Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2387-W/07
Vermietung einer Eigentumswohnung mit Verlust, keine Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2387-W/07vom 24.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle dar, sodass die durch die
Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche
Berücksichtigung finden können (Werbungskosten sind gem.
§ 16 EStG 1988 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen), in Anlehnung an die Zusammenstellung durch den
Bw.für 2002 wurden seitens der BP
im Schätzungsweg 30% der Kilometergelder der A.-Tätigkeit zugeordnet
und damit nicht zum Abzug zugelassen. Wer zu einer Schätzung Anlass gibt,
muss die einer Schätzung immanente Ungenauigkeit in Kauf nehmen. Dass
Fahrten iZm der Tätigkeit für "A." erfolgten, wird nicht bestritten.
Wenn in der Berufung angeführt wird, dass 2005 ein entsprechender Umsatz
der C.GmbH verzeichnet wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits die
genauen Umstände nicht offen gelegt wurden, anderseits die ausgeschiedenen
Kilometer Fahrten der Jahre 2001-2004 betreffen und ein ursächlicher
Zusammenhang dabei nicht gesehen werden kann."
Ergänzend wendete der Bw. zur Stellungnahme des
Finanzamtes ein:
Die Bestimmung nach § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG iVm
§ 6 VO würde lt. BP bezüglich der so genannten kleinen
Vermietung auch betreffend die USt die Liebhabereiverordnung gelten. Dem stehe
jedoch Art. 4 Abs. 1 der 6. MwSt-RL entgegen, dass für die
Unternehmerqualität und die Zuordnung von selbständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit zur Unternehmersphäre "gleichgültig"
sei, "zu welchem Zweck mit welchem Ereignis" diese Tätigkeiten entfaltet
würden. Damit würde die Anwendung der LVO auf die kleine Vermietung
umsatzsteuerlich eingeschränkt (vgl. Dr. Beiser, SWK 16/17, s. 490 ff,
Die kleine Vermietung).
Gemeinschaftlich sei wesentlich, ob die
Unternehmereigenschaft und damit Vorsteuerabzug bestehe oder nicht, ob eine
marktwirtschaftliche bzw. marktkonforme Einnahmenerzielung erfolge oder private
Bedürfnisbefriedigung. Würden die Eigentumswohnungen marktüblich
bewirtschaftet und marktüblich vermietet, so liege i.S.d. Art. 4 der
6. MwSt-RL eine unternehmerische Tätigkeit vor. Der Vorsteuerabzug
könne nicht mit dem Hinweis auf Liebhaberei verweigert werden (vgl. a.a.O.
Beiser). § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO sei EU-konform auf Fälle
nicht marktüblicher Vermietung einzuschränken. Im Falle einer
marktkonformen Vermietung würde der Vorsteuerabzug daher zwingend zustehen.
Bei der Vermietung des verfügungsgegenständlichen Objektes sei von
einem durchschnittlichen Jahresmieterlös in den letzten Jahren von €
7.000,00 auszugehen.
Die gewinn- und verlustbringende Wohnraumvermietung
wäre umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Die Gleichgültigkeit des
ertragsteuerlichen Erfolges nach Art 4 Abs.1 d. 6. MwSt-RL, die
Kostenneutralität der MwSt kraft Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette und
das Gebot der Wettbewerbsneutralität der MwSt würden eine
schwerwiegende Benachteiligung marktkonformer, aber verlustbringender Vermietung
nicht zulassen. Eine Diskriminierung verlustbringender Vermietungen durch den
Ausschluss von Vorsteuerabzug sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die
Rechtsinterpretation sei somit nicht EU-konform. Auch sei die Berechnung im
Zusammenhang mit der Stornierung nicht richtig bzw. nicht
nachvollziehbar.
Zusätzlich würde wiederholend vorgebracht, dass
es eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechtskraft im Sinne des § 11
Abs. 14 UStG nur gibt, wenn eine Rechnung im Sinne des § 11
Abs. 1 UStG oder sonstige Dokumente, die als Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG gelten (Verträge, Gutschriften etc.) mit
allen dort angeführten Merkmalen versehen sind. Im konkreten Fall mangle
es, da keine Rechnungen gelegt wurden, sondern nur die Mietverträge als
entsprechende Grundlage in Frage kommen könnten, zumindest an den
zwingenden Erfordernissen einer Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1
Z. 5 und 6.
Aus diesem Grund könne eine Umsatzsteuerschuld kraft
Rechnungslegung nicht erwachsen. Das Berufungsbegehren richte sich auf die
Aufhebung der bekämpften Umsatzsteuerbescheide insofern, als die bisherigen
Umsatzsteuerzahllasten des Objektes Adr.1* beizubehalten und die
Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung zu stornieren sind.
Der Bw. wendete erneut ergänzend ein, dass der im
Vorlagebericht des Finanzamtes erwähnte Mietvertrag auf 5 Jahre
befristet (beigelegt) und vergebührt worden wäre.Lt. Mietvertrag
betrage der Mietzins brutto € 900,00 netto € 681,82 bzw. 818,18
inklusive BK und wäre mit 1.1.2007 auf € 925,00 brutto inkl. BK,
somit € 840,91 erhöht worden. Der Bw. legte Kopien von
Bankauszügen für den Zeitraum 1-7/2007 zum Nachweis vor.
Der Bw. hätte stets die optimale Vermietung versucht,
jedoch wäre erst in den letzten beiden Jahren auf Grund des Marktes die
Erhöhung der Miete möglich bzw. nur für neue Mietverträge
möglich, ansonsten wäre nur Indexanpassung durchsetzbar.
Von einer Änderung der Bewirtschaftung auf Basis der
Neuvermietung ab 7/2006 sei lt. Bw. nicht auszugehen (mangels Änderung der
Bewirtschaftung), sondern auf Grund der ungünstigen Marktsituation
10 Jahre lang der Mietzins unverändert geblieben.
Der Wegfall von Investitionen in geringwertige
Wirtschaftsgüter sei betraglich unerheblich und würde ebenso nicht zur
Änderung der Bewirtschaftung führen.
Es gäbe auch durch Rückzahlungen verminderte
FK-Zinsen. Weiters wäre auch Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand
berücksichtigt worden, ein Aufwand von € 2.000,00 für
2006-2016, welcher auch realistisch und angemessen erscheine.
ad Betriebsausgaben/Funktionärstätigkeit im
Verein A.)
Für den Bw. wäre weiters unverständlich,
dass ein Funktionär, der für seine Tätigkeit in einem Verein ein
Entgelt bezieht, dieses, insoweit es die Betriebsausgabenpauschale nicht
übersteigt, steuerfrei beziehen kann, auch wenn er keine Betriebsausgaben
hat und für einen Funktionär, der keine Bezüge vom Verein
bezieht, aber Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat,
keine Betriebsausgabenpauschale bzw. keine nachzuweisenden Betriebsausgaben
geltend machen kann. Diesbezüglich wäre die
Verfassungskonformität der betreffenden Regelung zu prüfen, da es an
einer sachlichen Differenzierung mangelt.
Weiters würde in Zusammenhang mit der geltend
gemachten Kilometergeldern/Geschäftsführertätigkeit darauf
hingewiesen werden, dass auch im Falle einer Schätzung die als betrieblich
anzusehenden Aufwendungen in einer Art und Weise ermittelt werden müssen,
die nachvollziehbar sei und der Realität möglichst nahe kommt. Dies
sei aus dem Betriebsprüfungsbericht in keiner Weise zu entnehmen, vielmehr
hat eine lediglich griffweise Schätzung stattgefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Eigentumswohnung und Liebhaberei)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommen als Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2
EStG nur Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne
(Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt dagegen bei einer
Tätigkeit objektiv die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt
es dem Steuerpflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine
Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinne vor.
Im vorliegenden Fall sind die streitgegenständlichen
Jahre (ab 1995 - 2015) anhand der hier anzuwendenden Liebhabereiverordnung BGBl
Nr. 33/1993 zu prüfen, ob die Vermietung der Eigentumswohnung als
Einkunftsquelle anerkannt werden kann.
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 normiert:
"Liebhaberei ist bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus Tätigkeiten,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind "oder"
3. aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit
qualifizierten Nutzungsrechten."
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 (Stammfassung) lautet:
"Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs.
2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
(...)"
LVO 1993 idF BGBl 357/1997
"§ 2 Abs. 4 LVO: Bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. (...)
Nach § 3 Abs. 2 LVO ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Die Verordnung ist gemäß
§ 8 Abs. 1
erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993 anzuwenden.
Treten bei Betätigungen, die typischerweise einer in
der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen Verluste auf, so ist
Liebhaberei anzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3.
Juli 1996, 93/13/0171, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass
eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der
ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit
vorliegt, d.h. wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein
positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
erzielbar ist.
Eine Anerkennung einer typischen der Lebensführung
zuzurechnenden Betätigung als Einkunftsquelle setzt gemäß
§
2 Abs. 4 LVO voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung
eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses - nach der tatsächlichen
Entwicklung der Betätigung - in einem (überschaubaren) Zeitraum zu
erwarten ist (objektive Ertragsfähigkeit).
Ein besonderes Merkmal der objektiven Ertragsfähigkeit
ist es, dass eine Betätigung Liebhaberei ist, wenn sie auf Grund typischer
Betätigungsrisiken nach ihrer tatsächlichen Entwicklung in einem
absehbaren (überschaubaren) Zeitraum keinen Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten
lässt. Verbesserungsmaßnahmen des sich Betätigenden führen
idR zur Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit und
ziehen ebenso Liebhaberei nach sich
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei², Rz 165, 166).
Die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit ist
eine vorausschauende (prognostizierende) Beurteilung zukünftiger
Entwicklungen der Betätigung (Prognose).
Für die Beurteilung der objektiven
Ertragsfähigkeit tritt der rechnerische Nachweis des zu erwartenden
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten) mittels Prognoserechnung maßgeblich in den Vordergrund.
Wird dieser Nachweis vom sich zu Betätigenden nicht erbracht oder kann er
ihn nicht erbringen, so ist die Betätigung von Beginn an Liebhaberei
(insgesamt Liebhaberei) (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei², Rz 167, 168).
Den gesetzlichen Formulierungen des § 2 Abs. 2
EStG über den Verlustausgleich ist das Verständnis zu entnehmen, dass
unter Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG nur die wirtschaftlichen
Ergebnisse solcher Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in
der betriebenen Weise objektiv zu Erzielung eines der Besteuerung
zugänglichen Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eigenen und denen das
Bestreben zur Erzielung eines solchen Erfolges zugrunde liegt. Unvorhersehbare
Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten können auch bei einer
nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen.
Maßgeblich ist aber nicht der tatsächliche erwirtschaftete
Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit der
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen Erfolg. Der
Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden kann, muss absehbar sein (vgl. Erkenntnis vom 25.22.1999, 97/15/0144).
Unbestritten ist, dass der Bw. mit der Vermietung der
gegenständlichen Eigentumswohnung eine Tätigkeit betrieben hat, die
unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO (Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen)
fällt. Bei Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1
Abs. 2) ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Diese Vermutung
kann gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden,
wenn die Art der Vermietung in einem absehbaren Zeitraum einen Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung gilt
als "absehbarer Zeitraum" ein Zeitraum von 20
Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung (§ 2 Abs. 4
LVO idF BGBl II Nr. 358/1997). Dieser Zeitraum gilt nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch für Zeiträume, in denen die LVO 1993 (id
Stammfassung) zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 3.7.1996, Zl 93/13/0171; 5.6.2003,
99/15/0129).
Der Zeitraum von 20 Jahren kommt dann zur Anwendung, wenn
der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Ist hingegen die
Vermietung von vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss
das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im
Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen
Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten
Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender
Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener
Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften
beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach
Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder
Steuervermeidung für ihr Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip
schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus.
(vgl. Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei², Rz 180).
Treten bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Verluste
auf, ohne dass ein Gesamtgewinn tatsächlich zu erwarten ist, so ist das
Vorliegen von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung
anzunehmen. Als Änderung der Bewirtschaftung gilt nur eine grundlegende
Änderung des wirtschaftlichen Engagements, sodass ein Wandel in der
Betätigung iSd § 1 Abs. 1 stattfindet oder nunmehr Gewinne
(Überschüsse) zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv
ertragsfähig gestaltet wird.
Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung ist ab
jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der
Bewirtschaftung durch erkennbare Maßnahmen des Steuerpflichtigen
dokumentiert ist. Die Änderung der Bewirtschaftung führt also nicht
dazu, dass abgelaufene Zeiträume anhand der geänderten
Verhältnisse neu zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall wurde das Vermietungsobjekt inkl.
Vorlaufkosten im Jahre 1994 ab 1995 vermietet (im Zeitraum 1995-1998 und ab 2006
an den Sohn bzw. 2000-2006 an Frau S.M.). Nach der vom steuerlichen Vertreter
des Bw. im Jahr 2005 im Zuge der BP vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich
nach 10 Jahren ein Verlust von € -83.705,91, unter Berücksichtigung
der Berechnung der BP bezüglich einer Prognoserechnung für 20 Jahre
betreffend die voraussichtlichen Mieteinnahmen von € 70.833,66 immer noch
einen Totalverlust von € -41.542,85.
Nach Ansicht des UFS ist anhand einer geeigneten
Prognoserechnung zu beurteilen, ob die Vermietungstätigkeit in einem
absehbaren (überschaubaren) Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Eine
Kriterienprüfung - wie bei einer Betätigung gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO - ist dabei nicht vorzunehmen.
Maßgeblich für die Prognose bzw.
Prognoserechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die
Wunschvorstellungen des sich Betätigenden. Es sind daher bei der Prognose
auch die typischen Betätigungsrisiken realistisch abzuschätzen.
Während der Beobachtung (Beobachtungszeitraumes) auftretende typische
Betätigungsrisiken sind bei der Prognose der zukünftigen steuerlichen
Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen.
In der Prognoserechnung lt. Berufungsschreiben geht der
steuerliche Vertreter des Bw. von einem Gesamtgewinn in Höhe von €
+8.133,89 im Jahr 2016 (also nach 21 Jahren) aus.
Die steuerliche Vertretung des Bw. geht nach Ansicht des
UFS bei der Erstellung der Prognoserechnung von zu optimistischen Erwartungen
hinsichtlich der Mieterträge aus. Insbesondere dadurch, dass in der
"Prognoserechnung" von erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von
€ 1.237,80 ab dem Jahre 2011 ausgegangen wird, während die
Wohnung im Jahr 2006 tatsächlich zu einer monatlichen Miete von €
900,00 (inkl. Betriebskosten) bzw. € 925,00 ab dem Jahr 2007 und zuvor zu
einem Preis von ATS 6.500,00 bzw. 1995 zu einem Preis von nur
ATS 6.240,00 vermietet worden ist. Unter Berücksichtigung der
Mieteinnahmen lt. Bw. ab 7/2006 iHv. € 681,82 und ab 2007 iHv. €
704,55 ergibt sich folgende Summe an voraussichtlichen Mieteinnahmen:
|
Jahr
|
Monate
|
Monatsmiete
|
|
vorauss.
|
|
|
|
|
Jahresmiete
|
|
|
|
|
ohne
BK
|
2005
|
(vereinnahmt)
|
|
|
|
5.717,64
|
2006
|
Jän.
bis März
|
3
|
476,47
|
1.429,41
|
|
|
Juli
bis Dez.
|
6
|
681,82
|
4.090,92
|
5.520,33
|
2007
|
12
|
705,55
|
|
8.454,60
|
2008
|
12
|
705,55
|
|
8.454,60
|
2009
|
10
|
740,41
|
|
8.884,92
|
2010
|
12
|
740,41
|
|
8.884,92
|
2011
|
12
|
740,41
|
|
8.884,92
|
2012
|
12
|
778,90
|
|
9.346,80
|
2013
|
12
|
778,90
|
|
9.346,80
|
2014
|
12
|
778,90
|
|
9.346,80
|
2015
|
12
|
817,40
|
|
9.808,80
|
Summe
vorauss. Mieteinnahmen
|
|
|
92.651,13
Eine zusammenfassende Prognoserechnung für die Jahre
2005 bis 2015 ergibt daher einen voraussichtlichen Gesamtverlust von €
-19.725,38. Die Einwendungen betreffend veränderte Werbungskosten iHv.
€ 31.490,79 statt € 28.760,60 ändert dabei ebenso nicht das
Gesamtergebnis.
|
Werbungskosten
lt. vorgelegter Prognoserechnung
|
20.390,00
€
|
bisher
nicht berücksichtigte Werbungskosten
|
|
Instandhaltung,
Instandsetzung, Herstellung
|
2.000,00
€
|
Betriebskosten
Leerstehung
|
680,60
€
|
Freiwillige
Aufwendungen
|
5.600,00
€
|
Summe
Werbungskosten 2005 bis 2015
|
28.670,60
€
|
Voraussichtliche
Mieteinnahmen 2005 bis 2015
|
92.651,13
€
|
prognostizierter
Überschuss 2005 bis 2015
|
63.980,53
€
|
|
|
Verluste
1994 bis 2004
|
-83.705,91
€
|
ergibt
voraussichtlichen Gesamtverlust korrigiert
|
|
bis
zum Jahr 2015
|
-19.725,38
€
Im vorliegenden Fall gibt es nach Ansicht des UFS derzeit
auch keine Anzeichen für einen abgeschlossenen Betätigungszeitraum
oder Änderung der Bewirtschaftungsart. Die erneute Vermietung an den Sohn
des Bw. kann nach Ansicht des UFS jedenfalls nicht als Indiz für eine
zukünftige höhere Vermietung gewertet werden. Zudem wurde mangels
Vorlage des Mietvertrages die erneute Vermietung an den Sohn nicht
nachgewiesen.
Dem Einwand des steuerlichen Vertreters, dass
zukünftig ab dem Jahr 2011 lt. einer verlässlichen Prognose eines
Experten mit höheren Mieterträgen zu rechnen sei, muss nach Ansicht
des UFS entgegengehalten werden, dass die neuerliche Vermietung wiederum an den
Sohn nicht dafür spricht, dass der Bw. bemüht ist sich in der Art
derart wirtschaftlich zu verhalten, dass bereits derzeit nach einem neuen Mieter
mit höherem Mietzins gesucht worden wäre.
Darüber hinaus ist als Indiz für die mangelnde
Gewinnabsicht auch die Tatsache zu werten ist, dass der Bw. neben der zu
beurteilenden Tätigkeit Einkunftsquellen hat (im vorliegenden Fall
Einkünfte aus selbständig und Pensionseinkünften aus nicht
selbständiger Tätigkeit), die es ihm erlauben, daraus seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten und sich daneben ohne wesentliche wirtschaftlichen
Einschränkung eine Liebhaberei "leisten" zu können (s. VwGH
18.11.1987, 86/13/0132).
Es wird daher die vom Finanzamt getroffene Beurteilung der
Vermietung der Eigentumswohnung als Liebhaberei im Sinne der Verordnung als
zutreffend beurteilt.
2. Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 bis 2015:
§ 6 LVO in der für das Streitjahr
gültigen Fassung (BGBl 1993/33) lautet:
"Liebhaberei im
umsatzsteuerlichern Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen."
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar
2006 Zl 2004/14/0082 wird zur Rechtslage auf dem Gebiet der Umsatzsteuer
für Zeiträume ab 1995 ausgeführt:
"Mit dem Beitritt
Österreichs zur EU hat Österreich sein Umsatzsteuerrecht an die
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere an die Sechste MwSt-Richtlinie
angepasst hat. Bis dahin normierten § 1 Abs. 2 und § 6 LVO
1993 iVm § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, die Vermietung von Wohnraum, der
theoretisch vom Vermieter für seine private Lebensführung genutzt
werden kann (so genannte "kleine Vermietung"), müsse, wenn sie notorisch zu
Verlusten führt, umsatzsteuerlich als Liebhaberei (keine
Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) qualifiziert werden.
Sarnthein stellt (in SWK
2005, S 515) dar, beim Beitritt habe sich aus der Sicht der Sechsten
MwSt-Richtlinie ergeben, dass (unter anderem) die verlustträchtige
Vermietung von Wohnraum, der sich für die private Lebensführung des
Vermieters eigne, wenn eine solche Vermietung im Einzelfall überhaupt eine
unternehmerische Tätigkeit sei (siehe hiezu das EuGH 26. September 1996,
C-230/94, Enkler), unter die Steuerbefreiung nach Art 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten MwSt-Richtlinie (bei Ausschluss des Vorsteuerabzuges) falle. Eine
solche Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber für die verlustträchtige
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum bei Umsetzung der Sechsten
MwSt-Richtlinie in innerstaatliches Recht anordnen wollen. Der Gesetzgeber habe
daher durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 (in Kraft getreten mit dem Beitritt
Österreichs zur EU) den Inhalt der LVO 1993 in den ab dem Beitritt
Österreichs geltenden Rechtsbestand übernommen (siehe im Einzelnen
Sarnthein, aaO).
Es trifft nach Ansicht
des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass der Gesetzgeber des UStG 1994 durch
§ 28 Abs. 5 Z 4 leg. cit zum Ausdruck gebracht hat, dass dem
§ 2 Abs. 5 Z 2 leg.cit der in der LVO 1993, BGBl 33/1993,
konkretisierter Inhalt (als Steuerbefreiung, siehe unten) beizumessen
ist.
In Bezug auf den
gemeinschaftlichen Hintergrund der Regelung betreffend die hier in Rede
stehenden verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, EU
2004/0002 und 0003, zum Ausdruck gebracht, dass die umsatzsteuerliche Regelung
der so genannten "kleinen Vermietung" (§ 1 Abs. 2 iVm § 6
LVO 1993, BGBl 33/1993, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994) der Sechsten
MwSt-Richtlinie 77/388/EWG nicht widerspricht. Die österreichische Regelung
findet aus gemeinschaftlicher Sicht ihre Deckung in Art 13 Teil B Buchstabe b
der Sechsten MwSt-Richtlinie, wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die
in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein
Vorsteuerabzug ) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung
unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. hiezu auch Ruppe, UStG3, 3 2 Tz
258/1, sowie das hg Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2000/14/0035).
Der österreichische
Gesetzgeber hat mit
§ 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 eine
umsatzsteuerliche Regelung für die verlustträchtige Vermietung von
privat nutzbarem Wohnraum getroffen. Er hat diese Art der Vermietung nach der
Grundregel des Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt Richtlinie geregelt
(siehe Sarnthein, aaO, unter Hinweis auf eine Stellungnahme der EU-Kommission).
Für andere Arten der Immobilienvermietung hat der österreichische
Gesetzgeber in Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte nach art 13 Teil B
Buchstabe b sowie Teil C Buchstabe a der Sechsten MwSt-Richtlinie andere
Regelungen getroffen (hinsichtlich des Steuersatzes auch unter Ausübung
eines Wahlrechtes, welches Österreich in der Beitrittsakte bzw. in Art 28
Abs. 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie eingeräumt ist), dadurch aber das ihm
durch das gemeinschaftsrecht eingeräumte Ermessen nicht überschritten.
...."
Vor diesem Hintergrund
hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die in Rede stehende Regelung auch keine
grundrechtlichen Bedenken.
Unter welchen
Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 2 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 4
und § 6 LVO), beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie oben
zur Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung
solchen Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten
Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
Überschuss zu erwirtschaften...."
Unternehmer iS des § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf
Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Umsatzsteuerliche Liebhaberei kann nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO (also bei typisch der
Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen) vorliegen.
Die Einschränkung umsatzsteuerlicher Liebhaberei auf
typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen entspricht dem
Charakter der Umsatzsteuer als Einkommensverwendungssteuer. Bei einer Steuer auf
Einkommensverwendung ist es nicht gerechtfertigt, danach zu differenzieren, ob
der Unternehmer seine Leistung gewinnorientiert anbietet oder mit Verlusten
arbeitet. Gerechtfertigt ist es jedoch, Tätigkeiten, deren Schwergewicht in
der privaten Lebensführung liegt, aus dem Unternehmerbegriff auszuklammern
(vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts - Band I, 409).
Für die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von
typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigung ist das Kriterium
der objektiven Ertragsfähigkeit maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall erfüllt die Vermietung -
wie unter Punkt 1 ausgeführt - die Voraussetzungen
einkommensteuerlicher Liebhaberei. Da die streitgegenständliche
Betätigung eine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 LVO darstellt,
findet die Liebhabereibebeurteilung auch für Zwecke der Umsatzsteuer
Anwendung, was bedeutet, dass die Einnahmen (Entgelte) nicht
umsatzsteuerpflichtig, andererseits aber auch keine Vorsteuern abzuziehen sind.
Unter Verweis auf die o. a. Ausführungen liegt im
gegenständlichen Fall keine marktübliche Bewirtschaftung vor und sind
die Einwendungen des Bw. nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu
begründen. Liegt somit eine unternehmerische Tätigkeit nicht vor, sind
die Entgelte für Leistungen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und steht
auch ein Vorsteuerabzug nicht zu (Ruppe, UStG, Tz 260f zu § 2).
ad Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung)
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
lautet: "Wer in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen
Betrag."
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen
(Umsätze), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
bestimmt, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Weiters bestimmt
§ 6 LVO 1993, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 vorliegt. Im vorliegenden Fall
handelt es sich bei der Vermietung der Eigentumswohnung Adr.1* um eine
Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO 1993, es liegt
somit auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor und sind die
umsatzsteuerrechtlichen Regeln auch EU-konform (VwGH 16.2.2006,
2004/14/0082).
Das Finanzamt ging in den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 auf Grund des
Umsatzsteuerausweises im Mietvertrag von einer Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 aus und setzte Umsatzsteuer in Höhe
von (irrtümlich) 20% statt 10% der erklärten Mieteinnahmen
fest.
Da es sich um eine Liebhabereibetätigung handelt, ist
der Bw. nicht Unternehmer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994).
Betreffend die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis eines
Steuerbetrages ist jedoch zu beachten, dass folgender Sachverhalt vorliegt. Der
Mietvertrag vom 30.9.1995 mit dem Sohn des Bw. wies keinen Umsatzsteuerbetrag
gesondert aus. Im Mietvertrag mit S.M. vom 5.12.2000 wird jedoch der
Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen. Lt. Feststellungen der BP erfolgten
die Zahlungen der Mietbeträge monatlich mittels Überweisung inkl.
Umsatzsteuer. Die Wirkung des Mietvertrages als Rechnung iSd § 11 Abs.
14 UStG 1994 im Zusammenhang mit Zahlungsbelegen liegt somit nachweislich vor
(vgl. VwGH 14.5.1991, 88/14/0167).
Die Anwendung der Bestimmung nach § 11 Abs. 14 UStG
ist unabhängig davon, ob den Rechnungsaussteller an der Rechungserteilung
und dem Steuerausweis ein Verschulden trifft (VwGH 84/15/0118). Werden bei einer
Tätigkeit, die nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nichtunternehmerisch ist,
Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt, so schuldet der Rechnungsaussteller
die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, die
Festsetzung der Umsatzsteuer ist jedoch in Hinblick auf die Höhe des
Steuersatzes von 10% zu korrigieren.
Die Ermittlung der Umsatzsteuer lautet somit wie
folgt:
|
|
2001
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Umsätze
bisher
|
108.400,00
|
7.877,74
|
7.884,07
|
7.884,07
|
8.333,72
|
davon
auszuscheiden:
|
|
|
|
|
|
Umsätze
Adr.1*
|
98.400,00
|
7.151,01
|
7.157,35
|
7.157,35
|
7.607,00
|
|
|
|
|
|
|
verbleiben:
|
|
|
|
|
|
Umsätze
C.Gasse
|
10.000,00
|
726,73
|
726,72
|
726,72
|
726,72
|
(zu
versteuern mit 20%)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
USt
gem. § 11 Abs. 12 UStG
|
|
|
|
|
|
10%
|
9.840,00
|
715,10
|
715,74
|
715,74
|
760,70
|
|
|
|
|
|
|
Vorsteuern
bisher
|
6.698,64
|
486,81
|
426,21
|
382,86
|
481,54
|
auszuscheiden:
|
|
|
|
|
|
davon
auszuscheiden Vorsteuern
Adr.1*:
|
|
|
|
Instandhaltungen
sonstige
|
205,00
|
14,90
|
5,27
|
6,62
|
45,65
|
Anlagenzugang
|
1.464,33
|
106,42
|
|
|
|
GwWg
|
127,50
|
9,27
|
140,19
|
10,56
|
|
VSt
Betriebskosten
|
2.497,19
|
181,48
|
184,20
|
184,20
|
188,94
|
Summe
|
|
|
|
|
|
(Vorsteuern
Adr.1*)
|
4.294,02
|
312,06
|
329,66
|
201,38
|
234,59
|
verbleiben
|
|
|
|
|
|
VSt
C.Gasse
|
2.404,62
|
174,75
|
96,55
|
181,48
|
246,95
Ad Bewirtungskosten/Werbeaufwand)
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG sind
Repräsentationsaufwendungen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beruf des
Steuerpflichtigen, welche auch das gesellschaftliche Ansehen fördern, es
also ermöglichen zu repräsentieren. Inhaltlich sind darunter in erster
Linie Bewirtungskosten und dergl. zu verstehen, die dazu dienen,
geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass diese der Werbung dienen und die berufliche
Veranlassung überwiegt, können sie zur Hälfte abgezogen werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind die zwei Voraussetzungen
für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen, etwa durch einen Vermerk am Beleg
oder Angabe von Zeugen. Eine bloße Glaubhaftmachung genügt
nicht.
Im vorliegenden Fall wurden vom Bw. als
Geschäftsführer Bewirtungskosten geltend gemacht, welche jedoch wieder
durch Belege oder Angabe von Zeugen oder Geschäftspartnern nachgewiesen
wurden. Zudem erhält der Bw. als Geschäftsführer der genannten
Fa. derartige Aufwendungen ersetzt. Nach Auskunft des Bw. wären die
Aufwendungen auf Grund der schwierigen Lage der Gesellschaft nicht
übernommen worden, diese Angaben wurden jedoch insgesamt nicht durch
Bestätigung oder dergl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die
Bewirtungsaufwendungen sind somit in freier Beweiswürdigung nicht
anzuerkennen, die Berufung in diesem Punkt ist daher insgesamt
abzuweisen.
Darüber hinaus sind die Werbeaufwendungen
bezüglich Uhrband, Tennisausrüstung, diverse Tischsets und dergl.
mangels eindeutigen Werbezwecks als Repräsentationskosten, bei denen
primär die Person und nicht die berufliche Tätigkeit des Bw. im
Vordergrund steht, nicht anzuerkennen.
ad Kilometergelder - Verein A. )
Der Bw. machte weiters Km-Gelder auch im Zusammenhang mit
der unentgeltlichen Tätigkeit beim Verein A. geltend. Diesbezüglich
wurden nur händische Aufzeichnungen bzw. Auflistungen vorgelegt.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass
Fahrtkosten nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in der
tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten berücksichtigt
werden können. Soweit sie ausschließlich einer privaten Verwendung
zuordenbar sind, stellen sie keine Werbungskosten/Betriebskosten dar. In diesem
Fall ergibt sich der absetzbare Aufwand aus dem Verhältnis der beruflich
gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern. Die Angemessenheit iSd. § 20
Abs. 1 Z 2 lit b EStG ist dabei zu beachten (Doralt, EStG, S 109 zu § 4).
Der Bw. ist als Vorstand eines Vereines unentgeltlich
tätig. Die BP kürzte die geltend gemachten Km-Aufwendungen betreffend
diese Tätigkeit A. mangels Einkünfte in Anlehnung an die
Aufzeichnungen des Bw. im Schätzungswege mit rund 30%. Ein Fahrtenbuch
wurde nicht geführt und die gefahrenen Kilometer auch nicht anderweitig
nachgewiesen. Die Aufzeichnungen enthalten nur gerundete geschätzte
Angaben, auch wurden keine Aufzeichnungen über Privatfahrten nicht
geführt. Nach Ansicht des UFS erfolgte daher daher die Schätzung in
Anlehnung an die Fahrtaufzeichnungen mangels näherer Angaben des Bw. iHv.
30% der Höhe nach nicht unrichtig. Jedoch ist anzumerken, dass im Jahre
2002 von der BP irrtümlich Km-Gelder iHv. € 2.522,26 (30% - €
756,68) ermittelt wurden, jedoch tatsächlich € 1.792,46 geltend
gemacht wurden, daher eine Kürzung von 30% nur iHv. € 537,74
vorzunehmen ist. Insofern ist der Berufung betreffend das Jahr 2002 teilweise
statt zu geben.
Ad Aufwendungen als Funktionär des Vereines A.
)
Betreffend den Antrag auf Berücksichtigung pauschaler
Betriebsausgaben/Werbungskosten iHv. € 75,00 monatlich lt.
Vereinsrichtlinien für die unentgeltliche Vorstandsfunktion wird
ausgeführt, dass die einkommensteuerlichen Voraussetzungen für die
Anwendung von Betriebsausgabenpauschalen eine Aufstellung der Betriebseinnahmen
und -ausgaben in den Beilagen zur Steuererklärung ist. Bemessungsgrundlage
für das Betriebsausgabenpauschale sind somit die Umsätze. Mangels
Umsätze bzw. Einnahmen aus der Tätigkeit als Funktionär des
Vereins A. können somit auch keine Ausgabenpauschale ermittelt werden. Die
Anerkennung von pauschalen Betriebsausgaben ist somit nicht möglich.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden
daher wie folgt ermittelt:
Ermittlung der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
|
|
2001
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Betriebsausgaben
bisher
|
37.441,87
|
2.721,01
|
3.364,49
|
3.149,12
|
3.890,83
|
nicht
anerk. BA § 20 EStG
|
10.531,87
|
765,38
|
345,47
|
549,89
|
396,30
|
nicht
anerk. Kilometergelder
|
6.333,00
|
460,24
|
537,74
|
377,00
|
462,44
|
anerkannte
Betriebsausg.
|
20.577,00
|
1.495,39
|
2.481,28
|
2.222,23
|
3.032,09
|
Summe
nicht anerkannte BA
|
16.864,87
|
1.225,62
|
883,21
|
926,89
|
858,74
|
Verlust
bisher
|
-18.451,00
|
-1.340,22
|
-1.965,55
|
-1.350,47
|
-1.641,16
|
Verlust
lt. BE
|
-1.586,13
|
-114,61
|
-1.082,34
|
-423,58
|
-782,42
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien,
am 24. Oktober 2008
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
GesamtgewinnGesamtüberschussPrognoserechnungabsehbarer Zeitraumobjektive ErtragsfähigkeitEinkunftsquelleUmsatzsteuerRechnungslegungLiebhabereiBewirtungskostenBetriebskostenpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2387-W/07
- Stammnummer
- 37451
- Gültig
- 24.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF