Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2387-W/07
Vermietung einer Eigentumswohnung mit Verlust, keine Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2387-W/07vom 24.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.H., Adr.,
vertreten durch Dr. Erich Jezek, 1090 Wien, Porzellangasse 2/II/4/41, vom
31. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 5. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2004 entschieden:
Der
Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 und
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2003 und 2004 wird
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
und vermietet zwei Eigentumswohnungen.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 2001 bis 2004
wurden die Vermietung der Eigentumswohnung Adr1, Adr.*1 ,als Liebhaberei
eingestuft und weiters Bewirtungs- und Werbeaufwendungen sowie Kilometergelder
bezüglich der Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstand
eines Vereines nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Feststellungen lauten
wie folgt:
ad
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
Einkünfte
als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. C.GmbH
Nicht
anerkannte Betriebsausgaben Folgende Betriebsausgaben wurden gem.
§ 20 EStG nicht anerkannt bzw. Kilometergelder lt. vorgelegtem
Fahrtenbuch für Fahrten im Zusammenhang mit dem Verein A. mit 30%
ausgeschieden.
|
|
2001
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Bewirtungskosten
50%
|
4.529,87
|
329,20
|
189,18
|
200,25
|
396,30
|
Werbeaufwand
|
6.002,00
|
436,18
|
156,29
|
349,64
|
|
Summe
n.a. Aufwand
|
10.531,87
|
765,38
|
345,47
|
549,86
|
396,30
|
|
2001
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Kilometergelder
bisher
|
21.110,00
|
1.534,12
|
2.522.26
|
1.256,68
|
1.541,48
|
davon
ausgeschieden 30%
|
6.333,00
|
460,24
|
756,68
|
377,00
|
462,44
ad Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung)
Eigentumswohnung
Adr.1*, Liebhaberei
Der Bw. vermietet seit dem Jahr 1995 die Eigentumswohnung
Adr1*, die Wohnung hat eine Größe von rd. 62 m². Im Jahr
1994 wurden im Zusammenhang mit dieser Vermietung erstmals Werbungskosten
(Zinsen und Geldverkehrsspesen iHv. S 136.183) abgesetzt. Im Zuge
der BP wurde vom bevollmächtigten Steuerberater eine Prognoserechnung
vorgelegt. Seit dem Jahr 1994 wurden aus dieser Vermietung folgende
Einnahmen erzielt bzw. sind folgende Verluste entstanden (lt. vorgelegter
Prognoserechnung):
|
|
Einnahmen
|
Verluste
|
1994
|
|
|
€
|
-9.896,79
|
1995
|
€
|
1.360,44
|
€
|
-13.740,70
|
1996
|
€
|
5.441,74
|
€
|
-10,619,53
|
1997
|
€
|
5.441,74
|
€
|
-6.786,75
|
1998
|
€
|
5.441,74
|
€
|
-6.601,41
|
1999
|
€
|
5.441,74
|
€
|
-6.229,84
|
2000
|
€
|
3.912,71
|
€
|
-7.651,02
|
2001
|
€
|
7.151,01
|
€
|
-5.939,78
|
2002
|
€
|
7.157,35
|
€
|
-5.994,24
|
2003
|
€
|
7.157,35
|
€
|
-4.799,27
|
2004
|
€
|
7.607,00
|
€
|
-5.446,58
|
Summe
|
|
|
€
|
-83.705,91
Feststellungen zur bisherigen
Mieteinnahmen)
|
Datum
des
|
Beginn
des
|
Beendigung
|
Mieter
|
Mon.Miete
|
Wertsicherung
|
Mietvertr.
|
Mietverh.
|
des
Mietverh.
|
|
ohne
BK
|
VPI
/ Schwankung
|
|
|
(lt.
Mietvertr.)
|
|
ohne
USt
|
|
|
|
|
|
|
|
30.09.1995
|
01.10.1995
|
30.09.1998
|
DI
H.P.
|
6.240,00
ATS
|
86
|
/10%
|
|
|
|
(Sohn
d. Vermieters)
|
|
|
05.12.2000
|
01.11.2000
|
31.10.2005
|
S.M.
|
6.500,00
ATS
|
96
|
/5%
|
24.10.2005
|
01.11.2005
|
31.10.2008
|
S.M.
|
unverändert
|
ad Entwicklung der
Mieteinnahmen) In der Prognoserechnung (ab 2005) wurden die
Mieteinnahmen von Frau M. mit einem Betrag von € 7.607 (netto ohne
Betriebskosten) angesetzt. Tatsächlich hat sich im Jahr 2005 keine
Mietenerhöhung ergeben. Die angesetzte Monatsmiete von € 7.607,00
ergibt sich aus der Monatsmiete (ohne USt) von € 5.717,60 und den
Betriebskosten in Höhe von € 1.889,40. Frau S.M. hat das
Mietverhältnis mit 31.3.2006 aufgelöst. Bis dato ist noch keine
Neuvermietung erfolgt.
Darstellung der
Indexsteigerungen:
|
VPI
1986 (Mietvertr. vom 30.9.1995)
|
|
|
Indexzahl
per Oktober 1995:
|
128,5
|
|
Indexzahl
per 1.11.2000 (Neuvermietung)
|
139,2
|
|
Steigerung
|
1,0833
|
8,33%
|
|
|
|
VPI
1996 (Mietvertr. vom 5.12.2000)
|
|
|
Indexzahl
per Nov. 2000
|
106,4
|
|
(Anpassung
ab 5% lt. Mietvertrag)
|
|
|
Indexzahl
2004
|
113,7
|
|
Steigerung
|
1,0686
|
6,86%
|
Jahr
|
Monate
|
Monats-
|
ergibt
|
Monats-
|
Index-
|
Erhöhung
|
|
Vermietung
|
Miete
|
(erkl.
Einn.)
|
Miete
ohne BK
|
Steigerung
|
Miete
|
1995
|
3
|
453,48
|
1.360,44
|
453,48
|
|
|
1996
|
12
|
453,48
|
5.441,76
|
453,48
|
|
|
1997
|
12
|
453,48
|
5.441,76
|
453,48
|
|
|
1998
|
12
|
453,48
|
5.441,76
|
453,48
|
|
|
1999
|
12
|
453,48
|
5.441,76
|
453,46
|
|
|
2000
|
6
|
453,48
|
2.720,88
|
453,48
|
|
|
|
2
|
595,95
|
1.191,90
|
472,41
|
1,0833
|
1,0417
|
2001
|
12
|
595,95
|
7.151,40
|
472,41
|
|
|
2002
|
12
|
595,95
|
7.151,40
|
472,41
|
|
|
2003
|
12
|
595,95
|
7.151,40
|
472,41
|
1,0686
|
1,0086
|
2004
|
12
|
633,92
|
7.607,04
|
476,47
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verhältnis
Monatsmiete 2005 gegenüber 1996
|
|
1,0507
|
|
Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass bisher nur in
den Jahren 2000 (Neuvermietung an Frau M.) und im Jahr 2004 (Indexsteigerung um
mehr als 5%) eine Erhöhung der Miete erfolgte. Beide Erhöhungen lagen
jedoch unter der jeweiligen Indexsteigerung.
Zwischen dem Jahr 1996 und
dem Jahr 2005 ergab sich eine Erhöhung der Monatsmieten von nur
5%.
[Grafik]
Im Vergleich ergab sich in den Jahren 1996 bis 2005 (10
Jahre - siehe Tz 4) eine Steigerung der Monatsmieten von nur 5%.
Zu dieser vorgelegten
Prognoserechnung ergeben sich folgende Feststellungen:
1.) Dauer des absehbaren
Zeitraumes Die Dauer des absehbaren Zeitraumes hängt vom
Beginn der Betätigung ab. Da eine entsprechende Optionserklärung
abgegeben wurde, beträgt dieser Zeitraum nach der LVO II 20 Jahre bzw.
höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen. Dieser Anlaufzeitraum von höchstens 3 Jahren
beträgt im gegenständlichen Fall höchstens 2 Jahre. 1994:
Erstmaliges Anfallen von Aufwendungen 1995: Erstmaliges Anfallen von
Mieteinnahmen, jedoch nicht in voller Höhe Ab dem Jahr 1996 sind
Mieteinnahmen in voller Höhe zugeflossen. Der Beobachtungszeitraum endet
daher bereits spätestens im Jahr
2015. Zum 31.12.2015 ergibt sich lt.
vorgelegter Prognoserechnung noch ein Gesamtverlust von
€ -9.189,98.
2.) prognostizierte
Mieteinnahmen und Werbungskosten Die Prognoserechnung des
Abgabepflichtigen sollte folgende Aspekte beinhalten, welche bei der
vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt
wurden: Einnahmen:
1.)
Höhe der Mietzinse mit kalkulatorischer
Mietausfallskomponente Ansatz der tatsächlich möglichen
Mietzinse einschließlich der Wertsteigerungen (Indexanpassung lt.
Mietvertrag). In der angesetzten Jahresmiete 2005 von
€ 7.607,00 sind die Betriebskosten enthalten. Für das Jahr
2006 sind bisher nur 3 Monatsmieten von € 476,47 (€ 1.429,41
ohne BK) eingegangen. Eine Neuvermietung ist bisher noch nicht
erfolgt. Die angesetzte Steigerung der Monatsmiete von 31% im Jahr 2007
gegenüber dem Jahr 2006 (Monatsmiete 2007 € 833,88 gegenüber
der letzten tatsächliche Monatsmiete von € 476,47) sowie weitere
Steigerungen von jährlich 2,3% erscheinen unrealistisch.
Eine durchschnittliche Auslastung ist zu kalkulieren
(Mietausfall durch Mieterwechsel, Leerstehung). Laut Liebhabereiverordnung
wäre die Mietausfallskomponente mit etwa 3% bis 4% zu berechnen.
Werbungskosten: zukünftige
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie
Herstellungsmaßnahmen kamen in der vorgelegten Prognoserechnung nicht zum
Ansatz.
Kosten für Leerstehungen (Betriebskosten für die
Zeiträume der Leerstehungen) wurden nicht berechnet,
Tz 6) Von der BP
wurde eine berichtigte Prognoserechnung aufgrund bisherigen Entwicklung der
Einnahmen und abgesetzten Werbungskosten durchgeführt:
1.) Mieteinnahmen für
den Zeitraum 2005 bis 2015
Prognose aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der
Mieteinnahmen (siehe Berechnung Tz 4): Bisher ergab sich eine
tatsächliche Erhöhung der Mieten in Höhe von 5% in einem Zeitraum
von 10 Jahren) Da ein gegenteiliger Nachweis nicht vorliegt, muss von einer
gleich bleibenden Bewirtschaftung ausgegangen werden. Dabei können
Erhöhungen der zukünftigen Mieteinnahmen nur aufgrund von
Indexsteigerungen angenommen werden. Die Entwicklung der Mieteinnahmen wird
anhand der bisherigen Entwicklung des VPI 1996 angenommen. Dabei ergibt sich
eine Erhöhung der Mietzinse von ca. 18% innerhalb der nächsten 10
Jahre. Dabei sind wie bisher Mietenerhöhungen erst ab einer
Indexsteigerung von mindestens 5% anzunehmen. Außerdem ist vor
einer Neuvermietung eine Mietausfallskomponente anzusetzen.
[Grafik]
Tz 7) Berechnung der
voraussichtlichen Mieteinnahmen für die Jahre 2005 bis
2015: Das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und Frau S.M.
als Mieterin wurde mit 31.3.2006 beendet. Eine Neuvermietung ist bisher noch
nicht erfolgt.
Die Jahresmiete 2005 betrug € 5.717,64 (monatlich
€ 476,47 ohne Betriebskosten). Für das Jahr 2006 wurden bisher 3
Monatsmieten zu € 476,47 vereinnahmt. Bei einer Neuvermietung kann nur
in eine Monatsmiete, welche dem Verhältnis der Indexsteigerung entspricht,
erwartet werden.
Berechnung:
|
Monatsmiete
bei Erstvermietung im Jahr 1995:
|
453,48
|
Indexsteigerung
1995 bis 2006:
|
17,60%
|
Monatsmiete
bei Neuvermietung (frühestens Juli 2006)
|
533,29
Diese Miete könnte für den Zeitraum Juli 2006
bis Juni 2009 angewendet werden. Höhere Mieteinnahmen sind aufgrund
der bisherigen Bewirtschaftung nicht anzunehmen. Für den Zeitraum
Juli 2009 bis August 2009 wird eine Leerstehung angenommen. (Mietausfall:
2 Monate in einem Zeitraum von 60 Monaten: ergibt 3,3%).
|
Berechnung
der voraussichtlichen Jahresmieten ab dem Jahr 2007:
|
|
|
Basis:
prognostizierte Monatsmiete bei Neuvermietung 2006:
|
Monatsmiete
|
€
533,29
angenommene Entwicklung des VPI 2006: Anpassung wie
bisher ab einer Erhöhung von 5%
|
Jahr
|
Indexzahl
|
Steigerung
|
Steigerung
|
Monatsmiete
|
|
|
|
gegenüber
|
aufgr.
Index-
|
|
|
|
letzter
|
steigerung
|
|
|
|
Erhöhung
|
|
2006
|
101,67
|
|
|
533,29
|
2007
|
103,37
|
1,0167
|
|
533,29
|
2008
|
105,09
|
1,0337
|
|
533,29
|
2009
|
106,85
|
1,0509
|
|
560,46
|
2010
|
108,63
|
1,0685
|
1,0167
|
560,46
|
2011
|
110,45
|
1,0863
|
1,0337
|
560,46
|
2012
|
112,29
|
1,1045
|
1,0509
|
589,01
|
2013
|
114,17
|
1,1229
|
1,0167
|
589,01
|
2014
|
116,07
|
1,1417
|
1,0337
|
589,01
|
2015
|
118,01
|
1,1607
|
1,0509
|
619,01
Tz 8)
Zusammenfassung der voraussichtlichen Mieteinnahmen
|
Jahr
|
Monate
|
Monatsmiete
|
|
vorauss.
|
|
|
|
|
Jahresmiete
|
|
|
|
|
ohne
BK
|
2005
|
(vereinnahmt)
|
|
|
|
5.717,64
|
2006
|
Jän.
bis März
|
3
|
476,47
|
1.429,41
|
|
|
Juli
bis Dez.
|
6
|
533,29
|
3.199,74
|
4.629,15
|
2007
|
12
|
533,29
|
|
6.399,48
|
2008
|
12
|
533,29
|
|
6.399,48
|
2009
|
10
|
560,46
|
|
5.604,57
|
2010
|
12
|
560,46
|
|
6.725,48
|
2011
|
12
|
560,46
|
|
6.725,48
|
2012
|
12
|
589,01
|
|
7.068,06
|
2013
|
12
|
589,01
|
|
7.068,08
|
2014
|
12
|
589,01
|
|
7.068,08
|
2015
|
12
|
619,01
|
|
7.428,14
|
Summe
vorauss. Mieteinnahmen
|
|
|
70.833,66
Tz 9)
Werbungskosten
Folgende
Werbungskosten sind für die Jahre 2005 bis 2015 anzusetzen:
1.) Werbungskosten lt.
vorgelegter Prognoserechnung
|
|
Jahre
2005 - 2015
|
AfA
Gebäude
|
€
|
16.181,33
|
AfA
Einrichtung
|
€
|
692,82
|
Steuerberatung
|
€
|
363,36
|
Spesen
Geldverkehr
|
€
|
2.311,34
|
Zinsen
|
€
|
20.390,00
2.)
Bisher in der Prognoserechnung nicht berücksichtigte
Werbungskosten Zukünftige Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen sowie Herstellungsmaßnahmen kamen in der
vorgelegten Prognoserechnung nicht zum Ansatz. Diese Kosten werden vom
Finanzamt mit € 2.000,00 angesetzt. (Das sind ca. 3% der
Einnahmen).
Betriebskosten
Leerstehungen Für prognostizierte bzw. tatsächliche
Leerstehungen werden folgende Beträge angenommen:
|
Betriebskosten
2006 (lt. Prognoserechnung)
|
€
|
1.633,44
|
davon
Leerstehung: Monate
|
3
|
€
|
406,36
|
|
|
|
Betriebskosten
2009 (lt. Prognoserechnung)
|
€
|
1.633,44
|
davon
Leerstehung: Monate
|
2
|
€
|
272,24
Anlagenzugänge,
geringwertige Wirtschaftsgüter auf freiwilliger Basis. Im
Jahr 2001 wurde eine Heizkörperverkleidung um netto S 7.321,67
(€ 532,09) angeschafft.
Unter der Position GwWG wurden folgende Kosten
abgesetzt:
|
15.05.2001
Kerzenlampen
|
129,17
ATS
|
9,39
€
|
22.08.2001
Lampen
|
235,83
ATS
|
17,14
€
|
31.12.2001
Lampen
|
227,08
ATS
|
16,50
€
|
31.12.2001
Lampen
|
45,42
ATS
|
3,30
€
|
Summe
2001
|
637,50
ATS
|
46,33
€
|
|
|
|
29.08.2002
Kika, Teppich
|
|
126,35
€
|
31.08.2002.Leiner,
Matratzenset
|
|
484,37
€
|
27.12.2002
Leiner, Strahler
|
|
90,23
€
|
Summe
2002
|
|
700,95
€
|
31.12.2003
Gutscher Dekor
|
|
11,12
€
|
31.12.2003
Schmid Vorleger
|
|
41,67
€
|
Summe
|
|
52,79
€
Lt. Mietvertrag bestand keine
entsprechende Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen. Diese Aufwendungen
wurden lt. Auskunft des bevollmächtigten StBer freiwillig getragen.
Freiwillige Anschaffungen im
Prüfungszeitraum:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Summe
|
Anlagenzugänge
|
532,09
€
|
|
|
|
GwWG
|
46,33
€
|
700,95
€
|
52,79
€
|
|
Summe
|
578,42
€
|
700,95
€
|
52,79
€
|
1.332,16
€
|
Mieteinnahmen
|
5.668,92
€
|
5.668,92
€
|
5.666,92
€
|
17.006,76
€
|
%-Satz
|
|
|
|
7,83
Für freiwillige Aufwendungen
werden, wie im Prüfungszeitraum als Werbungskosten abgesetzt, 7,83% der
prognostizierten Einnahmen berücksichtigt, da von einer Änderung der
Bewirtschaftung nicht auszugehen ist.
|
Einnahmen:
|
70.833,66
|
davon
7,83% (ger.)
|
5.600,00
Tz 10)
Zusammenfassung Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2015
|
Werbungskosten
lt. vorgelegter Prognoserechnung
|
20.390,00
€
|
bisher
nicht berücksichtigte Werbungskosten
|
|
Instandhaltung,
Instandsetzung, Herstellung
|
2.000,00
€
|
Betriebskosten
Leerstehung
|
680,60
€
|
Freiwillige
Aufwendungen
|
5.600,00
€
|
Summe
Werbungskosten 2005 bis 2015
|
28.670,60
€
|
Voraussichtliche
Mieteinnahmen 2005 bis 2015
|
70.833,66
€
|
prognostizierter
Überschuss 2005 bis 2015
|
42.163,06
€
|
|
|
Verluste
1994 bis 2004
|
-83.705,91
€
|
ergibt
voraussichtlichen Gesamtverlust korrigiert
|
|
bis
zum Jahr 2015
|
-41.542,85
€
Es
liegen daher hinsichtlich der Vermietung
Adr.1* keine Einkünfte
vor. Ist eine Betätigung, die typischerweise der
Lebensführung zuzurechnen ist (dazu zählen die Tätigkeiten lt.
§ 1 Abs. 2 LVO, also auch die "kleine Vermietung")
einkommensteuerlich Liebhaberei, liegt auch Liebhaberei Im umsatzsteuerlichen
Sinn vor (Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Liebhaberei für
die Umsatzsteuer). Vorsteuern sind nicht anzuerkennen. Gem. § 11
Abs. 12 UStG ist die im vorliegenden Mietvertrag (5.12.2000 und 24.10.2005)
ausgewiesene Umsatzsteuer festzusetzen.
Tz 11) Ermittlung der
Umsatzsteuer
|
|
2001
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Umsätze
bisher
|
108.400,00
|
7.877,74
|
7.884,07
|
7.884,07
|
8.333,72
|
davon
auszuscheiden:
|
|
|
|
|
|
Umsätze
Adr.1*
|
98.400,00
|
7.151,01
|
7.157,35
|
7.157,35
|
7.607,00
|
|
|
|
|
|
|
verbleiben:
|
|
|
|
|
|
Umsätze
C.Gasse
|
10.000,00
|
726,73
|
726,72
|
726,72
|
726,72
|
(zu
versteuern mit 20%)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
USt
gem. § 11 Abs. 12 UStG
|
19.680,00
|
1.430,20
|
1.431,47
|
1.431,47
|
1.521,40
|
|
|
|
|
|
|
Vorsteuern
bisher
|
6.698,64
|
486,81
|
426,21
|
382,86
|
481,54
|
auszuscheiden:
|
|
|
|
|
|
davon
auszuscheiden Vorsteuern
Adr.1*:
|
|
|
|
Instandhaltungen
sonstige
|
205,00
|
14,90
|
5,27
|
6,62
|
45,65
|
Anlagenzugang
|
1.464,33
|
106,42
|
|
|
|
GwWg
|
127,50
|
9,27
|
140,19
|
10,56
|
|
VSt
Betriebskosten
|
2.497,19
|
181,48
|
184,20
|
184,20
|
188,94
|
Summe
|
|
|
|
|
|
(Vorsteuern
Adr.1*)
|
4.294,02
|
312,06
|
329,66
|
201,38
|
234,59
|
verbleiben
|
|
|
|
|
|
VSt
C.Gasse
|
2.404,62
|
174,75
|
96,55
|
181,48
|
246,95
Tz 12)
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
Vermietung
C.Gasse (unverändert)
|
|
2001
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Mietertr
C-Gasse. (20%)
|
10.000,00
|
726,73
|
726,72
|
726,72
|
726,72
|
Betriebskosten
C-Gasse.
|
5.624,47
|
408,75
|
379,57
|
550,99
|
552,34
|
Strom,
Gas C-Gasse.
|
4.198,19
|
305,09
|
305,57
|
316,12
|
262
|
Steuerberatung
|
5.000,00
|
363,36
|
|
363,36
|
726,72
|
Summe
WK
|
14.822,66
|
1.077,20
|
685,14
|
1.230,47
|
1:541,06
|
Übersch/Verl.
C-Gasse.
|
-4.822,66
|
-350,48
|
-41,58
|
-503,75
|
-814,34
|
Einkünfte
aus V+V
|
-4.823
|
-350,48
|
-41,58
|
-503,75
|
-814,34
Tz 13) Sonstige
Einkünfte In den Jahren 2002 bis 2004 wurden bei den
Sonstigen Einkünften folgende Verluste abgesetzt:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
Einnahmen:
|
|
|
|
Funktionsgebühren
als gewähltes Mitglied des Vorstandes
|
|
|
|
des
Vereins A.
("A.-P./
|
|
|
|
Österreichischer
S.-P.")
|
0
|
0
|
0
|
|
|
|
|
Werbungskosten:
|
|
|
|
"Pauschale
Betriebsausgaben/Werbungskosten gem. Vereins-
|
|
|
|
richtlinien
(€ 75,00 pro Monat)
|
900
|
900
|
900
|
Verlust
aus Sonstigen Einkünften
|
-900
|
-900
|
-900
Feststellungen der BP: Im
Zuge des Prüfungsverfahrens wurden über Verlangen die Satzungen dieses
Vereines, datiert mit 19.März 2001 (Generalversammlung),
vorgelegt. Laut § 9 dieser
Satzungen besteht der Vorstand aus mindestens fünf, höchstens aber
neun Mitgliedern.
Laut diesen
Statuten sind Aufwandsentschädigungen oder sonstige Zahlungen an
Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen bzw. sind keine entsprechenden
Vereinbarungen in den Statuten enthalten.
Zu VereinsR, RZ
763:
Die Übernahme
ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet kein Dienstverhältnis, auch
wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die
Aufwandsentschädigungen sind nach Abzug der allenfalls im
Schätzungsweg zu ermittelnden Betriebsausgaben als Einkünfte im Sinn
des § 22 Z 2 EStG 1988 zu erfassen (Einkünfte
aus
sonstiger selbstständiger
Arbeit).
Zu VereinsR RZ
772:
Sind die Einkünfte der in
RZ 763 bis 767 genannten Personen (Beurteilung der Einkunftsart) nicht als
Einkünfte im Sinne des § 25 EStG anzusehen,
liegen bis zu einer
monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 € keine Einkünfte
vor
, da unterstellt werden kann, dass bis
zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z.B.
für Arbeitsmittel) anfallen.
Bei höheren Einnahmen
ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 € monatlich als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzusetzen. Daraus ergibt sich, dass aus
dieser Pauschalierung keine Verluste entstehen
können. Die abgesetzten Verluste
sind daher nicht abzugsfähig.
Tz 14). Über die im Prüfungsverfahren
getroffenen Feststellungen wurde bereits vor Abschluss der Prüfung der
bevollmächtigte StBer informiert. Zu den Feststellungen lt. Tz 10 und
11 wurde vom Steuerberater folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach der LiebhabereiVO
läge bei der kleinen Vermietung
zugegebenermaßen
Liebhabereivermutung vor. Dem steht allerdings
Art.4 Abs. 1 der 6. MWSt Richtlinie (77/388/EWG) entgegen, wonach für
die Unternehmerqualität und die Zuordnung von selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeiten zur
Unternehmersphäre "gleichgültig" ist, "zu welchem Zweck
und mit
welchem Ergebnis" diese Tätigkeiten
entfaltet werden. Damit ist die
Anwendbarkeit der LiebhabereiVO auf die kleine Vermietung umsatzsteuerlich
deutlich eingeschränkt. (vgl. Beiser in SWK 16/17/2006 S 490 ff.)
Für die unternehmerische
Tätigkeit genügt es lt. EUGH,
dass die Vermietung
zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
getätigt wird. Es sei für die Prüfung der Unternehmereigenschaft
zu klären, ob eine wirtschaftliche
Tätigkeit vorliegt. Dabei
sind bei einem Gegenstand, der
sowohl privat als auch zu
wirtschaftlichen Zwecken verwendbar ist, alle
Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er
tatsächlich zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen verwendet wird.
Konkret wird dabei
geprüft, wie der Steuerpflichtige den
Gegenstand nutzt und wie die
Umstände aussehen, unter denen die
entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.
Eine
Vermietung an
eine dritte
Person
,
die über Jahre ausgeübt wird,
stellt jedenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit
dar, so wie sie von
Vergleichspersonen ebenfalls
ausgeübt wird. Es handelt sich
dabei eindeutig um
eine
marktübliche Bewirtschaftung,
die
lt. Art. 4 Abs. 1 der 6. MWSt Richtlinie
zur unternehmerischen Tätigkeit
führt. Diese
marktkonforme Vermietung wird mit 10% USt bei
vollem Vorsteuerabzug versteuert. Gewinn und verlustbringende Vermietung sind
umsatzsteuerlich gleich zu behandeln,
da ansonsten die verlustbringende
Vermietung noch zusätzlich mit nicht abzugsfähigen Vorsteuern
belastet wäre. Damit wäre
nicht nur eine eindeutige
Benachteiligung des den Verlust
realisierenden Vermieters gegeben, sondern es wäre auch das
Grundkonzept der Kostenneutralität der
Umsatzsteuer in der Unternehmerkette verletzt.
Eine Diskriminierung verlustbringender
Vermietungen durch Ausschluss des Vorsteuerabzuges ist
sachlich nicht zu rechtfertigen (Art. 7 B
VG) und damit auch verfassungsrechtlich
nicht zulässig.
Dazu vertritt die
Finanzbehörde folgende Ansicht:
Liebhaberei bei kleiner
Vermietung EG-konform
Stellungnahme der Kommission und
jüngste EuGH-Urteile ergeben Konformität der österreichischen
Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht
VON
HOFRAT DR. OTTO SARNTHEIN
Die umsatzsteuerliche
Liebhaberei, insbesondere im Bereich der kleinen Liebhaberei, hat eine lange
geschichtliche Entwicklung hinter sich. Im Folgenden wird diese Entwicklung
dargestellt und aufgezeigt, dass die Liebhaberei bei der kleinen Vermietung in
keinem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.
1. Liebhaberei im UStG
1972
Liebhaberei war ursprünglich
im österreichischen UStG 1972 steuerpflichtig. Nach in den 70er Jahren
bestehender Rechtslage berechtigten Liebhabereibetätigungen aber nicht zum
Vorsteuerabzug.
2. Entscheidung des VfGH aus
1983
Umsatzsteuerpflicht kombiniert
mit Vorsteuerausschluss, wie sie das UStG 1972 regelte, hielt der VfGH für
exzessiv. Mit Erkenntnis vom 28.2.1983, G 123/81 u.a., hob er daher die
Vorsteuerausschlussregelung für Liebhaberei in § 12 Abs. 2 Z
2 lit. b UStG 1972 als verfassungswidrig auf.
Der VfGH meinte, dass ein
umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, das als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren
ist, auf diese Weise insofern gegenüber anderen - gewinnorientierten -
Unternehmen unterschiedlich behandelt wird, als es einer höheren
Umsatzsteuerbelastung unterworfen ist. Denn im Normalfall hat ein Unternehmer
nur die Differenz zwischen der auf seine Umsätze entfallenden Steuer und
den ihm verrechneten Vorsteuerbeträgen zu entrichten, während der
einen Liebhabereibetrieb führende Unternehmer von eben diesem
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Der VfGH hielt diese
Differenzierung für gleichheitswidrig. Seiner Ansicht nach sei zwar das
Ziel der Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Begünstigung für
erwerbsteuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizierende Betätigungen
durchaus sachgerecht. Die gewählte Methode, um einer "Bevorzugung eines
umsatzsteuerpflichtigen Liebhabereibetriebs" entgegenzuwirken, sei aber in
exzessiver Weise überschießend. Das sachlich gerechtfertigte Ziel,
eine umsatzsteuerrechtliche Bevorzugung von Liebhabereibetrieben zu verhindern,
dürfe nicht mit Mitteln erreicht werden, die zu einer bedeutenden
Mehrbelastung von nicht-gewinnorientierten Unternehmungen im Umsatzsteuerrecht
(Umsatzsteuerpflicht plus Vorsteuerausschluss!) führen.
3. Die Reaktion im
Geltungsbereich des UStG 1972
Als Folge dieser Entscheidung
regelte der österreichische Gesetzgeber, dass Liebhaberei nicht mehr
umsatzsteuerpflichtig ist (und deshalb auch nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt).
Eine deutliche Präzisierung
der Normen betreffend Liebhaberei ergab sich sodann durch die
Liebhabereiverordnung 1993 (LVO 1993): Seither gibt es die Liebhaberei - von den
klassischen Hobbytätigkeiten abgesehen - nur mehr bei der "kleinen
Vermietung", also der Vermietung von .Wohnraum, der theoretisch vom Stpfl.
für seine private Lebensführung genutzt werden kann.
Die meisten anderen Staaten
Europas versagen den Vorsteuerabzug aus der Vermietung, wenn eine Wohnung
vermietet wird, vom Mieter aber nicht unternehmerisch (mit Vorsteuerabzug)
genutzt wird. Österreich ist insofern großzügiger, als es den
Vorsteuerabzug gewährt, wenn nur die Vermietung innerhalb von 20 Jahren
einen Gewinn abwerfen kann (abgesehen davon gewährte Österreich als
einziger Staat den ermäßigen Steuersatz auf die Vermietung).
Wer vermietet, ohne Gewinne
erzielen zu wollen, nur um Vorsteuern zu lukrieren (um die Wohnung nach 10
Jahren privat zu nutzen oder Sohn, Enkel bzw. Freundin zu schenken), soll aber
nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers den Kaufpreis nicht von der
Allgemeinheit subventioniert bekommen.
4. Der Beitritt Österreichs
zur EU
Zum 1.1.1995 hatte
Österreich sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts,
insbesondere an die MwSt-Richtlinien anzupassen.
Der österreichische
Gesetzgeber ist in EG-Belangen sehr sensibel. Er schuf das UStG 1994, um
peinlich genau den Vorgaben der EG, insbesondere der 6. MwSt-RL zu entsprechen.
Um den österreichischen Gesetzesanwender nicht mit neuen Begriffen,
Formulierungen und Paragrapheneinteilungen vor den Kopf zu stoßen, war der
österreichische Gesetzgeber bei Schaffung des UStG 1994 zugleich
bemüht, soweit als möglich den Text der bis zum Beitritt
Österreichs bestehenden umsatzsteuerlichen Normen beizubehalten. Die
Vorgabe für das österreichische Parlament war also, ein 1 00%ig
gemeinschaftsrechtskonformes Umsatzsteuerregime zu schaffen und dabei soweit als
möglich den österreichischen Rechtsanwendern vertrauten Formulierungen
beizubehalten. Der EG-Vertrag (Art. 249 Abs. 3 EG) gibt den
Mitgliedstaaten nicht den Auftrag, EG-Richtlinien wörtlich zu
übernehmen. Die Bestimmung lautet:
"Die Richtlinie ist für
jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden
Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die
Wahl der Form und der Mittel."
Die Mitgliedstaaten haben somit
nur die Verpflichtung, den materiellen Gehalt einer Richtlinie in
innerstaatliches Recht zu übernehmen (vgl. Beiser/Zorn, SWK-Heft 12/2005,
Seite S 440). Daher konnte der österreichische Gesetzgeber das Vorhaben
verwirklichen, ein gemeinschaftsrechtskonformes UStG unter Verwendung der
traditionellen Formulierungen zu schaffen.
Dieser Grundgedanke des
österreichischen Parlaments, welcher sich durch das gesamte UStG zieht,
zeigt sich bereits in § 1 UStG 1994: Die umsatzsteuerbareren
Tatbestände des österreichischen UStG 1994 (Stammfassung) waren die
Lieferungen, die sonstigen Leistungen und der Eigenverbrauch. Würde man
sich an den Wortlaut der EG-Richtlinien halten, gäbe es keinen
Eigenverbrauch; dieser Begriff ist der 6. MwSt-RL völlig fremd. Es
gäbe auch keine sonstige Leistung, weil auch dieser Terminus im
Gemeinschaftsrecht unbekannt ist.
Das österreichische
Parlament stand nun u. a. vor dem Problem, die Liebhabereiregelung der LVO 1993
(§ 1 Abs. 2 der LVO) auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls ins neue Recht zu
übernehmen (und dabei den Bürger so wenig wie möglich durch die
Verwendung neuer Formulierungen vor den Kopf zu stoßen).
Für den Gesetzgeber ergab
sich folgender Befund: Umsatzsteuerliche Liebhaberei regelte § 1
Abs. 2 LVO 1993. Die umsatzsteuerliche Liebhaberei bestand aus zwei
völlig unterschiedlichen Bereichen:
a) dem Bereich der
Hobbytätigkeiten,
b) dem Bereich der
verlustträchtigten Vermietung von (theoretisch) vom Stpfl. privat für
die Lebensführung nutzbaren Wohnraum.
Aus dem EG-Recht ergab sich
für den Gesetzgeber:
a) Die Hobbytätigkeiten sind
nicht unternehmerisch i. S. d. Art. 4 6. MwSt-RL und bleiben daher ohnedies bei
der Umsatzsteuer außer Ansatz.
b) Die verlustträchtige
Vermietung ist, wenn sie im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit ist,
nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL mehrwertsteuerbefreit unter
Ausschluss des Vorsteuerabzuges (nach der traditionell österreichischen
Terminologie: "unecht befreit"). Gerade eine solche unechte Befreiung wollte
Österreich ja für die verlustträchtige Vermietung von privat
nutzbarem Wohnraum: Es sollte keine Umsatzsteuer anfallen und anderseits kein
Vorsteuerabzug zustehen.
Wollte der österreichische
Gesetzgeber die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum
als umsatzsteuerbefreiten Vorgang normieren, liegt es auf der Hand, dass damit
auch die anderen Folgen einer unechten Befreiung zustehen, wie insbesondere
Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG. Praktisch haben diese
anderen Folgen einer unechten Befreiung bei der Liebhaberei-Vermietung aber
keine Bedeutung, weil Liebhaberei (= unecht befreite Grundstücksvermietung)
ohnedies nur angenommen wird, wenn über einen Zeitraum von 20 Jahren ein
Gesamtverlust entsteht.
Der österreichische
Gesetzgeber gelangte somit zum Ergebnis, dass die EG-Richtlinien es zulassen,
die verlustträchtige Vermietung von für die Lebensführung des
Stpfl. nutzbaren Wohnraums nach der EG-Richtlinie (weiterhin) unecht zu
befreien. Der Gesetzgeber des UStG 1994 hätte selbstverständlich diese
Liebhabereivermietung (in Österreich auch "kleine Vermietung" genannt) in
den Katalog der Steuerbefreiungen des § 6 UStG 1994 aufnehmen
können. Dafür bestand aber aus der Sicht des EG-Rechts keine
Notwendigkeit, weil es den Mitgliedstaaten freisteht, mit welchen Worten und
Begriffen die Richtlinien umgesetzt werden, wenn nur das Ergebnis stimmt. Der
Gesetzgeber ging daher davon aus, dass die verlustträchtige Vermietung von
privat nutzbarem Wohnraum unecht befreit sein soll (i. S. d. Art. 13 Teil B
Buchstabe b der 6. MwSt-RL), dafür aber die in Österreich gewohnte
traditionelle Bezeichnung "Liebhaberei" beibehalten werden soll.
Vor diesem Hintergrund hat das
österreichische Parlament den Inhalt der LVO durch § 28
Abs. 5 Z 4 UStG 1994 in die ab dem Beitritt in Österreich geltenden
Gesetze (im materiellen Sinn) übernommen.
5. Die Entscheidung des
VwGH
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis
vom 26. 5. 2004, 2000/14/0021, EU 200410002, erkannt, dass ab dem Beitritt
Österreichs zur EU die Liebhaberei, soweit sie die verlustträchtige
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum betrifft, eine unechte Befreiung i.S.d.
Art. 13 B Buchstabe b 6. MwSt-RL darstellt (ebenso Zorn, SWK-Heft 1912004, Seite
S 640, mit ausführlicher Begründung).
Der VwGH hat ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, weil ihm ungeklärt schien,
ob Österreich die Grundstücksvermietung in folgende Kategorien
unterteilen und mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen regeln darf (das
Vorabentscheidungsersuchen betraf einerseits eine Liebhabereivermietung
anderseits eine Vermietung eines gemeinnützigen Vereins):
1. Vermietung zu Wohnzwecken:
Zwingend steuerpflichtig, Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz
(nach Art. 28 Abs. 2 lit. j der 6. MwSt-RL darf Österreich den
ermäßigten Steuersatz anwenden.)
2. Vermietung zu Wohnzwecken,
wobei die Vermietung dauerhaft zu Verlusten führt: Zwingend
steuerbefreit.
3. Vermietung zu anderen als
Wohnzwecken: Steuerbefreit, der Vermieter kann allerdings zur Steuerpflicht
optieren; im Falle der Steuerpflicht Besteuerung mit dem Normalsteuersatz
(20%).
6. Die Stellungnahme der
EG-Kommission
Die Kommission der EG hat in
diesem Verfahren eine Stellungnahme abgeben und klar zum Ausdruck gebracht, dass
die österreichische Liebhaberei-Regelung EG-konform ist.
Aus der Stellungnahme der
EG-Kommission vom 27. 9. 2004 ergibt sich auch, dass der Mitgliedstaat weitesten
Spielraum hat, wenn er von seinem Wahlrecht, die Grundstücksvermietung
steuerbefreit oder steuerpflichtig zu regeln, Gebrauch macht. Österreich
befindet sich mit der unechten Befreiung (Liebhaberei) bei der kleinen
Vermietung innerhalb dieses Spielraumes.
Der EuGH wird
möglicherweise, weil der Umsatzsteuerbescheid betreffend die
Liebhabereivermietung nicht mehr im Rechtsbestand ist, in seinem
Vorabentscheidungsurteil keine Aussage zur Liebhaberei treffen. Die Antwort des
EuGH wird sich möglicherweise auf die verbleibende Frage der Vermietung
gemeinnütziger Vereine beschränken und dann mäßige
praktische Bedeutung haben. Die Vermögensverwaltung durch
gemeinnützige Vereine ist ein atypischer Sonderfall.
7. Einschätzung der
Rechtslage
Derzeit stellt sich m.E. die
Frage, ob die EG-Konformität der österreichischen Liebhaberei bei
kleiner Vermietung außer Zweifel steht oder ob der VwGH, bei dem ja
mehrere einschlägige Fälle anhängig sein dürften, die kleine
Vermietung erneut dem EuGH vorlegt.
Aus meiner Sicht ist die Frage
zweifelsfrei zu beantworten: Wie die Kommission der EG in ihrer Stellungnahme
vom 27.9.2004 klar ausspricht, ist die österreichische Regelung zur
Liebhaberei bei verlustträchtiger Vermietung von zur Lebensführung des
Stpfl. nutzbarem Wohnraum EG-konform. Gleiches ergibt sich aus der mittlerweile
ergangenen Judikatur des EuGH:
Aus dem Urteil des EuGH vom
29.4.2004, Rs. C 487101 und Rs. C-7102, Gemeente Leusden und Holin Groep BV,
ergibt sich, dass der Mitgliedstaat verlustbringende Vermietungen unecht
befreien darf, während gewinnbringende Vermietungen steuerpflichtig sind.
(Das Urteil des EuGH betraf die holländische Regelung, wonach bestimmte
Vermietungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Mieten höher
sind als 6% des Wertes der Liegenschaften. Liegen aber die Mieten bei 6% des
Wertes der Liegenschaft oder höher, dann ist ein Gesamtverlust innerhalb
von 20 Jahren ausgeschlossen und somit auch nach österreichischem Recht der
Vorsteuerabzug gegeben.)
Schließlich ist darauf zu
verweisen, dass die meisten Mitgliedstaaten die Vermietung folgendermaßen
regeln: Die Liegenschaftsvermietung ist grundsätzlich unecht befreit (kein
Vorsteuerabzug). Steuerpflichtig (Vorsteuerabzug) ist sie nur dann, wenn der
Mieter (!) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (und der Vermieter optiert). Eine
solche Regelung sieht der EuGH für EG-konform an. In dem jüngst
ergangenen Urteil vom 9. 9. 2004, Rs. C-269/03, Administration de
l'enregistrement et es domaines, Großherzogtum Luxemburg, hat der EuGH
sogar Folgendes für EG-konform beurteilt:
Luxemburg räumt dem
Vermieter die Option (weg von der unechten Steuerbefreiung und hin) zur
Steuerpflicht der Vermietung nur für den Fall ein, dass der Mieter (!) das
Mietgebäude zumindest überwiegend für Zwecke verwendet, die
diesen zum Vorsteuerabzug berechtigten. Die Optionserklärung muss zudem dem
Finanzamt vor der Vermietung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der EuGH
hält diese Regelung für mit der 6. MwSt-RL vereinbar. Nach Ansicht des
EuGH ermöglicht es dieses Verfahren der vorherigen Zustimmung, im
Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen, die der
Mitgliedstaat für das Recht auf Option zur Steuerpflicht von
Vermietungsumsätzen normiert. Ein solches Zustimmungsverfahren zielt nach
Ansicht des EuGH nicht auf die Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugsrechts
ab, sondern ermöglicht die vollständige Ausübung dieses Rechts,
sofern bestimmte Erfordernisse, wie das Vorliegen einer Optionserklärung
und eines vorsteuerabzugsberechtigten Mieters (!) und die Einholung einer
Zustimmung der Behörde innerhalb bestimmter Fristen, beachtet sind.
Im Vergleich zu solchen
EG-konformen Regelungen anderer Mitgliedstaaten erweist sich die
österreichische - m.E. ebenfalls EG-konforme - Liebhaberei-Regelung als
sehr milde.
In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet:
Ad Vermietung der
Wohnung Adr.1*.
Die Wohnung wäre ab 1.7.2006 wieder an den Sohn H.P.
vermietet worden mit einem vereinbarten Mietzins von € 900,00 (inkl.
€ 150,00 Betriebskosten). Eine Wertsicherung basiere auf dem
VPI 1996 (wobei Schwankungen bis 5% unberücksichtigt blieben). Das
Mietverhältnis wäre für 5 Jahre vereinbart worden.
Ab der möglichen Neuvermietung mit Juli 2011 sei die
Miete entsprechend zu erhöhen, da derzeit der Mietrechtsexperte einen
zukünftigen m²-Preis iHv. € 20,00, d.s.
61,89 m²/€ 1.237,80 Nettomiete prognostizieren würde. In der
Prognoserechnung wäre ab Juli 2011 die vereinbarte Miete somit auf
€ 1.237,80 erhöht worden, um diesen prognostizierten Werten zu
entsprechen. Bei Neuvermietung würde eine Indexsteigerung von
höchstens 3% vereinbart.
Der Bw. legte in Anlehnung an die BP unter
Berücksichtigung der neuen Verhältnisse eine Prognoserechnung, mit dem
Antrag die Vermietung einkommen- und umsatzsteuerlich als Einkunftsquelle
anzuerkennen, vor.
ad Eigentumswohnung Adr.1*)
|
Verluste
bis 2004 (laut bisheriger Bescheide)
|
|
-83.705,91
|
|
Verlust
2005 laut vorläufiger Steuererklärung
|
|
-1.795,78
|
|
|
|
|
|
Verluste
vor Beginn der Prognoserechnung 2006-2016
|
(I)
|
-85.501,69
|
|
|
|
|
|
Mieteinnahmen
bis zum Ende des Vertrages 6/2011
|
|
|
|
Einnahmen
2006/1-3 (Miete S.M.) 3 x
476,47
|
|
+1.429,41
|
|
Einnahmen
2006/1-3 (BK S.M.) 3 x 157,45
|
|
+472,35
|
|
Einnahmen
2006/7-12 (Miete H.P.) 6 x
681,82
|
|
+4.090,92
|
|
Einnahmen
2006/7-12 (BK H.P.) 6 x
136,36
|
|
+818,18
|
1)
|
Einnahmen
2007-2008 (Miete H.P.)
12x681,82x2
|
|
+
16.363,68
|
|
Einnahmen
2009/1-6 (Miete H.P.)
6x681,82
|
|
+
4.090,92
|
|
Einnahmen
2009/7-12 (Miete H.P.
6x715,82
|
|
+
4.294,92
|
2)
|
(681,82/118,3*124,2
= 715,82)
|
|
|
|
Einnahmen
2010 (Miete H.P.) 12x715,82
|
|
+
8.589,84
|
|
Einnahmen
2011/1-6 (Miete H.P.)
6x715,82
|
|
+
4.294,92
|
|
Einnahmen
2007-2010 (BK H.P.)
12x136,36x4
|
|
+6.545,28
|
|
Einnahmen
2011/1-6 (BK H.P.) 6x136,36
|
|
+818,10
|
|
Summe
|
(II)
|
+
51.808,52
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
2011/7-2016/12 (BK neuer Mieter)
|
|
|
|
136,36
* 0,965 (3,5% Mietausfall) x 12x5,5
|
|
+8.684,76
|
|
Einnahmen
2011/7-2013/6 (Miete neuer Mieter, Steigerung laut Prognose)
|
|
|
|
1.237,80
* 0,965 (3,5% Mietausfall) x 24
|
|
+28.667,44
|
3)
|
Einnahmen
2013/7-2015/6 Mietausfall) (Miete neuer Mieter)
|
|
|
|
(1.237,80/128,3*132,5
=) 1.278,32 * 0,965 (3,5 x 24)
|
|
+29.605,89
|
4)
|
Einnahmen
2015/7-2016/12 Mietausfall) (Miete neuer Mieter)
|
|
|
|
(1.278,32/132,5*136,9=)
1.320,76 * 0,965 (3,5 x 18)
|
|
+22.941,60
|
|
Summe
|
(III)
|
+89.899,69
|
|
1)
|
Index
VPI 1996 118,3 (Juli 2006) 118,3*1,05 = 124,2)
|
2)
|
Indexsteigerung
VPI 1996 124,2 (Juli 2009) (Annahme wie BP gleichmäßige
Steigerung
|
|
um
1,67%; 118,3*1,0167 = 120,2*1,0167 = 122,2*1,0167 = 124,2)
|
3)
|
Index
VPI 1996 128,3 (Juli 2011) Annahme wie BP gleichmäßige Steigerung
um
|
|
1,67%;
128,3*1,0167 = 130,4*1,0167 = 132,5) (128,3*1,03 = 132,1)
|
4)
|
Indexsteigerung
VPI 1996 132,5 (Juli 2013) (Annahme wie BP gleichmäßige
Steigerung
|
|
um
1,67%; 132,5*1,0167 = 134,7*1,0167 = 136,9; 132,5*1,03 = 136,4)
|
5)
|
Indexsteigerung
VPI 1996 136,9 (Juli 2015) (Annahme wie BP gleichmäßige
Steigerung
|
|
um
1,67%; 136,9*1,0167 = 139,18*1,0167 = 141,50: 136,9*1,03 = 141,0)
Die Werbungskosten 2006 bis 2016
wären wie folgt zu berücksichtigen:
|
Abschreibung
Gebäude 10 x 1.471,03 (laut Anlagenverzeichnis)
|
-14.471,03
|
Abschreibung
Einrichtung (Buchwert 31.12.2005 laut Verzeichnis)
|
-959,76
|
Instandhaltungs-
und Ingangsetzungsaufwendungen Annahmen laut BP
|
-2.000,00
|
Gesamte
Betriebskosten über den gesamten Zeitraum: 1.633,44 x 11
|
-17.967,84
|
Somit
sind allfällige Leerstehungen berücksichtigt
|
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter und freiwillige Instandhaltungen wird es
|
-
0,00
|
auch
ab dem neuen Mietvertrag nicht mehr geben, weshalb ab 7/2006
|
|
keine
diesbezüglichen Beträge angesetzt werden
|
|
Korrektur
der Betriebskosten (enthaltene Reparaturrücklage) 126 x 11
|
+1.386,00
|
Steuerberatungskosten
neu ab 2006 nur mehr EUR 100,00/Jahr netto
|
|
vereinbart:
100*11
|
-1.100,00
|
Spesen
des Geldverkehrs: Annahme wie 2005 (EUR 109,86) 110 x 11
|
-1.210,00
|
Zinsen
laut Schätzung Klient
|
-11.750,00
|
(infolge
Zinsreduktionen und Rückzahlungen)
|
|
Summe
|
(IV)
|
-48.072,63
|
|
|
Summe
gesamt
|
+
8.133,89
ad Betriebsausgaben
Gesellschafter-Geschäftsführer)
Die BP hätte folgende Beträge nicht als
Bewirtungs- und Werbungskosten bzw. Kilometergelder im Zusammenhang mit
sonstigen selbständigen Einkünften anerkannt:
|
|
Bewirtungssp./Werbungsk.
|
KM-Gelder
|
2001
|
765,38
|
460,24
|
2002
|
345,47
|
756,68
|
2003
|
549,89
|
377,00
|
2004
|
396,30
|
462,44
Der Bw. hätte als
Geschäftsführer für die C.GmbH laufend Anbahnungsgespräche
geführt und Werbemaßnahmen getätigt. Auf Grund der
Vermögenslage der GmbH wären diese nicht erstattet worden, weshalb
diese als Betriebsausgaben bei den Einkünften als sonstige
selbständige Arbeit anzuerkennen seien.
Im Zuge der Beratungstätigkeit wären dem Bw.
weiters Kosten für Fahrten zu den zu beratenden Firmen entstanden und als
amtl. Kilometer-Gelder mit Fahrtenbuch geltend gemacht worden. Die
ausgeschiedenen Kilometer-Gelder hätten die außerhalb der
Vereinsvorstandstätigkeit erfolgte Beratungstätigkeit betroffen,
für den Verein A.. Die Beratungstätigkeit hätte im
Prüfungszeitraum zu keinem Umsatz der C.GmbH geführt, lediglich im
Jahre 2005.
ad Werbungskosten Funktionär Verein A.
Der Bw. ersuche weiters um die Berücksichtigung
pauschaler Werbungskosten iHv. € 75,00/Monat für die
Tätigkeit der Vorstandsfunktion beim Verein A., da tatsächlich
Werbungskosten angefallen wären.
ad Umsatzsteuer kraft Rechtsform - Berichtigung
Berechnungsfehler - vorsorglicher Antrag auf Änderung)
Für den Fall, dass die diesbezügliche Berufung
bezüglich Liebhaberei nicht erfolgreich sei. Die 10%igen Umsätze i.S.d
Liebhabereiverordnung wären nicht angesetzt, jedoch die heraus gerechneten
USt-Beträge irrtümlich mit 20% berechnet und diese Beträge gem.
§°11/12 UStG als geschuldet zugerechnet worden.
|
Jahr
|
nicht
berücksichtigte
|
Steuer
|
irrtümliche
Zurechnung
|
|
Umsätze
laut BP
|
|
laut
BP
|
2001
|
ATS
98.400,00
|
ATS
9.840,00
|
ATS
19.680,00
|
|
(EUR
7.151,00)
|
(EUR
715,10)
|
(EUR
1.430,20)
|
|
|
|
|
2002
|
EUR
7.157,35
|
EUR
715,73
|
EUR
1.413,47
|
2003
|
EUR
7.157,35
|
EUR
715,73
|
EUR
1.413,47
|
2004
|
EUR
7.607,00
|
EUR
760,70
|
EUR
1.521,40
Der Bw. wende sich gegen die
Festsetzung kraft Rechnungslegung, da die Mietverträge keine Rechnungen
i.S.d. § 11 UStG darstellen würden. Der ausgewiesene USt-Betrag
würde fehlen, die als Rechnungsmerkmal in § 11 UStG geregelt und
für eine ordnungsgemäße Rechnung notwendig wäre. Der Bw.
beantrage keine Umsatzsteuer kraft Rechnung festzusetzen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) inkl. Bericht zur Berufung als Stellungnahme vor.
1. Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle betreffend die
Eigentumswohnung Adr1 , Adr.*1:
"Aus der Bewirtschaftung der Eigentumswohnung hätte
sich für die Jahre 1994-2004 ein Werbungskostenüberschuss in Höhe
von € 83.705,91 ergeben. Eine Vermietung erfolgte ab 1.10.1995 an den
Sohn des Bw., ab 1.11.2000 an S.M.. Das Mietverhältnis mit S.M. wurde per
31.3.2006 aufgelöst, auch im Zuge der Schlussbesprechung am 29.8.2006
gegenüber der BP kein neues Mietverhältnis bekannt gegeben. Seitens
der BP wurde festgestellt, dass die lt. Vertrag möglichen Erhöhungen
der Mieten nur 2000 und 2004 erfolgten, in beiden Fällen jedoch unter den
jeweiligen Indexsteigerungen lagen (Tz 4). Auch wurden seitens des Bw.
geringwertige Wirtschaftsgüter auf freiwilliger Basis geleistet. Im Zuge
der BP wurde eine weitere Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2016
vorgelegt. Wie im BP-Bericht ausführlich dargelegt, würde sich auch
danach kein Einnahmengesamtüberschuss in einem absehbaren Zeitraum ergeben.
Es wären die in der Prognoserechnung angenommenen Mietzinssteigerungen
völlig unrealistisch, zukünftige Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen wurden nicht berücksichtigt. Insgesamt kam
die BP zum Schluss, dass die Vermietung in der vorgenommenen Art der
Bewirtschaftung keine Einkunftsquelle darstellt.
In der bis 3/2006 tatsächlich vorgenommenen Art der
Bewirtschaftung wurden einerseits die Möglichkeiten bei der
Mietengestaltung nicht ausgeschöpft, anderseits wurden freiwillige
Leistungen seitens des Vermieters erbracht.
Im Zuge der Berufung wurde eine neue Prognoserechnung
vorgelegt. Danach würde die Wohnung ab 1.7.2006 wieder an den Sohn H.P.
vermietet, eine erhebliche Mieterhöhung vorgenommen, eine Wertsicherung,
basierend auf dem VPI 1996 und das Mietverhältnis auf 5 Jahre vereinbart.
Ein entsprechender Mietvertrag wurde bisher nicht vorgelegt, dem Prüfer
auch nicht die Vermietung anlässlich der Schlussbesprechung bekannt
gegeben. Eine Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
ist bis dato nicht erfolgt. Ab Juli 2011 sei lt. Berufung eine Neuvermietung
möglich, dabei würde von einem derzeit lt. Berufung von Experten
prognostizierten künftigem
m2-Preis (Anm:
wesentliche Mietsteigerung ab 2011) ausgegangen. Nach Ansicht des Finanzamtes
liegt ab der Neuvermietung an den Sohn mit Juli 2006 eine Änderung der
Bewirtschaftungsart vor, die einen neuen Beobachtungszeitraum beginnen
lässt, die prognostizierten Ergebnisse werden zu beobachten sein.
("Geringwertige Wirtschaftsgüter und freiwillige Instandhaltungen wird es
ab dem neuen Mietvertrag nicht mehr geben, weshalb ab 7/2006 auch keine
diesbezüglichen Beträge angesetzt werden" - Seite 3 im Schreiben vom
31.1.2007; ebenso "Steuerberatungskosten neu nur mehr 100 €/Jahr netto
vereinbart`) In der neuen Prognoserechnung werden Mieten überdies laufend
den Indexsteigerungen angepasst, was bei der der bisherigen Vermietung jedoch
nicht erfolgt ist.
USt: Der Mietvertrag vom 5.12.2000, welcher den
Prüfungszeitraum 2001-2004 betrifft, die USt offen ausweist, alle Merkmale
einer Rechnung enthält, ist nach Lehre und Judikatur (siehe auch z.B.
Kranich/Sieg/Waba Komm. z.MwSt, Rz 71 zu § 11) als Rechnung anzusehen.
Daher besteht nach ha Ansicht Steuerschuld kraft Rechnungslegung gem.
§ 11 (12) UStG.
Der Berufung sei jedoch darin beizupflichten, dass die
Steuerschuld in der im Vertrag ausgewiesenen Höhe von 10% besteht.
Die Berufung behauptet die EU-Widrigkeit der Liebhaberei
bei "kleiner Vermietung", in diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH
16.2.2006, 2004/14/0082 hinzuweisen, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung der
so genannten Liebhaberei bei "kleiner Vermietung" für EU-rechtskonform
beurteilt wurde.
2. Betriebsausgaben als
Gesellschafter-Geschäftsführer der C.GmbH:
Grundsätzlich sei festzustellen, dass lt.
§ 5 des Geschäftsführervertrages neben dem
Geschäftsführerbezug u. a. Kilometergelder für nachgewiesene
Dienstreisen nach dem jeweils steuerlich zulässigen Höchstsatz,
Geschäftsanbahnungskosten nach Belegen vergütet werden. Dennoch wurden
zahlreiche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, da eine Vergütung durch
die GmbH It. Berufung auf Grund der Vermögenslage der Gesellschaft nicht
erfolgt wäre:
Die geltend gemachten Bewirtungskosten zu 50% wurden
seitens der BP nicht anerkannt. Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 stellen
Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähige Aufwendungen dar.
Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt,
können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Somit ist
klar, dass selbst bei Erbringung der gesetzlich geforderten Nachweise ein Abzug
nur zu 50% möglich wäre. Da jedoch diese Nachweise nicht erfolgt sind,
wäre diesbezüglich eine Abweisung vorzunehmen.
Folgende Kundengeschenke wurden geltend gemacht:
Aufwendungen z.B. 2003 für: Praskac Pflanzenland; Tennis Haider: Yonex +
Saite; Basar Maissau: div. Tischsets; Prior Optiker: Uhrband.
Nach Lehre und Judikatur nicht abzugsfähig sind
Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. iZm.
der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und geeignet sind,
sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Unmaßgeblich sind dabei
die Motive für die Tragung des Aufwandes, das Vorliegen eines
ausschließlich betrieblichen Interesses. Mangels eindeutigen Werbezweck
sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Kilometergelder: Vorgelegt wurden handschriftliche
Zusammenstellungen von (offenbar im Schätzungsweg ermittelten) gefahrenen
Kilometern, die teilweise den Hinweis "A." enthalten. Ein Fahrtenbuch oder eine
ähnliche Aufzeichnung wurde nicht vorgelegt. Der Bw. war im
Prüfungszeitraum für den Verein "A.-P." unentgeltlich
tätig.
Erfolgt die Ausübung einer Funktion unentgeltlich,
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
GesamtgewinnGesamtüberschussPrognoserechnungabsehbarer Zeitraumobjektive ErtragsfähigkeitEinkunftsquelleUmsatzsteuerRechnungslegungLiebhabereiBewirtungskostenBetriebskostenpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2387-W/07
- Stammnummer
- 37451
- Gültig
- 24.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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