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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1202-W/06

Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1202-W/06vom 05.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Die landwirtschaftlichen Produkte des Herrn Familienname seien stets zu marktgerechten Preisen angeboten und auch verkauft worden. Zu keiner Zeit habe Herr Familienname Verkäufe unterhalb der marktüblichen Preise getätigt. Herr Familienname habe sich stets um neue und bessere Absatzwege bemüht und stets versucht die Bekanntheit seines Betriebes und der angebotene Produkte hoch zu halten. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (§ 2 Ab s 1 Z 6 LVO). Auf die Reduktion der Vieheinheiten durch den Beitritt Österreichs zur EU sei Herr Familienname (wie von der Betriebsprüfung auch dargestellt) durch den Ankauf von Grundstücken entgegengetreten. Dadurch habe die Fixkostenauslastung beträchtlich verbessert werden können. In diesem Grundstückszukauf sei ein ca 2 ha großer Wald beinhaltet gewesen, der jedoch zur Zeit des Erwerbes ziemlich heruntergeschlägert gewesen sei, weshalb Herr Familienname voraussichtlich erst ab dem Jahr 2010 Erträge aus Holzverkäufen lukrieren werde können. Dieser Umstand sei von der Betriebsprüfung offenbar überhaupt nicht gewürdigt worden. Zum Punkt Mitwirkung durch den steuerlichen Vertreter Die Bereitschaft zur Mitwirkung des steuerlichen Vertreters und des Herrn Familienname an den Prüfungshandlungen sei zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen. Festgehalten müsse jedoch werden, dass die Prüfungstätigkeiten offensichtlich mit bereits im Vorhinein gefassten Meinungen und Zielsetzungen begonnen worden seien. Bei zahlreichen Gesprächen sei es der Betriebsprüfung nicht würdig gewesen die vorgebrachten sachdienlichen Sachverhalte und Informationen zu würdigen. Um auch zum Zeitpunkt der Prüfungstätigkeit nutzlosen und sinnlosen Diskussionen aus dem Weg zu gehen sei dieser Weg gewählt worden. Wegfall der Ungewissheit: Tatsachenfeststellung: Bewirtschaftung durch M und F Familienname bis 30.11.1996 Bewirtschaftung durch M Familienname ab 1.12.1996 Prognoserechnung für die Jahre 1998 bis 2000 am 1998 Ergebnis der Prognoserechnung: | | 1998 | 1999 | 2000 | Verlust in ATS | -15.000,- | | | Gewinn | | 8.000,- | 30.000,- Die Betriebsprüfung vermeine folgendes (In Punkt Ad Wegfall der Ungewissheit): " ... Nachdem bis 1998 noch immer keine Gewinne erzielt worden seien, sei von M und F Familienname am 16.3.1998 eine weitere Gewinnprognose beim Finanzamt eingereicht worden. In dieser Gewinnprognose werde ab 1999 mit steigenden Gewinnen gerechnet. Weder die eine noch die andere Prognose sei eingetreten. Somit sei erst ab diesem Zeitpunkt die Ungewissheit weggefallen." Bei Präzisierung und Verfolgung dieses Gedankens ergebe sich, dass das steuerliche Schicksal von Gewinnen oder Verlusten beim einzelnen Steuersubjekt vom wirtschaftlichen Handeln des Rechtsnachfolgers abhängig sei. Tatsache sei jedenfalls, dass die Prognose, welche beim Finanzamt unter falscher Steuernummer und Absender eingebracht worden sei für die Jahre 1998 bis 2000 einen Gewinn von ATS 23.000,- ausgewiesen habe. In Anbetracht der bis zum Jahr 1997 angefallenen Verluste seien die Gewinne der Jahre 1998 bis 2000 jedenfalls nicht entscheidend, zumal bis 1997 Verluste je nach Berechnungsart von ca ATS 3.081.000,00 angefallen seien. Mit 16.3.1998 übermittelte die steuerliche Vertretung eine Prognoserechnung für die Jahre 1998, 1999 und 2000. In dieser Prognoserechnung wurden folgende Einschätzungen in ATS getroffen: | | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust | 1998 | 510.000,00 | 525.000,00 | -15.000,00 | 1999 | 535.000,00 | 527.000,00 | 8.000,00 | 2000 | 560.000,00 | 530.000,00 | 30.000,00 Erzielt wurde folgendes Ergebnis in ATS: | | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust | 1998 | 529.307,00 | 525.257,00 | 4.050,00 | 1999 | 137.817,00 | 148.319,00 | -10.502,00 | 2000 | 96.000,00 | 125.491,00 | -29.491,00 Die Berufungen wurden dem UFS am 27.06.2006 vorgelegt. Am 24.11.2011 erfolgte ein Wechsel des Referenten. In der am 3. Oktober 2012 über Antrag der Berufungswerber abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens stellten außer Streit, dass nachfolgende Bescheide Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungssenat bilden: Umsatzsteuer 1992 und 1993, Bescheide vom 24.11.2005 Umsatzsteuer 1992 und 1993, Bescheide vom 24.11.2005, womit die Bescheide vom 11.11.2005, womit im Ergebnis die Umsatzsteuer vorläufig erklärungsgemäß festgesetzt wurden, aufgehoben wurden Umsatzsteuer 1994 bis 1996, Bescheide vom 5.7.2005 Gewinnfeststellung 1992 bis 1996, Einkünftenichtfeststellungsbescheide vom 21.7.2005 Gewinnfeststellung 1992 bis 1996, Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO vom 21.7.2005 hinsichtlich der Bescheide vom 5.7.2005 Gewinnfeststellung 1992 bis 1996, Einkünftefeststellung mit jeweils 0,00 vom 5.7.2005 Ferner wurde außer Streit gestellt, dass im Berufungszeitraum bis 30. November 1996 Unternehmerin F und M Familienname als Erwerbsgesellschaft gewesen sei, diesen beiden Personen seien ertragsteuerlich allfällige Einkünfte zuzurechnen. Ab 1. Dezember 1996 sei M Familienname Alleinunternehmer gewesen, diesem seien auch allfällige Einkünfte allein zuzurechnen. Hinsichtlich des Eintritts der Bemessungsverjährung würden die Berufungswerber die Auffassung vertreten, die Ungewissheit gemäß § 200 BAO sei mit Beendigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit, also mit 30. November 1996 weggefallen. Hingegen sei das Finanzamt der Ansicht, aufgrund der Gewinnprognosen sei die Ungewissheit erst im Zuge der Prüfung im Jahr 2005 weggefallen. Unstrittig sei, dass im Falle eines Wegfalls der Ungewissheit im Jahr 1996 hinsichtlich sämtlicher angefochtener Umsatzsteuerbescheide Bemessungsverjährung eingetreten wäre. Der Vertreter des FA verwies auf die Beilage zum Vorlagebericht, wonach aus den dort dargestellten Gründen die Ungewissheit erst im Jahr 2000 weggefallen sei und es daher noch zu keiner Bemessungsverjährung gekommen sei. Zur Frage, ob der gegenständliche Betrieb unter § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren gewesen sei: Das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2010, 2005/13/0077 wurde diskutiert. Es könne sein, dass die Gewinnermittlung durch zu hohe Abschreibungen und unberechtigten Betriebsausgabenabzug unzutreffend gewesen sei. Während das FA der Auffassung sei, dass das am Gesamtverlust nichts ändere, sei die steuerliche Vertretung der Ansicht, es ergebe sich ein Gesamtgewinn. Nach Erinnerung des Prüfers habe es sich jeweils um übliche Nutzungsdauern in der Landwirtschaft gehandelt. Der steuerliche Vertreter führte zum Ausmaß und der Entwicklung der Verluste und zum Verhältnis der Verluste zum Gewinn aus, dass von den Umsätzen her ein regelmäßiger Anstieg festzustellen gewesen sei und dies auf eine Einkunftsquelle hindeute. Im Verhältnis zu anderen Betrieben läge ein Grund für die negative Entwicklung darin, dass der Betrieb neu gegründet worden sei und daher erst einmal alle Investitionen vorgenommen werden hätten müssen. Dadurch unterscheide sich der Betrieb von einem Betrieb, der bereits auf dem Markt eingeführt sei und auf die entsprechenden Ressourcen zurückgreifen kann. Außerdem habe der Beitritt zur EU Erschwernisse mit sich gebracht. Größere Schafzuchtbetriebe mit 400, 500 Tieren und eigener Käseerzeugung könnten gewinnbringend arbeiten, ein kleinerer ökologisch arbeitender Betrieb nicht. Das Finanzamt verwies darauf, dass der gegenständliche Betrieb Fleischschafe gehalten habe. Unstrittig sei, dass die Leistungen und die Preise marktkonform gewesen seien. Dadurch, dass bei Betriebsbeginn die Gebäude neu errichtet worden seien bzw. repariert wurden, bestünden im Folgezeitraum geringere Reparaturaufwendungen. Der Grundstückszukauf müsse 1993 oder 1994 gewesen sein. Seit diesem Zeitpunkt umfasse der Betrieb über 18 ha. Zuvor seien es etwa 16 ha gewesen. Es seien die Schafe direkt vermarktet worden. Es hätten mehr Schafe geliefert werden können, als vorhanden gewesen seien. Eine Expansion hätte zusätzlichen Grunderwerb und zusätzliches Personal nach sich gezogen. Zu den 18 ha seien noch 2 ha Wald gekommen. Herr Familienname hätte zunächst ein Einfamilienhaus und dann einen Bauernhof gekauft. Dieser sei saniert worden. Der Betrieb sei durch Kauf aufgebaut worden. Herr Familienname war Manager bei Arbeitgeber gewesen. Offiziell habe es keine Personalkosten gegeben. Es seien allerdings Aushilfsarbeiten geleistet worden. Rechnungen des Maschinenrings seien in den Ausgaben enthalten. Es sei alles eigenfinanziert gewesen, trotzdem habe es Verluste gegeben. Es sei weder ein Biobetrieb gewesen noch seien Ökopunkte in Anspruch genommen worden. Es habe keinen Stickstoffdeckel gegeben. Es habe eine natürliche Aufzucht von Fleischschafen gegeben. Für ein Lamm habe er etwa zwischen S 100,00 und S 120,00 erhalten. Förderungen hätte es kaum gegeben. Auch bei den Rindern habe es Mutterkuhhaltung gegeben. Dafür habe es EU-Förderungen gegeben. Ab 1993 sei Herr Familienname Vollerwerbsbauer gewesen. Ein formeller Öko-Betrieb habe der Betrieb nie sein wollen, da die Kosten dafür zu hoch gewesen wären. Mittlerweile sei Lamm auch ein Qualitätsbegriff, auch dank der Arbeit von Vereinen. Herr Familienname habe die Absicht gehabt, Gewinne zu erwirtschaften. Die Putenhaltung sei für etwa drei Jahre gewesen. Die Rinderherde habe aus etwa zwischen 10 bis 20 Tieren bestanden. Zur Frage, wie viele Tiere bei der Betriebsbesichtigung vorhanden gewesen seien, waren sich die Parteien des Verfahrens nicht einig. Ein Rind benötige etwa 1 ha Futtergrundlage, für etwa 12 Schafe rechne man ebenfalls mit einem Hektar. Gegebenenfalls sei Futter zugekauft worden. Der Bau des Einfamilienhauses habe seinerzeit mit der Landwirtschaft nichts zu tun gehabt. Der Vertreter des FA beantragte wie im Vorlagebericht. Der steuerliche Vertreter ersuchte abschließend, den Berufungen Folge zu geben. Über die Berufung wurde erwogen: Sachverhalt: Herr und Frau Familienname erwarben im Jahr 1984 ein landwirtschaftliches Anwesen. Durch Zukäufe erweiterten sie die landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zum Jahr 1993 auf eine Größe von 18,01 ha. Auf dem landwirtschaftlichen Anwesen betrieben sie eine Fleischschafzucht. Es wurden weder Schafskäse noch andere Nebenprodukte aus der Schafzucht erzeugt. Aus dem Obst der Obstbäume wurden ca 400 - 600 Liter Essig bzw. Säfte produziert. Es wurde eine Rinderzucht mit ca 10 bis 20 Tieren betrieben. Eine Putenaufzucht mit ca 30 Tieren wurde für ungefähr 3 Jahre gehalten. In den Jahren 1991 bis 1996 wurden folgende Einnahmen erzielt und damit zusammenhängende Ausgaben in ATS geltend gemacht: | | Einnahmen | Ausgaben | 1991 | 192.100,00 | 564.886,00 | 1992 | 157.400,00 | 272.026,00 | 1993 | 485.403,00 | 476.566,00 | 1994 | 417.646,00 | 720.057,00 | 1995 | 530.092,00 | 988.465,00 | 1996 | 394.690,00 | 588.648,00 In den berufungsgegenständlichen Jahren 1991 bis 1996 erwirtschafteten die Berufungswerber folgende Ergebnisse in ATS: | 1991 | -372.786,00 | 1992 | -114.626,00 | 1993 | 8.837,00 | 1994 | -302.411,00 | 1995 | -458.373,00 | 1996 | -193.958,00 Rechtliche Bestimmungen: Für die streitgegenständlichen Jahre sind folgende gesetzliche Bestimmungen maßgebend: Verfahrensrecht: Bundesabgabenordnung (BAO): Vorläufigkeit der Bescheide: § 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. (2) Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird. Verjährung: § 207 BAO: Ab 01.01.2005 bis 25.03.2009 § 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. .......... . § 208 BAO: Von 20.12.2003 bis 30.12.2005 § 208. (1) Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde; Von 31.12.2005 bis 31.08.2011 § 208. (1) Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde; § 209 BAO: Von 18.07.1987 bis 20.12.2004 § 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. (3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Von 01.01.2005 bis 23.03.2009 § 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. § 323 BAO: Von 31.12.2004 bis 26.06.2006 § 323. (16) Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (18) § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden. Gewinnfeststellung und Umsatzsteuer: Liebhabereiverordnungen: Zeitraum 1.1.1991 bis 20.02.1992 (Liebhabereiverordnung BGBl Nr. 322/1990 gültig 23.06.1990 bis 20.02.1992) Abschnitt I Einkommen- und Körperschaftsteuer Artikel I § 1. (1) Das Vorliegen von Einkünften ist zu vermuten bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die -durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und -nicht unter Abs. 2 fällt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 erfüllt. (2) Liebhaberei ist zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 erfüllt. (3) Liebhaberei liegt nicht vor, 1. wenn Verluste aus einer auf Erzielung angemessener Einnahmen gerichteten Betätigung aus gesamtwirtschaftlichen Gründen oder im Hinblick auf öffentliche Interessen aus besonderen regionalen Gründen (zB besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Infrastruktur) in Kauf genommen werden, oder 2. wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Zeitraum 20.2.1992 bis 31.12.1992 (Liebhabeiverordnung BGBl Nr. 33/1993 gültig von 21.02.1992 bis 31.12.1992) Einkommen- und Körperschaftsteuer Artikel I § 1. (1) Das Vorliegen von Einkünften ist zu vermuten bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die -durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und -nicht unter Abs. 2 fällt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 erfüllt. (2) Liebhaberei ist zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 erfüllt. (3) Liebhaberei liegt nicht vor, 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 106/1992) 2. wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Zeitraum 01.01.1991 bis 31.12.1992 (Liebhabeiverordnung BGBl Nr. 33/1993 gültig von 23.06.1990 bis 31.12.1992) § 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. (4) Die Vermutung im Sinn des § 1 Abs. 2 kann nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird. Zeitraum 01.01.1991 bis 31.12.1992 (Liebhabeiverordnung BGBl Nr. 33/1993 gültig von 23.06.1990 bis 31.12.1992) § 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG anzusetzen. (2) Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Zeitraum 01.01.1991 bis 31.12.1992 (Liebhabeiverordnung BGBl Nr. 33/1993 gültig von 23.06.1990 bis 31.12.1992) § 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden. (2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist. (3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen. (4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 sowie bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 3 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen. Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1996 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung)BGBl Nr.33/1993 gültig 16.01.1993 bis 28.11.1997) Abschnitt I Einkommen- und Körperschaftsteuer § 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die -durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und -nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. § 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. (4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. § 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. (2) Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. § 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden. (2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist. (3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen. (4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen. Abschnitt II Umsatzsteuer § 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Abschnitt IV § 8. (1) Abschnitt I und II sind anzuwenden 1. bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993 2. bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993. (2) Die Verordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990, tritt mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen bedeuten für den konkreten Fall folgendes: Als erstes ist festzustellen, welche Art von Tätigkeit vorlag und zu welchem Zeitpunkt die Ungewissheit darüber, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorlag oder nicht, wegfiel. Danach ist festzustellen, ob Verjährung hinsichtlich der Abgabenfestsetzung eingetreten ist oder nicht. Einkunftsquellenbeurteilung: Eine Land- und Forstwirtschaft und damit eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn der Betrieb nach land(forst)wirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und auch objektiv (Lage und Größe des Besitzes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, tatsächliche Bewirtschaftungsweise) die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen; anderenfalls ist Liebhaberei gegeben. Neben objektiven Momenten sind aber auch subjektive Momente wie die Beweggründe des Ankaufs, Aufenthalt auf dem Besitz, Vorhandensein anderer Einkunftsquellen ua in Erwägung zu ziehen (VwGH 28.6.1972, 2230/70). Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt derjenige, der über die Eigenversorgung und über eine Liebhaberei hinausgehend auf Dauer gesehen positive Einkünfte aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Die Berufungswerber betrieben auf einer Fläche von ca. 18 ha eine Schafzucht mit bis zu 100 Mutterschafen und bis zu 120 Lämmern jährlich. Es wurden auch bis zu 10 Rinder und teilweise bis zu 30 Truthähne gehalten. Eine in diesem Ausmaß vergleichbare landwirtschaftliche Betätigung - rund 17 ha bewirtschaftete Fläche - hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2010, Zl. 2005/13/0077 (nach einer Beschwerde gegen die Entscheidung des UFS vom 26.05.2004, RV/0030-W/02) zwar als Liebhaberei, aber als eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO beurteilt. Eine landwirtschaftliche Betätigung dieses Ausmaßes sei laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht unter § 1 Abs 2 LVO zu subsumieren. Da im gegenständlichen Fall von einer landwirtschaftlichen Betätigung im gleichen Umfang und mindestens gleicher Intensität auszugehen ist, ist die Betätigung der Berufungswerber als eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO zu werten. Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepaares Familienname ist daher von einer Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung auszugehen und die Verlustsituation hinsichtlich der Einkünftefeststellung gemäß der Kriterien des § 2 Abs 1 und 2 LVO zu überprüfen. Umsatzsteuer: Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Da die Betätigung der Berufungswerber als eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO einzustufen ist, ist für die berufungsgegenständlichen Jahre 1992 bis 1996 hinsichtlich der Umsatzsteuer von einer Einkunftsquelle und nicht von Liebhaberei auszugehen. Beurteilung einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle bei Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO nach § 2 Abs 1 und 2 LVO: Da eine Betätigung gemäß § 1 Abs 1 LVO vorliegt, sind die Betriebsergebnisse für die Jahre 1991 bis 1996 anhand der Kriterien des § 2 Abs 1 und 2 LVO zu überprüfen. Anhand dieser objektiven Kriterien soll festgestellt werden, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorlag oder nicht. Das Ertragsstreben eines Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens (Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten (Gesamtüberschuss) führen. Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften hat nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg (Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss), sondern die objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg zu gelten. Für die Liebhabereibeurteilung sind ertraglose Tätigkeiten nicht danach unterschiedlich zu beurteilen, ob sie in eigennütziger oder uneigennütziger Weise zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt werden (vgl Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL, Anh I/2 Anm 7). Treten daher durch unerwartete Umstände (zB unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses, "Verlust" der persönlichen Arbeitskraft und vergleichbare Unabwägbarkeiten) unvorhergesehene Aufwendungen (bzw. ein Einnahmenausfall) auf, die (der) ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, sind diese Verluste für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich Auch in der Land- und Forstwirtschaft ist nur dann von einer Einkunftsquelle auszugehen, wenn der Betrieb nach land(forst)wirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und auch objektiv (Lage und Größe des Besitzes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, tatsächliche Bewirtschaftungsweise) die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen; anderenfalls ist Liebhaberei gegeben. Neben objektiven Momenten sind aber auch subjektive Momente wie die Beweggründe des Ankaufs, Aufenthalt auf dem Besitz, Vorhandensein anderer Einkunftsquellen ua in Erwägung zu ziehen (VwGH 28.6.1972, 2230/70). Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt - wie oben ausgeführt - derjenige, der über die Eigenversorgung und über eine Liebhaberei hinausgehend auf Dauer gesehen positive Einkünfte aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Da die zu beurteilende Tätigkeit im Sinne des Erkenntnisses VwGH 30.06.2010, 2005/13/0077 eine Betätigung gemäß § 1 Abs 1 LVO ist, sind diese Verluste anhand der folgenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen: § 2. (1) LVO: .... insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Das Ausmaß und die Entwicklung der Verluste in den berufungsgegenständlichen Jahren stellen sich wie folgt dar: | | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust | 1991 | 192.100,00 | 564.886,00 | -372.786,00 | 1992 | 157.400,00 | 272.026,00 | -114.626,00 | 1993 | 485.403,00 | 476.566,00 | 8.837,00 | 1994 | 417.646,00 | 720.057,00 | -302.411,00 | 1995 | 530.092,00 | 988.465,00 | -458.373,00 | 1996 | 394.690,00 | 588.648,00 | -193.958,00 Vergleicht man die Einnahmen mit den Ausgaben, so ist festzustellen, dass bei einer Einnahmensteigerung regelmäßig auch die Ausgaben stiegen, sanken die Einnahmen reduzierten sich auch die Ausgaben. Nur in einem einzigen Jahr wurde während des berufungsgegenständlichen Zeitraumes ein kleiner Überschuss erwirtschaftet. Die Verluste hingegen erreichten eine betragsmäßige Höhe, deren Ausgleich in einer Gesamtgewinnbetrachtung eine massive Steigerung der Einnahmen mit stark reduzierten Ausgaben voraussetzen würde. Diese Ergebnisverbesserung trat bis zum Jahr 2002 nicht annähernd ein. Im gesamten Zeitraum von 1985 bis 2002 wurde nur in 3 Jahren - 1993, 1998, 2002 - ein kleiner Gewinn im Gesamtbetrag von lediglich ATS 13.186,00 erzielt. Hingegen betrugen die Verluste in Summe ATS -3.108.626,00. In 18 Jahren wurde annähernd ein 235mal höherer Verlust als Gewinn erwirtschaftet. Vergleicht man nur die berufungsgegenständlichen Jahre 1991 bis 1996 steht ein einmaliger Überschuss von ATS 8.837,00 einem Gesamtverlust von ATS -1.442.154,00 gegenüber. Auch in diesem Zeitraum waren die Verluste annähernd 163mal höher als die Gewinne. Allein zur Abdeckung dieser Verluste hätte eine weit überdurchschnittliche Gewinnsituation in den Folgejahren zur Erreichung eines Totalgewinnes eintreten müssen, was aber nicht geschah. Es wurden weiterhin Verluste, wenn auch in einem geringerem Ausmaß, erwirtschaftet. Die zweimaligen Gewinne - 1998 und 2002 - waren extrem niedrig. Eine überproportional verbesserte Ertragslage, die einen Totalgewinn in einem absehbaren Zeitraum erwirtschaften würde, war durch diese Art der Bewirtschaftung nicht zu erreichen, dafür waren die Fixkosten zu hoch. Allein aus dem offensichtlich notwendigen Zusammenhang bei dieser Form der Landwirtschaft - schwerpunktmäßige biologische Aufzucht von Fleischschafen - bedingte beinahe jede Steigerung der Einnahmen auch eine derartige Steigerung der Ausgaben, dass nur sehr selten geringfügige Gewinne erzielt werden konnten. Obwohl ein Absatzmarkt für Fleischschafe vorhanden war, waren die Käufer offenbar nicht gewillt, für Fleischschafe höhere und somit kostendeckenden Preise zu bezahlen. Für eine kostendeckende Bewirtschaftung fehlte die Bereitschaft der Käufer, höherpreisig einzukaufen. Von Anfang fehlte die Bereitschaft der Kunden einen Preis zu zahlen, der eine kostendeckende Fleischschafzucht erlaubt hätte. Obwohl die Leistungen und die Preise durchaus marktkonform waren, war keine Kostendeckung und kaum ein Gewinn zu erzielen. Im Vergleich zu anderen Schafzuchtbetreiben beschränkten sich die Berufungswerber auf biologische Fleischschafzucht ohne eine weitere Verarbeitung wie Schafskäse oder Schafsmilch zu betreiben. Vergleiche mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben sind daher im Ausmaß der Schafzucht und der angebotenen Weiterverarbeitung nicht möglich. Die Berufungswerber erweiterten ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht um die Verarbeitung zu Schafsmilchprodukten oder anderen Produkten aus Schafwolle, sodass aufgrund der Marktbedingungen keine kostenneutralen Einnahmen erzielt werden konnten. Auch wenn die Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Rinderzucht und zeitweilig durch Putenaufzucht vorhanden waren, war diese Art der Landwirtschaft objektiv, auch für die Berufungswerber selbst spätestens nach Nichteintreffen ihrer Prognoserechnung im Jahr 2000 erkennbar, dass sie mit ihrer sicher anerkennenswerten Art der biologischen Schafzucht einen Gewinn und im Hinblick auf die erheblich angefallenen Verluste einen Totalgewinn nicht erwirtschaften werden können bzw. konnten. Da der Zeitraum für die Anerkennung für Verluste im Sinne des § 2 Abs 2 LVO spätestens nach 5 Jahren mit Ende des Jahres 1989 endete, sind die geltend gemachten Verluste in den Jahren 1991 bis 1996 nicht anzuerkennen. Im steuerlichen Sinn lag für diesen Zeitraum in der Einkünfteermittlung eine Liebhabereibetätigung vor. Verjährung: § 209 Abs (4) BAO: Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. § 208. BAO: (1) Die Verjährung beginnt d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde; Prüfung des Zeitpunktes des Wegfalles der Ungewissheit, ob eine Einkunftsquelle vorlag, im gegenständlichen Fall: Gemäß § 208 lit d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde, zu laufen. Es ist daher zu prüfen, wann im gegenständlichen Fall die Ungewissheit weggefallen ist. Die Berufungswerber haben den landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 30.11.1996 auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet. Ab 1.12.1996 bewirtschaftete Herr Familienname die Landwirtschaft auf alleinige Rechnung. An der Art der Bewirtschaftung wurde nichts geändert. Verändert wurde lediglich die Ergebnisverteilung. Seit Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit war Herr Familienname die treibende und prägende Kraft in der Schafzucht. Sein Engagement und sein Bemühen um Innovationen in der Schafzucht waren der tragende Teil sowie die treibende Kraft der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Art der Bewirtschaftung änderte sich daher mit Ausscheiden durch Frau Familienname nicht. Es wurde lediglich die Ergebnisverteilung geändert. Es war daher mit 30.11.1996 der Beobachtungszeitraum durch Auflösung der Gewinngemeinschaft noch nicht zu Ende. Durch die Berufungswerber selbst wurde im Februar 1998 nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Prognoserechnung vorgelegt. Mit 16.3.1998 übermittelte die steuerliche Vertretung eine Prognoserechnung für die Jahre 1998, 1999 und 2000. In dieser Prognoserechnung wurden folgende Einschätzungen in ATS getroffen: | | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust | 1998 | 510.000,00 | 525.000,00 | -15.000,00 | 1999 | 535.000,00 | 527.000,00 | 8.000,00 | 2000 | 560.000,00 | 530.000,00 | 30.000,00 Tatsächlich erzielt wurden folgende Ergebnisse in ATS: | | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust | 1998 | 529.307,00 | 525.257,00 | 4.050,00 | 1999 | 137.817,00 | 148.319,00 | -10.502,00 | 2000 | 96.000,00 | 125.491,00 | -29.491,00 Da sich die Prognose als nicht zutreffend herausstellte und sich die Ertragssituation nicht verbesserte, war mit Ende des Jahres 2000 die Ungewissheit vorbei. Da das Ende der Ungewissheit mit Ablauf 31.12.2000 endete, begann die Verjährungsfrist gemäß § 209 BAO daher mit 1.1.2001 zu laufen. Die Frist gemäß § 208 BAO in Verbindung mit § 209 BAO beträgt für die Umsatzsteuer 5 Jahre. Für Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO gibt es keine Festsetzungsverjährung. Die Betriebsprüfung fand im Jahr 2005 statt. Somit waren die Verjährungsfristen gemäß § 208 BAO noch nicht abgelaufen. Das Finanzamt setzte damit Umsatzsteuer innerhalb der Verjährungsfristen fest. Da es gemäß § 6 LVO bei einer Betätigung gemäß § 1 Abs 1 LVO in der Umsatzsteuer keine Liebhaberei gibt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor und ist die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu berechnen. Da die Berufungswerber eine Option auf die Regelbesteuerung abgegeben haben, ist die Umsatzsteuer in der Landwirtschaft nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist daher für die Jahre 1992 und 1993 im Sinne der Bescheide vom 03.09.1996 endgültig festzusetzen; für die Jahre 1994,1995, 1996 im Sinne der Bescheide vom 3. September 1996 für die Umsatzsteuer 1994, vom 20. März 1998 für die Umsatzsteuer 1995, vom 23. März 1998 für die Umsatzsteuer 1996 endgültig festzusetzen. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Feststellungsbescheide. Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (Ritz BAO, Bundesabgabenordnung § 207 Rz 89) und VwGH 03.09.2008, 2006/13/0167, der ausführt: Die Bemessungsverjährung betrifft nur das Recht zur Festsetzung von Abgaben, sodass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften erlassen werden können (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 207 Tz 7 f, und etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0018). Die Einkünfte sind daher für die Jahre 1991 bis 1996 nicht gemäß § 188 BAO festzustellen. Im Sinne der Bescheide des Finanzamtes vom 21. Juli 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1991 bis 1996 werden die Einkünfte nicht festgestellt. Wien, am 5. Dezember 2012

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1202-W/06
Stammnummer
62892
Gültig
05.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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