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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100078/2012

a) Spekulationsgeschäft - gemischte Schenkung b) Zurechnung von Einkünften bei Verpachtung eines im zivilrechtlichen Eigentum der Gattin stehenden Kellerlokales durch ihren Ehemann c) Liebhaberei - Wegfall der Gesamtgewinnerzielungsabsicht bei einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100078/2012vom 26.11.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Z 3, 4, 5, 6 leg. cit. : Ende der 1990-er Jahre wurde der Antiquitätenmarkt mit preiswerten k. u. k. –Produkten aus Osteuropa überschwemmt, auch aus Holland kamen Produkte herein, die im Osten in großem Stil aufgekauft worden waren. 2002 wurde der Antiquitätenhandel liberalisiert, indem er sich von einem gebundenen zu einem freien Gewerbe wandelte. Der Konkurrenzkampf wurde größer. Unstrittig setzte der Beschwerdeführer Maßnahmen, um sich auf dem Markt zu behaupten, indem er etwa ab 2006 das feste Geschäftslokal aufgab und nur mehr zu gewissen Zeiten des Jahres mit Messeständen auftrat, einen restaurierenden Mitarbeiter entließ und Restaurierungsarbeiten selbst vornahm, auf ein Betriebsfahrzeug verzichtete, Flohmärkte veranstaltete und Zusatzprodukte, wie Seifen, in sein Sortiment aufnahm. Wie seitens des Beschwerdeführers mehrfach betont wurde, wurden zudem große Erwartungen in einen lange angestrebten Verkaufsplatz im C-Park gesetzt, der schließlich ab 2006 in Anspruch genommen werden konnte. All diese Maßnahmen, die durchaus über einen längeren Zeitraum zurück nach und nach gesetzt wurden, zogen aber keinen Schwenk in die Gewinnzone nach sich. Auch der ab 2006 für die Weihnachtszeit erreichte Verkaufsplatz im C-Park brachte keine Änderung. Es war deshalb die anfangs anzuerkennende erwerbswirtschaftliche Betätigung offensichtlich gesamthaft betrachtet nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Insofern wäre in einer (rechtzeitigen) Beendigung der Betätigung ein marktgerechtes Verhalten zu erblicken gewesen. Das Festhalten an einer offensichtlich nicht (mehr) wirtschaftlich sinnvollen typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung zieht nach der Rechtsprechung des VwGH deren Liebhabereibeurteilung nach sich und zwar ab jenem Zeitpunkt, ab dem erkennbar ist, dass die verlustbringende Betätigung auch für die Zukunft keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt (Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 366 mit Judikaturhinweisen). Persönliche Motive haben eine besondere Indizwirkung für das Fehlen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht bzw. –überschusserzielungsabsicht. Als solches gilt bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung beispielsweise die Aufrechterhaltung einer verlustbringenden Betätigung bis zur Pensionierung des sich Betätigenden (Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 353 mit Judikaturhinweisen). Ebenso kann ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige neben der zu beurteilenden Tätigkeit eine Einkunftsquelle hat, die es ihm erlaubt, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0058, Betrieb einer Boutique). Wenn sich auch der Beschwerdeführer – wie in der mündlichen Verhandlung wahrnehmbar – kämpferisch zeigte und seine unterschiedlichen Bemühungen, Marktanteile neu zu erobern und zu verteidigen, glaubhaft vermittelte, klang auch durch, dass er sein Geschäft geordnet zu Ende zu bringen beabsichtigt, zumal er schon ein höheres Alter erreicht hat, er aber nicht zuletzt auch seine Lagerbestände nicht verschleudern möchte. Hinzu kommt, dass der Geschäftsbetrieb einerseits nur nebenberuflich geführt wurde – der Beschwerdeführer war auch mit der Verpachtung eines Kellerlokales (siehe "Vermietung und Verpachtung") und der Verwaltung seines Grundvermögens (siehe "Spekulationsgewinn") befasst – andererseits seit 2006 - nach Aufgabe des festen Geschäftslokales - nicht mehr ganzjährig sondern nur noch zu bestimmten Zeiten des Jahres (Frühjahrsmesse, Weihnachtszeit). In zusammenfassender rechtlicher Analyse ist im Streitfall der Schluss zu ziehen, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht – jedenfalls ab 2007 (hier mag die ab 2006 im C-Park installierte und ebenfalls nicht erfolgbringende Verkaufsplatzbegründung richtungsweisend sein) – nicht mehr nachvollziehbar ist und daher Liebhaberei vorliegt (§ 2 Abs. 1 LVO). ad 3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Einkunftsquelle kann sich auf das (wirtschaftliche) Eigentum, auf ein Mietrecht (zur Weiter- oder Untervermietung), auf ein Nutzungsrecht oder auf eine bloße Tätigkeit gründen. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die Zurechnung der Einkünfte muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (Doralt/Toifl, EStG14 Tz 142). "Für die Zurechnung der Einkünfte kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern ......an" (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012; 27.6.2013, 2009/15/0219; 25.7.2013, 2011/15/0151). Im Streitfall teilt zwar das BFG die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, wonach der Mietvertrag über das Bestandobjekt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin im Sinne der strengen, für Familienverträge geltenden Kriterien weder gültig zustandegekommen noch auch tatsächlich umgesetzt worden ist, weil in Wahrheit kein Mietzins seitens des Beschwerdeführers geflossen und bei seiner Gattin kein solcher eingetroffen ist. Die entsprechenden behaupteten Zahlungsströme sind daher einer steuerlichen Berücksichtigung unzugänglich. Dieser Umstand hat jedoch nicht die Auswirkung, dass der Beschwerdeführer als Zurechnungssubjekt der Einkünfte aus der Verpachtung des Kellerlokales von vorneherein nicht in Betracht kommen kann. Vielmehr ist im gegebenen Kontext nicht auf die vertragliche Gestaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin, sondern auf jene zwischen ihm und seinen Pächtern abzustellen (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151 zu einer ähnlichen Fallkonstellation zwischen Vater und Tochter). Diesen Vereinbarungen zufolge trat aber nach außen unzweifelhaft der Beschwerdeführer als "Unterverpächter" auf. In den Unterpachtverträgen war seine Gattin überhaupt nicht genannt (siehe entsprechende Verantwortung in der mündlichen Verhandlung). Er suchte - basierend auf seinem Nutzungsrecht - die Pächter aus, bestimmte den Pachtzins, verrechnete Instandhaltungs- und Betriebskosten, führte Reparaturen durch und investierte große Summen in die Bestandsache - dies alles über viele Jahre hinweg. Zweifellos trat er auf dem Markt als Verpächter auf, nützte seine Marktchancen, erbrachte Leistungen oder verweigerte diese. Wenn ihm auch die starke Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers wohl nicht zugekommen ist, war er doch die bestimmende Gestalt in Bezug auf die wirtschaftlichen Dispositionen über das Kellerlokal, in welchem er selbst als Pächter in den Jahren 1980 bis 1986 einen Gastgewerbebetrieb geführt hatte. Dies wurde auch von der Eigentümerin des Geschäftslokales, seiner Gattin, nicht in Abrede gestellt, sondern von ihr, nicht zuletzt persönlich in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich und glaubwürdig bestätigt. Es entsprach der einvernehmlichen Regelung und dem Willen der Gatten, dass der Beschwerdeführer als "Geschäftsherr" über das Kellerlokal dieses nutzen solle. Insofern liegt eine bloße "Mithilfe" im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht vor und hätte der Einsatz des Beschwerdeführers dem Umfang nach wohl auch diesen Rahmen gesprengt (vgl. Stabentheiner in Rummel3 , § 90 Rz 10 zur Zumutbarkeit und Üblichkeit). Es sind daher die Einkünfte aus der Verpachtung des Kellerlokales dem Beschwerdeführer - nicht seiner Gattin - zuzurechnen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Pachtzins seitens der Pächterin in den Streitjahren auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten entrichtet wurde: "Bei Ehegatten ist die Zurechnung von Einnahmen nicht davon abhängig, auf welches Konto der beiden Ehegatten die Zahlung überwiesen worden ist" (Doralt/Toifl, a.a.O., Tz 145/2 mit Judikaturhinweisen). Ein Zufluss an Dritte ändert nichts an der Zurechnung, wenn Einkommensverwendung vorliegt (Doralt/Toifl, a.a.O., Tz 145). Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: ad 1) Spekulationsgeschäft: Die zu lösende Rechtsfrage wurde letztlich außer Streit gestellt. ad 2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Liebhaberei: Aus der Rechtsprechung und aus der Gesetzeslage ist ableitbar, wann von einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung bzw. mit Liebhabereivermutung auszugehen ist. Die Beurteilung der Frage, ob eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht mehr mit objektiv nachvollziehbarer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist auf Ebene der einer Revision nicht zugänglichen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen. ad 3) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Die zu klärende Rechtsfrage findet Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Soweit auch hier Sachverhaltsermittlungen anzustellen waren, sind sie einer Revision nicht zugänglich. Anlage: 2 Berechnungsblätter Feldkirch, am 26. November 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100078/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100078.2012
Stammnummer
102686
Gültig
26.11.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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