Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2063-W/02
Nichtanerkennung des Anlaufzeitraumes bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (Partnervermittlung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2063-W/02vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen, dass die Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, darf gemäß § 2 Abs. 2 LVO letzter Satz ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 bleibt
unverändert.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird stattgegeben.
Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog bis zum Jahr 1998
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellter der
Österreichischen Volksbanken AG. Im Jahr 1999 erzielte er ganzjährig
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seitens der
Unternehmensbeteiligungs GmbH.
Im Jahr 1999 arbeitete der Bw. auch als Versicherungsagent
und erwirtschaftete im Rahmen dieser Tätigkeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 21.292,-.
Im Jahr 1998 löste der Bw. einen Gewerbeschein
für das Gewerbe der Partnervermittlung und begann im Jahr 1999 mit dieser
Tätigkeit.
Der Bw. überreichte im November 1998 eine
Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
betreffend den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem
Jahr 1998.
Für die Tätigkeit als Versicherungsagent und als
Partnervermittler benutzte der Bw. einen Büroraum in seinem
Einfamilienhaus, für welchen er diverse
Computerausrüstungsgegenstände ankaufte und seinen privaten
PKW.
In seiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung gab der Bw. die
Werte aus der Partnervermittlung für das Jahr 1999 in folgender Höhe
bekannt:
|
Einnahmen
|
|
780,00
|
Ausgaben
|
255.172,20
|
|
Verlust
|
|
254.392,20
In der
Umsatzsteuererklärung für 1999 gab der Bw. die Umsätze mit
S 650,- und die Vorsteuer mit S 22.042,- bekannt.
Die Ausgaben setzten sich laut Aufstellung des Bw. wie
folgt zusammen:
|
Ausgabe:
|
Betrag:
|
Büroausstattung
|
38.481,95
|
EDV, Literatur
|
29.448,10
|
Inserate, Werbung, Messestand, Seminar
|
51.444,41
|
GWG
|
12.597,74
|
Diäten für Messe und Seminar
|
2.500,00
|
Bürokosten (20% anteilig)
|
61.700,00
|
Gemeindeabgaben, Versicherung (anteilig)
|
3.600,00
|
KFZ (20% Privatanteil berücksichtigt)
|
55.400,00
|
Gesamtkosten
|
255.172,20
Der Bw. beantragte Sonderausgaben für Versicherungen
und für Rückzahlung von Darlehen zur Wohnraumschaffung, sowie die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung für die Bezahlung
der Kosten des Begräbnisses seines Vaters in Höhe von
S 41.694,70.
Am 8. Februar 2001 erließ das Finanzamt
einen Umsatzsteuerbescheid 1999 und setzte darin die Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 mit S 0 fest. Der Einkommensteuerbescheid 1999 erging ebenfalls
am 8. Februar 2001 und darin wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 21.291,- festgestellt und der Antrag auf Anerkennung
der außergewöhnlichen Belastung abgelehnt, da die zu
berücksichtigenden Aufwendungen den Selbstbehalt nicht überstiegen
haben.
Zur Begründung der Nichtanerkennung des Verlustes in
Höhe von S 254.392,- für die Tätigkeit der
Partnervermittlung wurde dem Bw. mitgeteilt, dass diese Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht erwarten lasse,
weshalb steuerrechtlich Liebhaberei zu vermuten sei, da im Zeitraum bis Dezember
2000 außer einer einzigen Einnahme von S 780,- keine Erlöse zu
verzeichnen gewesen seien. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich bei der
Tätigkeit des Bw. um eine solche, die typischerweise auf eine besondere in
der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sei.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 sei eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne nicht erwarten lasse nicht
unternehmerisch, weshalb Umsätze aus der Tätigkeit des Bw. einerseits
nicht der Umsatzsteuer unterlägen, anderseits die mit einer derartigen
Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden
könnten. Die beantragte Gutschrift in Höhe von S 21.912,- sei
daher nicht anzuerkennen gewesen.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Umsatzsteuer- und den
Einkommenssteuerbescheid für 1999 und führte aus, dass er vor Beginn
seiner Tätigkeit als Partnervermittler sich über die wirtschaftlichen
Erfolgsaussichten dieser Branche bei den Herren der Wirtschaftskammer informiert
habe, wobei ihm gute Möglichkeiten in Aussicht gestellt worden seien, er
aber darauf hingewiesen worden sei, dass es eine entsprechende Anlaufzeit geben
werde. Er sei auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Erstellung von
Horoskopen eine gute Ergänzung für die Tätigkeit und zur
Kundengewinnung darstelle. Der Bw. erklärte, dass er aufgrund der hohen
Scheidungsraten von einem großen Kundenpotential ausgegangen sei, jedoch
der Markt heiß umkämpft sei und die Erfolge ausschließlich auf
dem Aufbau von Vertrauen zu den Kunden basiere, weshalb die Langfristigkeit
eines solchen Projektes gegeben sei. Viele partnersuchende Menschen seien durch
die Art und Weise wie das Gewerbe der Partnervermittlung ausgeführt werde
und von den Medien beschrieben werde äußerst verunsichert und
vorsichtig die Dienste eines Partnervermittlers anzunehmen. Er habe im Alter von
50 Jahren den Schritt in die Selbständigkeit gewagt und habe die Verbindung
Versicherungsagentur und Partnervermittlung für eine erfolgsversprechende
Idee gehalten.
Die großen Investitionen und Anschaffungen in
vorhinein habe er ausschließlich mit der Absicht getätigt, Gewinne zu
erzielen. Nach Ansicht des Bw. stelle die von ihm ausgeübte Tätigkeit
eine solche nach § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung
dar, da sie objektiv zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses geeignet
sei, weshalb trotz des Verlustes von einer Einkunftsquelle auszugehen sei.
Der Bw. führte aus, dass um den Geschäftsgang
anzukurbeln folgende Maßnahmen unternommen worden seien: Professionelles
Telefonmarketing (Herstellung von Kontakten zu Interessenten),
Broschürenverteilung, Zeitungsinserate, Direktmailing, Messestand etc. Als
weitere Maßnahmen zur Umsatzverbesserung seien räumliche Trennung der
Büros erfolgt und für die Partnervermittlung ein zweites Büro
außerhalb des Einfamilienhauses in der Stadt angemietet worden, sowie eine
geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin angestellt worden.
Der Bw. wiederholte in der Berufung seinen Antrag auf
Anerkennung der Begräbniskosten für seinen Vater als
außergewöhnliche Belastung und beantragte für den Fall einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung die Vorlage der Entscheidung an die zweite
Instanz und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich einer Nachschau im Herbst 2000 für die
Monate Jänner bis Juni 2000 wurde seitens der Betriebsprüfung des
Finanzamtes ein Aktenvermerk erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der Bw. ein
Büro in seinem Haus mit ca. 14 m² für die gewerblichen
Tätigkeiten als Versicherungsagent und Partnervermittler benutzt.
Bezüglich der Umsätze aus der Partnervermittlung habe der Bw.
erklärt, dass es am Land sehr schwierig sei, Fuß zu fassen , bereits
Kontakte gepflegt worden seien, jedoch nur mit Handschlag. Bei Friseuren,
Kosmetiksalons und Massageinstituten seien Folder aufgelegt worden im Raum
Marchfeld - Schwechat - Eisenstadt. Über die Zukunft befragt habe der
Bw. angegeben, dass er die Partnervermittlung neben der Vermittlung von
Versicherungen als zweites Standbein auszuführen gedenke und bis Mitte 2001
auf jeden Fall aufrecht erhalten möchte, jedoch den Betrieb einstellen
werde, wenn sich bis dahin keine wesentlichen Umsätze
ergäben.
Der Bw. legte alle von ihm gesammelten Belege für die
Ausgaben des Jahres 1999 vor.
Im Februar 2004 teilte der Bw. schriftlich mit, dass er per
1. Oktober 2003 seine beiden Gewerbescheine betreffend
Partnervermittlung und Versicherungsagentur ruhend gemeldet habe und legte
Kopien der Ruhendmeldungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich
vor.
Im März 2004 wurde der Bw. zur Beurteilung seiner
Tätigkeit seitens des Unabhängigen Finanzsenates schriftlich
aufgefordert, hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003 Übersichten über
die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Tätigkeit vorzulegen, sowie zu
erklären, wie diese Tätigkeit in den Jahren ab 1999 ausgeübt
worden sei. Außerdem wurde er um Angaben zu einer eventuellen Einstellung
seiner Tätigkeit gebeten.
Der Bw. erschien am 10. Mai 2004 persönlich
zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen und eine Ablichtung der aus diesem
Anlass angefertigten Niederschrift wurde dem Finanzamt zur Wahrung des
Parteiengehörs übermittelt.
Der Bw. teilte anlässlich seiner Vorsprache mit, dass
er nach 30 Jahren Tätigkeit in einer Bank sich im Jahr 1999 als
Versicherungsagent und Partnervermittler selbständig gemacht habe mit der
Absicht Überschüsse zu erzielen und von der Tätigkeit leben zu
können.
Aus diesem Grund habe er auch am Beginn der Tätigkeit
im Jahr 1999 viele Investitionsausgaben gehabt. So habe er Ausgaben für
einen PC, Telefonmarketing, Drucksorten (Folder) und Software gehabt. Die PKW
Kosten seien erhöht gewesen, da er einige Kunden auch auswärts in
Lokalen getroffen habe, da diese nicht in sein Büro kommen wollten. Im
Rahmen der Partnervermittlung sei jedoch nur eine Einnahme in Höhe von
S 780,-im Jahr 1999 angefallen.
Obwohl viele Kontakte geknüpft worden seien, habe er
nach den kostenfreien Erstberatungsgesprächen keine weiteren verrechenbaren
Aufträge bekommen bzw. langfristige Verträge abschließen
können. Der Bw. erklärte, dass er für die sogenannten
Erstgespräche kein Geld verlangt habe, da er um die Seriosität seines
Unternehmens bemüht gewesen sei . Im Jahr 2000 seien zwar Einnahmen in
Höhe von S 86.810,- und im Jahr 2001 von € 5.568,19, diese jedoch
im Rahmen der Versicherungsagentur, angefallen. Der Bw. sagte zu Einnahmen- und
Ausgabenrechnungen getrennt nach den beiden Tätigkeiten
Versicherungsagentur und Partnervermittlung vorzulegen.
Im Jahr 1999 habe er auf einer Wellnessmesse in Eisenstadt
als Werbemaßnahme einen Stand aufgestellt, aus diesem Werbestand ergab
sich auch der einzige Erlös aus der Partnervermittlung im Jahr 1999
für die Erstellung eines Horoskopes.
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung
wurde dem Bw. nochmals erklärt, dass die von ihm beantragten
Begräbniskosten nach Gegenrechnung mit dem Aktivstand auf dem Konto seines
verstorbenen Vaters unter dem bei seinem Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt
liegen und daher keine außergewöhnlichre Belastung anerkannt werden
könne. Der Bw. nahm daraufhin diesen Punkt seiner Berufung zurück.
Den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
hat der Bw. anlässlich seiner Vorsprache ebenfalls zurückgezogen.
Ergänzend zu seinen Angaben legte der Bw. Einnahmen-
und Ausgabenrechnungen für die Jahre ab 2000 vor, in welchen die Einnahmen
und Ausgaben aus Versicherungsagentur und Partnervermittlung getrennt
angeführt werden.
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002 in €
|
Einnahmen Versicherungsagentur
|
21.291,00
|
86.810,00
|
79.000,00
|
5.568,19
|
Ausgaben Versicherungsagentur
|
0,00
|
21.648,65
|
19.908,65
|
1.260,00
|
Einnahmen Partnervermittlung
|
780,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Ausgaben Partnervermittlung
|
255.172,20
|
108,243,24
|
99.543,24
|
5.040,00
Abschließend führte
er nochmals ergänzend aus, dass er 100%ig bemüht gewesen sei, ein
Unternehmen aufzubauen, von dem er auch leben hätte können, jedoch
leider eines Besseren belehrt worden sei. Er habe sich kundenorientiert und
korrekt verhalten, wie es immer von den Konsumentenschützern in
Zusammenhang mit Partnervermittlungsinstituten gefordert worden sei. Er habe
jedoch gegen die Voreingenommenheit seinem Gewerbe gegenüber nichts
ausrichten können. Nach Beendigung seines Betriebes suche er derzeit als
54-jähriger immer noch Arbeit, bekomme auch keinerlei Unterstützung,
da er sich beim Arbeitsmarktservice zu spät um
Arbeitslosenunterstützung gemeldet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der vom
Bw. im Jahr 1999 erklärten Einkünfte in Höhe von
S -254.392,- und des geltend gemachten Vorsteuerbetrages in Höhe von
S 22.042,-.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO)
BGBL. Nr. 33/1993 liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor,
die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Diese Absicht muss anhand objektiver in § 2 Abs. 1 LVO
näher geregelter Umstände nachvollziehbar sein.
Diese gesetzlichen Umstände des §
2 Abs. 1 LVO sind:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde
Maßnahmen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO ist demgegenüber Liebhaberei
anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung besonders zur Lebensführung eignen und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründeten Neigung
zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Diese Liebhabereivermutung des § 1 Abs.
2 LVO ist widerlegbar.
Die Regelung des § 2 LVO besagt, dass
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinn
des § 1 Abs. 1 für diese Betätigung
jedenfalls Einkünfte vorliegen (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf
nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird.
In § 6 LVO ist geregelt, dass Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen kann.
Der Unabhängige Finanzsenat
geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat im Jahr 1998 einen Gewerbeschein für die
Tätigkeit als Partnervermittler gelöst und im Jahr 1999 mit dieser
Tätigkeit begonnen. Seitens des Bw. wurden Einnahmen in Höhe von
S 780,- erzielt und Ausgaben in Höhe von S 255.172,20 für
diverse Computerausrüstungsgegenstände, Reisekosten und anteilige
PKW-Kosten geltend gemacht, sodass der erklärte Verlust im Jahr 1999
S -254.392,- betrug. Als Umsatzsteuer gab der Bw. den Betrag von
S 130,- an und machte im Jahr 1999 einen Betrag von S 22.042,- an
Vorsteuer geltend.
In den Folgejahren betrugen die Verluste aus der
Partnervermittlung S -108.243,- (2000), S -99.543,- (2001) und
€ -5.040,- (2002).
Anlässlich einer Nachschau am 27. November 2000
hat der Bw. dem Finanzamt gegenüber schriftlich angegeben, dass er den
Betrieb im Jahr 2001 einstellen werde, wenn sich bis dahin aus der
Partnervermittlung keine wesentlichen Umsätze ergäben. Im Oktober 2003
hat der Bw. den Betrieb der Partnervermittlung ruhend gemeldet und die
Tätigkeit eingestellt.
In rechtlicher Hinsicht stellt
die vom Bw. im Jahr 1999 ausgeübte Tätigkeit der Partnervermittlung
keine solche im Sinn des
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung dar. Es liegt weder
eine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen vor, noch liegt eine Tätigkeit vor, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist, noch werden vom Bw. Eigenheime,
Mietwohngrundstücke oder Mietwohngrundstücke
bewirtschaftet.
Die vom Bw. ausgeübte Betätigung ist daher als
aufgrund eines Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit, die durch die
Absicht des Bw. veranlasst war, einen Gesamtgewinn zu erzielen, also als eine
unter den § 1 Abs. 1 LVO zu subsumierende
Tätigkeit anzusehen.
Nach Einordnung der Tätigkeit des Bw. unter den
§ 1 Abs. 1 LVO ist anzumerken, dass gemäß
Satz eins des § 2 LVO innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab
Beginn einer Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO für diese Betätigung
jedenfalls Einkünfte vorliegen, das bedeutet, dass ein sogenannter
Anlaufzeitraum zu gewähren ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates aufgrund der besonderen Gegebenheiten des
vorliegenden Sachverhaltes zu prüfen, ob die Regelung des letzten Satzes
des § 2 LVO anzuwenden ist, welche besagt, dass ein
Anlaufzeitraum nicht angenommen werden darf, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung noch vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war mit einer
Beendigung der Tätigkeit nicht nur objektiv zu rechnen, der Bw. selbst hat
anlässlich der Nachschau durch das Finanzamt mitgeteilt, dass er die
Tätigkeit einzustellen beabsichtige, falls es zu keiner Umsatzsteigerung
kommen sollte und in der Folge im Jahr 2003 die Tätigkeit der
Partnervermittlung tatsächlich eingestellt. Die Tätigkeit wurde
bereits im fünften Jahr ohne Erreichen eines Gesamtgewinnes und ohne
Erzielen eines Umsatzes, abgesehen von einem Betrag von S 780,- im Jahr
1999, beendet.
Die Betätigung des Bw. war in der konkreten Form, in
der sie vom Bw. ausgeübt wurde, auch objektiv nicht geeignet, einen Gewinn
abzuwerfen (vgl. VwGH 22. 2. 2000, 96/14/0038). In dem zitierten
Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es eine Frage der
Beweiswürdigung ist, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für die Ansicht, es sei kein Anlaufzeitraum anzunehmen,
vorliegen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ergibt
sich vor allem aus den im Folgenden angeführten Tatsachen, dass die
Betätigung des Bw. von vornherein nicht geeignet war, einen Gewinn
abzuwerfen.
Der
Bw. hat jeweils Erstgespräche mit potentiellen Kunden geführt und
für diese kein Entgelt verlangt, dieses Verhalten kann nicht als
marktgerecht angesehen werden.
Es
wurden in den Jahren der Tätigkeit von 1999 bis Oktober 2003 nur ein Umsatz
und jeweils Verluste erzielt.
In
den Jahren der Tätigkeit wurde nur ein Horoskop erstellt und keine einzige
durchgeführte Partnervermittlung nachgewiesen, sodass nicht davon
gesprochen werden kann, dass seitens des Bw. die wesentlichen einen
Gewerbebetrieb der Partnervermittlung darstellenden Voraussetzungen durch sein
Tätigwerden erfüllt wurden.
Nach
den Denkgesetzen ist eine in der Art und Weise wie vom Bw. ausgeführte
Tätigkeit objektiv nicht geeignet, Gewinne zu
erzielen.
Der
Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die Tatsache, dass
nahezu kein Umsatz erzielt wurde und die geltend gemachten Aufwendungen selbst
bei zukünftiger Verringerung bei unveränderter Gestaltung der
Tätigkeit niemals zu Gewinnen führen können, dazu führen
musste, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet
werde, weshalb zu Recht kein Anlaufzeitraum anzunehmen gewesen ist.
Auch im Kommentar Steuerliche
Liebhaberei von Rauscher/Grübler ist zu den Bestimmungen betreffend die
Ausnahmen von der Annahme eines Anlaufzeitraumes ausgeführt, dass
§ 2 Abs. 2 LVO für alle Betätigungen einen
Anlaufzeitraum ausschließt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird. Aus dem Erkenntnis vom 17. 12. 1998,
97/15/0081 ergibt sich zwar, dass dort über eine zeitliche begrenzte
Betätigung entschieden wurde, jedoch wurde seitens des Gerichtshofes nicht
zum Ausdruck gebracht, dass der § 2 Abs. 2 LVO nur auf solche
Betätigungen anzuwenden ist.
Diese eben angeführte
Rechtsmeinung teilt auch Dr. Lattner in ihrem Aufsatz zum Thema (Kein)
Anlaufzeitraum bei Privatgeschäftsvermittlung in SWK 2000, S
327ff.
Auch der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich den angeführten Meinungen an, dass bei
Vorhandensein von besonderen Umständen, wie sie im dargestellten
Sachverhalt vorliegen, nur das Rechnen mit der Beendigung der Betätigung
vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes genügt, um die
Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch
deshalb, weil der Bw. selbst anlässlich der Nachschau konkrete Hinweise
für eine von ihm geplante zeitliche Begrenzung seiner Tätigkeit bei
weiteren Verlusten gegeben hat.
Der Bw. konnte zwar seinen Plan
und guten Willen darlegen, eine Gewinntätigkeit ausüben zu wollen,
doch stehen den geringen Einnahmen sehr hohe Ausgaben gegenüber, sodass bei
der Art der Wirtschaftsführung durch den Bw. keine Möglichkeit
bestand, die Tätigkeit gewinnbringend zu gestalten, da der Bw. sich nicht
marktgerecht verhalten und völlig unwirtschaftlich agiert hat, indem er zum
Beispiel für Erstberatungsgespräche nicht einmal ein geringes Entgelt
verlangt hat.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung betreffend die Einkommensteuer 1999 daher als
unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Umsatzsteuer war
der Berufung hingegen gemäß
§ 6 LVO
stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2063-W/02
- Stammnummer
- 13817
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF