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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 22–23

3.4. Gesamtgewinn (§ 3 LVO)

geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Wortlaut laut Findok

3.4. Gesamtgewinn (§ 3 LVO) Rz 22: Gesamtgewinn ist das betriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet grundsätzlich die Betätigung für den Übertragenden und führt zu einem neuerlichen Beginn der Betätigung beim Übernehmenden. Dies gilt nicht in Fällen einer unter Buchwertfortführung erfolgenden Umgründung iSd Umgründungssteuergesetzes (siehe Rz 157). 3.4.1. Gesamtgewinnprognose bei von vornherein zeitlich begrenzten Betätigungen Rz 23: Bei zeitlich begrenzten Betätigungen (Rz 18) einschließlich Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 4 LVO (Rz 121 ff) entspricht der anteilige Gesamtgewinn der Summe der (anteiligen) steuerlichen Jahresergebnisse zuzüglich eines allfälligen Übergangsgewinnes sowie des Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes im Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung. Beim Ansatz der anteiligen steuerlichen Jahresergebnisse sind keine Adaptierungen vorzunehmen.

Normen und Schlagworte

Gesamtgewinnzeitlich begrenzte Betätigungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.567
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF