Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0018-F/04
Auf Grund von Unwägbarkeiten wird die Vermietung und Verpachtung vor Erreichen eines Gesamtgewinnes abgebrochen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0018-F/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin VB Veronika Pfefferkorn über die Berufung des WM, SA,
vertreten durch Dr. Wolfram Simma, Steuerberater, 6900 Bregenz,
Scheffelstraße 1, vom 22. Juli 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Ohneberg, vom 2. Juli
2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer nach der am 21. Juni 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide wird
stattgegeben. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wird - abgesehen
vom Begehren nach Berücksichtigung von Unterhaltsabsetzbeträgen -
stattgegeben. Bezüglich der detaillierten Besteuerungsgrundlagen und der
festgesetzten Abgaben wird hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 auf
folgende erstinstanzlichen Bescheide verwiesen:
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Abgabe
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Bescheiddatum
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Zahllast / -
Gutschrift
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Umsatzsteuer
1994
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20.10.1995
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- 16.030,25 €
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Einkommensteuer
1994
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27.10.1995
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- 892,64 €
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Umsatzsteuer
1995
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16.09.1996
|
3.377,69 €
|
Einkommensteuer
1995
|
16.09.1996
|
- 23.464,00 €
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Umsatzsteuer
1996
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30.03.1998
|
5.617,54 €
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Einkommensteuer
1996
|
30.03.1998
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12.673,71 €
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Umsatzsteuer
1997
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10.03.1999
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- 835,59 €
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Einkommensteuer
1997
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10.03.1999
|
21.008,00 €
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Umsatzsteuer
1998
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01.10.1999
|
- 8.372,35 €
|
Einkommensteuer
1998
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01.10.1999
|
- 10.458,93
Die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2001 ist erklärungsgemäß zu veranlagen. Dies bedeutet
im einzelnen:
Umsatzsteuer 1999:
Im Bescheid vom 2.7.2003 sind die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von
4.771,27 € zu berücksichtigen, wodurch sich eine Gutschrift in
Höhe von 4.771,27 € ergibt.
Einkommensteuer
1999: Im Bescheid vom 2.7.2003 ist der erklärte
Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 141.956,00 S (10.316,35 €) anzuerkennen,
wodurch sich die festgesetzte Einkommensteuer von 10.767,79 € auf 6.132,72
€ verringert.
Umsatzsteuer 2000:
Im Bescheid vom 2.7.2003 sind die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von
3.117,44 € zusätzlich zu berücksichtigen, wodurch sich eine
Gutschrift in Höhe von 3.117,44 € ergibt.
Einkommensteuer
2000: Im Bescheid vom 2.7.2003 ist der erklärte
Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung in Hohe von 114.172,31 S (8.297,21 €) anzuerkennen, wodurch
sich die festgesetzte Einkommensteuer von 32.666,44 € auf 28.516,82 €
verringert.
Umsatzsteuer 2001:
Im Bescheid vom 2.7.2003 sind die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von
86,70 € zusätzlich zu berücksichtigen, wodurch sich eine
Gutschrift in Höhe von 86,70 € ergibt.
Einkommensteuer
2001: Im Bescheid vom 2.7.2003 ist der erklärte
Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung in Hohe von 113.515,85 S (8.249,54 €) anzuerkennen, wodurch
sich die festgesetzte Einkommensteuer von 42.949,64 € auf 38.825,46 €
verringert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erwarb im Jahre 1984 ein
Grundstück in S. Auf ihm begann er 1994 mit dem Bau eines
Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen, wobei er zwei Wohnungen vermieten und
eine selbst nutzen wollte. Der Bw erklärte für die strittigen Jahre
der Vermietung zugeordnete Werbungskostenüberschüsse und
Vorsteuerüberhänge. Das Finanzamt wich von den eingereichten
Erklärungen ab und erließ Bescheide, bei welchen die Tätigkeit
aus Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
eingestuft wurde.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben.
Begründend führte der Bw. aus: Er habe die zwei Mietwohnungen in der
Absicht errichtet, sie zu vermieten und damit in absehbarer Zeit
Gesamtüberschüsse zu erzielen. Nach objektiver Beurteilung wäre
das im Falle einer Abwicklung wie geplant auch durchaus möglich gewesen.
Die Realisierung des Projektes sei durch unabwägbare Schwierigkeiten
verzögert und schließlich vereitelt worden. Der Bw. habe sich
schließlich gezwungen gesehen, die Mietobjekte zu verkaufen. Die
Beendigung der Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses müsse
nach der Rechtsprechung des VwGH (24. Juni 1999, 97/15/0082) nicht
notwendigerweise der Ertragsfähigkeit dieser Tätigkeit entgegenstehen.
Wenn der Steuerpflichtige nachweisen könne, dass die Vermietung nicht von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, die Prognose einen
Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes ergebe und der
Entschluss zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit auf den Eintritt von
Unwägbarkeiten zurückzuführen gewesen sei, seien die Verluste
anzuerkennen. Es werde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide
aufzuheben und die Vermietertätigkeit als ernstlich gemeinte und steuerlich
relevante Einkunftsquelle anzuerkennen. In einer ergänzenden
Berufungsbegründung brachte der Bw. vor: Er habe am 2. Oktober 1984 das
Baugrundstück erworben habe. Er habe die Absicht gehabt, auf diesem
Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen zu errichten. Eine
Wohnung habe er zur Eigennutzung für sich vorgesehen, die anderen zwei
Wohnungen sollten vermietet werden. Die Mietwohnungen seien als zusätzliche
Alterversorgung vorgesehen gewesen. die Baukostensumme sei mit insgesamt
254.354,92 € veranschlagt worden, bis zum 31. Dezember 2001 seien ohne
Zinsen 287.233,78 € angefallen. Die Finanzierung sei durch drei Darlehen in
Höhe von insgesamt 204.065,32 € und Eigenmittel in Höhe von
50.289,60 € vorgesehen gewesen. Seit 1994 seien für die Finanzierung
der zwei Mietwohnungen Zinsen in Höhe von 38.966,86 € angewachsen. Er
habe seine Eigentumswohnung 1997 bezogen, die Mietwohnungen seien erst zu 90 %
fertig gestellt gewesen. Zur Vermietung der beiden Mietwohnungen sei es nicht
mehr gekommen. Er sei im Jahre 2002 gezwungen gewesen, die beiden Wohnungen mit
Verlust zu verkaufen. Zum Nachweis, dass die Vermietung der zwei Mietwohnungen
nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, werde
angeführt, dass der Bw. zur Finanzierung der Mietwohnungen beim AVL
speziell hiefür geförderte Kredite beantragt und bewilligt erhalten
habe. Ein Eigenbedarf für drei Wohnungen sei für den Bw. nicht
gegeben, der Bw. habe mit seiner Tochter aus geschiedener Ehe keine
persönliche Verbindung. Aus der mehr als 10 Jahre langen Lebensgemeinschaft
mit Frau F seien keine Kinder hervorgegangen. Die Mietwohnungen seien somit
nicht zur Nutzung durch Angehörige gebaut worden und vorgesehen gewesen.
Die Bedingungen und Umstände des Verkaufes der Wohnungen zeigten, dass es
sich um zwangsläufige Notverkäufe handelte. Die noch nicht
gänzlich fertigen Wohnungen hätten unter den Errichtungskosten
verkauft werden müssen. Die beiliegende Prognoserechnung auf 22 Jahre
ergebe bei Mieteinnahmen in Höhe von 4.121.994,-- S (299.557,-- €) ein
Totalüberschussergebnis in Höhe von 928.124,-- S (67.449,40 €).
Für vom Land geförderte Mietwohnungen sei 1994 ein Mietzins in
Höhe von 76,-- S (5,53 €), ohne USt, pro Quadratmeter zulässig
gewesen. Die jetzigen Eigentümer würden für das Top 2 6,21 €
und für das Top 3 5,81 € pro Quadratmeter erzielen. Für den
Kredit über 1.800.000,-- S (130.811,10 €) sei ein Zinssatz von 7 %
verrechnet worden. Es sei für die Mieteinnahmen sowie für die
sonstigen Werbungskosten eine jährliche Steigerung von 1 % gerechnet
worden. Dass es ist Anlassfall nicht zur vorgesehenen Vermietung gekommen sei,
sei auf Umstände zurückzuführen, mit denen der Bw. nicht
gerechnet habe und nicht rechnen habe müssen. Solche Unwägbarkeiten
könnten auch dem Bereich der privaten Lebensführung entstammen. Er
habe im Jahre 1990 mit Sitz in M ein neues Reinigungsunternehmen gegründet,
im Jahre 1997 habe er den Sitz dieses Unternehmens nach D verlegt. Im Jahre 1994
habe er das Bauprojekt des Mehrfamilienhauses in S begonnen, nachdem er der
Meinung gewesen sei, mit der Gründung des Reinigungsunternehmens "über
dem Berg" zu sein. Dem sei nicht so gewesen. Die Organisation und die
Führung des Unternehmens habe mehr Zeit, Engagement und Kraft erfordert,
als er sich vorgestellt und erwartet habe. Zudem sei es zu
Finanzierungsengpässen bei der GmbH gekommen. Mit dem Ausbau des
Unternehmens und dem Bau des Mehrfamilienhauses habe er sich physisch und
psychisch kräftemäßig übernommen. Diese Überforderung
habe zu Angst- und Panikstörungen geführt. Diese ernsthaften
gesundheitlichen Probleme seien zunächst nur latent vorhanden gewesen. Er
habe sie zunächst nicht wahrgenommen und habe sie lange Zeit nicht
wahrhaben wollen, ehe er sich in ärztliche Behandlung begeben habe. Da er
sich primär um das Unternehmen habe kümmern müssen, habe er das
Bauprojekt vernachlässigt und der Baufortschritt habe sich verzögert,
die Wohnungen seien letztlich nicht fertig gestellt worden. Es seien keine
Mieteinnahmen hereingekommen, Zinsen seien laufend angefallen und angewachsen.
Weil noch keine Vermietung erfolgt sei, habe das LV die begünstigen
Wohnbaudarlehen für die Mietwohnungen aufgekündigt und die
Darlehensbeträge zurückgefordert. Die Kreditbank habe keine weiteren
Kredite mehr gewährt, was zum notgedrungenen Verkauf der zwei Mietwohnungen
im noch nicht ganz fertigen Zustand mit Verlust geführt habe. Dazu sei noch
gekommen, dass sich die langjährige Lebensgefährtin von ihm getrennt
habe. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft habe das finanzielle Problem
verschärft, die Lebensgefährtin sei dem Bw. eine vertraute und
verlässliche Mitarbeiterin und Weggefährtin in seinem Unternehmen
gewesen. Sie habe zum Erfolg des Unternehmens und damit zu einer sicheren
Einkommensbasis entscheidend beigetragen. Frau F habe über ein sicheres
Einkommen verfügt und damit auch die gemeinsamen Lebenshaltungskosten
mitgetragen. Sie sei Prokuristin und zu 25 % an dem Unternehmen beteiligt
gewesen. Er habe ihr ihren Geschäftsanteil im Juni 2001 finanziell
ablösen müssen. Weiters sei Frau F aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Sie sei in seien Unternehmungen finanziell engagiert gewesen. Er habe sich
verpflichtet, ihr 720.000,-- S (52.324,44 €) in 48 Monatsraten zu bezahlen.
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne könne nur bei Betätigungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen. Er habe ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen gebaut. Die
Liegenschaft samt Gebäude habe in seinem Alleineigentum gestanden. Ohne
Übertragung von Eigentumsanteilen auf eine andere Person hätte das
Gebäude nach damaligem Grundbuchsrecht gar nicht in Eigentumswohnungen
aufgeteilt werden können. Das Mehrfamilienhaus sei erst im Juni 2002 im
Hinblick auf den Notverkauf der zwei Mietwohnungen parifiziert worden. Die
Bewirtschaftung eines Mehrfamilienhauses ohne qualifizierte Nutzungsrechte falle
nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO und auch nicht unter die
Z 3 dieser Bestimmung. Eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
liege im Anlassfall nicht vor. Gemäß
§ 6 LVO sei daher
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne von vornherein ausgeschlossen. Die
Prognoserechnung ergebe mit objektiven Ansätzen über einen Zeitraum
von 22 Jahren einen deutlichen Einnahmenüberschuss. Unter den durchaus
möglichen geplanten Umständen hätte er auf einen absehbaren
Zeitraum hinaus durchaus einen positiven Totalgewinn erzielt. Er leiste für
seine inzwischen 18 Jahre alte Tochter aus seiner geschiedenen Ehe den
gesetzlichen Unterhalt. In den Berufungsjahren sei der Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b jeweils zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die es wie folgt begründete: Die Einkünfte
aus der Vermietung seien bisher nur negativ gewesen. Nach ständiger
Rechtsprechung könnten Werbungskosten unter Umständen bereits
steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus
einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerlichen Sinn erzielt habe. Für
diese Berücksichtigung reichten allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
gefasst habe. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor
der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sei, dass die
ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmeerzielung auf Grund bindender
Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus
gehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden könne. Der auf
Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen müsse
klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Im vorliegenden
Fall vermerke der Bw. seit 1997 auf den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung die Mietwohnungen zu 90 % fertig gestellt zu
haben, Baubeginn sei im Jahre 1993 gewesen. Somit wäre es am Bw. gelegen,
die Vermietung des Objektes in geeigneter Weise in Angriff zu nehmen, die
diesbezüglichen Bemühungen hätte sich aus nicht wirtschaftlichen
Gründen verzögert. Die der Berufung beigelegte Prognoserechnung ergebe
unter Berücksichtigung der erklärten Einkünfte aus der
Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung keine positive Entwicklung. Auch
seien in der 2002 vorgelegten Prognoserechnung die bis dahin tatsächlich
bereits erzielten Ergebnisse nicht berücksichtigt worden. Nach Ansicht des
Finanzamtes könne nicht mit einer 1 %igen Preissteigerung über zwanzig
Jahre hindurch gerechnet werden, ohne dass irgendwelche qualitätssichernde
oder -steigernde Investitionen vorgesehen seien. Zusammengefasst lasse sich
somit sagen, dass die Prognoserechnung tatsächlich bekannte Umstände
im Bereich der Vermietungstätigkeit, die gegen Ansätze in den
Prognoserechnungen sprechen würden, nicht in die Beurteilung mit einbezogen
habe. Weiters seien personenbezogene Faktoren aufgezeigt worden, welche in der
privaten Sphäre bzw. in der gesundheitlichen Entwicklung liegen
würden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme sei auszuführen,
dass seit Beginn der Krankheit 1998 die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit massiv (2000 und 2001) ansteigen würden. Das Argument, durch
die gesundheitlichen Probleme sei der Hausbau vernachlässigt worden, sei
nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Trennung mit
Frau F sei anzumerken, dass aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug zur
Vermietung hergestellt werden könne. Das Ende einer Beziehung habe zur
Ertragsfähigkeit der Vermietung bzw. zum tatsächlichen Ertrag keinen
Bezug. Die aufgezählten Unwägbarkeiten seien nur dann
liebhabereiunschädlich, wenn der Vermieter sein Streben nach
Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkietsgrundsätzen orientierte
rasche Reaktion dokumentiere. Hinsichtlich der Unwägbarkeiten seien aber
keine wirtschaftlichen sinnvollen Schritte aufgezeigt worden, welche der Bw.
unternommen habe, um bessere Ertragschancen und Einnahmen aus dem Mietobjekt zu
erzielen. Das Verhalten des Bw. habe somit dem einer wirtschaftlichen, auf
Ertrag gerichteten Tätigkeit widersprochen, vielmehr sei die Tätigkeit
ohne Besserung der Wirtschaftsführung fortgesetzt worden. Hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege, gehe die Behörde
von einer Betätigung im Sine des § 1 Abs. 2 LVO aus. Wie der Bw.
selbst in seiner Berufung vorbringe, seien immer nur zwei Wohnungen für die
Vermietung vorgesehen gewesen. Wirtschaftliche Gründe für die
Nichtvermietung lägen, wie angeführt, nicht vor. Zusammenfassend sei
hinsichtlich der Vermietung festzuhalten, dass in der Prognoserechnung von der
Realität abstrahierndes Zahlenmaterial dargelegt werde, welches aber nicht
geeignet sei, die objektive Ertragsfähigkeit der konkreten Betätigung
Vermietung und Verpachtung aufzuzeigen. Die Behörde sehe in den
vorgebrachten Unwägbarkeiten keine Gründe, die dem Streben nach
Gewinnerzielung im Rahmen der Vermietung geschadet hätten. Ein Erreichen
eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes sei nicht
möglich. In der Vermietungstätigkeit könne daher keine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle gesehen werden. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen
seien trotz Vorhalteverfahren keine für eine Gewährung des
Absetzbetrages geeigneten Unterlagen vorgelegt worden. Es fehlten die
Beschlüsse und Vereinbarungen aus denen entscheidungsrelevante Daten
abgeleitet werden könnten. Da somit die Voraussetzungen des § 33 Abs.
4 Z 3 lit. b EStG nicht vorliegen würden, könne ein Unterhaltsbetrag
nicht berücksichtigt werden.
In der am 21. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung erläuterten die Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrens ihren Standpunkt. Soweit ihre Ausführungen ausschlaggebendes
Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die dargelegten
Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht
hinausgehen, fanden sie Eingang in die die nachfolgenden
Überlegungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei der in
den Streitjahren 1994 bis 2001 ausgeübten Vermietung von 2 Wohneinheiten
auf Grund der erzielten Verluste um eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle
handelt oder nicht. Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist,
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss zu erzielen, ist als steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle anzusehen. Ob eine solche Betätigung vorliegt, ist für
die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung II, BGBl. 1993/33 (LVO) zu
beurteilen. Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), das sind solche, die durch
die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen
und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO), die
vorliegen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern
entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B.
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen und
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein. Für die Beurteilung, ob es sich bei
bewirtschafteten Wirtschaftsgütern um solche handelt, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen oder typischerweise auf eine besondere in
der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind,
ist u.a. entscheidend, dass sich die verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem
Umfang bzw. ihrer Anzahl her für die private Nutzung eignen. Die Frage, ob
sich ein Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs. 2 LVO in einem besonderen Maße
für eine private Nutzung eignet bzw. einer privaten Nutzung entspricht, ist
abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des
jeweiligen sich Betätigenden zu beurteilen (vgl. VwGH vom 24. Juni 1999,
97/15/0146). Diese abstrakte Eignung liegt jedenfalls nach allgemeiner
Rechtsauffasssung bei Vorliegen von lediglich bzw. nicht mehr als 2
Wohneinheiten vor. Denn es ist nach der Verkehrsauffassung davon auszugehen,
dass sich 2 Wohnungen in einem 3 Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus u.a.
auch zur Weitergabe bzw. zu Wohnzwecken im Familienverband ebenso wie zur
Schaffung einer Kapitalanlage, also zur privaten Nutzung im besonderen
Maße eignen (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 467 zu
§ 2 LVO)..
Nach Ansicht des erkennenden Finanzsenates handelt es sich
daher bei der in Rede stehenden Vermietung von zwei Wohneinheiten um eine
Tätigkeit mit Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO vor. Es wird
weiters hiezu festgehalten, dass im Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnung
II, BGBl. 1993/33, die Liebhabereivermutung hinsichtlich Wohnraumbewirtschaftung
für Eigentumswohnungen, Eigenheime (bis 2 Wohnungen), einzelne Bungalows
und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu 10 Betten) gilt (Kortner,
Leitfaden des österreichischen Steuerrechte, S 107). Mit der
Verordnungsänderung (VO BGBl. Nr. 358/1997), erstmals - wenn nicht optiert
wurde - anwendbar für Zeiträume ab 14.11.1997, wurde der Tatbestand
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietgrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten explizit in § 1
Abs. 2 Z 3 LVO aufgenommen).
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
liegt bei Entstehung von Verlusten nach § 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei nur dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder die Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so
lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht
im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Nicht ein
tatsächlicher wirtschaftlicher Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen
Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von
Einkünften zu gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hält im Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, Zl. 93/13/0171, an der
Auffassung fest, dass Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in
erster Linie danach zu beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in
der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem
subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, kommt für
die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 dann Bedeutung zu, wenn
die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als
ein solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien
nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Grundsätzlich ist weiters
festzuhalten, dass bei Betätigungen wie die gegenständliche
Wohnraumbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO von einem absehbaren
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
auszugehen ist (vgl. VwGH vom 5. Juni 2003, Zl. 99/15/0129, vom 23. November
2000, Zl. 95/15/0177, vom 27. Juni 2000, Zl. 99/15/0012). Dieser Zeitraum kommt
dann zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die
Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses
fortzusetzen. Ist hingegen die Vermietung von vornherein nur auf einen
begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses
Zeitraumes erzielbar sein.
Es muss der Annahme der Ertragsfähigkeit somit noch
nicht entgegenstehen, wenn eine Liegenschaft schon vor der Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses übertragen bzw. die Vermietung eingestellt
wird. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben,
ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest
bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die
Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Dabei wird
es an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die
Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant
war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat (vgl. VwGH vom 23. November
2000, Zl. 95/15/0177). Treten durch derartige Umstände unvorhergesehene
Verluste (bzw. entgehende Einnahmen) auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges
bewirken, so sind diese Verluste für sich allein der Qualifizierung einer
Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich. Bestehen solche
Unwägbarkeiten nicht, dann spricht der Gesamtverlust innerhalb eines
abgeschlossenen Zeitraumes für Liebhaberei.
Unwägbarkeiten bei der Vermietung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten können Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern
(vgl. VwGH vom 26. Juni 1990, 89/14/0295) sowie unvorhersehbare Investitionen,
Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingestandenen
Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten (vgl. VwGH vom 15.
November 1999, 97/15/0144) sein. Als Unwägbarkeiten gelten nach
Rechtsprechung (VwGH 31.3.1971, 707/70; VwGH 3.7.2003, 99/15/0017; VwGH
27.4.200, 99/15/0012), Lehre
(Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 367 zu § 2 EStG; Renner, SWK 10/2004,
S 373; Rauscher SWK 19/2004, S 625) und Verwaltungspraxis (Abschnitt 6.2 LRL
1997) auch der "Verlust" der persönlichen Arbeitskraft und andere
Ereignisse, die den Betrieb der privaten Lebensführung betreffen.
Voraussetzung ist aber, dass die Unwägbarkeit nicht von vornherein zu
erwarten oder bekannt war, also überhaupt keine Unwägbarkeit war, und
eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion
erfolgt (vgl. VwGH 3. Juli 1996, 92/13/0139, 93/13/0188). Andernfalls ist die
Vermietungstätigkeit insgesamt Liebhaberei. Reagiert der Betätigende
auf Unwägbarkeiten im Beobachtungszeitraum wirtschaftlich sinnvoll, so sind
deren einnahmen- und ausgabenseitige Auswirkungen für die Prognose zu
neutralisieren und stattdessen durchschnittliche Verhältnisse anzusetzen.
Dies gilt jedoch nicht für gewöhnliche Risken. Wird die
Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie nicht
allein aus diesem Grund als Liebhaberei zu beurteilen. Erfolgt die Einstellung
auf Grund von Unwägbarkeiten, so ist zu prüfen, ob sich die
Betätigung unter Außerachtlassung der Unwägbarkeiten und unter
Annahme der Fortführung als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte.
Diesfalls liegt keine Liebhaberei vor. Wurde die Betätigung jedoch aus
anderen Gründen, nämlich aus privaten Motiven oder gewöhnlichen
Risken vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie als
Liebhaberei zu beurteilen.
Die Beurteilung der oben geschilderten Anforderungen,
welche das Gesetz (im wesentlichen übereinstimmend durch Lehre,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis auslegt) für die Qualifizierung einer
Tätigkeit als Einkunftsquelle fordert, stellt eine Rechtsfrage dar. Die
Antwort auf die Rechtsfrage, nämlich ob eine konkrete Betätigung diese
Anforderungen erfüllt, muss im Tatfragenbereich gefunden werden (VwGH
3.7.1996, 93/13/0171). In der Beantwortung der Tatfrage folgte der Senat den
Berufungsausführungen. Dabei gelangte er insbesondere aufgrund des
überzeugenden (§ 167 BAO) Vorbringens des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung, das in der Aktenlage Deckung findet, ein stimmiges
Gesamtbild ergibt und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht, zu einem von
der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Ergebnis. Belegt durch
schriftliche Unterlagen (insbesondere das ärztliche Attest), bestätigt
durch die absolut glaubwürdige, augenscheinlich wahrheitsgetreue, den
außerordentlichen Arbeitsfleiß, aber auch die Erschöpfung
spiegelnde Sachverhaltsdarstellung des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung sah der erkennende Senat folgenden (eher "ausgefransten")
Sachverhalt als erwiesen an:
An
der (vom Verordnungswortlaut für Betätigungen gemäß
§
1 Abs. 2 im Übrigen gar nicht geforderten) Absicht des Bw, einen
Einnahmenüberschuss zu erzielen, besteht nicht der geringste Zweifel.
Für die gegenteilige Annahme fehlt auch nur das kleinste Indiz. Es kann
wohl nicht ernsthaft angenommen werden, der Bw. habe faktisch den Verlust seines
Hauses (das Nichterreichen eines Lebenszieles) angestrebt.
Die
vorgelegte Prognoserechnung ist im Wesentlichen plausibel. Die prognostizierten
Einnahmen entsprechen den Mieteinnahmen des Nachfolgeeigentümers. Sie
hielten so wie die prognostizierten Werbungskosten der prüfenden
Kalkulation der finanzierenden Bank und des fördernden Landes statt. Das
vom Bw. eingegangene Risiko hielt sich im (auch von der Steuerrechtsordnung
gebilligten) Rahmen und stellt keine von vornherein gegebene
außergewöhnliche Ungewissheit dar. Die Investition wurde unter
Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes geplant
Das
Bestandsobjekt wurde letztlich allein krankheitsbedingt nicht fertig gestellt,
wobei die Krankheit zunächst nicht vorhersehbar, dann nicht sofort
erkennbar war. Die Krankheit zog weitere nachteilige Folgen nach sich. Sie
führte zur Trennung von einer langjährigen Mitarbeiterin und tragenden
Kraft des Reinigungsunternehmens. Weiters litt der Bw. krankheitsbedingt auch an
einer getrübten Sicht der Realität (Tunnelblick). Dadurch war es ihm
erst sehr spät und unter großem Druck möglich, die erforderliche
Konsequenz eines Notverkaufes zu ziehen. Durch die krankheitsbedingte
Nichtfertigstellung wuchsen die Finanzierungskosten und fehlten die geplanten
Einnahmen, sodass dem körperlichen und seelischen Zusammenbruch der
finanzielle folgte. (Mit viel Mühe ist es dem Bw. noch gelungen, das
Reinigungsunternehmen zu retten.)
Der
Bw. hat auf die Unwägbarkeiten nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen
reagiert (soweit ihm dies krankheitshalber möglich war). Eine solche
Reaktion ist in dem Umstand zu erblicken, dass das nicht fertig gestellte
Bestandsobjekt zumindest kurzfristig als Lager vermietet wurde. Vor allem aber
hat der Bw., als er in finanzielle Bedrängnis kam, die Arbeitsleistung
erhöht und seine Arbeitskraft auf das Reinigungsunternehmen konzentriert.
Dadurch steigerte er seine nichtselbständigen Einkünfte. Dies wiederum
erhöhte und perpetuierte seine Kapazität, die aufgenommenen Kredite zu
bedienen. Nebenbei wirkte sich dies auch auf eine erhöhte Steuerleistung
aus. Aus gesundheitlicher Sicht war die Reaktion freilich kontraproduktiv,
führte sie doch letztlich von einer Reihe von somatischen Beschwerden
über massive Überforderung zu Arbeitsunfähigkeit und
Krankenhausaufenthalten wegen Panikattacken. Die Fokussierung aller Energie auf
die bestehende Einkunftsquelle war (unter Ausklammerung der nachteiligen
gesundheitlichen Folgen) verständlich, eine (nicht die einzige)
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme, wirkte sich allerdings für die in
Aufbau befindliche Einkunftsquelle insoferne negativ aus, als die Arbeitskraft
des Bw bei der Fertigstellung fehlte.
Klammert
man die Folgen der krankheitsbedingten Nichtfertigstellung aus
(Werbungskostenüberschuss der Jahre 1994 - 2001: 712.542,-), so lässt
sich nach wie vor in einem absehbaren Zeitraum ein Einnahmenüberschuss
erwarten. Dies ist zum einen aus der im wesentlichen für plausibel
erachteten Prognoserechnung erschließbar, die nach 20 Jahren einen
Einnahmenüberschuss von 2.755.410,- S ausweist. Zum anderen ist dies aus
der Bewirtschaftung durch den Erwerber des Bestandsobjektes zu
erkennen.
Da aus den oben angeführten Gründen eine
Krankheit (VwGH 31.3.1971, 707/70) ausschlaggebend dafür war, dass der Bw.
keinen Einnahmenüberschuss erzielte und die Betätigung vorzeitig
einstellte, ist die objektiv ertragsfähige Betätigung als steuerlich
relevante Einkunftsquelle anzuerkennen. Die Veräußerung im Jahr 2001
führt, wie der Bw. selbst schon ausgeführt hat, zu einer
Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG.
Zu den erstmals in der Berufung geltend gemachten
Unterhaltszahlungen wird angemerkt, dass trotz mehrfacher Urgenzen seitens des
Finanzamtes (Vorhaltscharakter der Berufungsvorentscheidung) die erforderlichen
Unterlagen nicht vorgelegt worden sind. Bemerkenswert ist, dass in den
Einkommensteuererklärungen der Streitjahre keine Unterhaltszahlungen
behauptet wurden. Da zudem das Begehren im Vorlagenantrag nicht mehr aufrecht
erhalten wurde, vermag die Vorlage einer bloßen Bankbestätigung das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (Leistung des gesetzlichen Unterhalts)
nicht zu erbringen. Die Berufung wurde in diesem Punkt als unbegründet
abgewiesen.
Gesamthaft war der Berufung aus den hinreichend dargelegten
Gründen teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0018-F/04
- Stammnummer
- 16659
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF