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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100147/2009

Kein Anlaufzeitraum von drei Jahren bei einem Warenpräsentator, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100147/2009vom 20.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der Mitbeteiligung von sogenannten „Sponsoren“, die an seinem Umsatz beteiligt waren, sowie der Tatsache, dass nur ausschließlich der Verkauf von „Y“ Produkten möglich war, der zu erzielende Verkaufspreis nicht selbst bestimmt werden konnte, sondern festgelegt war, keinerlei Gebietsschutz gegenüber anderen Warenpräsentatoren bestand, der Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung binnen kurzem ausgeschöpft war, und dadurch eine Marktverengung eintritt, und auch eingetreten ist, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 60 Stunden als LKW- Fahrer eine Steigerung der Provisionserlöse aus dieser nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit aus Geschäftsvermittlung von „Y“ Produkten ausgeschlossen war, sowie die auf Grund der mit dieser Tätigkeit hauptsächlich verbundenen Aufwendungen, wie nachstehend dargestellt, für Warenkäufe, Telefonkosten, Reise- und Fahrtspesen, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit um ein Mehrfaches überstiegen haben, wie in der Folge dargestellt, die Erzielung von Gewinnen und damit letztlich auch die Erzielung eines Gesamtgewinnes aus der Tätigkeit als Warenpräsentator von „ Y “ Produkten nicht realisierbar waren. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Warenpräsentator von „Y“ Produkten bereits nach ca. drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit Ende 2006 bzw. spätestens im Jänner 2007 in dem nur mehr ein Nettoerlös von € 8,27 erzielt wurde wieder eingestellt hat, wie sich dies aus den Verhältnis der Ausgaben zu den erzielten Einnahmen ergibt. 2.2.1 Verhältnis Aufwendungen für Waren, Reise- und Fahrtspesen, Werbe- und Repräsentationsaufwand sowie Telefonkosten zu den Einnahmen im Zeitraum 2004 bis 2007: Tabelle der Einnahmen und der Ausgaben im Jahr 2004 bis 2007 und das Verhältnis der Ausgaben zu den Einnahmen Die mit der Tätigkeit eines Warenpräsentators für „Y“ Produkte verbundenen Aufwendungen haben im Zeitraum seiner Tätigkeit – beginnend im Jahr 2004 und Einstellung der Tätigkeit im Jahr 2007 – die Höhe der Einnahmen um das drei, vier, 14 und 128-fache bzw. im Schnitt der Jahre um das ca. neunfache überstiegen. 2.2.2 Verhältnis Aufwendungen für Waren, Reise- und Fahrtspesen, Werbe- und Repräsentationsaufwand sowie Telefonkosten zu den Einnahmen im Zeitraum 2004 bis 2006: Tabelle der Einnahmen und der Ausgaben im Jahr 2004 bis 2006 und das Verhältnis der Ausgaben zu den Einnahmen Die mit der Tätigkeit eines Warenpräsentators für „ Y “ Produkte verbundenen Aufwendungen haben im Zeitraum – beginnend im Jahr 2004 bis Ende 2006 – die Höhe der Einnahmen um das drei, vier und 14-fache bzw. im Schnitt der Jahre um das ca. neunfache überstiegen. 2.2.3 Verhältnis Aufwendungen für Waren, Reise- und Fahrtspesen, sowie Telefonkosten zu den Einnahmen im Zeitraum 2004 bis 2006: Allein diese mit der Tätigkeit eines „ Y “ Warenpräsentators verbundenen Aufwendungen haben die Höhe der Einnahmen in dem Zeitraum 2004 bis Ende 2006 um das drei, vier und dreizehnfache bzw. im Schnitt der Jahre das ca. achtfache der Einnahmen überstiegen. 2.2.4 Verhältnis Aufwendungen für Waren, Reise- und Fahrtspesen, sowie Telefonkosten zu den Einnahmen im Zeitraum 2004 und 2005: Allein diese mit der Tätigkeit eines „ Y “ Warenpräsentator verbundenen Aufwendungen für Waren, Reise- und Fahrtspesen sowie der Telefonaufwand haben die Höhe der Einnahmen in diesen beiden Jahren um das drei und vierfache oder im Schnitt der Jahre um das ca. 3,9 fache überstiegen. 2.2.5 Gegenüberstellung Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 2004 bis 2006 Den aus der Tätigkeit eines Warenpräsentators für „ Y “ Produkte erzielten Einnahmen haben auf Monate umgerechnet im Zeitraum 2004 bis 2006 ca. 18 Euro im Jahr 2003 bzw. ca. 55 Euro im Jahr 2005 und im Jahr 2006 ca.54 Euro betragen. Diesen monatlichen Einnahmen stehen monatliche Ausgaben von ca. 62 Euro im Jahr 2003, ca. 224 Euro im Jahr 2005 und ca. 759 Euro im Jahr 2006 gegenüber. 3. Erhöhung Privatanteile der geltend gemachten Telefonkosten Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31. 10. 1991, 90/16/0176) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22. 02. 2007, 2006/14/0040). Die Beweiswürdigung dient der Bildung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. Zur freien Beweiswürdigung gehört insbesondere auch, ob die im Laufe eines Verfahrens gemachten Angaben mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmen oder nicht. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen als spätere (VwGH vom 10. 02. 1987, 85/14/0142) bzw. anders lautende Angaben, die später gemacht wurden (VwGH vom 15. 12. 1987, 87/14/0016, 0017). Eine für den Abgabepflichtigen günstigere Darstellung, die erst nach und nach im Zuge eines Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen (VwGH vom 04. 09. 1986, 86/16/0080). In den Jahren 2003, 2004 und 2005 wurden folgende Aufwendungen für verschiedene Telefonanbieter als Betriebsausgabe abgesetzt bzw. Privatanteile (PA) ausgeschieden: Tabelle der Telefonaufwendungen und die bisher ausgeschiedenen Privatanteile Im Prüfungsverfahren wurden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass Aufwendungen für insgesamt vier Telefonanbieter ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sind. Der private Anteil wurde von der Außenprüfung mit 80% des gesamt geltend gemachten Aufwandes geschätzt. Der Parteienvertreter vertrat in seiner Stellungnahme zur Niederschrift vom 12. November 2008 die Ansicht, dass die WTH R die Aufteilung der Telefonkosten mit 50% geschätzt habe und dies auf Grund der beruflichen Tätigkeit glaubhaft sei. Im Vorlageantrag führte er zu den Telefonkosten unter anderem aus, dass sich diese im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 halbiert hätten, da ein eigenes Handy für die berufliche Tätigkeit angeschafft wurde. Die Telefonkosten der Jahre 2004 und 2005 würden daher nur die des beruflich genutzten Handys betreffen und daher 100% als abzugsfähig erachtet. In Beantwortung des Vorhaltes des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates führte der Parteienvertreter unter anderem aus, dass zu den Telefonausgaben 2003, 2004 und 2006 je eine Excel Tabelle beigefügt werde, da die Belege der Mobilkom, One und Telekom für das Jahr 2003 jeweils als einzelne Summenpositionen seitens der WT R GmbH gebucht worden seien und für das Jahr 2004 kein Buchhaltungsausdruck vorhanden sei. Die zwei verschiedenen Versionen zu den Telefonkosten (Stellungnahme vom 12. 11. 2008 und dem Vorlageantrag 23. 02. 2009, dürfte auf eine Aussage des Mandanten beruhen, wobei offenbar die Umstellung auf den Anbieter Etel gemeint gewesen sei, da 2005 eine Umstellung auf Etel erfolgt sei und ab 2006 unter den Telefonkosten nur mehr ER von Etel gebucht wurden. Die vom Parteienvertreter im bisherigen Verfahren gemachten Angaben zu den als Betriebsausgabe geltend gemachten Telefonaufwendungen stehen einerseits im Widerspruch zu den tatsächlich vorgenommenen Schätzungen der Privatanteile durch die ehemalige Parteienvertreterin als auch zu den Ausführungen des Parteienvertreter selbst und sind anderseits nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Parteienvertreters, dass im Jahr 2003 der private Anteil an den geltend gemachten Aufwendungen mit 50% geschätzt wurden, steht im Widerspruch zur tatsächlich vorgenommen Schätzung. Die Höhe des geschätzten Privatanteiles betrug nicht, wie der Parteienvertreter ausführt 50% der (geltend gemachten) Telefonaufwendungen, sondern nur 25,68%. Denn hätte die ehemalige Parteienvertreterin, wie der nunmehrige Parteienvertreter behauptet, die Höhe des Privatanteiles im Ausmaß von 50% der (geltend gemachten) Aufwendungen geschätzt, dann hätte er einen Privatanteil in Höhe von € 1.002,59 ausscheiden müssen und nicht € 514,87. Die Argumentation des Parteienvertreters, dass sich im Jahr 2004 die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen gegenüber dem Jahr 2003 halbiert hätten und dies auf die Anschaffung eine „ausschließlich betrieblich genutzten Handys“ zurück zu führen sei und daher 100% der Aufwendungen (im Jahr 2005) anzuerkennen seien, entspricht einerseits nicht den Tatsachen, da die Aufwendungen für den Festnetzanschluss, die im Jahr 2003 zur Gänze bzw. im Jahr 2005 zusätzlich zu 80% als Betriebsausgabe neben den Aufwendungen für die Mobilanschlüsse geltend gemacht wurden. Weder der Parteienvertreter noch der Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Abgabenbehörde und dem Unabhängigen Finanzsenat nachgewiesen oder glaubhaft gemacht aus welchen beruflichen Gründen die Aufwendungen für den privaten Festnetzanschluss in den Jahren 2003 und 2005 Betriebsausgaben darstellen, sowie die geltend gemachten Aufwendungen für drei verschiedene Mobilanbieter zur Gänze „geschäftlich“ waren, wie der Beschwerdeführer auf den vorgelegten Kopien der Rechnungen der Mobilkom und Etel anführte noch auf Grunde welcher gewonnenen Erfahrungswerte 50% der Telefonkosten „bei dieser Tätigkeit als üblich und glaubhaft“ sei, wobei der Parteienvertreter nicht darlegte, ob sich seine Annahme auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Geschäftsvermittler im Jahr 2003 für WA. oder auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator für „Y“ Produkte bezogen hat. Weder die Anführung der Bezeichnung „geschäftlich“ auf den Rechnungskopien der verschiedenen Mobiltelfonanbieter noch die Behauptung des Parteienvertreter, dass 50% der Telefonaufwendungen üblich und glaubhaft sei, sind Anhaltspunkte für eine genaue Aufteilung der Telefonkosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil, denn der Umstand, dass sämtliche Telefonanschlüsse offenbar sowohl privat als auch betrieblich genutzt wurden, besagt nichts darüber in welchem Ausmaß die einzelnen Anschlüsse tatsächlich genutzt wurden. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der private Festnetzanschluss zu 100% im Jahr 2003 bzw. 80% im Jahr 2005 ausschließlich beruflich genutzt wurde, wenn keinerlei Nachweise, wie durch Aufzeichnung der beruflich und privat geführten Telefongespräche vorliegen und der Beschwerdeführer ohnehin auf Grund seiner nicht selbständigen Tätigkeit von ca. 60 Stunden pro Woche als LKW-Fahrer eines Transportunternehmen für Mineralölprodukte in Österreich und in der BRD unterwegs war keine Telefongespräche vom Festnetzanschluss zur Vereinbarung von Terminen für Produktpräsentationen führen kann. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die privaten Mobilanschlüsse zu 100% im Jahr 2004 bzw. zu 80% im Jahr 2005 ausschließlich beruflich genutzt wurden wenn keinerlei Nachweise, wie durch Aufzeichnung der beruflich und privat geführten Telefongespräche vorliegen, sondern nur behauptet wird, dass dies in diesem Ausmaß „geschäftlich“ gewesen sei bzw. üblich und glaubhaft sei. Da weder der Beschwerdeführer noch der Parteienvertreter die ausschließliche bzw. zu 80%ige berufliche Nutzung des Festnetzanschlusses sowie die ausschließliche bzw. zu 50% bzw. 80%ige behauptete berufliche Nutzung der privaten Mobilanschlüsse darlegen konnte und keine exakte Aufteilung vorlagen und auch nicht vorgelegt wurden, war die Abgabenbehörde zur Schätzung der Betriebskostenanteile an den Telefonkosten verhalten. Das Bundesfinanzgericht erachtet die vorgenommene Schätzung auf Grund der geringen Einnahmen aus der Tätigkeit als Geschäftsvermittler für „ WA. “ und als Warenpräsentator für „ Y “ Produkte als angemessen. 4. Nichtabzugsfähige Ausgaben Von der Außenprüfung wurden die nachstehend angeführten Aufwendungen mangels Nachweises bzw. als nicht betrieblich veranlasst, wie die Aufwendungen für die Ehegattin die Abzugsfähigkeit versagt | | 2003 | | | Beiträge | | | | MF GmbH | 498,00 | | | Mitgliedschaft bei WA.... | 990,34 | | | SUMME | 1.488,34 | | | Aufwendungen für die Ehegattin | 2004 | 2005 | | S Vertriebsorganisation | 7,50 | 33,00 | | Sozialversicherungsbeiträge | 164,53 | | | Nächtigung im HSG | | 180,00 | | DH | | 45,19 | | F. | | 20,00 | | JS | | 20,00 | | GESAMTSUMME | 172,03 | 298,19 | 4.1 Mitgliedsbeitrag MF GmbH Die im Jahr 2003 als Betriebsausgabe geltend gemachte Zahlung des Mitgliedsbeitrages (€ 148,00) sowie der Einschreibegebühr (€ 350,00) ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, da „Der MF.... seinen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, Produkte und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu absoluten Top-Preisen zu erwerben. MF.. ist Ihr Dienstleister rund um die Mobilität. MF.. bietet Ihnen interessante Produkte, die Ihre Mobilität sichern und Ihren Alltag spannender und aufregender machen – und das zu unschlagbar günstigen Konditionen!“ und damit eine nichtabzugsfähige Ausgabe (§ 20, Abs. 1, Z 2a EStG 1988). 4.2 Mitgliedsbeitrag WA.... Dieser im Jahr 2003 als Betriebsausgabe geltend gemachte Zahlung dieses Mitgliedsbeitrages, steht im Zusammenhang mit der im Jahr 2003 vom Beschwerdeführer begonnenen und wieder aufgegebenen Tätigkeit als Geschäftsvermittler für „WA.“ (Onlinecasino, Sportwetten, Onlinelotterien und interner Aktienmarkt für Mitglieder von WA.). 4.3 Aufwendungen für die Ehegattin In seiner Stellungnahme zur Niederschrift führte der Parteienvertreter aus, dass es sich bei den für die Ehefrau des Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebsausgaben um den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen gehandelt hätten um die Produkte im Rahmen der eignen Verkaufsparties zu präsentieren und zusammen mit seiner Ehefrau erfolgreich zu gestalten. Die Tätigkeit der Ehefrau im Rahmen der Produktpräsentationen von „ Y “ Produkten, hat diese nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes neben ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit im Rahmen im Rahmen der „ehelichen Beistandspflicht“ (§ 90 ABGB) und zwar als familienhafte Mitarbeit am nebenberuflichen Erwerb des Ehegatten als Warenpräsentator von „ Y “ Produkten geleistet und sind daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. C) Rechtslage 1) Liebhabereiverordnung (LVO) (Stammfassung BGBl 33/1993, idF BGBl 358/1997, BGBl II 15/1999) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (§ 1 Abs. 1 LVO) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (§ 2 Abs. 1 und 2 LVO) 2) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird (VwGH 18.10.2007, 2005/15/0097). Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der in § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das an Hand objektiver Umstände geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 12.8.1994, 94/14/0025, 16. Dezember 1998, 92/13/0282, vom 30. Juli 2002, 96/14/0020, und vom 19. März 2008, 2005/15/0151). Dabei ist zu beachten, dass das Ertragsstreben eines Steuerpflichtigen auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein muss. Die im Laufe der Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürfen nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten führen. Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen) nach der Z 6 dieser Bestimmung große Bedeutung zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2000/14/0115). Darunter fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf gerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig Gewinn bringend zu gestalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0038). Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Dazu führte der VwGH aus: "Nach dem dort im Einzelnen beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem handelt es sich hierbei um eine Vermittlertätigkeit, die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem Vertreter befinden sich so genannte "Sponsoren", die an seinem Umsatz beteiligt sind, unter ihm sind jene A-Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich die Produkte von A vermittelt werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise von A festgelegt werden. Auf der Ausgabenseite solcher Vertreter, die idR nebenberuflich tätig sind und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung binnen kurzem ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten, Reisespesen sowie Aufwendungen für Vorführwaren und Telefon an." D) Erwägungen 1) Geschäftsvermittler für die Firma WA. Der Beschwerdeführer war – nach seinen eigenen Angaben – nur kurze Zeit für WA. tätig, da es sich nach relativ kurzer Zeit herausstelle, dass diese Tätigkeit ein „Flop“ sei und er daher diese Tätigkeit wieder einstellte. Für die Einstellung dieser Tätigkeit im Jahr 2003 spricht, dass nur in diesem Jahr Provisionseinnahmen von ca. 378 Euro erzielt wurden, denen ein Mehrfaches an Ausgaben gegenübersteht, sodass diese Tätigkeit keine einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt und die aus dieser Tätigkeit erzielte Verlust nicht ausgleichsfähig ist. 2) Geschäftsvermittler bzw. Warenpräsentator für „ Y “ Produkte Weder vom Beschwerdeführer noch vom Parteienvertreter wurden Angaben gemacht, ob beim Beschwerdeführer andere als der Abgabenbehörde und den Gerichten mit der Tätigkeit eines Warenpräsentators für „Y“ Produkte bekannten Verhältnisse und vom Vertriebssystem von „Y“ vorgelegen sind bzw. davon abweichen, wie nachfolgend nochmals dargelegt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kundenstock sodass sein Geschäftsumfang darin bestand, dass seine Kunden Freunde, Bekannte und Geschwister seien, die gelegentlich Produkte kaufen. Das System der von „Y“ erfordert, um gewinnbringend arbeiten zu können, einen überdurchschnittlich zeitintensiven Arbeitseinsatz des jeweiligen Beraters. Der jeweilige Sponsor hat keine Möglichkeit auf die Networker einzuwirken um diese zu einer bestimmten Umsatzleistung zu verpflichten. Es gibt keine Umsatzverpflichtung, daher können Geschäftspartner tun und lassen was sie für richtig halten. Der jeweilige Sponsor hat durch die von Y vorgegebene Struktur keinen Spielraum, ein marktwirtschaftlich gerechtes Verhalten an den Tag zu legen, um die jeweiligen Umsätze zu steigern. Sowohl die Vertriebsstruktur als auch die Preisgestaltung sind vorgegebene Größen. Wie bereits vorhin ausgeführt, erfordert die Tätigkeit eines Warenpräsentators für „ Y “ Produkte einen überdurchschnittlich zeitintensiven Arbeitseinsatz, den der Beschwerdeführer aber bereits auf Grund seiner Beschäftigung als LKW- Fahrer eines Transportunternehmens für Mineralölprodukte, der in Österreich und in der BRD tätig war und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 60 Stunden auch nicht erbringen konnte. Von einer Erhöhung der Einnahmen durch einen weiteren, zeitlich noch intensiveren Einsatz des Beschwerdeführer war nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Hinblick auf seine eigenen berufliche Tätigkeit, verbunden mit seinen Dienstreisen in Österreich und der BRD, daher nicht auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar gelungen im Jahr 2005 eine Steigerung der Einnahmen gegen über dem Jahr 2004 zu erreichen aber eine weitere Steigerung im Jahr 2006 war offenbar nicht mehr möglich, sodass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 erkannt hat, dass man – entgegen den Versprechungen des Vermittlers der Tätigkeit – bei dieser Nebentätigkeit nicht problemlos Gewinne erzielen kann und er daher diese Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes einstellte, denn es wurden nur mehr im Februar 2007 Einnahmen von ca. acht Euro erzielt und dann keine mehr. Der Steigerung der Einnahmen im Jahr 2005 um ca. 434 Euro gegenüber dem Jahr 2004 steht aber eine ca. 6.55fache Steigerung der Ausgaben auf ca. 2.826 Euro gegenüber. Eine weitere Steigerung der Einnahmen im Jahr 2006 war offenbar dann nicht mehr möglich, denn den annähernd gleich hohen Einnahmen des Jahres 2006 (ca. 648 Euro) gegenüber den Einnahmen des Jahres 2005 (ca. 656 Euro) steht eine Steigerung der Ausgaben um das ca. 16.62 fache im Jahr 2006 auf ca. 10.760 Euro gegenüber. Durch die vorgegebenen Rahmenbedingungen beim Vertrieb von „ Y “ hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedoch keine Möglichkeiten, ein marktwirtschaftlich gebotenes Verhalten zu setzen um nachhaltig die Einnahmen steigern zu können. Dazu kommt, dass in seinem Fall, offenbar bedingt durch den eingeschränkten Kundenkreis, die vom Verwaltungsgerichtshof oftmals prognostizierte Marktverengung auch tatsächlich eingetreten ist. Weder der Beschwerdeführer noch der Parteienvertreter haben unter anderem dargelegt, welche Bemühungen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Ertragslage gesetzt wurden. All das lässt das Finanzgericht zu der Auffassung kommen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Warenpräsentator für „Y“ Produkte, auf Grund der negativen Betriebsergebnisse in nicht unbeträchtlicher Höhe, die Vermutung nahe liegend ist, dass nach den Umständen des Einzelfalles, wie diese beim Beschwerdeführer vorgelegen sind, damit zu rechnen sei, dass die Tätigkeit objektiv betrachtet nicht geeignet war jemals einen Gewinn bzw. einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Abgabenbehörde ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO angenommen werden darf. 3) Keine Anerkennung der Verluste für die ersten drei Jahre Der Parteienvertreter zieht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 09. 2008, 2006/15/0187, die eine Beschwerde einer nebenberuflich tätigen Warenpräsentatorin von „Y“ Produkten betraf, den Schluss, dass bei der Tätigkeit eines Warenpräsentators für „Y“ Produkte die in den ersten drei Jahren erzielten Verluste immer anzuerkennen seien. Diesem Schluss bzw. der Ansicht des Parteienvertreters ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder und auch im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu „Y“ immer wieder dargelegt hat, dass die Aussagen in einem Erkenntnis nicht unbesehen auf andere Fälle übertagbar sind, wie dies der Parteienvertreter tut und daher jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Der Parteienvertreter übersieht aber insbesondere, dass das dem von ihm zitierten Erkenntnis kein gleich gelagerter, sondern völlig anders gelagerte Sachverhalt zugrunde lag. Die Beschwerdeführende Warenpräsenatorin hat in den Jahren 2003, 2004 und 2005 nicht nur die Einnahmen pro Jahr um ca. 1.800,00 bzw. um ca. 3.000,00 Euro gesteigert, die Betriebsausgaben im Jahr 2005 erheblich gesenkt aber insbesondere bereits im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erzielt, wie nachfolgende dargestellt: | Jahr | Einnahmen | Ausgaben | Betriebsergebnis | 2003 | 1.031,55 | 4.348,05 | - 3.316,50 | 2004 | 2.827,16 | 4.219,49 | - 1.392,33 | 2005 | 4.092,25 | 3.566,78 | + 525,47 Der Beschwerdeführer hat hingegen in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 nur Einnahmen von ca. 221,-, ca. € 656,-, € 648,- und ca. 8,- erzielt, in den Jahren 2004 bis 2007 nur negative Betriebsergebnisse erzielt, wobei im Jahr 2006 die Ausgaben seiner Tätigkeit als Warenpräsentator für „Y“ Produkte die Einnahmen um das 16,62 fache überstiegen haben, und damit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof ein anders gelagerter Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Parteienvertreters, dass ein ähnlich gelagerter Fall vom Gerichtshof entschieden worden ist – beurteilt, sodass die Vermutung nahe liegt und ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen der Beschwerdeführer seine Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes aufgeben wird bzw. Ende 2006 spätestens aber im Jänner 2007 in dem nur mehr Provisionseinnahmen von ca. acht Euro erzielt wurden auch tatsächlich aufgegeben hat. 4) Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003, 2004 und 2005 war abzuweisen, da bei einem keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittler von „Y“ Produkten, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz L-VO 1993 damit zu rechnen ist, das die Betätigung vor dem Erzielen einen Gesamtgewinnes beendet wird und weder der Beschwerdeführer noch der Parteienvertreter behauptet haben, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator von „Y Produkten“ von denen anderer durch den Verwaltungsgerichtshof abweisend entschiedene Beschwerden anderer nebenberuflich tätiger Y-Vertreter unterschieden hätte. E) Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen noch fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Beurteilung eines nebenberuflich tätigen Warenpräsentators für „ Y “ Produkte gefolgt (siehe unter anderem die Erkenntnisse 22.2.2000, 96/14/0038 und 23. 11. 2011, 2008/13/0052). Salzburg-Aigen, am 20. Oktober 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100147/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100147.2009
Stammnummer
107097
Gültig
20.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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