Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105791/2019
Liebhaberei bei einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung - dauerhafte negative Einkünfte aus der Vercharterung eines Flugzeuges ohne Aussicht auf Erzielung eines Gesamtgewinnes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105791/2019vom 04.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) ist Liebhaberei zu vermuten, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen wie z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen oder Luxuswirtschaftsgüter und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen der
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf einer besonders in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind […]
Wirtschaftsgüter fallen dann unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO, wenn sie sich - insbesonders auch unter Beachtung des Umfanges und ihrer Anzahl - nach der Verkehrsauffassung besonders für eine private Nutzung eignen und typischerweise einer privaten Neigung entsprechen (vgl. Doralt/Renner, EStG14, § 2 Tz 461, ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 33.1, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Gemäß § 1 Abs. 3 LVO liegt Liebhaberei nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2 Abs. 1 und 2 LVO lauten:
"(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemüh ungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturver-bessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird."
Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs. 1 der LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Ob in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit ein subjektives Ertragsstreben vorliegt oder nicht, ist durch eine Kriterienprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 LVO festzustellen.
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können u.a. sein (vgl. UFS 28.4.2005, GZ. RV/0226-G/05):
die sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger,
die Schaffung und Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen Existenzgrundlage für nahe Angehörige,
die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen wären,
die Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition",
die Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache ("Forschergeist").
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LVO objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH, 21.04.2016, 2013/15/0097).
Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:
Das Finanzamt hat seine Rechtsansicht in jedem Schritt des Verfahrens auf § 1 Abs. 1 LVO gestützt. Dieser Meinung schloss sich auch die Bf. selbst (Schreiben vom 20.08.2018) an, sodass die gegenständliche Tätigkeit der Bf. unstrittig als gewerbliche Luftfahrt anzusehen ist. Sie ist daher jedenfalls unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren.
Aktenkundig ist, dass die Bf. laufend Verluste erwirtschaftete, die das Finanzamt in den hier zu beurteilenden Streitjahren 2014 - 2020 nicht anerkannte.
Die Regelung des § 1 Abs. 1 LVO stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung. Die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Abgabepflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der im § 2 Abs. 1 LVO aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Abgabepflichtigen kommt es hierbei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann (VwGH 20.01.2021, Ra 2020/15/0050; 14.9.2017, Ra 2016/15/0069, mwN).
Bei der Beurteilung nach § 2 Abs. 1 LVO kommt dem in § 2 Abs. 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter "strukturverbessernde Maßnahmen" fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten. Ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen, ist nicht entscheidend. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Es kommt auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg an (vgl. neuerlich VwGH 20.01.2021, Ra 2020/15/0050; VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0069, mwN).
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124, VwSlg. 8387/F). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (VwGH 20.01.2021, Ra 2020/15/0050; VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0073, mwN).
Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage. Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr (Feststellungsjahr) geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026, mwN).
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen kann aber vor allem auch dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend seien. Dazu könne beispielsweise die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen wären, gehören.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde dem gewerblichen Flugbetrieb (Tätigkeitsbeginn: 2011) jedenfalls ein Anlaufzeitraum von drei Jahren eingeräumt.
Im Beschwerdeverfahren wird eingewendet, im Jahr 2014 seien strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt worden, um die Betätigung gewinnbringend zu gestalten. Dem Wechsel des Operators, verbunden mit einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten, und der Stationierung des Flugzeuges in ***Drittland*** seien rein kaufmännische Überlegungen zugrunde gelegen. Da die Bf. mit der durch den Operator ***Operator 1*** erzielten Auslastung nicht zufrieden war, erfolgte der Wechsel zu ***Operator 2*** und erwartete sich die Bf. positive Auswirkungen auf das operative Ergebnis. Durch Erschließen eines aufstrebenden Luftfahrtmarktes in ***Drittland*** sollte die Auslastung des Flugzeuges massiv gesteigert und damit die Einnahmen erhöht werden.
Anhand der Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 LVO ergibt sich folgendes Bild:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste (Z1)
Die Bf. erzielt seit ihrer Gründung im Jahr 2011 nur Verluste. Bereinigt man das (ebenfalls negative) Ergebnis 2013 um die außerordentlichen Erträge (Forderungsverzichte aufgrund der Abtretung der Gesellschaftsanteile), ist ersichtlich, dass sich das negative Ergebnis von 2011 bis 2015 jedes Jahr stetig erhöht hat. Die Jahre 2016 bis 2020 zeigen schwankende negative Ergebnisse im Bereich um ~ - 1.000.000,00 €.
[Grafik]
Dieses Kriterium spricht daher für das Vorliegen von Liebhaberei.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen (Z 2)
Es gibt keine Gewinne. Dies spricht ebenfalls für das Vorliegen von Liebhaberei.
Ursachen der Verluste in Gegenüberstellung mit vergleichbaren Tätigkeiten (Z 3)
Entgegen der Aussage der Bf. liegen weder externe noch unvorhersehbare Ereignisse vor, die als Gründe für das schlechte Betriebsergebnis des Unternehmens dienen können. Der von der Bf. genannte Terroranschlag auf die Twin Towers fand am 11.09.2001 statt und die Weltwirtschaftskrise wurde bereits 2008 eingeläutet, das heißt deutlich vor dem Anschaffungszeitpunkt des Flugzeuges im September 2011.
Die Ursache der Verluste wird vielmehr in den hohen Fixkosten gesehen. Die Abschreibung iHv ~ 673.000,00 € pro Jahr übersteigt jeweils die Gesamteinnahmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Auch die Personalkosten sind nicht reduzierbar, da immer zumindest zwei Piloten fliegen müssen. In den Jahren ab 2017 übersteigen die Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen [(Fremd)Personal, -Leistungen], die Einnahmen sogar um ~ 20%. Das heißt, dass die Umsatzerlöse aus der Vercharterung selbst ohne Berücksichtigung der Abschreibung, die Kosten für Personal und Material nicht abdecken.
Selbst bei Einrechnung der "tatsächlich realisierbaren stillen Reserven" aus der Veräußerung des Flugzeuges (siehe dazu Punkt 1.G) können die bisher angefallenen Verluste nicht ausgeglichen werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wann und wie ein Gesamtgewinn erzielt werden kann.
Die Betriebsprüfung hat überdies herausgearbeitet, dass das von der steuerlichen Vertretung entwickelte vorliegende Geschäftsmodell in allen Fällen hohe Verluste erwirtschaftet, stellt man die Ursachen der Verluste vergleichbaren Betätigungen gegenüber. Dies spricht für das Vorliegen von Liebhaberei.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, (Z 4) und im Hinblick auf die Preisgestaltung (Z 5)
Bei dem streitgegenständlichen Flugzeug handelt es sich um ein Kurzstreckenflugzeug, mit dem Ziele innerhalb Europas angeflogen werden können. Die Anzahl der beförderten Personen ist aufgrund der Sitzplatzanzahl auf 8 (max. 10) Personen limitiert. Eine Nutzung für Transport von Ladegut ist nicht vorgesehen.
Aufgrund der vorherrschenden Wettbewerbssituation der Bedarfsflugunternehmen können die Flugpreise nicht beliebig erhöht werden, da dies eine Verringerung der Auslastung des Flugzeuges mit sich brächte. Ob eine Reduzierung der Flugpreise zu einer höheren Flugauslastung führen würde, kann nicht festgestellt werden. Dass es Versuche in diese Richtung gegeben hat, wurde seitens der Bf. nicht vorgebracht.
Ein marktgerechtes Verhalten liegt aber auch in der rechtzeitigen Aufgabe der Betätigung, wenn eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Aufgabe der Betätigung ist bis dato jedoch nicht erfolgt, obwohl in allen Jahren massive Verluste erwirtschaftet wurden, sich die Flugauslastung reduziert anstatt gesteigert und sich die Fixkosten aufgrund des Abschreibungsendes des Flugzeuges deutlich verringert haben.
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturver-bessernde Maßnahmen (Z 6)
Unter diese Bemühungen fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124), wobei deren Durchführung in gewissem Ausmaß auch Aufwendungen mit sich bringen kann (VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198).
Eine Maßnahme wird demnach nur dann als strukturverbessernde Maßnahme angesehen, wenn der sich Betätigende (betriebs-)wirtschaftlich sinnvoll auf Verluste verursachende Ereignisse, seien es gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten, reagiert (UFS vom 02.08.2007, RV/0917-W/03). Diese nach § 2 Abs. 1 Z 6 LVO zu prüfenden Verbesserungsmaßnahmen müssen nicht tatsächlich zum Erfolg führen (VwGH 7.10.2003, 99/15/0209); sie müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern.
Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen zeitgerecht ergriffen werden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung geeignet sind. Liegt ein derartiges Bemühen vor, spricht dies gegen Liebhaberei (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038). Bei einem weiteren Anfall von Verlusten kann nach der Rechtsprechung die wirtschaftlich sinnvolle Reaktion auch darin bestehen, die Tätigkeit einzustellen.
Die beim Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 6 LVO angesprochenen Bemühungen sind ein besonders gewichtiger Hinweis auf die Absicht des Steuerpflichtigen auf Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses (VwGH 19.3.2008, 2005/15/0151; VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198).
Im Jahr 2014 wurde seitens der Bf. ein Operatorwechsel von ***Operator 1*** zu ***Operator 2*** vorgenommen. Dieser Wechsel verfolgte einerseits das Ziel einer höheren Flugauslastung, wovon sich die Bf. eine Steigerung der Erträge erwartete. Andererseits wurde das Abrechnungssystem verändert, sodass nun der Operator das volle wirtschaftliche Risiko übernommen hat und nur noch eine stundenmäßige Abgeltung für die Verwendung des Flugzeuges an die Eigentümer vorgenommen wurde.
Zusätzlich wurde das Flugzeug in den Monaten Juli und Oktober bis Dezember 2014 in ***Drittland*** stationiert, um den dortigen Markt zu erschließen. Damit zusammenhängende Werbeschaltungen konnten entgegen der Aussage der Bf. jedoch nicht nachgewiesen werden.
Sonstige strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage wurden nicht gesetzt, da diese auch - laut Aussage der Bf. selbst - im Fall der Bedarfsluftfahrt aufgrund des kleinen Nachfragemarktes von geringer Bedeutung sind.
Der von der Bf. im Jahr 2014 durchgeführte Wechsel des Operators und die Stationierung des Flugzeuges in ***Drittland*** scheinen prinzipiell geeignet, eine Steigerung der Flugauslastung und somit eine verbesserte Ertragslage zu erreichen. Durch den Abschluss des neuen Halterschafts-vertrages mit ***Operator 2*** wurden die Kosten zB hinsichtlich Managementfee und Verkaufsprovisionen, reduziert. Auch die Änderung der Abrechnungsmodalität und die Übertragung des wirtschaftliche Risikos auf den Operator ist eine Maßnahme, die darauf ausgerichtet ist, ein Streben nach höheren Erträgen zu verwirklichen. Die Bf. zeigt dadurch auf, dass sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und diese auch durch kaufmännische Entscheidungen untermauert. Die Tatsache, dass dieser Gewinn letztendlich nicht erreicht wurde, kann über ihr subjektiv vorhandenes Bestreben nicht hinwegtäuschen.
Im Jahr 2014 spricht daher das Kriterium gegen die Annahme von Liebhaberei.
Anders verhält es sich nach Ansicht des Gerichts in den Jahren 2015 bis 2020. Bereits Ende 2014 war augenscheinlich, dass die gesetzten zu keiner wesentlichen Änderung der Flugauslastung geführt haben und sogar der Verlust im Jahr 2014 im Vergleich zu den Vorjahren beträchtlich gestiegen ist. So lag die Umsatzrentabilität im Jahr 2014 bei - 334%.
Obwohl sich die Flugauslastung entsprechend der Flugstundenaufzeichnungen 2015 sogar noch weiter verringert hat, während die Betriebsausgaben massiv gestiegen sind, hat die Bf. im Jahr 2015 keine erkennbaren Maßnahmen gesetzt, um die Ertragslage zu ändern. Die Bf. zeigt auch keine weiteren Schritte der Kostenoptimierung auf. Vielmehr wurde das Flugzeug bis 23.12.2015 wieder in ***Österreich*** stationiert, was höhere Kosten mit sich brachte. Bei einer Umsatzrentabilität von - 1.569% im Jahr 2015 hätte jeder gewissenhafte ordentliche Kaufmann erkennen müssen, dass das Geschäftsmodell in der von der Bf. betriebenen Form (Piloten, Wettbewerb, Fixkostenüberhang) auch nach dem Operatorwechsel nicht geeignet ist, auf dem freien Markt Gewinne bzw. jemals einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dies wird auch durch die Aussage des Geschäftsführers der Komplementärgesellschafterin, der das Flugzeug seit Beginn 2014 betreute, bestätigt. Auch in den Folgejahren wurden keine strukturverbessernden Maßnahmen dergestalt gesetzt, die Einstufung als Liebhabereibetrieb zu widerlegen.
Der erhobene Sachverhalt lässt vielmehr auf die Aussichtslosigkeit eines Erfolges der Betätigung schließen. Dies zeigen auch die Betriebsergebnisse der einzelnen Jahre bis 2021. Damit ist die Tätigkeit nicht geeignet, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur angefallene Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen.
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass es der Bf. - in Kenntnis der inneren und äußeren wirtschaftlichen Aspekte - ab dem Jahr 2015 an einer Gewinnerzielungsabsicht gemangelt hat. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich im Zeitraum 2011 bis 2021 durchgehend Verluste aus dem Flugbetrieb iHv - 10.069.001,31 € angesammelt haben und die Umsatzrentabilität selbst in "guten Jahren" nur zwischen - 43% und - 81% lag.
Da die Bf. die Tätigkeit nach Erkennen der Aussichtlosigkeit der Gewinnerzielung nicht eingestellt hat, ist sie ab 2015 als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO zu qualifizieren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II - Gegenstandsloserklärung
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 BAO aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da der Bescheidbeschwerde vom 22.11.2018 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 vom 16.10.2018 stattgegeben wurde (siehe 3.1. Spruchpunkt I), ist der Feststellungsbescheid 2014 vom 16.10.2018 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Entsprechend § 261 Abs. 2 BAO ist daher die gegen den Feststellungsbescheid 2014 gerichtete Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt III - Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 4. Oktober 2023
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 und 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105791/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105791.2019
- Stammnummer
- 142342
- Gültig
- 04.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF