unwägbarkeiten ändert nichts an der grundsätzlich vorliegenden
Eignung einer Tätigkeit, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu erzielen
(vgl. VwGH 25.11.1999, 97/15/0144). Der im vorliegenden Fall für die Bw.
unvorhergesehen aufgetretene Gesamtverlust ändert somit nichts an der
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 26.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0857-L/04
- Stammnummer
- 17952
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF