Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1202-W/06
Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1202-W/06vom 05.12.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Landwirtschaft in der Größe von ca 18 ha ist eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung nach § 1 Abs 1 LVO. Gemäß § 6 LVO ist bei dieser Tätigkeit keine umsatzsteuerliche Liebhaberei gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Vorsitz und die weiteren Mitglieder Referent, Beisitzer1 und Beisitzer2 im Beisein der Schriftführerin SF über die Berufungen der F und des M Familienname, Landwirtschaft, PLZGEM Gemeinde, Wohnort, vertreten durch STB, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Sitz,
vom
07. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes FAA vom 24. November 2005, womit die Bescheide vom 11. November 2005, mit welchen die Umsatzsteuer 1992 und 1993 im Ergebnis vorläufig erklärungsgemäß festgesetzt wurde, aufgehoben wurden,
vom
07. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes FAA vom 24. November 2005 betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1993
vom
25. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes FAA vom 5. Juli 2005 betreffend Umsatzsteuer 1994, 1995, 1996
vom
25. Juli 2005 gegen die Bescheide vom 5. Juli 2005 des Finanzamtes FAA betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1991 bis 1996, womit die Einkünfte jeweils mit 0,00 festgestellt wurden
vom
25. Juli 2005 gegen die Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO des Finanzamtes FAA vom 21. Juli 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO hinsichtlich der Bescheide vom 05. Juli 2005 für den Zeitraum 1991 bis 1996
vom
25. Juli 2005 gegen die Einkünftenichtfeststellungsbescheide des Finanzamtes FAA vom 21. Juli 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1991 bis 1996
nach der am 3. Oktober 2012 in Verhandlungsort, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen gegen die Aufhebungsbescheide vom 24. November 2005 betreffend Umsatzsteuersteuerbescheide 1992 und 1993 vom 11. November 2005 wird Folge gegeben. Die Aufhebungsbescheide vom 24. November 2005 werden aufgehoben.
Die Berufungen gegen die Bescheide vom 24. November 2005 betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1992 und 1993 werden gemäß
§ 273 BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen, da die Bescheide vom 24. November 2005 betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1992 und 1993 zufolge Aufhebung der Aufhebungsbescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören.
Die Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 wird jeweils wie in den Erstbescheiden vom 3. September 1996 endgültig festgesetzt.
Den Berufungen vom 25. Juli 2005 gegen die Bescheide vom 5. Juli 2005 betreffend Umsatzsteuer 1994, 1995, 1996 wird Folge gegeben.
Die Umsatzsteuer 1994, 1995 und 1996 wird wie in den Erstbescheiden
vom 3. September 1996 für die Umsatzsteuer 1994,
vom 20. März 1998 für die Umsatzsteuer 1995,
vom 23. März 1998 für die Umsatzsteuer 1996
endgültig festgesetzt.
Die Berufungen vom 25. Juli 2005 gegen die Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO des Finanzamtes vom 21. Juli 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO hinsichtlich der Bescheide vom 5. Juli 2005 für den Zeitraum 1991 bis 1996 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufungen vom 25. Juli 2005 gegen die Bescheide vom 5. Juli 2005 des Finanzamtes FAA betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1991 bis 1996, womit die Einkünfte jeweils mit 0,00 festgestellt wurden, wird gemäß
§ 273 BAO als unzulässig zurückgewiesen, da diese Bescheide zufolge der Aufhebungsbescheide vom 21. Juli 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören.
Die Berufungen vom 25. Juli 2005 gegen die Einkünftenichtfeststellungsbescheide des Finanzamtes FAA vom 21. Juli 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1991 bis 1996 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
F und M Familienname (Berufungswerber) erwarben im Jahr 1984 in PLZGEM Gemeinde, Wohnort, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück.
Die Berufungswerber wohnten und arbeiteten damals auch in PLZ2 StadtB, GasseB HnrB.
Auf dem erworbenen Anwesen bewirtschafteten die Berufungswerber eine Landwirtschaft und vermieteten Ferienwohnungen.
In der Landwirtschaft wurde 1984 eine Fläche von 5,06 ha landwirtschaftlicher Grund und Boden erworben. Bis zum Jahr 1991 wurden weiterer landwirtschaftlicher Grund und Boden zugekauft. Ab 1991 stand eine Fläche von 18,10 ha für die Schafzucht zur Verfügung.
In der Landwirtschaft kam es laut Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1985 bis 2002 zu folgenden Einnahmen und Ausgaben.
[Grafik]
Für die berufungsgegenständlichen Jahre 1991 bis 1996 wurden die im Spruch ersichtlichen Bescheide erlassen und die im Spruch ersichtlichen Berufungen folgenden Berufungen eingelegt:
[Grafik]
Im Jahr 2005 fand eine Betriebsprüfung statt.
Im Bericht der Betriebsprüfung vom 09.06.2005 wurde folgendes Berufungsgegenständliches festgehalten:
Gegenstand des Kaufvertrages seien ein Haus und 5,06 ha landwirtschaftlicher Grund gewesen. Bis 1991 sei der landwirtschaftliche Grund durch Zukauf auf 18,10 ha erweitert worden.
Seit 1985 habe das Ehepaar Einkünfte aus der Schafzucht erklärt. Die Regelbesteuerung für die Umsatzsteuer sei ab dem Jahr 1987 beantragt worden. Bis einschließlich 1996 sei die Schafzucht von M und F Familienname gemeinsam betrieben worden. Ab 1997 habe F Familienname ihren Anteil an ihren Ehegatten verpachtet und würden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ab diesem Zeitpunkt M Familienname allein zugerechnet.
Im gesamten Beobachtungszeitraum hätten sich zwar die Eigentumsverhältnisse geändert, die Bewirtschaftungsform sei aber im Wesentlichen gleich geblieben.
Laut einem früheren BP-Bericht vom 26.6.1992 sei die Schafzucht zur Liebhaberei erklärt worden. Bis einschließlich 1990 seien Verluste von ATS 1.570.318 angefallen, wobei den Einnahmen von ATS 676.228,00 Ausgaben von ATS 2.246.546,00 gegenüberstehen würden. Die im Zuge der Betriebsprüfung angestellte Gewinnvorschau habe ergeben, dass jährliche Verluste von ATS 108.000,00 zu erwarten seien. Gegen die von der damaligen BP erlassenen Bescheide sei berufen worden. In der Berufung sei eine sehr optimistische Prognose über die in Zukunft zu erzielenden Gewinne angestellt worden, worauf die von der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide aufgehoben worden seien. Die ursprünglich vorläufig erlassenen USt-Bescheide 1987 bis 1989 und die Feststellungsbescheide 1985 bis 1990 seien letztendlich endgültig erklärt worden, wobei die Schafzucht als Einkunftsquelle anerkannt worden sei.
Die Umsatzsteuerbescheide 1990 - 1996 und die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1991 bis 1996 seien vorläufig erlassen worden. Die Einkommensteuerbescheide für M Familienname und F Familienname seien für die Jahre 1991 bis 2002 endgültig veranlagt worden.
Nach einem 18-jährigen Beobachtungszeitraum habe sich die im Zuge der früheren Betriebsprüfung angestellte Gewinnvorschau als sehr realistisch erwiesen. Gemäß dieser Gewinnvorschaurechnung wäre für den Zeitraum 1991 bis 2002 ein Gesamtverlust von ATS 1.296.000,00 zu erwarten gewesen. Tatsächlich sei für diesen Zeitraum ein solcher von ATS 1.551.494,99 erklärt worden. Die im Zuge der Berufung gegen die Bescheide 1985 bis 1990 vorgelegte Gewinnprognose habe sich somit nicht erfüllt. Für den gesamten Beobachtungszeitraum 1985 bis 2002 (18 Jahre) ergebe sich ein Gesamtverlust von ATS 2.944.000,00. Somit sei in einem überschaubaren Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erzielt worden.
M und F Familienname hätten im Beobachtungszeitraum nichtselbständige Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen. Der Ankauf der landwirtschaftlichen Grundstücke und die folgenden Investitionen (ca. 7.200.000,00 ATS) seien aus diesen Einkunftsquellen getätigt worden. In den Gewinnermittlungen der Jahre 1985 bis 2002 seien keine Zinsaufwendungen enthalten. Die Investitionen in dieser Größenordnung hätten nur getätigt werden können, weil andere sehr wesentliche Einkunftsquellen zur Verfügung gestanden hätten.
Die Beurteilung der Schafzucht als Einkunftsquelle habe anhand der Liebhabereiverordnung (LVO) zu erfolgen.
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Gewinnfeststellung
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1991 bis 1992
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LVO 1
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ab 1993
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LVO 2
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Umsatzsteuer
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ab 23. Juni 1990 bis 1992
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LVO 1
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Ab 1993
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LVO 2
Bei der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Schafzucht handle es sich um eine Freizeitlandwirtschaft und somit um eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs 2 LVO, also einer Betätigung mit Liebhabereivermutung. Diese Vermutung könne nur widerlegt werden, wenn in einem überschaubaren Zeitraum ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werde.
Das Finanzamt beurteile daher die Schafzucht sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer als Liebhaberei,
1) weil diese Tätigkeit über einen überschaubaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn ergebe,
2) die investierten Geldmittel aus anderen Einkunftsquellen stammen und das Betreiben der Schafzucht nur mit diesen Geldmitteln möglich sei. Somit handle es sich nicht um einen gewinnorientierten landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um Freizeitlandwirtschaft. Die Schafzucht stelle daher eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs 2 LVO dar.
Die Betriebsprüfung stellte die Einnahmen-Ausgaben laut folgender Tabelle gegenüber:
[Grafik]
Daraufhin erließ das Finanzamt folgende Bescheide:
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Umsatzsteuer
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1991
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 05.07.2005
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BVE Stattgabe v 11.11.2005
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§ 200 Abs 1 BAO v 11.11.2005
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Aufhebungsbescheid v 20.6.2006 der Bescheide v 11.11.2005 weg Verjährung;
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Gegenstandsloserklärung v 20.06.2006 d Berufung v 07.12.2005 geg d USt 1991
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1992
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 05.07.2005
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BVE Stattgabe v 11.11.2005
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§ 200 Abs 1 BAO v 11.11.2005
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Aufhebungsbescheid v 24.11.2005 des Bescheides vom 11.11.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 24.11.2005
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1993
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 05.07.2005
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BVE Stattgabe v 11.11.2005
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§ 200 Abs 1 BAO v 11.11.2005
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Aufhebungsbescheid v 24.11.2005 des Bescheides vom 11.11.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 24.11.2005
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1994
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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1995
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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1996
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Gewinnfeststellung
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1991
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Aufhebung gem § 299 BAO v 21.07.2005 des Bescheides v 05.07.2005
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§ 200 Abs 2 BAO v 21.07.2005,
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Feststellung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen, keine Einkunftsquelle
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Je eine Ausfertigung des Bescheides an M und F Familienname
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1992
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Aufhebung gem § 299 BAO v 21.07.2005 des Bescheides v 05.07.2005
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§ 200 Abs 2 BAO v 21.07.2005,
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Feststellung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen, keine Einkunftsquelle
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Je eine Ausfertigung des Bescheides an M und F Familienname
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1993
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Aufhebung § 299 BAO v 21.07.2005 des Bescheides v 05.07.2005
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§ 200 Abs 2 BAO v 21.07.2005,
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Feststellung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen, keine Einkunftsquelle
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Je eine Ausfertigung des Bescheides an M und F Familienname
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1994
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Aufhebung § 299 BAO v 21.07.2005 des Bescheides v 05.07.2005
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§ 200 Abs 2 BAO v 21.07.2005,
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Feststellung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen, keine Einkunftsquelle
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Je eine Ausfertigung des Bescheides an M und F Familienname
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1995
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Aufhebung § 299 BAO v 21.07.2005 des Bescheides v 05.07.2005
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§ 200 Abs 2 BAO v 21.07.2005,
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Feststellung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen, keine Einkunftsquelle
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Je eine Ausfertigung des Bescheides an M und F Familienname
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1996
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§ 200 Abs 2 BAO v 05.07.2005
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Aufhebung gem § 299 BAO v 21.07.2005 des Bescheides v 05.07.2005
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§ 200 Abs 2 BAO v 21.07.2005,
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Feststellung der Einkünfte hat nicht zu erfolgen, keine Einkunftsquelle
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Je eine Ausfertigung des Bescheides an M und F Familienname
In der gegen die Bescheide vom 05.07.2005 erhobenen Berufung vom 25.07.2005 führte die steuerliche Vertretung aus:
1. Es werde gegen die Bescheide vom 05.07.2005, womit die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1993 gemäß
§ 200 Abs 2 BAO aufgehoben worden seien, Berufung erhoben.
In den bekämpften Bescheiden sei überhaupt kein Hinweis darauf zu finden, ob und warum die Ungewissheit, die zur vorläufigen Abgabenfestsetzung geführt habe, beseitigt sei, da diese Bescheide überhaupt keine Begründung enthalten würden. Diese Bescheide seien gemäß
§ 200 Abs 2 BAO daher mangels Begründung rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
2. Es werde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1996 vom 05.07.2005 Berufung erhoben. Bei den Bescheiden 1990 bis 1993 handle es sich um Nichtfestsetzung von Umsatzsteuern, während es sich bei den Bescheiden 1994 bis 1996 um endgültige Umsatzsteuerbescheide handle. Alle bekämpften Umsatzsteuerbescheide würden mit der Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung begründet, welche laut Bericht vom 09.06.2005 über die geprüften Zeiträume 1992 bis 1996 stattgefunden habe. Da eine Prüfung für die Jahre 1990 und 1991 nicht stattgefunden habe, sei die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für diese beiden Jahre ebenso wie die Aufhebung der ursprünglichen vorläufigen Bescheide unbegründet erfolgt und sei daher rechtswidrig.
Die bekämpften Bescheide seien aber nicht nur formal mit Rechtswidrigkeit ausgestattet, die Aufhebung der Bescheide, die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer sowie die Festsetzung mit Null seien auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Im zitierten Bericht werde auf der fünften Seite behauptet, es handle sich um eine Freizeitlandwirtschaft und somit um eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs 2 LVO, also einer Betätigung mit Liebhabereivermutung. § 1 Abs 2 LVO spreche von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung im besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen würden (Sport- und Freizeitausübung, Luxuswirtschaftsgüter) und die typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen würden oder aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Keines dieser Merkmale treffe auf die Landwirtschaft von M und F Familienname zu.
Laut BP-Bericht - Seite 3 - werde eine Fläche von 18,10 ha bewirtschaftet. 80% der österreichischen Landwirtschaften seien kleiner als diese Fläche. Auf dieser Fläche würden bis zu 100 Mutterschafe, welche jährlich bis zu 120 Lämmer bringen würden gehalten. Des Weiteren würden bis zu 10 Rinder und bis zu 30 Truthähne gehalten. Die Landwirtschaft verfüge auch über 200 Obstbäume, welche pro Jahr 400 bis 600 Liter Säfte und Essig ergeben würden. Ein derartiger Betrieb sei eine Volllandwirtschaft und erfordere auch den vollen Einsatz der Besitzer. Von einer Nutzung im Rahmen der Lebensführung oder einer begründeten Neigung könne wegen des Umfanges nicht gesprochen werden.
Der Bericht zeige auch nicht auf, wie bei dem gegebenen Umfang und der Art der Wirtschaft es sich um ein Freizeitvergnügen handeln solle. Ein solches könne wohl gegeben sein, wenn es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen um einen wenig arbeitsintensiven Forst oder um eine Wiese für die Haltung von Ponys etc. handle. Eine freizeitnahe Betätigung könne aber bei diesem Betrieb nicht angenommen werden.
Der Betriebsprüfungsbericht zähle zwar die bisher angefallenen Gewinne und Verluste zusammen und komme zu einem Verlustüberhang. Der Bericht nehme aber nicht dazu Stellung, dass in den letzten Jahren die Verluste wesentlich geringer geworden seien. Er gehe nicht darauf ein, dass bereits während eines längeren Zeitraumes Cash-Flow erwirtschaftet werde. Vollkommen unverständlich scheide er jedoch Gewinne aus Anlagenverkäufen aus. Solche Gewinne würden jedoch nur aus laufendem Betrieb entstehen, weil entweder das Gerät besser als durchschnittlich gepflegt gewesen sei oder in den Vorjahren die Abschreibung höher als schlussendlich notwendig angesetzt gewesen sei. Derartige Gewinne seien steuerpflichtig und gehörten daher in die Betrachtung miteinbezogen
Auf Seite 4 letzter Absatz spreche der Bericht davon, dass der Ankauf der landwirtschaftlichen Grundstücke und die folgenden Investitionen von insgesamt ca. 7.200.000,00 ATS aus anderen Einkunftsquellen getätigt worden seien. Diese Behauptung stimme nicht. Es handle sich bei den Investitionen um jahrzehntelange Ersparnisse. Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit sowie aus den Zinshäusern hätten im letzten Jahr ca € 24.000,00 betragen. Aus derartigen Einkünften könnten kurzfristig nicht Investitionen von mehr als € 500.000,00 finanziert werden. Außerdem sei es seit vielen Jahren gerade umgekehrt. Wenn auch neben Gewinnen Verluste erwirtschaftet würden, so ist seit vielen Jahren ein regelmäßiger Cash-Flow erzielt worden, das heiße, dass aus der Landwirtschaft investiertes Geld zurückfließe.
Aufgrund der Urlaubszeit sei es schwierig, bezüglich der Gewinnsituation von derartigen landwirtschaftlichen Betrieben statistisches Material zu erhalten. Es sei jedoch bekannt, dass mittlere und kleinere Landwirtschaften mit Verlusten arbeiten würden und die Betreiber vom Cash-Flow, der aufgrund hoher Abschreibungen entstehe, leben könnten.
Insgesamt könne gesagt werden, dass der gegebene Sachverhalt weder unter § 1 Abs 1 noch unter § 1 Abs 2 LVO falle und daher die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer rechtswidrig sei.
Bezüglich der Umsatzsteuer werde auch noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs 5 Z 2 UStG in Verbindung mit § 1 Abs 2 LVO nicht EU-konform sei. Da ein Betrieb gegeben sei, welcher auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, sei gemäß EU-Mehrwertsteuerrichtlinie eine Veranlagung nicht zu verwehren.
3. Des weiteren werde gegen die Bescheide vom 05.07.2005, womit die in den Kalenderjahren 1991 bis 1996 erzielten Einkünfte mit Null festgestellt wurden und gegen die Bescheide vom 21.07.2005, womit die Bescheide vom 05.07. gemäß
§ 299 BAO aufgehoben worden seien sowie gegen die Bescheide vom 21.07.2005, womit Einkünfte nicht festgesetzt würden, weil eine Einkunftsquelle fehle, Berufung erhoben.
Bezüglich der Aufhebung der Bescheide fehle jegliche Begründung, sodass dazu nicht Stellung genommen werden könne.
Wie auch im Falle der Umsatzsteuerbescheide seien diese bekämpften Bescheide rechtswidrig, da Liebhaberei nicht vorliege. Aufgrund des Sachverhaltes, wie oben geschildert worden sei, könne nicht angenommen werden, dass bei einer dieser Betätigung die Absicht einen Gesamtüberschuss zu erzielen fehle. Unter § 1 Abs 2 LVO sei der Betrieb wie oben dargelegt keinesfalls einzuordnen.
Mit Schreiben vom 04.08.2005 erhob die steuerliche Vertretung einerseits Berufung und ergänzte die Berufung vom 25.07.2005:
Sie führte im Wesentlichen aus.
1. Bescheid über die Aufhebung der gemäß
§ 188 BAO festgestellten Einkünfte aus L+F 1991 -1996 gemäß
§ 299 BAO vom 21.07.2005 für F und M Familienname.
2. Bescheid gemäß
§ 200 Abs 2 BAO über die Erklärung der Nichtveranlagung der Jahre 1991-1996 vom 21.07.2005 für F und M Familienname.
3. Die Bescheide vom 05.07.2005 über die endgültige einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1991-1996
Ergänzung der Berufung:
Die Berufung vom 25.07.2005 gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1991 - 1996 vom 05.07.2005 werde hiermit ergänzt:
Die am 05.07.2005 ausgestellten Bescheide seien am 07.07.2005 zugestellt, jene, die am 21.07.2005 ausgestellt worden, seien am 22.07.2005 zur Zustellung gekommen.
Begründung:
Weder die Bescheide vom 05.07.2005, noch jene des 21.07.2005 würden Begründungen aufweisen, welche den Bestimmungen des § 93 und der Rechtsprechung und Lehre entsprechen würden. Die Bescheide des 21.07.2005 würden nicht einmal auf die durchgeführte Prüfung, Niederschrift oder Bericht zur Außenprüfung hinweisen. Sowohl die Bescheide des 05.07.2005 als auch jene des 21.07.2005 würden keinen Rückschluss zulassen, welche gesetzliche Bestimmung von der Behörde gewürdigt worden seien, bzw. welche Überlegung und Würdigung die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
Nach den Bestimmungen des § 200 Abs 2 BAO sei eine vorläufige Festsetzung einer Abgabe bei Wegfall der Ungewissheit durch eine endgültige Festsetzung der Abgabe zu ersetzen. Die Personengemeinschaft F und M Familienname habe bis November 1996 den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschaftet. Danach sei der Betrieb von M Familienname als Einzelunternehmen fortgesetzt worden. Der Wegfall der Ungewissheit sei somit im November 1996, bei Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit, gegeben gewesen. Auch auf die Möglichkeit der endgültigen Festsetzung von Abgaben nach vorläufigen Bescheiden seien die Bestimmungen hinsichtlich der Festsetzungsverjährung anzuwenden. Somit sei ab dem 31.12.2001 Verjährung hinsichtlich der abändernden Festsetzung der gegenständlichen Abgaben eingetreten, weshalb die oben angeführten Bescheide vom 05.07.2005 und 21.07.2005 nicht gesetzeskonform erlassen seien. In diesem Zusammenhang würden sie beantragen den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, die angefochtenen Bescheide außer Kraft zu setzen und die Gebarung auf dem Abgabenkonto zu stornieren.
Dass die Finanzverwaltung die aufgetretenen Verluste nicht korrekt dargestellt und somit auch nicht sachgerecht gewürdigt habe, sei bereits in der Berufung vom 25.07.2005 angeführt worden. Zusätzlich führe dazu die Finanzverwaltung im Bericht zur Außenprüfung unter TZ 1 erster Absatz an, dass sich die Eigentumsverhältnisse im Beobachtungszeitraum geändert hätten. Über die Veränderung von Eigentumsverhältnisse seien weder Herrn Familienname, noch der Kanzlei irgendwelche Tatsachen bekannt.
Weder in der Niederschrift über die Schlussbesprechung noch im Bericht oder in einer Begründung der angefochtenen Bescheide nehme die BP dazu Stellung, weshalb sie gegenständliche Landwirtschaft der LVO BGBl 1993/33 § 1 Abs 2 in der jeweils geltenden Fassung sehe. Offenbar habe die BP nicht geprüft, ob es sich bei vorliegender Landwirtschaft um einen Betrieb im Sinn des Abs 1 der LVO handle, sondern von vornherein eine Betätigung im Sinne des Abs 2 ohne weitere Prüfung angenommen.
Eine Beurteilung nach § 1 Abs 2 LVO setze voraus, dass Verluste aus einer Betätigung bzw. Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B: Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitgestaltung dienen würden, Luxusgüter) und typischerweise in einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung liegen würden. Als Sport- oder Freizeit- oder Luxusgüter werde man Schafzucht im Ausmaß von durchschnittlich 300 Tieren wohl kaum bezeichnen können. Somit bliebe zur Einstufung in § 1 Abs 2 LVO lediglich eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung des Ehepaares Familienname übrig. Auch die Betriebsprüfung habe dazu nicht Stellung genommen, welche besondere in der Lebensführung begründete Neigung das Ehepaar Familienname wohl haben könnte oder gehabt haben könnte um Verluste aus der Schafzucht auf sich zu nehmen. Wie unter anderem aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgehe, seien in einem abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren eine wirtschaftliche Einschätzung abgegeben worden, die sich leider nicht erfüllt habe. Nicht eine besondere Vorliebe im Füttern und Scheren von Schafen habe die Betätigung im Rahmen der Landwirtschaft geführt, sondern eine ökonomische, auf Gewinn ausgerichtete Einschätzung der Marktentwicklung für die erzeugten Produkte.
Wie der VwGH in einigen Erkenntnissen auch ausgeführt habe, sei zur Beurteilung der Frage, ob eine der Lebensführung zuzuordnende Neigung für die Betätigung ausschlaggebend sei, auch der Umfang der Bewirtschaftung zu betrachten. Der VwGH habe dazu ausgeführt, dass eine der Lebensführung zuzuordnende Betätigung nur dann vorliegen könne, wenn die Anzahl der bewirtschafteten Wirtschaftsgüter Interessen der Lebensführung unterstützen würden. Diese Frage könne bei der Zucht von durchschnittlich 130 Mutterschafen und 100 Lämmern verneint werden. Des weiteren würden ca 100 Obstbäume bewirtschaftet und bis zu 30 Truthähne gezogen werden.
Da nun sämtliche in § 1 Abs 2 LVO vorgegebenen Bedingungen verneint werden müssten, könne nur ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs 1 LVO vorliegen. Hiefür sei es erforderlich, dass die Bewirtschaftung eines Betriebes in der Absicht getätigt werde einen Gewinn zu erzielen. Bei § 1 Abs 1 Betrieben stelle die Verordnung nicht auf das tatsächliche Eintreten von Gesamtgewinnen ab. Zur Beurteilung der Absicht Gewinn zu erzielen gebe § 1 Abs 1 vor, dass die Absicht anhand von objektiven Kriterien wie Art der Bewirtschaftung, Änderungen der Bewirtschaftung um Gewinne zu erzielen, Auftreten am Markt, Preisgestaltung etc zu prüfen seien.
Keines dieser Kriterien sei offensichtlich von der Betriebsprüfung gewürdigt worden, zumal weder die Begründung der Bescheide, die Niederschrift über die Schlussbesprechung oder der Bericht einen Hinweis über eine derartige Würdigung beinhalten würden.
Sie würden für sämtliche in dieser Berufung und in der Berufung vom 25.07.2005 angefochtenen Bescheide beantragen:
Sie würden die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragen und beantragten den Rechtszustand vor Erlassung der Bescheide wieder herzustellen.
Für den Fall der Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat würden sie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO sowie um Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß
§ 282 BAO beantragen.
Am 11.11.2005 und 24.11.2005 wurden vom Finanzamt folgende Bescheide erlassen
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1991
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BVE Stattgabe v 11.11.2005
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§ 200 Abs 1 BAO v 11.11.2005
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Aufhebungsbescheid v 20.6.2006 der Bescheide v 11.11.2005 weg Verjährung;
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Gegenstandsloserklärung v 20.06.2006 d Berufung v 07.12.2005 geg d USt 1991
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1992
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BVE Stattgabe v 11.11.2005
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§ 200 Abs 1 BAO v 11.11.2005
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Aufhebungsbescheid v 24.11.2005 des Bescheides vom 11.11.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 24.11.2005
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1993
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BVE Stattgabe v 11.11.2005
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§ 200 Abs 1 BAO v 11.11.2005
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Aufhebungsbescheid v 24.11.2005 des Bescheides vom 11.11.2005
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§ 21 Abs 7 UStG v 24.11.2005
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Mit zwei Schreiben vom 07.12.2005 erhob die steuerliche Vertretung einerseits Berufung und stellte andererseits einen Vorlageantrag. Dazu führte die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag vom 07.12.2005 aus:
Gegen folgende Bescheide vom 11.11.2005, zugestellt am 15.11.2005 würden sie innerhalb offener Frist Berufung erheben:
Vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs 1 - Umsatzsteuer 1990
Vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs 1 - Umsatzsteuer 1991
Vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs 1 - Umsatzsteuer 1992
Vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs 1 - Umsatzsteuer 1993
Da die angefochtenen Bescheide mit den gleichzeitig erlassenen Berufungsvorentscheidungen eine wertmäßige Verknüpfung darstellen würden, stelle die steuerliche Vertretung den Vorlageantrag.
Begründung:
Gemäß
§ 200 könne die Behörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Erfordernissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabe noch ungewiss sei.
Im Falle der angefochtenen Bescheide bestehe bereits seit einigen Jahren keine Ungewissheit mehr. Die in Frage stehende wirtschaftliche Einheit sei von den Berufungswerbern bis inklusive 1996 bewirtschaftet worden. Danach sei die Bewirtschaftung durch das Einzelunternehmen M Familienname bis inklusive 1998 erfolgt. Im Zeitraum Februar 2004 bis 25.04.2005 (Datum der Schlussbesprechung) habe eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß
§ 147 BAO stattgefunden.
1. Bisheriger Bescheid- und Berufungsablauf:
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Abgabe
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Ursprüngliche Bescheide
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Bescheide nach Betriebsprüfung
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Berufung
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Berufungserledigung
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USt 1990
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12.02.1996
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05.07.2005 gem. § 200 Abs 1
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25.07.2005 und 04.08.2005
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11.11.2005 - BVE u. Bescheid gem. § 200 Abs 1
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USt 1991
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28.08.1996
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05.07.2005 gem. § 200 Abs 1
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25.07.2005 und 04.08.2005
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11.11.2005 - BVE u. Bescheid gem. § 200 Abs 1
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USt 1992
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03.09.1996
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05.07.2005 gem. § 200 Abs 1
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25.07.2005 und 04.08.2005
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11.11.2005 - BVE u. Bescheid gem. § 200 Abs 1
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USt 1993
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03.09.1996
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05.07.2005 gem. § 200 Abs 1
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25.07.2005 und 04.08.2005
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11.11.2005 - BVE u. Bescheid gem. § 200 Abs 1
2. Eingetretene Verjährung
Gemäß
§ 208 Abs 1 Z d beginne die Frist zur Verjährung hinsichtlich der endgültigen Veranlagung mit Ablauf jenes Jahres zu laufen, in welchem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Spätestens mit Ende des Jahres, in welchem die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beendet worden sei, sei die Ungewissheit nicht mehr gegeben gewesen. Die gemeinschaftliche Bewirtschaftung habe im Jahr 1996 geendet. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Finanzamt am 05.07.2005 sei somit Bemessungsverjährung eingetreten.
3. Berechtigung der Behörde zur endgültigen Abgabenfestsetzung:
Nach den Bestimmungen des § 200 Abs 2 BAO sei die Abgabenbehörde verpflichtet eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bei Erlassung der Berufungsvorentscheidungen am 11.11.2005 und der Erlassung der vorläufigen Bescheide gemäß
§ 200 Abs 1 BAO, also 9 Jahre nach Ende der Bewirtschaftung hätten keine Ungewissheiten bestanden, weshalb die Berechtigung vorläufige Bescheide zu erlassen nicht gegeben gewesen wäre.
Sie würden die Aufhebung der vorläufigen Bescheide vom 11.11.2005 und deren Ersetzung durch endgültige Bescheide beantrage. Sie würden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO und die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß
§ 282 BAO beantragen.
In der Berufung vom 07.12.2005 führte die steuerliche Vertretung aus:
Gegen die Bescheide vom 24.11.2005, sämtliche zugestellt am 29.11.2005 würden sie innerhalb offener Frist Berufung erheben.
Die angefochtenen Bescheide seien:
Bescheid gemäß
§ 200 Abs 2 BAO über die Umsatzsteuer 1992
Umsatzsteuerbescheid 1992
Bescheid gemäß
§ 200 Abs 2 BAO über die Umsatzsteuer 1993
Umsatzsteuerbescheid 1993
Gemäß
§ 274 BAO gelte eine Berufung gegen den angefochtenen Bescheid und einen späteren an die Stelle des vorherigen Bescheides getretenen. Von diesem Recht würden sie Gebrauch machen und würden darauf hinweisen, dass die eingebrachte Berufung vom 04.08.2005 auch gegen die in dieser Berufung angefochtenen Bescheide aufrecht bleibe.
Begründung:
Die Berufung richte sich gegen die Berechtigung der Erlassung der angefochtenen Bescheide und gegen den Inhalt.
Am 05.07.2005 habe das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992 und 1993 vorläufige Bescheide erlassen. Gegen diese Bescheide seien am 25.07.2005 und 04.08.2005 Berufungen eingereicht worden. Die Begründung der Berufungen vom 24.07.2005 und 04.08.2005 werde vollinhaltlich auch als Begründung zu dieser Berufung angeführt. Am 11.11.2005 habe das Finanzamt als Entscheidung über die Berufung jeweils eine BVE und wieder eine vorläufige Veranlagung gemäß
§ 200 Abs 2 erlassen, nach welcher der Berufung stattgegeben worden sei. Wenn nun die Finanzbehörde mittels der angefochtenen Bescheide die Bescheide vom 11.11.2005 außer Kraft setzen möchte, sei dies nicht den Bestimmungen der BAO entsprechend, da über BVE nur mehr die 2. Instanz entscheiden könne. Eine Zustimmung zur Erlassung einer weiteren BVE gemäß
§ 276 Abs 4 BAO sei nicht erteilt worden und die angefochtenen Bescheide würden auch die ansonsten im § 276 Abs 4 angeführten Anfordernisse nicht erfüllen.
Auch bei vorläufigen Bescheiden, die andere vorläufige Bescheide ersetzten, sei die Behörde verpflichtet in die Begründung die Gründe aufzunehmen, die zur Berechtigung geführt hätten die ursprünglichen vorläufigen Bescheide aufzuheben. Der Begründung der angefochtenen Bescheide sei keine derartige Stellungnahme zu entnehmen.
Die Finanzverwaltung bleibe in den angefochtenen Bescheiden die Rechtsgrundlage der neuerlichen Bescheiderlassung anzuführen schuldig. Gemäß
§ 200 BAO könne die Finanzbehörde zuvor ergangenen vorläufige Bescheide unter gewissen Bedingungen ersetzen. In den angefochtenen Bescheiden schreibe die Finanzverwaltung, dass die Bescheide vom 11.11.2005 aufgehoben werden. Gemäß
§ 299 BAO könne die Finanzbehörde Bescheide aufheben und durch einen anderen Bescheid ersetzen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Von der Möglichkeit habe die Finanzverwaltung nicht Gebrauch gemacht, da eine derartige Begründung und vor allem der Aufhebungsgrund in den angefochtenen Bescheiden nicht angeführt seien.
Wenn nun in der Begründung der angefochtenen Bescheide davon die Rede sei, dass am 16.08.1998 die Berufungswerber eine Gewinnprognose beim Finanzamt eingebracht hätten, könne das nur als unbedeutend gewertet werden, zumal dem Finanzamt bereits Ende 1996 mitgeteilt worden sei, dass ab 01.01.1997 der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als Einzelunternehmen des Herrn Familienname geführt werde. Somit könne die Gewinnprognose des Jahres 1998 ausschließlich auf den Betrieb des Herrn Familienname bezogen sein, sodass sich gegenüber der Darstellung der Berufungswerber in der Berufung hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Ungewissheit durch die Begründung des Finanzamtes keine Änderung ergeben.
Selbst wenn die Frist zur Bemessungsverjährung erst am 01.01.1999 begonnen hätte sei sie am 31.12.2003 abgelaufen gewesen.
Die bekämpften Bescheide seien aber nicht nur formal mit Rechtswidrigkeit ausgestattet, die Aufhebung der Bescheide, die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer sowie die Festsetzung mit Null seien auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die angefochtenen Bescheide würden in der Begründung auf die abgabenbehördliche Prüfung, den Prüfungsbericht und die Niederschrift verweisen.
Im zitierten Bericht werde auf der fünften Seite behauptet, es handle sich um eine Freizeitlandwirtschaft und somit um eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs 2 LVO, also einer Betätigung mit Liebhabereivermutung. § 1 Abs 2 LVO spreche von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung im besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (Sport- und Freizeitausübung, Luxuswirtschaftsgüter) und die typischerweise in einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen würden oder aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Keines dieser Merkmale treffe auf die Landwirtschaft von F und M Familienname zu.
Laut BP-Bericht werde eine Fläche von 18,1 ha bewirtschaftet. 80% der österreichischen Landwirtschaften seien kleiner als diese Fläche. Auf dieser Fläche würden bis zu 100 Mutterschafe, welche jährlich bis zu 120 Lämmer bringen würden gehalten. Des weiteren würden bis zu 10 Rinder und bis zu 30 Truthähne gehalten. Die Landwirtschaft verfüge auch über 200 Obstbäume, welche pro Jahr 400 bis 600 Liter Säfte und Essig ergeben würden. Ein derartiger Betrieb sei eine Volllandwirtschaft und erfordere auch den vollen Einsatz der Besitzer Von einer Nutzung im Rahmen der Lebensführung oder einer begründeten Neigung könne wegen des Umfanges nicht gesprochen werden.
Der Bericht zeige auch nicht auf, wie bei dem gegebenen Umfang und der Art der Wirtschaft es sich um Freizeitvergnügen handeln solle. Ein solches könne wohl gegeben sein, wenn es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen um einen wenig arbeitsintensiven Forst oder um Wiesen für die Haltung von Ponys etc handle. Eine freizeitnahe Betätigung könne aber bei diesem Betrieb nicht angenommen werden.
Der Betriebsprüfungsbericht zähle zwar die bisher angefallen Gewinne und Verluste zusammen und komme zu einem Verlustüberhang. Der Bericht nehme aber nicht dazu Stellung, dass in den letzten Jahren die Verluste wesentlich geringer geworden seien. Er gehe nicht darauf ein, dass bereits während eines längeren Zeitraumes CashFlow erwirtschaftet werde. Vollkommen unverständlich scheide er jedoch Gewinne aus Anlagenverkäufen aus. Solche Gewinne würden jedoch nur aus laufendem Betrieb entstehen, weil entweder das Gerät besser als durchschnittlich gepflegt gewesen sei oder in den Vorjahren die Abschreibung höher als schlussendlich notwendig angesetzt gewesen wäre. Derartige Gewinne seien steuerpflichtig und gehörten daher in die Betrachtung miteinbezogen.
Auf Seite 4 letzter Absatz spreche der Bericht davon, dass der Ankauf der landwirtschaftlichen Grundstücke und die folgenden Investitionen von insgesamt ATS 7.200.000,00 aus anderen Einkunftsquellen getätigt worden wären. Diese Behauptung stimme nicht. Es handle sich bei den Investitionen um jahrzehntelange Ersparnisse. Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit sowie aus den Zinshäusern hätten im letzten Jahr ca. € 24.000,00 betragen. Aus derartigen Einkünften könnten kurzfristig nicht Investitionen von mehr als € 500.000,00 finanziert werden. Außerdem sei es seit vielen Jahren gerade umgekehrt. Wenn auch neben Gewinnen Verluste erwirtschaftet werden, so sei seit vielen Jahren ein regelmäßiger Cash-Flow erzielt worden, das heiße, dass aus der Landwirtschaft investiertes Geld zurückfließe.
Es sei jedoch bekannt, dass mittlere und kleinere Landwirtschaften mit Verlusten arbeiten würden und die Betreiber vom Cash-Flow, der aufgrund hoher Abschreibungen entstehe, leben könnten.
Insgesamt könne gesagt werden, dass der gegebene Sachverhalt weder unter § 1 Abs 1 noch unter § 1 Abs 2 LVO falle und daher die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer rechtswidrig sei.
Bezüglich der Umsatzsteuer werde auch noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs 5 Z 2 UStG in Verbindung mit § 1 Abs 2 LVO nicht EU-Konform sei. Da ein Betrieb gegeben sei, welcher auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, sei gemäß EU-Mehrwertsteuerrichtlinien eine Veranlagung nicht zu verwehren. Bezüglich der Aufhebung der Bescheide fehle jegliche Begründung, sodass dazu nicht Stellung genommen werden könne.
Die Umsatzsteuerbescheide seien rechtswidrig, da Liebhaberei nicht vorliege. Aufgrund des Sachverhaltes, wie oben geschildert worden sei, könne nicht angenommen werden, dass bei einer dieser Betätigungen die Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen fehle. Unter § 1 Abs 2 LVO sei der Betrieb, wie oben dargelegt worden sei, keinesfalls einzuordnen.
Weder in der Niederschrift über die Schlussbesprechung, noch im Bericht oder in der Begründung der angefochtenen Bescheide nehme die BP dazu Stellung, weshalb die BP gegenständliche Landwirtschaft unter die Bestimmungen der LVO BGBL 1993/33 § 1 Abs 2 in der jeweilig geltenden Fassung sehe. Offenbar habe die BP nicht geprüft, ob es sich bei vorliegender Landwirtschaft um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs 1 der LVO handle, sondern von vornherein eine Betätigung im Sinne des Abs 2 ohne weitere Prüfung angenommen.
Eine Beurteilung nach LVO § 1 Abs 2 setze voraus, dass Verluste aus einer Betätigung bzw. Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen würden (z.B Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitgestaltung dienen würden, Luxusgüter) und typischerweise in einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung liegen würden.
Als Sport- oder Freizeit-oder Luxusgüter werde man Schafzucht im Ausmaß von durchschnittlich 200 Tieren wohl kaum bezeichnen können. Somit bliebe zur Einstufung in § 1 Abs 2 LVO lediglich eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung des Ehepaares Familienname übrig. Auch die Betriebsprüfung habe dazu nicht Stellung genommen, welche besondere in der Lebensführung gegründete Neigung das Ehepaar Familienname wohl gehabt haben könnte.
Oder gehabt hätte um Verluste aus der Schafzucht auf sich zu nehmen. Wie unter anderem aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgehe, wäre in einem abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren eine wirtschaftliche Einschätzung abgegeben worden, die sich leider nicht erfüllt habe. Nicht eine besondere Vorliebe im Füttern und Scheren von Schafen habe die Betätigung im Rahmen der Landwirtschaft geführt, sondern eine ökonomische, auf Gewinn ausgerichtete Einschätzung der Marktentwicklung für die erzeugten Produkte.
Wie der VwGH in einigen Erkenntnissen auch ausgeführt habe, sei zur Beurteilung der Frage, ob eine der Lebensführung zuzuordnende Neigung auch der Umfang der Bewirtschaftung zu betrachten sei ausschlaggebend. Der VwGH habe dazu ausgeführt, dass eine der Lebensführung zuzuordnende Neigung nur dann vorliegen könne, wenn die Anzahl der bewirtschafteten Wirtschaftsgüter Interessen der Lebensführung unterstützen würden. Diese Frage könne bei der Zucht von durchschnittlich 130 Mutterschafen und 100 Lämmern verneint werden. Des weiteren würden ca. 100 Obstbäume bewirtschaftet und bis zu 30 Truthähne gezogen werden.
Da nun sämtliche in der LVO § 1 Abs 2 vorgegebenen Bedingungen verneint werden müssten, könne nur ein Betrieb im Sinne der LVO § 1 Abs 1 vorliegen. Hiefür sei es erforderlich, dass die Bewirtschaftung eines Betriebes in der Absicht getätigt werde einen Gewinn zu erzielen. Bei § 1 Abs 1 Betrieben stelle die Verordnung nicht auf das tatsächliche Eintreten von Gesamtgewinnen ab. Zur Beurteilung der Absicht Gewinne zu erzielen gebe § 1 Abs 1 vor, dass die Absicht anhand von objektiven Kriterien wie Art der Bewirtschaftung, Änderungen der Bewirtschaftung um Gewinne zu erzielen, Auftreten am Markt, Preisgestaltung etc. zu prüfen sei. Keines dieser Kriterien werde offensichtlich von der BP gewürdigt, zumal weder die Begründung der Bescheide, die Niederschrift über die Schlussbesprechung oder der Bericht einen Hinweis über derartige Würdigungen beinhalte.
Sie würden die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragen und die Erklärung der Bescheide vom 11.11.2005 zu endgültigen Bescheiden beantragen. Sie würden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO und die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß
§ 282 BAO beantragen.
In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der Betriebsprüfer aus:
Ad Umfang der Landwirtschaft
Im Betriebsprüfungsbericht sei die bewirtschaftete Fläche mit 18,1 ha angeführt. Auf die Nebentätigkeiten, wie sie in der Berufung angeführt würden, sei im Betriebsprüfungsbericht nicht näher eingegangen worden, da diese Tätigkeiten nur in geringem Umfang und die Putenaufzucht nur kurzzeitig betrieben worden seien. Bei den Betriebsbesichtigungen seien nur zwei Mutterkühe vorgefunden worden. Diese Nebentätigkeiten hätten das Gesamtergebnis auch nicht nennenswert beeinflusst.
Ad maßgebliche Verluste
Die Betriebsprüfung erachte es als unmaßgeblich darauf hinzuweisen, dass die Verluste in den letzten Jahren geringer geworden seien. Maßgeblich für die Beurteilung als Liebhaberei sei, ob in einem überschaubaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt werde. Dabei sei nicht ein Cash-Flow maßgeblich, sondern ein nach steuerlichen Vorschriften ermittelter Gewinn adaptiert um Sonderabschreibungen. Von der Betriebsprüfung seien auch die Gewinne aus den Anlagenverkäufen (ATS 360.779,00) ausgeschieden worden, da es sich dabei nicht um laufende Betriebseinnahmen handle. Auf diese Weise sei von der Betriebsprüfung für einen 18-jährigen Beobachtungszeitraum ein Verlust von ATS 2.944.182,00 ermittelt worden. Wenn man diesen Gesamtverlust um die Gewinne aus Anlagenverkäufen berichtigt, ergebe sich ein Gesamtverlust von ATS 2.583.403,00. Die Bereinigung des von der Betriebsprüfung ermittelten Gesamtverlustes um die Gewinne aus Anlagenverkäufen führe zu keiner geänderten Beurteilung. Im Zuge der Stellungnahme durch die Betriebsprüfung solle nochmals darauf verwiesen werden, dass in der Zwischenzeit ein Beobachtungszeitraum von 18 Jahren vorliege. Somit könne über einen überschaubaren Zeitraum kein positives Gesamtergebnis mehr erzielt werden.
Ad Wegfall der Ungewissheit
In der Berufung werde ausgeführt, dass die Ungewissheit, welche die vorläufigen Bescheide begründet habe im November 1996 (Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit) weggefallen sei. Dazu führe die Betriebsprüfung folgendes aus:
Im Zuge des Rechtsmittelsverfahrens gegen die Feststellungen der Prüfung für die Jahre 1988 bis 1990 sei am 10.08.1993 eine Gewinnprognose eingereicht worden, die davon ausgehe, dass in Zukunft Gewinne erzielt werden würden. Nachdem bis 1998 noch immer keine Gewinne erzielt worden seien, sei von M und F Familienname am 16.03.1998 eine weitere Gewinnprognose beim Finanzamt eingereicht worden. In dieser Gewinnprognose werde ab 1999 mit steigenden Gewinnen gerechnet. Weder die eine noch die andere Prognose sei eingetreten. Somit sei erst ab diesem Zeitpunkt die Ungewissheit weggefallen.
Ad Mitwirkung durch den steuerlichen Vertreter:
Im Rahmen der Stellungnahme zur Berufung möchte der Betriebsprüfer auf die bescheidene bis nicht vorhandene Mitwirkung im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren hinweisen. Im Zuge einer Besprechung, welche am 1.12.2004 in der Kanzlei des Steuerberaters in Anwesenheit von Herrn Familienname stattgefunden habe seien die Prüfungsfeststellungen besprochen worden. Vom steuerlichen Vertreter sei eine schriftliche Stellungnahme zugesagt worden. Diese Stellungnahme sei telefonisch am 10.03.2005 und wiederholt schriftlich am 22.05.2005 nachgefordert worden. Daraufhin sei für den 05.04.2005 eine Schlussbesprechung im Finanzamt vereinbart worden. Erst daraufhin sei seitens der steuerlichen Vertretung telefonisch Kontakt aufgenommen worden und ein Termin 25.04.2005 vereinbart worden. Auch im Zuge dieser Schlussbesprechung sei zu den Prüfungsfeststellungen nicht Stellung genommen worden.
In der darauf erfolgten Replik nahm der Steuerberater wie folgt Stellung:
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung werde wieder nicht Auskunft gegeben, weshalb die Betriebsprüfung beim vorliegenden Betrieb eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs 2 LVO sehe und nicht in § 1 Abs 1 zu subsumieren sei. Die Argumentation zu diesen Punkten würden die Berufungswerber aufrecht halten. Im Sinne des § 2 Abs 1 LVO sei folgendes festzuhalten.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste:
Die Verluste seien im Verlauf der Bewirtschaftung geringer geworden. Dennoch müsse auch angeführt werden, dass durch den Beitritt Österreichs zur EU der Landwirtschaft wegen der Reduzierung der Vieheinheiten je bewirtschafteter Hektar Einschränkungen auferlegt worden seien. Diese Einschränkungen hätten auch den Betrieb des Herrn Familienname getroffen. Insgesamt gesehen seien die Verluste in der Zeit der Bewirtschaftung geringer geworden. Möglich sei auch, dass verschiedene Wirtschaftsgüter zu schnell abgeschrieben worden seien und deshalb in verschiedenen Jahren ein zu hoher Verlust ausgewiesen worden sei. Unterstrichen werde diese Annahme jedenfalls dadurch, dass in den Jahren 1992, 1993, 1994 und 1998 Anlagengegenstände verkauft worden seien, die jeweils weit höhere Verkaufserlöse erzielt hätten als die Buchwerte zum Verkaufszeitpunkt betragen hätten. Im Übrigen sei das Ausscheiden der Veräußerungserlöse nicht im Gesetz gedeckt, da ansonsten auch die Abschreibungen ausgeschieden werden müssten. Möglich sei auch, dass die Betriebsprüfung aktivierungspflichtige, jedoch als Instandhaltung gebuchte Investitionen (z.B. auf den Konten "Instandhaltung") gar nicht mehr in Betracht gezogen habe, nachdem sich die Betriebsprüfung von Beginn der Prüfung bereits auf die Feststellung der Liebhaberei festgelegt habe.
Ursachen auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wurde (§ 2 Abs 1 Z 3 LVO). Ungefähr 80% der landwirtschaftlichen Betriebe in Österreich würden eine geringere Fläche als 20 ha bewirtschaften. Somit könne der landwirtschaftliche Betrieb des Herrn Familienname mit jenen 80% landwirtschaftlicher Betriebe vergleichen werden, die auch in ähnlicher Form bewirtschaftet würden. Festzustellen wäre, welcher Anteil davon ebenfalls von der Liebhaberei betroffen sei. Wahrscheinlich würden die meisten der Vergleichsbetriebe von der Pauschalierung Gebrauch machen, sodass in diesen Fällen die Liebhabereidiskussion nicht begonnen werde. Wahrscheinlich hätten die meisten vergleichbaren Betriebe, wenn sie Buch führen würden, ebenfalls Verluste zu verzeichnen. Viele der Vergleichsbetriebe würden als Nebenerwerbslandwirtschaften geführt und wahrscheinlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abdeckung der Verluste herangezogen.
Marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen. Es stand Anfang der 90-er Jahre die Entscheidung an den Betrieb als Massentierhaltung im Sinne der Fleischproduktionsbetriebe zu führen (abschreckende Beispiele regelmäßig im TV), oder den Betrieb im Sinne der ökologischen Landwirtschaft auszubauen. Herr Familienname habe sich für die ökologische Landwirtschaft entschieden. Ein wesentlicher Grund für diese Entscheidung wäre und sei noch immer die Tatsache, dass für ökologische landwirtschaftliche Produkte ein höherer Preis zu erzielen sei. Des Weiteren stehe der Betrieb nicht in Konkurrenz mit Fleischfabriken und somit sei der Betrieb nicht von der internationalen Tierproduktion und Preisgestaltung abhängig. Um jedoch als ökologischer Betrieb anerkannt zu sein, dürfe die Anzahl der gehaltenen Vieheinheiten je bewirtschafteter Fläche nicht überschritten werde. Diese vom Gesetz vorangegebene Begrenzung sei auch der Betrieb des Herrn Familienname unterlegen.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1202-W/06
- Stammnummer
- 62892
- Gültig
- 05.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF