Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100142/2009
Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes der LVO darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100142/2009vom 27.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder und auch im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu „Y“ immer wieder dargelegt hat, dass die Aussagen in einem Erkenntnis nicht unbesehen auf andere Fälle übertagbar sind, wie dies der Parteienvertreter tut und daher
jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist.
Der Parteienvertreter übersieht aber insbesondere, dass das dem von ihm zitierten Erkenntnis kein gleich gelagerter, sondern ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.
Die Beschwerdeführende Warenpräsenatorin hat in den Jahren 2003, 2004 und 2005
nicht nur die Einnahmen pro Jahr um ca. 1.800,00 bzw. um ca. 3.000,00 Euro gegenüber dem Beginn ihrer Tätigkeit gesteigert,
die Betriebsausgaben im Jahr 2005 erheblich gesenkt aber insbesondere
bereits im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn aus ihrer Tätigkeit als Warenpräsentatorin von „Y“ Produkten erzielt, wie nachfolgende dargestellt:
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Jahr
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Einnahmen
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Ausgaben
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Betriebsergebnis
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2003
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1.031,55
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4.348,05
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- 3.316,50
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2004
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2.827,16
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4.219,49
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- 1.392,33
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2005
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4.092,25
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3.566,78
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+ 525,47
Der Beschwerdeführer hat hingegen
in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 nur Einnahmen von ca. 221,-, ca. € 656,-, € 648,- und ca. 8,- erwirtschaftet,
in den Jahren 2004 bis 2007 nur negative Betriebsergebnisse erzielt, wobei im Jahr 2006 die Ausgaben seiner Tätigkeit als Warenpräsentator für „Y“ Produkte die Einnahmen um das 16,62 fache überstiegen haben,
und damit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof ein anders gelagerter Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Parteienvertreters, dass ein ähnlich gelagerter Fall vom Gerichtshof entschieden worden ist – beurteilt, sodass die Vermutung nahe liegt und ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen der Beschwerdeführer seine nebenberufliche Tätigkeit als Warenpräsentator für „Y“ Produkte vor Erzielung eines Gesamtgewinnes aufgeben wird bzw. Ende 2006 spätestens aber im Jänner 2007 in dem nur mehr Provisionseinnahmen von ca. acht Euro erzielt wurden auch tatsächlich aufgegeben hat.
4) Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2006 war abzuweisen, da
bei einem keinen Gebietsschutz genießenden und
im Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittler von „Y“ Produkten,
die Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und
überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen
schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz L-VO 1993 damit zu rechnen ist, das die Betätigung vor dem Erzielen einen Gesamtgewinnes beendet wird und weder der Beschwerdeführer noch der Parteienvertreter behauptet haben, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator von „ Y Produkten“ von denen anderer durch den Verwaltungsgerichtshof abweisend entschiedene Beschwerden anderer nebenberuflich tätiger Y -Vertreter unterschieden hätte.
E) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen noch fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Beurteilung eines nebenberuflich tätigen Warenpräsentators für „ Y “ Produkte gefolgt (siehe unter anderem die Erkenntnisse 22.2.2000, 96/14/0038 und 23. 11. 2011, 2008/13/0052).
Salzburg-Aigen, am 27. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100142/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100142.2009
- Stammnummer
- 107063
- Gültig
- 27.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF