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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2387-W/07

Vermietung einer Eigentumswohnung mit Verlust, keine Einkunftsquelle

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2387-W/07vom 24.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.H., Adr., vertreten durch Dr. Erich Jezek, 1090 Wien, Porzellangasse 2/II/4/41, vom 31. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 5. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2004 entschieden: Der Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2003 und 2004 wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und vermietet zwei Eigentumswohnungen. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 2001 bis 2004 wurden die Vermietung der Eigentumswohnung Adr1, Adr.*1 ,als Liebhaberei eingestuft und weiters Bewirtungs- und Werbeaufwendungen sowie Kilometergelder bezüglich der Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstand eines Vereines nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Feststellungen lauten wie folgt: ad Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. C.GmbH Nicht anerkannte Betriebsausgaben Folgende Betriebsausgaben wurden gem. § 20 EStG nicht anerkannt bzw. Kilometergelder lt. vorgelegtem Fahrtenbuch für Fahrten im Zusammenhang mit dem Verein A. mit 30% ausgeschieden. | | 2001 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | ATS | € | € | € | € | Bewirtungskosten 50% | 4.529,87 | 329,20 | 189,18 | 200,25 | 396,30 | Werbeaufwand | 6.002,00 | 436,18 | 156,29 | 349,64 | | Summe n.a. Aufwand | 10.531,87 | 765,38 | 345,47 | 549,86 | 396,30 | | 2001 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | ATS | € | € | € | € | Kilometergelder bisher | 21.110,00 | 1.534,12 | 2.522.26 | 1.256,68 | 1.541,48 | davon ausgeschieden 30% | 6.333,00 | 460,24 | 756,68 | 377,00 | 462,44 ad Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Eigentumswohnung Adr.1*, Liebhaberei Der Bw. vermietet seit dem Jahr 1995 die Eigentumswohnung Adr1*, die Wohnung hat eine Größe von rd. 62 m². Im Jahr 1994 wurden im Zusammenhang mit dieser Vermietung erstmals Werbungskosten (Zinsen und Geldverkehrsspesen iHv. S 136.183) abgesetzt. Im Zuge der BP wurde vom bevollmächtigten Steuerberater eine Prognoserechnung vorgelegt. Seit dem Jahr 1994 wurden aus dieser Vermietung folgende Einnahmen erzielt bzw. sind folgende Verluste entstanden (lt. vorgelegter Prognoserechnung): | | Einnahmen | Verluste | 1994 | | | € | -9.896,79 | 1995 | € | 1.360,44 | € | -13.740,70 | 1996 | € | 5.441,74 | € | -10,619,53 | 1997 | € | 5.441,74 | € | -6.786,75 | 1998 | € | 5.441,74 | € | -6.601,41 | 1999 | € | 5.441,74 | € | -6.229,84 | 2000 | € | 3.912,71 | € | -7.651,02 | 2001 | € | 7.151,01 | € | -5.939,78 | 2002 | € | 7.157,35 | € | -5.994,24 | 2003 | € | 7.157,35 | € | -4.799,27 | 2004 | € | 7.607,00 | € | -5.446,58 | Summe | | | € | -83.705,91 Feststellungen zur bisherigen Mieteinnahmen) | Datum des | Beginn des | Beendigung | Mieter | Mon.Miete | Wertsicherung | Mietvertr. | Mietverh. | des Mietverh. | | ohne BK | VPI / Schwankung | | | (lt. Mietvertr.) | | ohne USt | | | | | | | | 30.09.1995 | 01.10.1995 | 30.09.1998 | DI H.P. | 6.240,00 ATS | 86 | /10% | | | | (Sohn d. Vermieters) | | | 05.12.2000 | 01.11.2000 | 31.10.2005 | S.M. | 6.500,00 ATS | 96 | /5% | 24.10.2005 | 01.11.2005 | 31.10.2008 | S.M. | unverändert | ad Entwicklung der Mieteinnahmen) In der Prognoserechnung (ab 2005) wurden die Mieteinnahmen von Frau M. mit einem Betrag von € 7.607 (netto ohne Betriebskosten) angesetzt. Tatsächlich hat sich im Jahr 2005 keine Mietenerhöhung ergeben. Die angesetzte Monatsmiete von € 7.607,00 ergibt sich aus der Monatsmiete (ohne USt) von € 5.717,60 und den Betriebskosten in Höhe von € 1.889,40. Frau S.M. hat das Mietverhältnis mit 31.3.2006 aufgelöst. Bis dato ist noch keine Neuvermietung erfolgt. Darstellung der Indexsteigerungen: | VPI 1986 (Mietvertr. vom 30.9.1995) | | | Indexzahl per Oktober 1995: | 128,5 | | Indexzahl per 1.11.2000 (Neuvermietung) | 139,2 | | Steigerung | 1,0833 | 8,33% | | | | VPI 1996 (Mietvertr. vom 5.12.2000) | | | Indexzahl per Nov. 2000 | 106,4 | | (Anpassung ab 5% lt. Mietvertrag) | | | Indexzahl 2004 | 113,7 | | Steigerung | 1,0686 | 6,86% | Jahr | Monate | Monats- | ergibt | Monats- | Index- | Erhöhung | | Vermietung | Miete | (erkl. Einn.) | Miete ohne BK | Steigerung | Miete | 1995 | 3 | 453,48 | 1.360,44 | 453,48 | | | 1996 | 12 | 453,48 | 5.441,76 | 453,48 | | | 1997 | 12 | 453,48 | 5.441,76 | 453,48 | | | 1998 | 12 | 453,48 | 5.441,76 | 453,48 | | | 1999 | 12 | 453,48 | 5.441,76 | 453,46 | | | 2000 | 6 | 453,48 | 2.720,88 | 453,48 | | | | 2 | 595,95 | 1.191,90 | 472,41 | 1,0833 | 1,0417 | 2001 | 12 | 595,95 | 7.151,40 | 472,41 | | | 2002 | 12 | 595,95 | 7.151,40 | 472,41 | | | 2003 | 12 | 595,95 | 7.151,40 | 472,41 | 1,0686 | 1,0086 | 2004 | 12 | 633,92 | 7.607,04 | 476,47 | | | | | | | | | | Verhältnis Monatsmiete 2005 gegenüber 1996 | | 1,0507 | | Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass bisher nur in den Jahren 2000 (Neuvermietung an Frau M.) und im Jahr 2004 (Indexsteigerung um mehr als 5%) eine Erhöhung der Miete erfolgte. Beide Erhöhungen lagen jedoch unter der jeweiligen Indexsteigerung. Zwischen dem Jahr 1996 und dem Jahr 2005 ergab sich eine Erhöhung der Monatsmieten von nur 5%. [Grafik] Im Vergleich ergab sich in den Jahren 1996 bis 2005 (10 Jahre - siehe Tz 4) eine Steigerung der Monatsmieten von nur 5%. Zu dieser vorgelegten Prognoserechnung ergeben sich folgende Feststellungen: 1.) Dauer des absehbaren Zeitraumes Die Dauer des absehbaren Zeitraumes hängt vom Beginn der Betätigung ab. Da eine entsprechende Optionserklärung abgegeben wurde, beträgt dieser Zeitraum nach der LVO II 20 Jahre bzw. höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser Anlaufzeitraum von höchstens 3 Jahren beträgt im gegenständlichen Fall höchstens 2 Jahre. 1994: Erstmaliges Anfallen von Aufwendungen 1995: Erstmaliges Anfallen von Mieteinnahmen, jedoch nicht in voller Höhe Ab dem Jahr 1996 sind Mieteinnahmen in voller Höhe zugeflossen. Der Beobachtungszeitraum endet daher bereits spätestens im Jahr 2015. Zum 31.12.2015 ergibt sich lt. vorgelegter Prognoserechnung noch ein Gesamtverlust von € -9.189,98. 2.) prognostizierte Mieteinnahmen und Werbungskosten Die Prognoserechnung des Abgabepflichtigen sollte folgende Aspekte beinhalten, welche bei der vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt wurden: Einnahmen: 1.) Höhe der Mietzinse mit kalkulatorischer Mietausfallskomponente Ansatz der tatsächlich möglichen Mietzinse einschließlich der Wertsteigerungen (Indexanpassung lt. Mietvertrag). In der angesetzten Jahresmiete 2005 von € 7.607,00 sind die Betriebskosten enthalten. Für das Jahr 2006 sind bisher nur 3 Monatsmieten von € 476,47 (€ 1.429,41 ohne BK) eingegangen. Eine Neuvermietung ist bisher noch nicht erfolgt. Die angesetzte Steigerung der Monatsmiete von 31% im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (Monatsmiete 2007 € 833,88 gegenüber der letzten tatsächliche Monatsmiete von € 476,47) sowie weitere Steigerungen von jährlich 2,3% erscheinen unrealistisch. Eine durchschnittliche Auslastung ist zu kalkulieren (Mietausfall durch Mieterwechsel, Leerstehung). Laut Liebhabereiverordnung wäre die Mietausfallskomponente mit etwa 3% bis 4% zu berechnen. Werbungskosten: zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Herstellungsmaßnahmen kamen in der vorgelegten Prognoserechnung nicht zum Ansatz. Kosten für Leerstehungen (Betriebskosten für die Zeiträume der Leerstehungen) wurden nicht berechnet, Tz 6) Von der BP wurde eine berichtigte Prognoserechnung aufgrund bisherigen Entwicklung der Einnahmen und abgesetzten Werbungskosten durchgeführt: 1.) Mieteinnahmen für den Zeitraum 2005 bis 2015 Prognose aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Mieteinnahmen (siehe Berechnung Tz 4): Bisher ergab sich eine tatsächliche Erhöhung der Mieten in Höhe von 5% in einem Zeitraum von 10 Jahren) Da ein gegenteiliger Nachweis nicht vorliegt, muss von einer gleich bleibenden Bewirtschaftung ausgegangen werden. Dabei können Erhöhungen der zukünftigen Mieteinnahmen nur aufgrund von Indexsteigerungen angenommen werden. Die Entwicklung der Mieteinnahmen wird anhand der bisherigen Entwicklung des VPI 1996 angenommen. Dabei ergibt sich eine Erhöhung der Mietzinse von ca. 18% innerhalb der nächsten 10 Jahre. Dabei sind wie bisher Mietenerhöhungen erst ab einer Indexsteigerung von mindestens 5% anzunehmen. Außerdem ist vor einer Neuvermietung eine Mietausfallskomponente anzusetzen. [Grafik] Tz 7) Berechnung der voraussichtlichen Mieteinnahmen für die Jahre 2005 bis 2015: Das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und Frau S.M. als Mieterin wurde mit 31.3.2006 beendet. Eine Neuvermietung ist bisher noch nicht erfolgt. Die Jahresmiete 2005 betrug € 5.717,64 (monatlich € 476,47 ohne Betriebskosten). Für das Jahr 2006 wurden bisher 3 Monatsmieten zu € 476,47 vereinnahmt. Bei einer Neuvermietung kann nur in eine Monatsmiete, welche dem Verhältnis der Indexsteigerung entspricht, erwartet werden. Berechnung: | Monatsmiete bei Erstvermietung im Jahr 1995: | 453,48 | Indexsteigerung 1995 bis 2006: | 17,60% | Monatsmiete bei Neuvermietung (frühestens Juli 2006) | 533,29 Diese Miete könnte für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2009 angewendet werden. Höhere Mieteinnahmen sind aufgrund der bisherigen Bewirtschaftung nicht anzunehmen. Für den Zeitraum Juli 2009 bis August 2009 wird eine Leerstehung angenommen. (Mietausfall: 2 Monate in einem Zeitraum von 60 Monaten: ergibt 3,3%).   | Berechnung der voraussichtlichen Jahresmieten ab dem Jahr 2007: | | | Basis: prognostizierte Monatsmiete bei Neuvermietung 2006: | Monatsmiete | € 533,29 angenommene Entwicklung des VPI 2006: Anpassung wie bisher ab einer Erhöhung von 5% | Jahr | Indexzahl | Steigerung | Steigerung | Monatsmiete | | | | gegenüber | aufgr. Index- | | | | letzter | steigerung | | | | Erhöhung | | 2006 | 101,67 | | | 533,29 | 2007 | 103,37 | 1,0167 | | 533,29 | 2008 | 105,09 | 1,0337 | | 533,29 | 2009 | 106,85 | 1,0509 | | 560,46 | 2010 | 108,63 | 1,0685 | 1,0167 | 560,46 | 2011 | 110,45 | 1,0863 | 1,0337 | 560,46 | 2012 | 112,29 | 1,1045 | 1,0509 | 589,01 | 2013 | 114,17 | 1,1229 | 1,0167 | 589,01 | 2014 | 116,07 | 1,1417 | 1,0337 | 589,01 | 2015 | 118,01 | 1,1607 | 1,0509 | 619,01 Tz 8) Zusammenfassung der voraussichtlichen Mieteinnahmen | Jahr | Monate | Monatsmiete | | vorauss. | | | | | Jahresmiete | | | | | ohne BK | 2005 | (vereinnahmt) | | | | 5.717,64 | 2006 | Jän. bis März | 3 | 476,47 | 1.429,41 | | | Juli bis Dez. | 6 | 533,29 | 3.199,74 | 4.629,15 | 2007 | 12 | 533,29 | | 6.399,48 | 2008 | 12 | 533,29 | | 6.399,48 | 2009 | 10 | 560,46 | | 5.604,57 | 2010 | 12 | 560,46 | | 6.725,48 | 2011 | 12 | 560,46 | | 6.725,48 | 2012 | 12 | 589,01 | | 7.068,06 | 2013 | 12 | 589,01 | | 7.068,08 | 2014 | 12 | 589,01 | | 7.068,08 | 2015 | 12 | 619,01 | | 7.428,14 | Summe vorauss. Mieteinnahmen | | | 70.833,66 Tz 9) Werbungskosten Folgende Werbungskosten sind für die Jahre 2005 bis 2015 anzusetzen: 1.) Werbungskosten lt. vorgelegter Prognoserechnung | | Jahre 2005 - 2015 | AfA Gebäude | € | 16.181,33 | AfA Einrichtung | € | 692,82 | Steuerberatung | € | 363,36 | Spesen Geldverkehr | € | 2.311,34 | Zinsen | € | 20.390,00 2.) Bisher in der Prognoserechnung nicht berücksichtigte Werbungskosten Zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Herstellungsmaßnahmen kamen in der vorgelegten Prognoserechnung nicht zum Ansatz. Diese Kosten werden vom Finanzamt mit € 2.000,00 angesetzt. (Das sind ca. 3% der Einnahmen). Betriebskosten Leerstehungen Für prognostizierte bzw. tatsächliche Leerstehungen werden folgende Beträge angenommen: | Betriebskosten 2006 (lt. Prognoserechnung) | € | 1.633,44 | davon Leerstehung: Monate | 3 | € | 406,36 | | | | Betriebskosten 2009 (lt. Prognoserechnung) | € | 1.633,44 | davon Leerstehung: Monate | 2 | € | 272,24 Anlagenzugänge, geringwertige Wirtschaftsgüter auf freiwilliger Basis. Im Jahr 2001 wurde eine Heizkörperverkleidung um netto S 7.321,67 (€ 532,09) angeschafft. Unter der Position GwWG wurden folgende Kosten abgesetzt: | 15.05.2001 Kerzenlampen | 129,17 ATS | 9,39 € | 22.08.2001 Lampen | 235,83 ATS | 17,14 € | 31.12.2001 Lampen | 227,08 ATS | 16,50 € | 31.12.2001 Lampen | 45,42 ATS | 3,30 € | Summe 2001 | 637,50 ATS | 46,33 € | | | | 29.08.2002 Kika, Teppich | | 126,35 € | 31.08.2002.Leiner, Matratzenset | | 484,37 € | 27.12.2002 Leiner, Strahler | | 90,23 € | Summe 2002 | | 700,95 € | 31.12.2003 Gutscher Dekor | | 11,12 € | 31.12.2003 Schmid Vorleger | | 41,67 € | Summe | | 52,79 € Lt. Mietvertrag bestand keine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen. Diese Aufwendungen wurden lt. Auskunft des bevollmächtigten StBer freiwillig getragen. Freiwillige Anschaffungen im Prüfungszeitraum: | | 2001 | 2002 | 2003 | Summe | Anlagenzugänge | 532,09 € | | | | GwWG | 46,33 € | 700,95 € | 52,79 € | | Summe | 578,42 € | 700,95 € | 52,79 € | 1.332,16 € | Mieteinnahmen | 5.668,92 € | 5.668,92 € | 5.666,92 € | 17.006,76 € | %-Satz | | | | 7,83 Für freiwillige Aufwendungen werden, wie im Prüfungszeitraum als Werbungskosten abgesetzt, 7,83% der prognostizierten Einnahmen berücksichtigt, da von einer Änderung der Bewirtschaftung nicht auszugehen ist. | Einnahmen: | 70.833,66 | davon 7,83% (ger.) | 5.600,00 Tz 10) Zusammenfassung Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2015 | Werbungskosten lt. vorgelegter Prognoserechnung | 20.390,00 € | bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten | | Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung | 2.000,00 € | Betriebskosten Leerstehung | 680,60 € | Freiwillige Aufwendungen | 5.600,00 € | Summe Werbungskosten 2005 bis 2015 | 28.670,60 € | Voraussichtliche Mieteinnahmen 2005 bis 2015 | 70.833,66 € | prognostizierter Überschuss 2005 bis 2015 | 42.163,06 € | | | Verluste 1994 bis 2004 | -83.705,91 € | ergibt voraussichtlichen Gesamtverlust korrigiert | | bis zum Jahr 2015 | -41.542,85 € Es liegen daher hinsichtlich der Vermietung Adr.1* keine Einkünfte vor. Ist eine Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen ist (dazu zählen die Tätigkeiten lt. § 1 Abs. 2 LVO, also auch die "kleine Vermietung") einkommensteuerlich Liebhaberei, liegt auch Liebhaberei Im umsatzsteuerlichen Sinn vor (Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Liebhaberei für die Umsatzsteuer). Vorsteuern sind nicht anzuerkennen. Gem. § 11 Abs. 12 UStG ist die im vorliegenden Mietvertrag (5.12.2000 und 24.10.2005) ausgewiesene Umsatzsteuer festzusetzen. Tz 11) Ermittlung der Umsatzsteuer | | 2001 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | ATS | € | € | € | € | Umsätze bisher | 108.400,00 | 7.877,74 | 7.884,07 | 7.884,07 | 8.333,72 | davon auszuscheiden: | | | | | | Umsätze Adr.1* | 98.400,00 | 7.151,01 | 7.157,35 | 7.157,35 | 7.607,00 | | | | | | | verbleiben: | | | | | | Umsätze C.Gasse | 10.000,00 | 726,73 | 726,72 | 726,72 | 726,72 | (zu versteuern mit 20%) | | | | | | | | | | | | USt gem. § 11 Abs. 12 UStG | 19.680,00 | 1.430,20 | 1.431,47 | 1.431,47 | 1.521,40 | | | | | | | Vorsteuern bisher | 6.698,64 | 486,81 | 426,21 | 382,86 | 481,54 | auszuscheiden: | | | | | | davon auszuscheiden Vorsteuern Adr.1*: | | | | Instandhaltungen sonstige | 205,00 | 14,90 | 5,27 | 6,62 | 45,65 | Anlagenzugang | 1.464,33 | 106,42 | | | | GwWg | 127,50 | 9,27 | 140,19 | 10,56 | | VSt Betriebskosten | 2.497,19 | 181,48 | 184,20 | 184,20 | 188,94 | Summe | | | | | | (Vorsteuern Adr.1*) | 4.294,02 | 312,06 | 329,66 | 201,38 | 234,59 | verbleiben | | | | | | VSt C.Gasse | 2.404,62 | 174,75 | 96,55 | 181,48 | 246,95 Tz 12) Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vermietung C.Gasse (unverändert) | | 2001 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | ATS | € | € | € | € | Mietertr C-Gasse. (20%) | 10.000,00 | 726,73 | 726,72 | 726,72 | 726,72 | Betriebskosten C-Gasse. | 5.624,47 | 408,75 | 379,57 | 550,99 | 552,34 | Strom, Gas C-Gasse. | 4.198,19 | 305,09 | 305,57 | 316,12 | 262 | Steuerberatung | 5.000,00 | 363,36 | | 363,36 | 726,72 | Summe WK | 14.822,66 | 1.077,20 | 685,14 | 1.230,47 | 1:541,06 | Übersch/Verl. C-Gasse. | -4.822,66 | -350,48 | -41,58 | -503,75 | -814,34 | Einkünfte aus V+V | -4.823 | -350,48 | -41,58 | -503,75 | -814,34 Tz 13) Sonstige Einkünfte In den Jahren 2002 bis 2004 wurden bei den Sonstigen Einkünften folgende Verluste abgesetzt: | | 2002 | 2003 | 2004 | | € | € | € | Einnahmen: | | | | Funktionsgebühren als gewähltes Mitglied des Vorstandes | | | | des Vereins A. ("A.-P./ | | | | Österreichischer S.-P.") | 0 | 0 | 0 | | | | | Werbungskosten: | | | | "Pauschale Betriebsausgaben/Werbungskosten gem. Vereins- | | | | richtlinien (€ 75,00 pro Monat) | 900 | 900 | 900 | Verlust aus Sonstigen Einkünften | -900 | -900 | -900 Feststellungen der BP: Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden über Verlangen die Satzungen dieses Vereines, datiert mit 19.März 2001 (Generalversammlung), vorgelegt. Laut § 9 dieser Satzungen besteht der Vorstand aus mindestens fünf, höchstens aber neun Mitgliedern. Laut diesen Statuten sind Aufwandsentschädigungen oder sonstige Zahlungen an Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen bzw. sind keine entsprechenden Vereinbarungen in den Statuten enthalten. Zu VereinsR, RZ 763: Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigungen sind nach Abzug der allenfalls im Schätzungsweg zu ermittelnden Betriebsausgaben als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 zu erfassen (Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit). Zu VereinsR RZ 772: Sind die Einkünfte der in RZ 763 bis 767 genannten Personen (Beurteilung der Einkunftsart) nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG anzusehen, liegen bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 € keine Einkünfte vor , da unterstellt werden kann, dass bis zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z.B. für Arbeitsmittel) anfallen.   Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 € monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Daraus ergibt sich, dass aus dieser Pauschalierung keine Verluste entstehen können. Die abgesetzten Verluste sind daher nicht abzugsfähig. Tz 14). Über die im Prüfungsverfahren getroffenen Feststellungen wurde bereits vor Abschluss der Prüfung der bevollmächtigte StBer informiert. Zu den Feststellungen lt. Tz 10 und 11 wurde vom Steuerberater folgende Stellungnahme abgegeben: Nach der LiebhabereiVO läge bei der kleinen Vermietung zugegebenermaßen Liebhabereivermutung vor. Dem steht allerdings Art.4 Abs. 1 der 6. MWSt Richtlinie (77/388/EWG) entgegen, wonach für die Unternehmerqualität und die Zuordnung von selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Unternehmersphäre "gleichgültig" ist, "zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" diese Tätigkeiten entfaltet werden. Damit ist die Anwendbarkeit der LiebhabereiVO auf die kleine Vermietung umsatzsteuerlich deutlich eingeschränkt. (vgl. Beiser in SWK 16/17/2006 S 490 ff.) Für die unternehmerische Tätigkeit genügt es lt. EUGH, dass die Vermietung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen getätigt wird. Es sei für die Prüfung der Unternehmereigenschaft zu klären, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dabei sind bei einem Gegenstand, der sowohl privat als auch zu wirtschaftlichen Zwecken verwendbar ist, alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Konkret wird dabei geprüft, wie der Steuerpflichtige den Gegenstand nutzt und wie die Umstände aussehen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Eine Vermietung an eine dritte Person , die über Jahre ausgeübt wird, stellt jedenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, so wie sie von Vergleichspersonen ebenfalls ausgeübt wird. Es handelt sich dabei eindeutig um eine marktübliche Bewirtschaftung, die lt. Art. 4 Abs. 1 der 6. MWSt Richtlinie zur unternehmerischen Tätigkeit führt. Diese marktkonforme Vermietung wird mit 10% USt bei vollem Vorsteuerabzug versteuert. Gewinn und verlustbringende Vermietung sind umsatzsteuerlich gleich zu behandeln, da ansonsten die verlustbringende Vermietung noch zusätzlich mit nicht abzugsfähigen Vorsteuern belastet wäre. Damit wäre nicht nur eine eindeutige Benachteiligung des den Verlust realisierenden Vermieters gegeben, sondern es wäre auch das Grundkonzept der Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette verletzt. Eine Diskriminierung verlustbringender Vermietungen durch Ausschluss des Vorsteuerabzuges ist sachlich nicht zu rechtfertigen (Art. 7 B VG) und damit auch verfassungsrechtlich nicht zulässig. Dazu vertritt die Finanzbehörde folgende Ansicht: Liebhaberei bei kleiner Vermietung EG-konform Stellungnahme der Kommission und jüngste EuGH-Urteile ergeben Konformität der österreichischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht VON HOFRAT DR. OTTO SARNTHEIN Die umsatzsteuerliche Liebhaberei, insbesondere im Bereich der kleinen Liebhaberei, hat eine lange geschichtliche Entwicklung hinter sich. Im Folgenden wird diese Entwicklung dargestellt und aufgezeigt, dass die Liebhaberei bei der kleinen Vermietung in keinem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. 1. Liebhaberei im UStG 1972 Liebhaberei war ursprünglich im österreichischen UStG 1972 steuerpflichtig. Nach in den 70er Jahren bestehender Rechtslage berechtigten Liebhabereibetätigungen aber nicht zum Vorsteuerabzug. 2. Entscheidung des VfGH aus 1983 Umsatzsteuerpflicht kombiniert mit Vorsteuerausschluss, wie sie das UStG 1972 regelte, hielt der VfGH für exzessiv. Mit Erkenntnis vom 28.2.1983, G 123/81 u.a., hob er daher die Vorsteuerausschlussregelung für Liebhaberei in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1972 als verfassungswidrig auf. Der VfGH meinte, dass ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, das als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren ist, auf diese Weise insofern gegenüber anderen - gewinnorientierten - Unternehmen unterschiedlich behandelt wird, als es einer höheren Umsatzsteuerbelastung unterworfen ist. Denn im Normalfall hat ein Unternehmer nur die Differenz zwischen der auf seine Umsätze entfallenden Steuer und den ihm verrechneten Vorsteuerbeträgen zu entrichten, während der einen Liebhabereibetrieb führende Unternehmer von eben diesem Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Der VfGH hielt diese Differenzierung für gleichheitswidrig. Seiner Ansicht nach sei zwar das Ziel der Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Begünstigung für erwerbsteuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizierende Betätigungen durchaus sachgerecht. Die gewählte Methode, um einer "Bevorzugung eines umsatzsteuerpflichtigen Liebhabereibetriebs" entgegenzuwirken, sei aber in exzessiver Weise überschießend. Das sachlich gerechtfertigte Ziel, eine umsatzsteuerrechtliche Bevorzugung von Liebhabereibetrieben zu verhindern, dürfe nicht mit Mitteln erreicht werden, die zu einer bedeutenden Mehrbelastung von nicht-gewinnorientierten Unternehmungen im Umsatzsteuerrecht (Umsatzsteuerpflicht plus Vorsteuerausschluss!) führen. 3. Die Reaktion im Geltungsbereich des UStG 1972 Als Folge dieser Entscheidung regelte der österreichische Gesetzgeber, dass Liebhaberei nicht mehr umsatzsteuerpflichtig ist (und deshalb auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt). Eine deutliche Präzisierung der Normen betreffend Liebhaberei ergab sich sodann durch die Liebhabereiverordnung 1993 (LVO 1993): Seither gibt es die Liebhaberei - von den klassischen Hobbytätigkeiten abgesehen - nur mehr bei der "kleinen Vermietung", also der Vermietung von .Wohnraum, der theoretisch vom Stpfl. für seine private Lebensführung genutzt werden kann. Die meisten anderen Staaten Europas versagen den Vorsteuerabzug aus der Vermietung, wenn eine Wohnung vermietet wird, vom Mieter aber nicht unternehmerisch (mit Vorsteuerabzug) genutzt wird. Österreich ist insofern großzügiger, als es den Vorsteuerabzug gewährt, wenn nur die Vermietung innerhalb von 20 Jahren einen Gewinn abwerfen kann (abgesehen davon gewährte Österreich als einziger Staat den ermäßigen Steuersatz auf die Vermietung). Wer vermietet, ohne Gewinne erzielen zu wollen, nur um Vorsteuern zu lukrieren (um die Wohnung nach 10 Jahren privat zu nutzen oder Sohn, Enkel bzw. Freundin zu schenken), soll aber nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers den Kaufpreis nicht von der Allgemeinheit subventioniert bekommen. 4. Der Beitritt Österreichs zur EU Zum 1.1.1995 hatte Österreich sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere an die MwSt-Richtlinien anzupassen. Der österreichische Gesetzgeber ist in EG-Belangen sehr sensibel. Er schuf das UStG 1994, um peinlich genau den Vorgaben der EG, insbesondere der 6. MwSt-RL zu entsprechen. Um den österreichischen Gesetzesanwender nicht mit neuen Begriffen, Formulierungen und Paragrapheneinteilungen vor den Kopf zu stoßen, war der österreichische Gesetzgeber bei Schaffung des UStG 1994 zugleich bemüht, soweit als möglich den Text der bis zum Beitritt Österreichs bestehenden umsatzsteuerlichen Normen beizubehalten. Die Vorgabe für das österreichische Parlament war also, ein 1 00%ig gemeinschaftsrechtskonformes Umsatzsteuerregime zu schaffen und dabei soweit als möglich den österreichischen Rechtsanwendern vertrauten Formulierungen beizubehalten. Der EG-Vertrag (Art. 249 Abs. 3 EG) gibt den Mitgliedstaaten nicht den Auftrag, EG-Richtlinien wörtlich zu übernehmen. Die Bestimmung lautet: "Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel." Die Mitgliedstaaten haben somit nur die Verpflichtung, den materiellen Gehalt einer Richtlinie in innerstaatliches Recht zu übernehmen (vgl. Beiser/Zorn, SWK-Heft 12/2005, Seite S 440). Daher konnte der österreichische Gesetzgeber das Vorhaben verwirklichen, ein gemeinschaftsrechtskonformes UStG unter Verwendung der traditionellen Formulierungen zu schaffen. Dieser Grundgedanke des österreichischen Parlaments, welcher sich durch das gesamte UStG zieht, zeigt sich bereits in § 1 UStG 1994: Die umsatzsteuerbareren Tatbestände des österreichischen UStG 1994 (Stammfassung) waren die Lieferungen, die sonstigen Leistungen und der Eigenverbrauch. Würde man sich an den Wortlaut der EG-Richtlinien halten, gäbe es keinen Eigenverbrauch; dieser Begriff ist der 6. MwSt-RL völlig fremd. Es gäbe auch keine sonstige Leistung, weil auch dieser Terminus im Gemeinschaftsrecht unbekannt ist. Das österreichische Parlament stand nun u. a. vor dem Problem, die Liebhabereiregelung der LVO 1993 (§ 1 Abs. 2 der LVO) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls ins neue Recht zu übernehmen (und dabei den Bürger so wenig wie möglich durch die Verwendung neuer Formulierungen vor den Kopf zu stoßen). Für den Gesetzgeber ergab sich folgender Befund: Umsatzsteuerliche Liebhaberei regelte § 1 Abs. 2 LVO 1993. Die umsatzsteuerliche Liebhaberei bestand aus zwei völlig unterschiedlichen Bereichen: a) dem Bereich der Hobbytätigkeiten, b) dem Bereich der verlustträchtigten Vermietung von (theoretisch) vom Stpfl. privat für die Lebensführung nutzbaren Wohnraum. Aus dem EG-Recht ergab sich für den Gesetzgeber: a) Die Hobbytätigkeiten sind nicht unternehmerisch i. S. d. Art. 4 6. MwSt-RL und bleiben daher ohnedies bei der Umsatzsteuer außer Ansatz. b) Die verlustträchtige Vermietung ist, wenn sie im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit ist, nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL mehrwertsteuerbefreit unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges (nach der traditionell österreichischen Terminologie: "unecht befreit"). Gerade eine solche unechte Befreiung wollte Österreich ja für die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum: Es sollte keine Umsatzsteuer anfallen und anderseits kein Vorsteuerabzug zustehen. Wollte der österreichische Gesetzgeber die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum als umsatzsteuerbefreiten Vorgang normieren, liegt es auf der Hand, dass damit auch die anderen Folgen einer unechten Befreiung zustehen, wie insbesondere Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG. Praktisch haben diese anderen Folgen einer unechten Befreiung bei der Liebhaberei-Vermietung aber keine Bedeutung, weil Liebhaberei (= unecht befreite Grundstücksvermietung) ohnedies nur angenommen wird, wenn über einen Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtverlust entsteht. Der österreichische Gesetzgeber gelangte somit zum Ergebnis, dass die EG-Richtlinien es zulassen, die verlustträchtige Vermietung von für die Lebensführung des Stpfl. nutzbaren Wohnraums nach der EG-Richtlinie (weiterhin) unecht zu befreien. Der Gesetzgeber des UStG 1994 hätte selbstverständlich diese Liebhabereivermietung (in Österreich auch "kleine Vermietung" genannt) in den Katalog der Steuerbefreiungen des § 6 UStG 1994 aufnehmen können. Dafür bestand aber aus der Sicht des EG-Rechts keine Notwendigkeit, weil es den Mitgliedstaaten freisteht, mit welchen Worten und Begriffen die Richtlinien umgesetzt werden, wenn nur das Ergebnis stimmt. Der Gesetzgeber ging daher davon aus, dass die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum unecht befreit sein soll (i. S. d. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL), dafür aber die in Österreich gewohnte traditionelle Bezeichnung "Liebhaberei" beibehalten werden soll. Vor diesem Hintergrund hat das österreichische Parlament den Inhalt der LVO durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 in die ab dem Beitritt in Österreich geltenden Gesetze (im materiellen Sinn) übernommen. 5. Die Entscheidung des VwGH Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2004, 2000/14/0021, EU 200410002, erkannt, dass ab dem Beitritt Österreichs zur EU die Liebhaberei, soweit sie die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum betrifft, eine unechte Befreiung i.S.d. Art. 13 B Buchstabe b 6. MwSt-RL darstellt (ebenso Zorn, SWK-Heft 1912004, Seite S 640, mit ausführlicher Begründung). Der VwGH hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, weil ihm ungeklärt schien, ob Österreich die Grundstücksvermietung in folgende Kategorien unterteilen und mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen regeln darf (das Vorabentscheidungsersuchen betraf einerseits eine Liebhabereivermietung anderseits eine Vermietung eines gemeinnützigen Vereins): 1. Vermietung zu Wohnzwecken: Zwingend steuerpflichtig, Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (nach Art. 28 Abs. 2 lit. j der 6. MwSt-RL darf Österreich den ermäßigten Steuersatz anwenden.) 2. Vermietung zu Wohnzwecken, wobei die Vermietung dauerhaft zu Verlusten führt: Zwingend steuerbefreit. 3. Vermietung zu anderen als Wohnzwecken: Steuerbefreit, der Vermieter kann allerdings zur Steuerpflicht optieren; im Falle der Steuerpflicht Besteuerung mit dem Normalsteuersatz (20%). 6. Die Stellungnahme der EG-Kommission Die Kommission der EG hat in diesem Verfahren eine Stellungnahme abgeben und klar zum Ausdruck gebracht, dass die österreichische Liebhaberei-Regelung EG-konform ist. Aus der Stellungnahme der EG-Kommission vom 27. 9. 2004 ergibt sich auch, dass der Mitgliedstaat weitesten Spielraum hat, wenn er von seinem Wahlrecht, die Grundstücksvermietung steuerbefreit oder steuerpflichtig zu regeln, Gebrauch macht. Österreich befindet sich mit der unechten Befreiung (Liebhaberei) bei der kleinen Vermietung innerhalb dieses Spielraumes. Der EuGH wird möglicherweise, weil der Umsatzsteuerbescheid betreffend die Liebhabereivermietung nicht mehr im Rechtsbestand ist, in seinem Vorabentscheidungsurteil keine Aussage zur Liebhaberei treffen. Die Antwort des EuGH wird sich möglicherweise auf die verbleibende Frage der Vermietung gemeinnütziger Vereine beschränken und dann mäßige praktische Bedeutung haben. Die Vermögensverwaltung durch gemeinnützige Vereine ist ein atypischer Sonderfall. 7. Einschätzung der Rechtslage Derzeit stellt sich m.E. die Frage, ob die EG-Konformität der österreichischen Liebhaberei bei kleiner Vermietung außer Zweifel steht oder ob der VwGH, bei dem ja mehrere einschlägige Fälle anhängig sein dürften, die kleine Vermietung erneut dem EuGH vorlegt. Aus meiner Sicht ist die Frage zweifelsfrei zu beantworten: Wie die Kommission der EG in ihrer Stellungnahme vom 27.9.2004 klar ausspricht, ist die österreichische Regelung zur Liebhaberei bei verlustträchtiger Vermietung von zur Lebensführung des Stpfl. nutzbarem Wohnraum EG-konform. Gleiches ergibt sich aus der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH: Aus dem Urteil des EuGH vom 29.4.2004, Rs. C 487101 und Rs. C-7102, Gemeente Leusden und Holin Groep BV, ergibt sich, dass der Mitgliedstaat verlustbringende Vermietungen unecht befreien darf, während gewinnbringende Vermietungen steuerpflichtig sind. (Das Urteil des EuGH betraf die holländische Regelung, wonach bestimmte Vermietungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Mieten höher sind als 6% des Wertes der Liegenschaften. Liegen aber die Mieten bei 6% des Wertes der Liegenschaft oder höher, dann ist ein Gesamtverlust innerhalb von 20 Jahren ausgeschlossen und somit auch nach österreichischem Recht der Vorsteuerabzug gegeben.) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die meisten Mitgliedstaaten die Vermietung folgendermaßen regeln: Die Liegenschaftsvermietung ist grundsätzlich unecht befreit (kein Vorsteuerabzug). Steuerpflichtig (Vorsteuerabzug) ist sie nur dann, wenn der Mieter (!) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (und der Vermieter optiert). Eine solche Regelung sieht der EuGH für EG-konform an. In dem jüngst ergangenen Urteil vom 9. 9. 2004, Rs. C-269/03, Administration de l'enregistrement et es domaines, Großherzogtum Luxemburg, hat der EuGH sogar Folgendes für EG-konform beurteilt: Luxemburg räumt dem Vermieter die Option (weg von der unechten Steuerbefreiung und hin) zur Steuerpflicht der Vermietung nur für den Fall ein, dass der Mieter (!) das Mietgebäude zumindest überwiegend für Zwecke verwendet, die diesen zum Vorsteuerabzug berechtigten. Die Optionserklärung muss zudem dem Finanzamt vor der Vermietung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der EuGH hält diese Regelung für mit der 6. MwSt-RL vereinbar. Nach Ansicht des EuGH ermöglicht es dieses Verfahren der vorherigen Zustimmung, im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen, die der Mitgliedstaat für das Recht auf Option zur Steuerpflicht von Vermietungsumsätzen normiert. Ein solches Zustimmungsverfahren zielt nach Ansicht des EuGH nicht auf die Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugsrechts ab, sondern ermöglicht die vollständige Ausübung dieses Rechts, sofern bestimmte Erfordernisse, wie das Vorliegen einer Optionserklärung und eines vorsteuerabzugsberechtigten Mieters (!) und die Einholung einer Zustimmung der Behörde innerhalb bestimmter Fristen, beachtet sind. Im Vergleich zu solchen EG-konformen Regelungen anderer Mitgliedstaaten erweist sich die österreichische - m.E. ebenfalls EG-konforme - Liebhaberei-Regelung als sehr milde. In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet: Ad Vermietung der Wohnung Adr.1*. Die Wohnung wäre ab 1.7.2006 wieder an den Sohn H.P. vermietet worden mit einem vereinbarten Mietzins von € 900,00 (inkl. € 150,00 Betriebskosten). Eine Wertsicherung basiere auf dem VPI 1996 (wobei Schwankungen bis 5% unberücksichtigt blieben). Das Mietverhältnis wäre für 5 Jahre vereinbart worden. Ab der möglichen Neuvermietung mit Juli 2011 sei die Miete entsprechend zu erhöhen, da derzeit der Mietrechtsexperte einen zukünftigen m²-Preis iHv. € 20,00, d.s. 61,89 m²/€ 1.237,80 Nettomiete prognostizieren würde. In der Prognoserechnung wäre ab Juli 2011 die vereinbarte Miete somit auf € 1.237,80 erhöht worden, um diesen prognostizierten Werten zu entsprechen. Bei Neuvermietung würde eine Indexsteigerung von höchstens 3% vereinbart. Der Bw. legte in Anlehnung an die BP unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse eine Prognoserechnung, mit dem Antrag die Vermietung einkommen- und umsatzsteuerlich als Einkunftsquelle anzuerkennen, vor. ad Eigentumswohnung Adr.1*) | Verluste bis 2004 (laut bisheriger Bescheide) | | -83.705,91 | | Verlust 2005 laut vorläufiger Steuererklärung | | -1.795,78 | | | | | | Verluste vor Beginn der Prognoserechnung 2006-2016 | (I) | -85.501,69 | | | | | | Mieteinnahmen bis zum Ende des Vertrages 6/2011 | | | | Einnahmen 2006/1-3 (Miete S.M.) 3 x 476,47 | | +1.429,41 | | Einnahmen 2006/1-3 (BK S.M.) 3 x 157,45 | | +472,35 | | Einnahmen 2006/7-12 (Miete H.P.) 6 x 681,82 | | +4.090,92 | | Einnahmen 2006/7-12 (BK H.P.) 6 x 136,36 | | +818,18 | 1) | Einnahmen 2007-2008 (Miete H.P.) 12x681,82x2 | | + 16.363,68 | | Einnahmen 2009/1-6 (Miete H.P.) 6x681,82 | | + 4.090,92 | | Einnahmen 2009/7-12 (Miete H.P. 6x715,82 | | + 4.294,92 | 2) | (681,82/118,3*124,2 = 715,82) | | | | Einnahmen 2010 (Miete H.P.) 12x715,82 | | + 8.589,84 | | Einnahmen 2011/1-6 (Miete H.P.) 6x715,82 | | + 4.294,92 | | Einnahmen 2007-2010 (BK H.P.) 12x136,36x4 | | +6.545,28 | | Einnahmen 2011/1-6 (BK H.P.) 6x136,36 | | +818,10 | | Summe | (II) | + 51.808,52 | | | | | | Einnahmen 2011/7-2016/12 (BK neuer Mieter) | | | | 136,36 * 0,965 (3,5% Mietausfall) x 12x5,5 | | +8.684,76 | | Einnahmen 2011/7-2013/6 (Miete neuer Mieter, Steigerung laut Prognose) | | | | 1.237,80 * 0,965 (3,5% Mietausfall) x 24 | | +28.667,44 | 3) | Einnahmen 2013/7-2015/6 Mietausfall) (Miete neuer Mieter) | | | | (1.237,80/128,3*132,5 =) 1.278,32 * 0,965 (3,5 x 24) | | +29.605,89 | 4) | Einnahmen 2015/7-2016/12 Mietausfall) (Miete neuer Mieter) | | | | (1.278,32/132,5*136,9=) 1.320,76 * 0,965 (3,5 x 18) | | +22.941,60 | | Summe | (III) | +89.899,69 | | 1) | Index VPI 1996 118,3 (Juli 2006) 118,3*1,05 = 124,2) | 2) | Indexsteigerung VPI 1996 124,2 (Juli 2009) (Annahme wie BP gleichmäßige Steigerung | | um 1,67%; 118,3*1,0167 = 120,2*1,0167 = 122,2*1,0167 = 124,2) | 3) | Index VPI 1996 128,3 (Juli 2011) Annahme wie BP gleichmäßige Steigerung um | | 1,67%; 128,3*1,0167 = 130,4*1,0167 = 132,5) (128,3*1,03 = 132,1) | 4) | Indexsteigerung VPI 1996 132,5 (Juli 2013) (Annahme wie BP gleichmäßige Steigerung | | um 1,67%; 132,5*1,0167 = 134,7*1,0167 = 136,9; 132,5*1,03 = 136,4) | 5) | Indexsteigerung VPI 1996 136,9 (Juli 2015) (Annahme wie BP gleichmäßige Steigerung | | um 1,67%; 136,9*1,0167 = 139,18*1,0167 = 141,50: 136,9*1,03 = 141,0) Die Werbungskosten 2006 bis 2016 wären wie folgt zu berücksichtigen: | Abschreibung Gebäude 10 x 1.471,03 (laut Anlagenverzeichnis) | -14.471,03 | Abschreibung Einrichtung (Buchwert 31.12.2005 laut Verzeichnis) | -959,76 | Instandhaltungs- und Ingangsetzungsaufwendungen Annahmen laut BP | -2.000,00   | Gesamte Betriebskosten über den gesamten Zeitraum: 1.633,44 x 11 | -17.967,84 | Somit sind allfällige Leerstehungen berücksichtigt | | Geringwertige Wirtschaftsgüter und freiwillige Instandhaltungen wird es | - 0,00 | auch ab dem neuen Mietvertrag nicht mehr geben, weshalb ab 7/2006 | | keine diesbezüglichen Beträge angesetzt werden | | Korrektur der Betriebskosten (enthaltene Reparaturrücklage) 126 x 11 | +1.386,00 | Steuerberatungskosten neu ab 2006 nur mehr EUR 100,00/Jahr netto | | vereinbart: 100*11 | -1.100,00 | Spesen des Geldverkehrs: Annahme wie 2005 (EUR 109,86) 110 x 11 | -1.210,00 | Zinsen laut Schätzung Klient | -11.750,00 | (infolge Zinsreduktionen und Rückzahlungen) | | Summe | (IV) | -48.072,63 | | | Summe gesamt | + 8.133,89 ad Betriebsausgaben Gesellschafter-Geschäftsführer) Die BP hätte folgende Beträge nicht als Bewirtungs- und Werbungskosten bzw. Kilometergelder im Zusammenhang mit sonstigen selbständigen Einkünften anerkannt: | | Bewirtungssp./Werbungsk. | KM-Gelder | 2001 | 765,38 | 460,24 | 2002 | 345,47 | 756,68 | 2003 | 549,89 | 377,00 | 2004 | 396,30 | 462,44 Der Bw. hätte als Geschäftsführer für die C.GmbH laufend Anbahnungsgespräche geführt und Werbemaßnahmen getätigt. Auf Grund der Vermögenslage der GmbH wären diese nicht erstattet worden, weshalb diese als Betriebsausgaben bei den Einkünften als sonstige selbständige Arbeit anzuerkennen seien. Im Zuge der Beratungstätigkeit wären dem Bw. weiters Kosten für Fahrten zu den zu beratenden Firmen entstanden und als amtl. Kilometer-Gelder mit Fahrtenbuch geltend gemacht worden. Die ausgeschiedenen Kilometer-Gelder hätten die außerhalb der Vereinsvorstandstätigkeit erfolgte Beratungstätigkeit betroffen, für den Verein A.. Die Beratungstätigkeit hätte im Prüfungszeitraum zu keinem Umsatz der C.GmbH geführt, lediglich im Jahre 2005. ad Werbungskosten Funktionär Verein A. Der Bw. ersuche weiters um die Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten iHv. € 75,00/Monat für die Tätigkeit der Vorstandsfunktion beim Verein A., da tatsächlich Werbungskosten angefallen wären. ad Umsatzsteuer kraft Rechtsform - Berichtigung Berechnungsfehler - vorsorglicher Antrag auf Änderung) Für den Fall, dass die diesbezügliche Berufung bezüglich Liebhaberei nicht erfolgreich sei. Die 10%igen Umsätze i.S.d Liebhabereiverordnung wären nicht angesetzt, jedoch die heraus gerechneten USt-Beträge irrtümlich mit 20% berechnet und diese Beträge gem. §°11/12 UStG als geschuldet zugerechnet worden. | Jahr | nicht berücksichtigte | Steuer | irrtümliche Zurechnung | | Umsätze laut BP | | laut BP | 2001 | ATS 98.400,00 | ATS 9.840,00 | ATS 19.680,00 | | (EUR 7.151,00) | (EUR 715,10) | (EUR 1.430,20) | | | | | 2002 | EUR 7.157,35 | EUR 715,73 | EUR 1.413,47 | 2003 | EUR 7.157,35 | EUR 715,73 | EUR 1.413,47 | 2004 | EUR 7.607,00 | EUR 760,70 | EUR 1.521,40 Der Bw. wende sich gegen die Festsetzung kraft Rechnungslegung, da die Mietverträge keine Rechnungen i.S.d. § 11 UStG darstellen würden. Der ausgewiesene USt-Betrag würde fehlen, die als Rechnungsmerkmal in § 11 UStG geregelt und für eine ordnungsgemäße Rechnung notwendig wäre. Der Bw. beantrage keine Umsatzsteuer kraft Rechnung festzusetzen. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) inkl. Bericht zur Berufung als Stellungnahme vor. 1. Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle betreffend die Eigentumswohnung Adr1 , Adr.*1: "Aus der Bewirtschaftung der Eigentumswohnung hätte sich für die Jahre 1994-2004 ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von € 83.705,91 ergeben. Eine Vermietung erfolgte ab 1.10.1995 an den Sohn des Bw., ab 1.11.2000 an S.M.. Das Mietverhältnis mit S.M. wurde per 31.3.2006 aufgelöst, auch im Zuge der Schlussbesprechung am 29.8.2006 gegenüber der BP kein neues Mietverhältnis bekannt gegeben. Seitens der BP wurde festgestellt, dass die lt. Vertrag möglichen Erhöhungen der Mieten nur 2000 und 2004 erfolgten, in beiden Fällen jedoch unter den jeweiligen Indexsteigerungen lagen (Tz 4). Auch wurden seitens des Bw. geringwertige Wirtschaftsgüter auf freiwilliger Basis geleistet. Im Zuge der BP wurde eine weitere Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2016 vorgelegt. Wie im BP-Bericht ausführlich dargelegt, würde sich auch danach kein Einnahmengesamtüberschuss in einem absehbaren Zeitraum ergeben. Es wären die in der Prognoserechnung angenommenen Mietzinssteigerungen völlig unrealistisch, zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wurden nicht berücksichtigt. Insgesamt kam die BP zum Schluss, dass die Vermietung in der vorgenommenen Art der Bewirtschaftung keine Einkunftsquelle darstellt. In der bis 3/2006 tatsächlich vorgenommenen Art der Bewirtschaftung wurden einerseits die Möglichkeiten bei der Mietengestaltung nicht ausgeschöpft, anderseits wurden freiwillige Leistungen seitens des Vermieters erbracht. Im Zuge der Berufung wurde eine neue Prognoserechnung vorgelegt. Danach würde die Wohnung ab 1.7.2006 wieder an den Sohn H.P. vermietet, eine erhebliche Mieterhöhung vorgenommen, eine Wertsicherung, basierend auf dem VPI 1996 und das Mietverhältnis auf 5 Jahre vereinbart. Ein entsprechender Mietvertrag wurde bisher nicht vorgelegt, dem Prüfer auch nicht die Vermietung anlässlich der Schlussbesprechung bekannt gegeben. Eine Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ist bis dato nicht erfolgt. Ab Juli 2011 sei lt. Berufung eine Neuvermietung möglich, dabei würde von einem derzeit lt. Berufung von Experten prognostizierten künftigem m2-Preis (Anm: wesentliche Mietsteigerung ab 2011) ausgegangen. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt ab der Neuvermietung an den Sohn mit Juli 2006 eine Änderung der Bewirtschaftungsart vor, die einen neuen Beobachtungszeitraum beginnen lässt, die prognostizierten Ergebnisse werden zu beobachten sein. ("Geringwertige Wirtschaftsgüter und freiwillige Instandhaltungen wird es ab dem neuen Mietvertrag nicht mehr geben, weshalb ab 7/2006 auch keine diesbezüglichen Beträge angesetzt werden" - Seite 3 im Schreiben vom 31.1.2007; ebenso "Steuerberatungskosten neu nur mehr 100 €/Jahr netto vereinbart`) In der neuen Prognoserechnung werden Mieten überdies laufend den Indexsteigerungen angepasst, was bei der der bisherigen Vermietung jedoch nicht erfolgt ist. USt: Der Mietvertrag vom 5.12.2000, welcher den Prüfungszeitraum 2001-2004 betrifft, die USt offen ausweist, alle Merkmale einer Rechnung enthält, ist nach Lehre und Judikatur (siehe auch z.B. Kranich/Sieg/Waba Komm. z.MwSt, Rz 71 zu § 11) als Rechnung anzusehen. Daher besteht nach ha Ansicht Steuerschuld kraft Rechnungslegung gem. § 11 (12) UStG. Der Berufung sei jedoch darin beizupflichten, dass die Steuerschuld in der im Vertrag ausgewiesenen Höhe von 10% besteht. Die Berufung behauptet die EU-Widrigkeit der Liebhaberei bei "kleiner Vermietung", in diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082 hinzuweisen, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung der so genannten Liebhaberei bei "kleiner Vermietung" für EU-rechtskonform beurteilt wurde. 2. Betriebsausgaben als Gesellschafter-Geschäftsführer der C.GmbH: Grundsätzlich sei festzustellen, dass lt. § 5 des Geschäftsführervertrages neben dem Geschäftsführerbezug u. a. Kilometergelder für nachgewiesene Dienstreisen nach dem jeweils steuerlich zulässigen Höchstsatz, Geschäftsanbahnungskosten nach Belegen vergütet werden. Dennoch wurden zahlreiche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, da eine Vergütung durch die GmbH It. Berufung auf Grund der Vermögenslage der Gesellschaft nicht erfolgt wäre: Die geltend gemachten Bewirtungskosten zu 50% wurden seitens der BP nicht anerkannt. Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 stellen Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähige Aufwendungen dar. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Somit ist klar, dass selbst bei Erbringung der gesetzlich geforderten Nachweise ein Abzug nur zu 50% möglich wäre. Da jedoch diese Nachweise nicht erfolgt sind, wäre diesbezüglich eine Abweisung vorzunehmen. Folgende Kundengeschenke wurden geltend gemacht: Aufwendungen z.B. 2003 für: Praskac Pflanzenland; Tennis Haider: Yonex + Saite; Basar Maissau: div. Tischsets; Prior Optiker: Uhrband. Nach Lehre und Judikatur nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. iZm. der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Unmaßgeblich sind dabei die Motive für die Tragung des Aufwandes, das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses. Mangels eindeutigen Werbezweck sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht abzugsfähig. Kilometergelder: Vorgelegt wurden handschriftliche Zusammenstellungen von (offenbar im Schätzungsweg ermittelten) gefahrenen Kilometern, die teilweise den Hinweis "A." enthalten. Ein Fahrtenbuch oder eine ähnliche Aufzeichnung wurde nicht vorgelegt. Der Bw. war im Prüfungszeitraum für den Verein "A.-P." unentgeltlich tätig. Erfolgt die Ausübung einer Funktion unentgeltlich,

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Normen und Schlagworte

GesamtgewinnGesamtüberschussPrognoserechnungabsehbarer Zeitraumobjektive ErtragsfähigkeitEinkunftsquelleUmsatzsteuerRechnungslegungLiebhabereiBewirtungskostenBetriebskostenpauschale

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2387-W/07
Stammnummer
37451
Gültig
24.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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