Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0182-G/06
Liebhaberei bei einem Einzelhandel mit Korb-, Holz- und Spielwaren: Gesamtgewinnerzielungsabsicht und Kriterienprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0182-G/06vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung) liegen Einkünfte vor, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbar ist (§ 1 Abs. 1 LVO). Dabei ist zu beurteilen, ob der sich Betätigende die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und sich auch Hoffnungen auf einen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen durfte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Harald
Grassel und Dr. Raimund Brandl im Beisein der Schriftführerin Diana
Engelmaier über die Berufungen des Bw, vertreten durch agitas Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer GmbH, 1030 Wien, Apostelgasse 23, vom
17. März 2005 vom 20. März 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Dr. Ursula Lujansky, vom
17. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2002 und vom
10. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am
19. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstr. 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Beamter und seit 1. Jänner 2002
im Ruhestand. Im Jahr 1983 hat er von seiner Mutter den Betrieb eines
Einzelhandels mit Korb-, Holz- und Spielwaren gegen Rentenzahlung erworben
(siehe Schreiben des Bw vom 8. Jänner 1983).
Strittig ist, ob der Handelsbetrieb des Bw in den Jahren
1999 bis 2003 ertragsteuerlich als Liebhaberei (so das Finanzamt) zu beurteilen
ist.
In den Jahren ab 1988 stellte sich die wirtschaftliche und
steuerliche Situation des Bw wie folgt dar (alle Angaben ohne Groschen- oder
Centbeträge):
|
Jahr
|
Bruttobezüge
|
Umsatz*)
|
Einkünfte
|
Währung
|
1988
|
712.821
|
396.286
|
3.937
|
Schilling
|
1989
|
736.815
|
318.690
|
23.360
|
Schilling
|
1990
|
823.421
|
315.515
|
-137.798
|
Schilling
|
1991
|
856.837
|
452.391
|
-139.388
|
Schilling
|
1992
|
982.376
|
515.529
|
-85.098
|
Schilling
|
1993
|
1,032.657
|
563.987
|
-178.390
|
Schilling
|
1994
|
1,121.965
|
518.714
|
-125.623
|
Schilling
|
1995
|
1,158.094
|
414.288
|
-95.296
|
Schilling
|
1996
|
1,126.940
|
466.290
|
-97.213
|
Schilling
|
1997
|
1,123.391
|
482.328
|
-138.175
|
Schilling
|
1998
|
1,203.693
|
394.203
|
-196.215
|
Schilling
|
1999
|
1,574.563
|
402.487
|
-181.519
|
Schilling
|
2000
|
1,253.629
|
424.911
|
-76.062
|
Schilling
|
2001
|
1,315.813
|
406.457
|
-147.316
|
Schilling
|
2002
|
80.071
|
28.060
|
-18.784
|
Euro
|
2003
|
80.611
|
30.221
|
-10.758
|
Euro
|
2004
|
80.600
|
30.771
|
-10.291
|
Euro
*) Umsätze ohne Eigenverbrauch.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer und die
Einkommensteuer bis 2002 erklärungsgemäß fest. Ab 1999 erfolgte
die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig.
Bereits im Jahr 1996 forderte das Finanzamt den Bw im
Zusammenhang mit seiner Einkommensteuererklärung 1994 dazu auf, sich
zur Wirtschaftlichkeit seiner Betätigung zu äußern. Der Bw
teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 18. April 1996 folgendes
mit:
Im Jahre 1981 habe ich das Geschäft von meiner
Mutter, [Name_der_Mutter], die den Betrieb yyyy gegründet hat,
übernommen.
Meine Mutter war im Geschäft weiter - unentgeltlich
- tätig. Es konnte ein, wenn auch bescheidener, Gewinn erzielt
werden.
1989 starb meine Mutter. Da sowohl ich selbst als auch
meine Ehegattin als Bundesbeamte voll berufstätig sind, also nicht im
Verkauf tätig sein können, war eine Weiterführung nur
möglich, wenn der Verkauf so gut wie ausschließlich durch Angestellte
erfolgt.
Im Zuge der unbedingt notwendigen radikalen Einsparung
von Personalkosten war an Öffnungszeiten nur an 3 Tagen in der Woche zu
denken. Das Geschäft ist seither nur von Donnerstag bis Samstag
geöffnet.
Da die Kunden in relativ hohem Ausmaß in der
"Umgebung" (im weiteren Sinn) wohnhaft oder beschäftig sind, trat bereits
nach einigen Monaten ein Gewöhnungseffekt ein. Die Öffnungszeiten
werden überdies selbstverständlich durch ein Telephonband
mitgeteilt.
Da es sich nicht um Güter des "täglichen
Bedarfs" handelt, erscheinen die durch die kürzere Öffnungszeit
erzielten Einbußen geringer als die ansonsten notwendigen
Angestelltenkosten (mindestens eine zusätzliche Angestellte mit voller
Arbeitszeit).
Das Warensortiment des Geschäfts basiert auf vier
Warengruppen:
1. Korbwaren und Holzwaren 2. Spielwaren (bis zum
10. Lebensjahr) 3. Bürsten und Besen 4. Seilerwaren.
Schwerpunkte sind 1. und 2.
In den letzten Jahren kam es zu einem Rückgang der
Korbwaren auf weniger Artikelgattungen. Ähnliches betraf auch teilweise die
Spielwaren. Dementsprechend fanden und finden Schließungen der
Geschäfte dieser Branchen laufend statt. (Daß auch neue
Großunternehmer Mitverursacher sind, versteht sich von selbst.).
Ich möchte nur beispielsweise daraufhinweisen,
daß ein großes Korbwarengeschäft in wesentlich besserer Lage,
nämlich C auf der D-Straße, derzeit als unrentabel geschlossen wird,
obwohl ein Großhändler und Importeur aus E, FG, zugleich einer meiner
Lieferanten, hinter diesem Geschäft steht. Eine der wenigen verbliebenen
bekannten großen Spielwarenfachgeschäfte mit Einzelstandort in Wien,
H in der I-Strasse, teilte sein Geschäft nunmehr in Spielwaren und
Hausratartikel auf.
Die angebotene Leistung ist daher - dem Standort
Bw-Strasse angemessen - voll ausreichend.
ad 3.):
Die Aufschläge auf die Nettoeinkaufspreise betragen
im allgemeinen 85 bis 90% (bei Seilerwaren etwas mehr). Höhere
Aufschläge würden den Betrieb in den Ruf der "Hochpreisigkeit"
bringen, was am gegebenen Standort - eine mehr um ihre Existenz als
Geschäftsstraße ringende, in zahlreichen Geschäften bereits
leerstehende zunehmend bloße Wohn- und Durchzugsstraße - nicht
möglich ist. Noch niedrigere Aufschläge wären nicht zu
verantworten.
ad 4.):
Da einige kleinere Betriebe, vor allem in angrenzenden
Bezirken, mit Seiler-, Bürsten- und Besenwaren geschlossen haben, finden
die zu 3. und 4. oben angeführten Warengruppen fühlbar
größeres Interesse, sodaß sie verstärkt eingesetzt werden
sollen. Im amtlichen Telephonbuch habe ich dementsprechend für jede der
vier Warengruppen eine Einschaltung.
Bei allen Verbesserungsmaßnahmen bedeutet ein
nicht geringes Problem der Umstand, daß die "kleineren" Lieferanten, die
ein gutes, stark versifiziertes Warenlager garantieren und die auch niedrige
"Verpackungseinheiten" liefern (das Geschäft mußte stets auf kleine
Mengen aber ein möglichst vielfältiges Angebot aufgebaut sein),
zunehmend sperren.
Abschließend möchte ich bemerken, daß
ich schon allein deshalb unbedingt die Gewinnzone anstrebe, da der Umstand, (mit
meinen Rationalisierungs- und Änderungsmaßnahmen im
70. Bestandjahr des Betriebes erfolglos zu sein, für mich ein
persönliches Scheitern, oder, anders ausgedrückt, eine Blamage
darstellen würde.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 teilte der Bw
dem Finanzamt im Zuge der Einreichung der Steuererklärungen 2001
mit:
Ergänzend möchte ich mitteilen, dass ich trotz
des Umstandes, dass ich neben meiner Pension als Bundesbeamter auch eine Pension
seitens der PVA der gewerbl. Wirtschaft erhalte, meinen Geschäftsbetrieb
nach wie vor mit dem Ziel weiterführe, ihn durch diverse Maßnahmen in
die Gewinnzone zu bringen. Dementsprechend werden von mir auch weiterhin
Pensionsbeiträge an die PVA d. gewerbl. Wirtschaft entrichtet.
Nach Einreichung der Erklärungen für 2003
führte das Finanzamt beim Bw eine Außenprüfung durch, deren
Ergebnis die Beurteilung des Handelsbetriebs als einkommensteuerliche
Liebhaberei war.
In der Folge nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2002 wieder auf und setzte im wiederaufgenommenen
Verfahren die Einkommensteuer des Bw unter Außerachtlassung der Verluste
aus dem Handelsbetrieb fest. Weiters setzte das Finanzamt mit dem hier
angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2005 die Einkommensteuer
für 2002 ebenfalls unter Außerachtlassung dieser Verluste
fest.
Der Bw erhob mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters
vom 17. März 2005 sowohl gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
als auch gegen die Sachbescheide Berufung und führt zur Begründung
aus:
Ich habe die Führung des nicht protokollierten
Einzelhandelsunternehmens mit Spielwaren, Korbwaren, Holzwaren. Bürsten,
Seilerwaren und Geschenkartikeln nach dem Tod meiner Mutter Ende des Jahres 1989
übernommen.
Meine Mutter hat das Unternehmen im Jahre yyyy
gegründet und bis wenige Wochen vor ihrem Tod praktisch allein mit nur
kurzfristigen Hilfskräften geführt. Ich selbst konnte : infolge meiner
Verpflichtungen als Bundesbeamter nur in geringem Ausmaß für das
Geschäft tätig sein. Ich musste daher nach dem Tod meiner Mutter die
Geschäftsöffnungszeit des Betriebes auf zweieinhalb Tage in der Woche
(bei gleichzeitiger Aufnahme einer Teilzeitangestellten) reduzieren, um die
laufenden Kosten möglichst gering zu halten.
Bis zur Beendigung meiner beruflichen Tätigkeit
zunächst als Bundesbeamter bis Ende 2001 und danach als Konsulent im
Werkvertrag bis 30. Juni 2003 habe ich schon folgende Maßnahmen zur
Verbesserung des Geschäftserfolges ergriffen:
Reduktion der Korbwaren hinsichtlich großvolumiger
Artikel zugunsten einer Vielzahl kleinerer Artikel; Schwerpunktsetzung bei
Spielwaren in Richtung Holzspielwaren und Plüschtiere; Aufbau der
Seilerwaren; Ausbau der Warengruppe Geschenkartikel.
Bei allen Maßnahmen hatte ich aber im Auge, die
Besonderheiten des Geschäfts mit seiner historischen Einrichtung aus dem
Jahre yyyy, der Artikelvielfalt und -kontinuität sowie der
Erwartungshaltung der zahlreichen Stammkunden nicht abrupt zu
verändern.
Nach der Beendigung meiner Berufstätigkeit konnte
ich - wie ich gegenüber dem Finanzamt bereits angekündigt hatte - die
nachstehenden weiteren Maßnahmen ergreifen:
a) Erweiterung der Öffnungszeiten auf volle 3 Tage
durchgehend ohne Mittagspause, wodurch sich die Geschäftsöffnungszeit
von bisher 16 1/2 auf 25 Stunden verlängert hat. Außerdem habe ich im
Dezember das Geschäft während aller Werktage von 9:00 bis 18:30 Uhr
durchgehend geöffnet gehalten. Da auch benachbarte Geschäfte
verkürzte Öffnungszeiten haben, ist dieser Umstand in der Umgebung
nicht ungewöhnlich.
b) Einführung bzw Verstärkung von
Aktionswochen, in denen Artikel preisreduziert angeboten werden.
c) Vermehrte Werbung in den gelben Seiten des
Herold-Telefonbuches. Ab 2004 mit dem neuen Hinweis auf die Erreichbarkeit des
Geschäftes mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wovon im Hinblick auf die
fehlenden Parkplätze in unmittelbarer Geschäftsnähe starke
Impulse zu erwarten sind.
d) Erstmaliger Einsatz des Internet für die
Spielwarenwerbung.
e) Werbung für Holzspielzeug in Schulen.
f) Werbeeinschaltung in der Spezialbroschüre
für Senioren "ab 50 - ein Leitfaden für Konsumenten ab 50 im Bezirk
Penzing-Fünfhaus".
g) Einführung eines neuen Firmenlogos und des
Werbetextes "Ein Geschäft wie anno dazumal..."
Leider musste das Geschäft durch die Eröffnung
der Lugner-City und des Einrichtungshauses Lutz in der
Hütteldorferstraße Umsatzeinbußen hinnehmen. Ich bin aber der
Meinung, dass die von mir ergriffenen Maßnahmen verbunden mit weiteren
Anstrengungen mittelfristig zu einer Trendwende und zu positiven
Betriebsergebnissen führen werden.
Bedenkt man, dass ich mich erst nach der Mitte des
Jahres 2003 vermehrt selbst um das Geschäft kümmern konnte, um die
vielen vorstehend erwähnten Maßnahmen nachhaltig zu setzen, so sind
bereits jetzt erste Erfolge sichtbar. Dass diese Maßnahmen, um in einem
deutlich sichtbaren Ausmaß voll wirksam werden zu können, eines
längeren Zeitraumes bedürfen, ist eine Tatsache die nicht zuletzt in
der Besonderheit meines Falles gelegen ist.
Die Annahme von Liebhaberei bei einem Gewerbebetrieb
erfordert entweder das Vorliegen subjektiver Merkmale (zB Reitstall bei einem
Arzt) oder die objektive Unmöglichkeit, mit dem Untenehmen in absehbarer
Zeit die Gewinnzone zu erreichen. Beides ist bei meinem Geschäft nicht der
Fall, weil es im besonderen Fall auf Grund der Einmaligkeit der Lage in
Verbindung mit seiner Tradition und Kundenstruktur eben länger dauern muss,
bis sich der Erfolg meiner Bemühungen einstellen wird.
Dass ich letztlich vom Erfolg überzeugt bin, zeigt
meine Ausdauer und Zielstrebigkeit im Bemühen, den Geschäftsgang durch
Immer wieder neue Anstrengungen zu verbessern.
Über Vorhalt des Finanzamtes führte der Bw im
Schreiben vom 9. November 2005 ergänzend aus:
ZUR FRAGE DER ÄNDERUNG DER
ÖFFNUNGSZEITEN
Das Geschäft übernahm ich vom meiner Mutter
[Name_der_Mutter], geb. [Mädchenname]. im Jahre 1981. Im Hinblick auf meine
Berufstätigkeit, führte meine Mutter jedoch das Geschäft fast bis
zu ihrem Tod anfangs Oktober 1989.
Auf Grund dieser Situation war das Geschäft bis
einschließlich Juli 1989 von Montag bis Samstag geöffnet und
erbrachte, Gewinne.
Es folgte eine Sperre bis Ende Oktober 1989. Ab November
1989 war das Geschäft wieder regelmäßig, jedoch nur an Samstagen
sowie (etwa unmittelbar vor Weihnachten) auch fallweise weitere Tage
geöffnet.
Ab September 1990 stellte ich im Hinblick darauf, dass
seitens der Kunden. ein Interesse am grundsätzlichen Weiterbestand des
Geschäftes (trotz der geringen Öffnungszeit) bestand, eine
teilzeitbeschäftigte Verkäuferin. für Donnerstag und Freitag
ein.
Die Öffnungszeiten waren ab diesem Zeitpunkt
Donnerstag 14 -18 Uhr Freitag von 9 -12 Uhr 30
und von 14 bis 18 Uhr Samstag von 9 -13 Uhr
Eine größere Erweiterung war im Hinblick auf
meine Berufstätigkeit. (sowie die Berufstätigkeit meiner Frau) und
eine möglichste Rationalisierung und Kostenersparnis nicht
möglich.
Ab Jänner 2000 erfolgte eine geringe Erweiterung
der Öffnungszeiten am Donnerstag und Freitag bis 18 Uhr 30, sowie am
Samstag bis 14 Uhr.
Daraus ergibt sich, dass das Geschäft in den Jahren
2000 und 2001 in der Regel
Donnerstag von 14 bis 18 Uhr 30 Freitag von 9
bis 12 Uhr 30 und von 14 bis 18 Uhr 30 Sams tag von 9 bis 14 Uhr
geöffnet war.
Die Verkäuferin kam weiterhin nur Donnerstag und
Freitag zu den bisherigen Stunden. Etliche zusätzliche Öffnungstage
ergaben sich lediglich im Rahmen des Weihnachtsgeschäftes, wobei
stundenweise weitere Hilfskräfte zugezogen wurden. Da meine Ehefrau im
Laufe des Jahres 2001 in den Ruhestand trat (ich selbst trat mit 31.12.2001 in
den Ruhestand, wenngleich ich anschließend noch Werkverträge bis
30.6.2003 hatte), konnte das Geschäft ab Jänner 2002 wie folgt
geöffnet werden:
Donnerstag von 9 -18 Uhr 30 durchgehend Freitag
von 9 -18 Uhr 30 durchgehend Samstag von 9 -15 Uhr
Eine Erweiterung der Tätigkeit der Verkäuferin
über die bisherige Arbeitszeit von 12 1/2 Stunden wöchentlich hinaus
war schon allein aus Kostengründen nicht mögljch.
Diese Öffnungszeiten werden auch heute noch
beibehalten, sie sind infolge ihrer Regelmäßigkeit bereits im
Bewusstsein der Kunden merkbar gut verankert.
Daraus ergibt sich sohin, dass die normalen
Öffnungszeiten
bis 31. Dezember 1999 15 1/2 Stunden
betrugen 2000 und 2001 17 1/2 Stunden betrugen und seit 2002 25
Stunden betragen.
Aufzeichnungen über die Länge der
Öffnungszeiten gibt es nicht, sondern nur - für die Lohnverrechnung -
über die Anwesenheitszeiten der Verkäuferin, welche jedoch (s. oben)
faktisch gleich blieben.
Zur Frage der Werbung:
In der nachstehenden Aufzählung werden auch
Werbemaßnahmen aufgenommen, die über das Jahr 2003 hinausgehen;
jedoch für die Beurteilung der Bestrebungen zur Gewinnerzielung nicht
außer Acht gelassen werden können.
A.) Telefonbuchwerbung
Das Rückgrat der Werbung bilden in meinem
Geschäft seit jeher die Einschaltungen in den Herold - Telefonbüchern
(früher: "Amtliches Telefonbuch"). Relevant erscheinen nachfolgende Fakten
der Einschaltungen:
1.) Im Telefonbuch 1999/2000 im Betrag von ATS
6758,-- (bez. am 18.12.1998) in den Gelben Seiten unter
a.) Korb- und Flechtwaren b.)
Spielwaren c.) Bürsten und Pinsel d.) Seile und Seilerwaren
(Kopien s. Beilage ./A)
2.) Im Telefonbuch 2000/2001 im Betrag von ATS
6.996,-- (bez. am 2.6.2000) ansonsten wie oben zu 1.) (Kopien s.
Beilage ./B)
3.) Im Telefonbuch 2001/2002 im Betrag von €
580,61 (bez. :am 11.4.2002) ansonsten wie oben zu 1. ), jedoch mit
zusätzlichen Eintragungen in Bezirksbüchern (Kopien s. Beilage
./C)
4.) Im Telefonbuch 2002/2003 im Betrag von €
661,25 (bez. am 12.3.2003) ansonsten wie oben zu 1.) (Kopien s.
Beilage ./D)
5.) Im Telefonbuch 2003/2004 im Betrag von €
879,48 (bez. am 28.4.2004) ansonsten wie oben zu 1.), jedoch mit
zusätzlichen Eintragungen im Bezirksbuch 15 (Kopien s. Beilage ./E)
6. ) Im Telefonbuch 2004/2005) im Betrag von
€ 1.018,08 (bez. am 1.3.2005) (Kopien s. Beilage ./'F)
Gesteigert wurde im Laufe der Jahre die Zeilenanzahl
(vor allem unter Korb- und Flechtwaren), die Fett- bis Superfetteintragungen,
die auch zum Teil farbig gestaltet wurden.
Mit der Einschaltung in den Gelben Seiten war auch die
Veröffentlichung in der Internetausgabe der Gelben Seiten verbunden.
B.) Sonstige Werbung
1.) Sporthilfe 2002 mit Durchsagen beim Sportfest
W1. Kosten: € 50,51 (bez. 30.7.2002) (Kopien s. Beilage
./G)
2.) Anzeige auf der Schautafel des W2, mit Schwerpunkt
Holzspielwaren. Kosten: € 916,-- (bez. 21.4. u.
12.10.2004) (Kopien s. Beilage ./H) 0 3.)
Schulsporthilfe 2004 für gehbehinderte Kinder,
Anzeige in der Schule W3 Kosten: € 117,60 (bez.
20.9.2004) (Kopien s. Beilage ./I)
4.) Einschaltung im Leitfaden für
Konsumenten Herausgeber: W4 Kosten: € 321,30 (bez.
16.2.2005) (Kopien. s. Beilage ./J)
ZUR FRAGE NACH WEITEREN MASSNAHMEN
1.) Einführung eines Firmen - Logos sowie des
Werbeslogans "W5 ..."
Als Beispiel wird auf die Kopien. ./J zu oben. B.)4.)
verwiesen.
2.) Das Geschäft erhielt im heurigen Jahr einen
neuen Anstrich sowohl im Äußeren. wie auch innen im Eingangsbereich
sowie des weiteren ein neues Schild oberhalb des Eingangs.
3.) Meine Verkäuferin habe ich bereits zum 31.
Dezember 2005 gekündigt. Sie wird ihrem eigenen Vorschlag gemäß
ab Jänner 2006 in zeitlich flexibler Weise (jedoch lediglich unter der
Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt sein.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für 1999 bis 2002 mit Bescheid vom
8. Februar 2006 statt, weil es die Wiederaufnahme mit rechtlichen
Beurteilung als Liebhaberei begründet hatte.
Mit Bescheiden vom 17. Februar 2006 setzte das
Finanzamt die (auf Grund der wieder im Rechtsbestand befindlichen
"ursprünglichen" Bescheide bisher vorläufig festgesetzte)
Einkommensteuer für 1999 bis 2002 unter Außerachtlassung der Verluste
aus dem Handelsbetrieb des Bw endgültig fest. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2003 wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom selben Tag als unbegründet ab. In einer
gesonderten Begründung führt das Finanzamt dazu aus:
In der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung
wird ausgeführt, dass vorerst aufgrund der "hauptberuflichen"
Tätigkeit die Öffnungszeiten des Geschäftes eingeschränkt
werden mussten und erst nach Beendigung des "Hauptberufes" (2001 als Beamter,
2003 als Konsulent) Maßnahmen zur (" Verbesserung des
Geschäftserfolges gesetzt wurden. Als solche wurden vor allem aufgelistet:
Erweiterung der Öffnungszeiten von 15 1/2 auf 25 Stunden; Einschaltungen im
Herold Telefonbuch mit mehr Zeilen als in den Vorjahren; gelegentliche
Werbeeinschaltungen bei Veranstaltungen und Werbung in Schulen; Aktionswochen
/Abverkäufe; neuer Anstrich; Änderung des Sortiments. Wobei aber
darauf Bedacht genommen wurde, die Struktur des Geschäftes nicht
einschneidend zu verändern (Ausführungen Seite 3 der Berufung). Durch
die Eröffnung der Einkaufszentrum-A und des Einrichtungshauses B mussten
Umsatzeinbußen hingenommen werden.
Eine Betätigung ist dann als Liebhaberei zu
qualifizieren, wenn sie nicht geeignet ist einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften.
Das subjektive Element der Gewinnerzeilungsabsicht ist anband von objektiven
Kriterien zu überprüfen, ob ein Ertragstreben vorliegt.
Die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit
ist nach der Liebhabereiverordung als Betätigung mit
Einkunftsquellencharakter einzustufen ist. Aufgrund der jahrelangen
Verlustsituation ist nun zu beurteilen, ob mit der Fortführung dieser
verlustbringenden Tätigkeit Liebhaberei vorliegt, bzw. ob die
angeführten, ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die
Verlustsituation nachhaltig zu ändern, sodass insgesamt die Erzielung eines
Gesamtüberschusses möglich ist.
Zu den gesetzten Maßnahmen ist
auszuführen:
ad.) Öffnungszeiten: Das Geschäftslokal ist
seit Jahren an nur drei Tagen (Donnerstag bis Samstag) die Woche geöffnet.
Im Handel ist bereits seit längerer Zeit der Trend zu längeren und
flexibleren Öffnungszeiten gegeben. Eine schrittweise Anhebung der (sehr
eingeschränkten) Öffnungszeiten kann daher nicht als Anpassung an die
geänderte Marktsituation gesehen werden.
ad.) Einschaltungen im Telefonbuch (gelbe Seiten): Diese
sind mehr als Bestandteil der allgemein üblichen Geschäftsgebarung und
nicht als gezielte Werbemaßnahme zu sehen. ad.) Aktionswochen: Diese
wurden zwar in der Berufung angeführt, aber nach der Aufforderung des
Finanzamtes alle Maßnahmen darzulegen und zu dokumentieren wurden hierzu
keine Stellungnahme abgegeben.
ad.) Neuer Anstrich: Dieser zählt wohl am eher zu
den Erhaltungsarbeiten, als dass als Werbeaufwand vorliegt.
ad.) Sortiment: Die in der Berufung genannten
Änderungen in diesem Bereich entsprechen dem gewandelten Konsumverhalten
(z.B. Trendwende zu Holzspielwaren anstelle von Kunststoffmaterialien;
Verringerung des Angebotes großer Korbwaren). Jedoch ist eine (eher
geringfügige) Änderung der Produktpalette im Laufe von 14 Jahren nicht
als Maßnahme zur Strukturveränderung des Unternehmens anzusehen.
ad.) Übrige Werbemaßnahmen: Diese sind in nur
sehr geringen, verteilt über mehrere Jahre, Umfang getätigt worden,
sodass sie nicht geeignet sind, den Bekanntheitsgrad nachhaltig zu steigern und
eine wesentlich veränderte Ertragslage herbeizuführen.
Insgesamt gesehen kann man bei den gesetzten
Aktivitäten nicht davon ausgehen, dass sie eine wesentliche Verbesserung
des Geschäftserfolges bewirken können. Überdies wurde sie erst
sehr spät begonnen und jahrelang ein negatives Erfolgsergebnis in Kauf
genommen.
Auch der Hinweis auf die verstärkte Konkurrenz
durch die Einkaufszentrum-A und das Einrichtungshaus B geht weitgehend ins
Leere, da sie zwar im selben Bezirk aber nicht in unmittelbarer Nähe des
Geschäftslokales gelegen sind und eine andere Käuferschicht
ansprechen. Die Einkaufszentrum-A wurde im Jahr xxxx eröffnet. Auch das
Einrichtungshaus B besteht bereits seit vielen Jahren (hier konnte ein genaues
Eröffnungsdatum nicht eruiert werden). Hätten diese beiden
Niederlassungen einen derartig einschneidenden Einfluss auf den
Geschäftsgang gehabt, wären Verbesserungs- und
Veränderungsmaßnahmen bereits viel früher von Nöten
gewesen.
In den Jahren 1990 bis 2004 (2004 It. Erklärung)
wurden durchschnittlich Umsätze von mehr als ATS 400.000,-- erzielt.
Demgegenüber stehen Verluste von jährlich weit über ATS 100.000,-
(Ausnahme 1992, 1995, 1996 und 2000 unter ATS 100.000,--). Insgesamt wurde in
den Jahren bis 2004 ATS 2,146.235,-- an Verlusten erwirtschaftet. Auch unter
Berücksichtigung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes
würde sich kein positives Gesamtergebnis erzielen lassen.
Das Gesamtbild ergibt, dass die Fortführung des
verlustbringenden Betriebes ohne einschneidende Strukturänderungen mehr aus
privaten als aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, weshalb die
Betätigung nicht als Einkunftsquelle sondern als Liebhaberei im
steuerlichen Sinne zu beurteilen war.
Der Bw erhebt mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters
vom 20. März 2006 Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1999 bis 2002 und beantragt betreffend Einkommensteuer 2003 die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wird
ausgeführt:
Gegen die nunmehr mit demselben Inhalt wir zuvor
erlassenen Bescheide richten sich nun meine neuen Rechtsmittel, die ich mit
derselben Begründung vorbringe wie in meiner seinerzeitigen Eingabe vom
17.03. 2005. Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom
14.12.2005, 2002/13/0131 entschieden, dass im vergleichbaren Fall eines
Facharztes keine typische Tätigkeit mit einer Liebhabereivermutung
angenommen werden kann und dass daher Liebhaberei wenn überhaupt nur
für die Zukunft verfügt werden darf.
Auch bei meinem Geschäft handelt es sich um einen
typischen Gewerbebetrieb, der von vornherein keine Vermutung auf
Liebhabereibeschäftigung aufkommen lasst.
Ergänzend bringe ich vor:
Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung
gemachte Ausführung, wonach "ab dem Zeitpunkt der Übernahme des
Betriebes von der Mutter nur Verluste erwirtschaftet wurden", ist unrichtig. Den
Betrieb der Mutter habe ich nämlich bereits im Jahr 1981 übernommen.
Bis einschließlich 1988 wurden von mir ausschließlich Gewinne
erzielt und versteuert. Erst nach dem Tod meiner Mutter im Jahr 1989 sind
Verluste eingetreten, weil ich und meine Frau anderweitig berufstätig waren
und das Geschäft aus Kostengründen nicht mit Fremdpersonal von Montag
bis Samstag durchgehend während sonst üblicher Geschäftszeiten
geöffnet halten konnten.
Das Finanzamt beanstandet weiters zu Unrecht, dass die
Öffnungszeiten meines Geschäftes nicht "marktgerecht" sind. Es ist
nämlich irrig anzunehmen. dass längere Öffnungszeiten automatisch
bessere Ergebnisse zur Folge haben. Lange Öffnungszeiten haben nur Vorteile
für die großen Handelsketten, wogegen der gewerbliche Klein und
Mittelstand ebenso wie die Wirtschaftskammer Österreich lange
Öffnungszeiten ablehnen, weil sie eben nur zur Verschlechterung des
Ergebnisses führen können. Die von den Großunternehmen
massenweise beschäftigtet' Billigstarbeitskräfte (oft geringfügig
beschäftigt) stehen den Kleinbetrieben nicht zur Verfügung. Auch die
speziellen Gegebenheiten eines Betriebes dürfen nicht vernachlässigt
werden, wie sich zB bei meinem Geschäft infolge weitaus überwiegender
Stammkundschaft. durch längeres Offenhalten nicht mehr Umsätze
erzielen lassen. Auch meine beiden benachbarten Geschäfte haben
verkürzte Ladenöffnungszeiten.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem unabhängigen
Finanzsenat im April 2006 zur Entscheidung vor.
Der Bw hat eine mündliche Verhandlung und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 19. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bw den
Handelsbetrieb bereits 1981 übernommen habe. Bis zum Tod der Mutter des Bw
Jahr 1989 seien immer Gewinne erzielt worden. Der Bw betreibe nicht Liebhaberei
im engeren Sinne, sondern betreibe das Geschäft aus Verantwortung
gegenüber seinen Kunden und gegenüber der Familientradition. Der Bw
sei davon überzeugt, den Betrieb wieder "flott zu bekommen". Es sei
mittlerweile eine Umkehr bei den Käufergewohnheiten zu erkennen,
nämlich dass wieder verstärkt zum Nahversorgungsbereich
zurückgekehrt werde. Der Umstand, dass der Bw nicht als Kaufmann geboren
worden sei, solle ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom
Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der
unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die näheren Umstände der
Betätigung (insbesondere die Höhe des Umsatzes) nicht dazu veranlasst,
diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
(typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung) liegen Einkünfte vor, wenn
sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1) nachvollziehbar ist (§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung). Dabei ist zu beurteilen, ob der sich Betätigende
die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht mit
voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und sich auch Hoffnungen auf
einen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen durfte.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2
Abs. 1 Liebhabereiverordnung entscheidende Bedeutung zu (vgl.
VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive
für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein
(vgl. UFS 28.4.2005, RV/0226-G/05):
die
sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger,
die
Schaffung oder Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen
Existenzgrundlage für nahe Angehörige,
die
steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im
Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen
wären,
die
Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition",
die
Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache
("Forschergeist").
Im Berufungsfall lassen sich aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen folgende Umstände der
Wirtschaftsführung ersehen:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Einkünfte
|
Ausgaben gesamt
|
davon Waren
|
davon Personal- kosten
|
davon Mietkosten
|
1988
|
396.286
|
3.937
|
k.
A.
|
k.
A.
|
k.
A.
|
k.
A.
|
1989
|
318.690
|
23.360
|
-375.324
|
-186.400
|
-3.403
|
-102.878
|
1990
|
315.515
|
-137.798
|
-542.857
|
-330.323
|
-11.453
|
-100.257
|
1991
|
452.391
|
-139.388
|
-726.267
|
-463.568
|
-41.468
|
-85.056
|
1992
|
515.529
|
-85.098
|
-733.300
|
-425.160
|
-68.330
|
-92.149
|
1993
|
563.987
|
-178.390
|
-868.110
|
-513.101
|
-90.017
|
-85.736
|
1994
|
518.714
|
-125.623
|
-752.045
|
-472.114
|
-94.986
|
-94.312
|
1995
|
414.288
|
-95.296
|
-600.732
|
-303.174
|
-95.427
|
-109.089
|
1996
|
466.290
|
-97.213
|
-666.322
|
-366.693
|
-92.816
|
-115.803
|
1997
|
482.328
|
-138.175
|
-724.225
|
-407.700
|
-98.268
|
-120.598
|
1998
|
394.203
|
-196.215
|
-676.415
|
-375.333
|
-89.967
|
-120.598
|
1999
|
402.487
|
-181.519
|
-679.670
|
-370.174
|
-94.420
|
-126.000
|
2000
|
424.911
|
-76.062
|
-614.829
|
-302.934
|
-89.686
|
-125.584
|
2001
|
406.457
|
-147.316
|
-635.061
|
-336.193
|
-76.112
|
-132.693
|
2002
|
28.060
|
-18.784
|
-53.327
|
-29.418
|
-7.924
|
-8.238
|
2003
|
30.221
|
-10.758
|
-47.024
|
-25.235
|
-7.175
|
-7.391
|
2004
|
30.771
|
-10.291
|
-47.170
|
-23.742
|
-6.247
|
-8.735
Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht
für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend, ob der Bw in jedem
dieser Jahre eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung gehabt hat.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an,
dass es dem Bw - in Kenntnis der inneren und äußeren wirtschaftlichen
Aspekte seines Handelsbetriebes auf Grund der Erfahrungen der vorangegangenen
Jahre - in den einzelnen Streitjahren an Gesamtgewinnerzielungsabsicht gemangelt
hat. Bereits im Jahr 1996 teilte der Bw dem Finanzamt mit, dass es ihm bis
zum Jahr 1989 nur deshalb möglich gewesen sei, bescheidene Gewinne mit
dem Handelsbetrieb zu erzielen, weil seine Mutter bis kurz vor ihrem Tod im
Betrieb gearbeitet habe. Er selbst als auch seine Ehefrau hätten wegen
anderweitiger Berufstätigkeit nicht im Betrieb arbeiten können,
weshalb eine Weiterführung des Betriebes nach dem Tod der Mutter nur durch
Anstellung einer Verkäuferin möglich gewesen sei.
Mit Ablauf des Jahres1998 (also vor Beginn des
Streitzeitraumes) war für den Bw aus langjähriger Erfahrung zu
erkennen:
dass
seine Umsätze (und damit auch die Ausgaben für den Wareneinkauf)
innerhalb einer gewissen Bandbreite weitgehend gleich bleibend sind;
dass
sein Betrieb überwiegend von Stammkundschaft besucht wird (siehe Schreiben
vom 20. März 2006);
dass
eine wesentliche Verbesserung für ihn nicht über höhere
Warenaufschläge zu erreichen ist ("Hochpreisigkeit"; siehe Schreiben vom
18. April 1996);
dass
niedrigere Warenaufschläge dem Betriebserfolg abträglich sind (siehe
Schreiben vom 18. April 1996);
dass
verlängerte Öffnungszeiten zu höheren Personalkosten führen
bzw. führen würden;
dass
sein Handelsbetrieb einer "sterbenden" Branche angehört (siehe Schreiben
vom 18. April 1996);
dass
die Einkaufszentrum-A und das Einrichtungshaus B gleichartige Waren anbieten und
- sofern sie überhaupt mit dem Bw in Konkurrenz stehen - zu
Umsatzeinbußen beim Bw führen;
dass
sich das "fühlbar größere Interesse" für Bürsten und
Besen sowie Seilerwaren (siehe Schreiben vom 18. April 1996) nicht so
auf den Betriebserfolg ausgewirkt hat, dass er Gewinne hätte erzielen
können;
Aus dem Vorbringen des Bw und den äußeren
Umständen geht weiters hervor:
dass
der Bw seine Personalkosten auch nach seiner Ruhestandsversetzung
(Ende 2001) und der Ruhestandsversetzung seiner Ehefrau (im Lauf des
Jahres 2001) bis 2004 nicht reduziert hat;
dass
Kostenreduktionen in anderen Bereichen (zB Mietzins) nicht erfolgt sind (ob dies
überhaupt möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben);
dass
sich der Bw erst "nach Mitte des Jahres 2003" vermehrt selbst um seinen Betrieb
hat kümmern können, "um die vielen vorstehend erwähnten
Maßnahmen nachhaltig zu setzen" (siehe Schreiben vom
17. März 2005);
Die vom Bw als "Verbesserungsmaßnahmen" genannten
Maßnahmen (sofern sie überhaupt in den jeweiligen Streitjahren
gesetzt wurden) waren keine grundlegenden strukturellen Maßnahmen, die
geeignet gewesen wären, seinen Handelsbetrieb in den einzelnen Streitjahren
aus der Verlustzone zu führen. Die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem
angemessenen Zeitraum war bei dieser Wirtschaftführung schon gar nicht
möglich.
Der unabhängige Finanzsenat geht vielmehr davon aus,
dass der Bw den Handelsbetrieb vor allem aus Familientradition und aus
persönlichen Gründen ("... im 70. Bestandjahr des Betriebes erfolglos
zu sein, für mich ein persönliches Scheitern, oder, anders
ausgedrückt, eine Blamage darstellen würde."; siehe Schreiben vom
18. April 1996) aufrecht gehalten und er sich deshalb den Betrieb
geleistet hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0182-G/06
- Stammnummer
- 22854
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF